BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 6 AZR 438/16 – Bedeutung der Höhergruppierung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds für die Besitzstandszulage nach Anhang 2 des…
KARE600053276 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.6AZR438.16.0 BAG 6. Senat 20170727 6 AZR 438/16 Urteil § 38 Abs 4 S 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG, § 1 TVG vorgehend ArbG Nürnberg, 26. Mai 2015, Az: 13 Ca 5078/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 5. April 2016, Az: 6 Sa 270/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bedeutung der Höhergruppierung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds für die Besitzstandszulage nach Anhang 2 des Entgelttarifvertrags für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 18. Juni 2003 (ETV-DP AG) 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 5. April 2016 - 6 Sa 270/15 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifvertragliche Besitzstandszulage abgeschmolzen werden kann.
2 Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit 1990. Auf das Arbeitsverhältnis sind aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Klägerin war als Annahmekraft im Bereich der Großannahme eingesetzt. Der beamtenbewertete Arbeitsposten war mit Besoldungsgruppe A 7 bewertet. Aus dieser Position wurde die Klägerin in den Betriebsrat gewählt. Sie ist seitdem nach § 38 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.
3 Mit dem Tarifvertrag Nr. 95 wurde der für die Klägerin zuvor anzuwendende Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Post AG (TV Ang) durch den Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 18. Juni 2003 (ETV-DP AG) abgelöst.
4 Mit „Anzeige zur erstmaligen Feststellung der Entgeltgruppe für Angestellte, die am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen und stehen“, vom 14. August 2003/20. August 2003 wurde festgehalten, dass die Klägerin mit Blick auf die ihr zum Stichtag des 31. August 2003 zugeordnete Tätigkeit nach dem Richtbeispiel „Bearbeiter Großeinlieferung (Annahmekraft)“ in die Entgeltgruppe (EG) 3 ETV-DP AG eingruppiert war. Nach § 30 Abs. 2 iVm. Anhang 2 ETV-DP AG erhielt die Klägerin seitdem neben der Vergütung aus EG 3 ETV-DP AG eine Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage wurde nach der Vergütungsgruppe Vc TV Ang, in die die Klägerin vor dem 1. September 2003 eingruppiert war, festgesetzt. Die Klägerin hatte am Stichtag des 31. August 2003 mit Vergütungsgruppe Vc die höchste Aufstiegsvergütungsgruppe als Annahmekraft im Bereich Großeinlieferung mit einem (beamtenbewerteten) Arbeitsposten der Besoldungsgruppe A 7 erreicht. Im „Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Vergütung“ vom 14. August 2003/20. August 2003 (sog. Feststellungsvermerk) ist für die Klägerin festgehalten, dass ein fiktiver Eingruppierungsverlauf nicht gegeben sei, weil bereits die Aufstiegsvergütungsgruppe erreicht sei. Im Personalerfassungssystem der Beklagten war für die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung „Ang A 7 mit Expectanz nach A 8“ notiert.
5 Nach entsprechender Bewerbung wurde die weiterhin freigestellte Klägerin zum 1. Juli 2012 als am besten geeignete Bewerberin der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der Abteilung 32 Verkehr zugeordnet. Sie wurde in die EG 5 des ETV-DP AG höhergruppiert. Hinter der Angabe der EG 5 fügte die Beklagte im Schreiben vom 2. August 2012 den Klammerzusatz (Besoldungsgruppe A 7/A 8/A 9vz) hinzu. § 7 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Ausschreibung und Vergabe von Personalposten“ zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen Post AG (GBV) sieht vor, dass die Ausschreibung ua. die Entgelt- oder Vergütungsgruppe (einschließlich zugeordneter Besoldungsgruppen gemäß dem Stellenkatalog der Deutschen Post AG) enthalten soll.
6 § 30 Abs. 2 ETV-DP AG lautet: „Für Arbeitnehmer, die am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Angestellte zur Deutschen Post AG standen und stehen, finden die Regelungen des Anhangs 2 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Anwendung.“ 7 In Anhang 2 ETV-DP AG ist auszugsweise bestimmt: „Anhang 2: Besitz- und Rechtsstandsregelungen für Angestellte Überleitung der Arbeitnehmer in das neue Entgeltsystem … Teil A Besitz- und Rechtsstand Vergütung
Tätigkeitswechsel werden im Besitzstand nicht nachgezeichnet. … 3 Vorgehensweise … 3.3 Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Vergütung (Anlage 2) Für jeden Angestellten, der am 31.08.2003 bereits und am 01.09.2003 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG stand und steht, ist ein ‚Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Vergütung‘ aufzustellen. … Zur Fortschreibung des Besitzstandes ‚Vergütung‘ bei Höherbewertung eines beamtenbewerteten Arbeitspostens nach dem 1.9.2003 (nach Anhang 2, Teil A., Abs. 5, UAbs. 2, Satz 3) werden zu gegebener Zeit Verfahrensregelungen herausgegeben. Bis dahin sind Höherbewertungen nur nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Ressourcensteuerung in Absprache mit der Abteilung 512 durchzuführen.“ 9 Solche Verfahrensregelungen kamen in der Folge nicht zustande.
10 Die Klägerin verlangt mit der Klage, dass die Beklagte höhere Besitzstandszulage für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2014 von insgesamt 5.155,93 Euro nebst Zinsen an sie leistet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Höhergruppierung müsse auch bei der Besitzstandszulage nachvollzogen werden. Die Höhergruppierung dürfe nicht auf die Besitzstandszulage angerechnet werden. Das folge aus § 37 Abs. 4, § 78 BetrVG, aus den tariflichen Regelungen der Besitzstandszulage und aus dem Umstand, dass bei der Feststellung ihres Besitzstands als Angestellte auf einem mit der Besoldungsgruppe A 7 bewerteten Arbeitsposten im Personalerfassungssystem „Ang A 7 mit Expectanz nach A 8“ vermerkt gewesen sei. Jedenfalls habe sie entsprechende Schadensersatzansprüche. Die Beklagte habe entgegen ihrer Verpflichtung aus Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise nicht auf Verfahrensregelungen zur Fortschreibung des Besitzstands Vergütung bei Höherbewertung eines beamtenbewerteten Arbeitspostens nach dem 1. September 2003 hingewirkt.
11 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.155,93 Euro an rückständiger Vergütung seit dem 1. Juli 2013 bis 30. November 2014 nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen.
12 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, es gebe keine Grundlage für die erhobenen Ansprüche.
13 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter. Die Beklagte hält die Revision bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
14 Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
15 A. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).
16 I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise aufzeigen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionskläger hat darzulegen, weshalb er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils oder Rügen mit bloßen formelhaften Wendungen genügen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 244/16 - Rn. 11; 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 11 mwN). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen dem Verfahrensmangel und dem Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (vgl.
BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - aaO; 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 mwN).
17 II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung zwar nicht hinsichtlich der Verfahrensrügen, aber bezüglich der Sachangriffe gerecht.
18 1. Die Rügen, mit denen die Klägerin übergangene Beweisangebote und damit Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beanstandet, sind unzulässig.
19
20
21
22
23
24 2. Die Revision hat dagegen zulässige Sachrügen erhoben.
25
26
27
28
29 B. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf höhere Besitzstandszulagen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2014 ergeben sich weder aus dem ETV-DP AG noch aus § 37 Abs. 4 Satz 1, § 78 Satz 2 BetrVG.
30 I. Höhere Ansprüche der Klägerin folgen nicht aus Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 ETV-DP AG. Die Klägerin konnte am Eingruppierungsstichtag des 31. August 2003 (vgl. Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 ETV-DP AG) in der ihr damals zugeordneten Funktion als „Bearbeiterin Großeinlieferung (Annahmekraft)“ keine Grundvergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe mehr erreichen. Sie hatte mit Vergütungsgruppe Vc TV Ang die höchste Aufstiegsvergütungsgruppe als Annahmekraft im Bereich Großeinlieferung mit einem (beamtenbewerteten) Arbeitsposten der Besoldungsgruppe A 7 erreicht. Im Feststellungsvermerk vom 14. August 2003/20. August 2003 ist für die Klägerin folgerichtig festgehalten, dass ein fiktiver Eingruppierungsverlauf nicht gegeben sei, weil bereits die Aufstiegsvergütungsgruppe erreicht sei. Die Klägerin erhält deshalb auf der Grundlage ihrer Eingruppierung am Überleitungsstichtag des 31. August 2003 seit September 2003 die höchstmögliche Besitzstandszulage.
31 II. Die Erfordernisse einer ausnahmsweisen fiktiven Höhergruppierung aufgrund von Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV-DP AG sind nicht gewahrt.
32 1. Danach gelten die Sätze 1 und 2 von Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG auch, wenn der beamtenbewertete Arbeitsposten des Angestellten nach dem 1. September 2003 fiktiv höherbewertet wird. Die Position als Annahmekraft im Bereich Großeinlieferung, der die Klägerin am 31. August 2003 zugeordnet war, war zwar ein mit Besoldungsgruppe A 7 beamtenbewerteter Arbeitsposten. Er wurde nach dem 1. September 2003 aber nicht - zB mit Besoldungsgruppe A 8 - fiktiv höherbewertet. Die veränderte Zuordnung der Klägerin zu der Tätigkeit einer Transportaufsicht in der Abteilung 32 Verkehr in EG 5 ETV-DP AG erfüllt die Voraussetzungen einer fiktiven Höhergruppierung iSv. Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV-DP AG nicht.
33 2. Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV-DP AG bringen klar zum Ausdruck, dass die Tarifnorm den Fall regelt, in dem der bei der Überleitung in das andere Tarifsystem eingenommene beamtenbewertete Arbeitsposten des Angestellten nach dem 1. September 2003 fiktiv höherbewertet wird. Die Ausnahmebestimmung des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 3 ETV-DP AG erfasst keine Sachverhaltsgestaltungen, in denen sich die nach der Überleitung versehene Tätigkeit durch Übertragung eines anderen Arbeitspostens ändert oder ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nach der Überleitung einem anderen Arbeitsposten zugeordnet wird.
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43 3. Der Klägerin steht aufgrund von Zu § 30 Nr. 3.3 Unterabs. 3 Satz 1 der Einführenden Hinweise kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu.
44
45
46 III. Mit dem Umstand, dass im Personalerfassungssystem der Beklagten für die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung „Ang A 7 mit Expectanz nach A 8“ vermerkt war, lassen sich die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht begründen. Diesem Zusatz kommt keine anspruchsbegründende Wirkung zu.
47 1. Der Arbeitsposten, dem die Klägerin im Zeitpunkt der Überleitung zugeordnet war, entsprach nach der Schlüsselbewertung der Besoldungsgruppe A 7 (zum Begriff der Schlüsselbewertung BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 47, BAGE 128, 73). Der Klammerzusatz konnte sich also nur auf andere Arbeitsposten beziehen. Selbst wenn eine Exspektanz oder auch Expektanz iSd. Erwartung einer künftigen Entgeltsteigerung gemeint gewesen sein sollte, ist sie von Anhang 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG nicht geschützt (zum Begriff der Exspektanz/Expektanz zB BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 381/12 - Rn. 25 f.; 7. November 2001 - 4 AZR 711/00 - zu 2 a cc der Gründe; 21. Februar 1990 - 4 AZR 583/89 -; 12. Februar 1986 - 4 AZR 523/84 -; 20. Juni 1984 - 4 AZR 276/82 -).
Satz 1 und Satz 2 des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG verlangen nur dann, den Besitzstand neu festzusetzen, wenn der Angestellte bei der Überleitung noch nicht die der Endbesoldungsgruppe entsprechende Aufstiegsvergütungsgruppe seines Arbeitspostens erreicht hatte. Die Klägerin hatte die Endgruppe jedoch bereits erreicht. Der Fall unterscheidet sich deshalb von dem Sachverhalt, über den der Senat am 21. Dezember 2006 zu entscheiden hatte (- 6 AZR 428/06 - Rn. 17 ff.). Dort stand im Zeitpunkt der Überleitung zum 1. September 2003 bereits fest, dass der Arbeitnehmer zum 1. Februar 2004 eine Höhergruppierung zu erwarten gehabt hätte. Der der Klägerin bei der Überleitung zugeordnete Arbeitsposten wurde nach der Überleitung auch nicht höherbewertet iSv.
Satz 3 des Anhangs 2 Teil A Abs. 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG. Es handelte sich daher um eine rechtlich ungesicherte Exspektanz/Expektanz, dh. um eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (vgl. Smid DZWIR 2017, 251, 263).
48 2. Die Vorinstanzen haben einen darüber hinausgehenden individuellen Rechtsbindungswillen der Beklagten angesichts des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums für individuelle atypische Erklärungen und Handlungen ohne Rechtsfehler verneint.
49 IV. Die Klägerin kann die höheren Zulagenbeträge schließlich nicht auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG beanspruchen.
50 1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.
51 2. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden ( BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15 mwN; 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 18 ). Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16 mwN). Vergütungserhöhungen, auf die das Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme keinen Anspruch hatte und, wenn es arbeitete, nicht hätte, haben bei der Bemessung seines Arbeitsentgelts nach der Wahl zum Betriebsratsmitglied außer Betracht zu bleiben. Sonst erlangte das freigestellte Betriebsratsmitglied einen mit § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu vereinbarenden Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 25 mwN;
52 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzeichnung höherer Besitzstandszulagen. Mit ihr vergleichbare Arbeitnehmer können bei einer Höhergruppierung aufgrund eines Wechsels des Arbeitspostens nach dem Übergang in das andere tarifliche Vergütungssystem am 1. September 2003 keine höhere Besitzstandszulage beanspruchen. Die Besitzstandszulage wird in einem solchen Fall bei nicht freigestellten Arbeitnehmern und freigestellten Betriebsratsmitgliedern nach Anhang 2 Teil A Abs. 1 Satz 2 ETV-DP AG gleichermaßen aufgezehrt und damit abgeschmolzen.
53 C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Fischermeier Gallner Krumbiegel Wollensak Steinbrück http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600053276&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public