Zugang der entsprechenden Mitteilung. … § 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen gilt. § 3 Die Probezeit beträgt
4 Satz 1,
BfG ausgeschlossen.
3 Satz 3 TV-L seien bei einem Wechsel zwischen zwei vom Geltungsbereich des TV-L erfassten Arbeitgebern die Vorbeschäftigungszeiten anzurechnen. Durch die Gestaltung der Befristungsvereinbarung hätten die Parteien jedenfalls die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung ausgeschlossen. Schließlich sei der Personalrat bei der Befristung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dieser habe lediglich seine Zustimmung zu einer Zeitbefristung erteilt, nicht aber zu der zusätzlich vereinbarten Zweckbefristung. Die Beklagte könne sich
Bei Vertragsschluss sei ihr eine Stelle
dem WissZeitVG angeboten worden mit der Perspektive einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren, zunächst befristet auf zwei Jahre und
positiver Evaluierung und Freisetzung entsprechender Mittel mit Verlängerungsmöglichkeit für weitere drei Jahre. Wie der Weiterbeschäftigungsantrag des Institutsleiters zeige, bestehe auch Bedarf an ihrer Weiterbeschäftigung. 8 Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der mit Vertrag vom 18./
BfG zulässig und nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Der Beklagten ist es auch nicht
Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen. 13
BfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat mit der bei Gericht am
BfG innerhalb der dort bestimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht.
ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 9 mwN). 14 2. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 18./27. September 2012 ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht intransparent. 15
den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Das äußere Erscheinungsbild der Befristungsabrede begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 15; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 12; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 16; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13). Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen
prüfung (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 17). 19
Zugang der entsprechenden Mitteilung enden. Damit haben die Parteien die kalendermäßige Höchstbefristung zum 30. September 2014 mit einer Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG) verbunden. Mit der gewählten Formulierung haben die Parteien nicht lediglich den Befristungsgrund dokumentiert, sondern zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis bei früherer Rückkehr des Stelleninhabers enden soll. Die Rückkehr des Stelleninhabers an den Arbeitsplatz haben die Parteien dabei als feststehend und nur den Zeitpunkt der Rückkehr als ungewiss angesehen. 20 Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass eine Kombination aus Zweckbefristung und kalendermäßiger Höchstbefristung
dem Vorbringen der Beklagten von ihr nicht beabsichtigt war. Da beide Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinhalt übereinstimmende - eine Doppelbefristung beinhaltende - Willenserklärungen abgegeben haben, muss die Beklagte ihre Erklärung grundsätzlich mit diesem Inhalt gegen sich gelten lassen. 21
BfG gerechtfertigt ist. 26 a)
BfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Die zulässige Befristungsdauer ist mit der vereinbarten Vertragslaufzeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 eingehalten. 27 b) Der Wirksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen.
dieser Vorschrift ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags
BfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht hat eine solche Vorbeschäftigung zu Recht verneint. 28 aa) Die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Juli 2012 bei der Universität Köln stellt keine der sachgrundlosen Befristung
1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom
2 HG NW, zu denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 9 HG NW auch die Universität Köln und die Beklagte zählen, vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Vertragspartner der Klägerin im Rahmen der vorherigen Arbeitsverhältnisse war daher nicht die Beklagte, sondern eine andere juristische Person. 31 bb) Für das sog. Vorbeschäftigungsverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist es unerheblich, ob die Vorbeschäftigungszeit der Klägerin bei der Universität Köln von der Beklagten als Beschäftigungszeit
3 Satz 3 TV-L anzuerkennen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin führte dies nicht dazu, dass bereits zuvor ein die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit
BfG ausschließendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestanden hätte. 32 § 34 Abs. 1 TV-L regelt die Länge der ordentlichen Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, in Abhängigkeit von der Dauer der Beschäftigungszeit in einer Staffelung von einem Monat zum Monatsschluss bis zu sechs Monaten zum Ende des Kalendervierteljahrs. „Beschäftigungszeit“ ist
3 Satz 1 TV-L die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber
3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L gilt
3 Satz 4 TV-L entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Anrechnung als Beschäftigungszeit ändert nichts daran, dass die Beschäftigungszeit bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt wurde. Anderenfalls bedürfte es der Anrechnungsregelung nicht. Die Bestimmungen in § 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TV-L enthalten Sonderregelungen für die Berechnung der Kündigungsfrist. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass Vorbeschäftigungen bei bestimmten anderen Arbeitgebern auch in anderen Regelungsbereichen generell berücksichtigungsfähig sein sollen. Das wird insbesondere daran deutlich, dass in anderen Bestimmungen die Anrechnung
3 TV-L ausdrücklich angeordnet ist, etwa für den tarifvertraglichen Sonderkündigungsschutz in § 34 Abs. 2 TV-L, für die Zahlung des Jubiläumsgeldes in § 23 Abs. 2 TV-L sowie für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss in § 22 Abs. 3 TV-L. Für die Befristung von Arbeitsverträgen sieht der Tarifvertrag dies nicht vor. 33 c) Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit
BfG entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht abbedungen. 34 aa)
der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine sachgrundlose Befristung
BfG ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Ein konkludenter Ausschluss der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeit kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers
dem Empfängerhorizont so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und sie davon abhängen soll, dass er besteht. Die Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag kann auf einen solchen Ausschluss hindeuten. Es müssen jedoch zusätzliche Umstände hinzutreten (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 27; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 10, BAGE 139, 213). 35 bb) Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit
BfG nicht vertraglich abbedungen. Die Klägerin durfte die Gestaltung der Befristungsvereinbarung nicht so verstehen, dass dadurch eine sachgrundlose Befristung ausgeschlossen werden sollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die zeitliche Höchstbefristung ausdrücklich unter Bezug auf § 14 Abs. 2 TzBfG und damit ohne Sachgrund erfolgt ist. Zudem ist ein sachlicher Grund weder für die Zeitbefristung noch für die Zweckbefristung im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt. Damit fehlt ein wesentliches Indiz für einen konkludenten Ausschluss der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit für die Zeitbefristung. Sonstige Umstände, die auf einen Ausschluss hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L in § 3 des Arbeitsvertrags. Zwar gelten
dieser Tarifnorm die ersten sechs Monate nur bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund als Probezeit. Die Klägerin konnte gleichwohl nicht annehmen, die Beklagte wolle auf die in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ausdrücklich genannte und ihr gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung für die Zeitbefristung verzichten und bei Fehlen des Sachgrundes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, strebt der Arbeitgeber in der Regel gerade kein unbefristetes Vertragsverhältnis an, sondern will die Befristung unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 21). 36 4. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die kalendermäßige Befristung zum 30. September 2014 nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen wegen fehlender Zustimmung des Personalrats
1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen, vom
1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. 38 aa) Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise (vgl. etwa BAG
1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (vgl. nur BAG
Zugang der Aufforderung dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW). 40 cc) Bei Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Arbeitgeber genügt
der Rechtsprechung des Senats seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund für die Befristung seiner Art
hinreichend deutlich wird. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts erfordert keine weitergehende unaufgeforderte Begründung des Sachgrundes durch den Arbeitgeber. Er ist durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes auf diesen festgelegt. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Sachgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 51, BAGE 142, 308; 10. März 2004 - 7 AZR 397/03 - zu IV 2 der Gründe mwN). Zu diesen Angaben ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts
1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW benötigt. Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21). Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung
den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 b der Gründe, BAGE 92, 36). 41 b)
diesen Grundsätzen ist die streitige Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2014 nicht wegen einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats unwirksam. 42
den Vorgaben von § 14 Abs. 2 TzBfG möglich. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Rechtfertigung der Befristung erforderte nicht die ausdrückliche Angabe, dass die Befristung sachgrundlos erfolgen sollte. Aus dem Fehlen von Angaben zu einem der Befristung zugrunde liegenden Sachgrund wird für den Personalrat hinreichend deutlich, dass die Befristung ohne Sachgrund erfolgen soll und gleichzeitig gewährleistet, dass der Arbeitgeber die Befristung nicht auf einen Sachgrund stützen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat. 44 cc) Der Personalrat hat der Befristung zum 30. September 2014 im Schreiben vom 30. August 2012 zugestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Zustimmungserklärung
deren Wortlaut auf die Einstellung und die Eingruppierung bezieht. Der Personalrat hat im Zustimmungsschreiben die Einstellung für die Zeit vom
Zugang des Anhörungsschreibens unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert hat (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW). 45 dd) Die Information des Personalrats hinsichtlich der kalendermäßigen Befristung zum
dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber dem Personalrat eine konkrete Befristungsdauer mitgeteilt und das Arbeitsverhältnis anschließend kürzer befristet. Diese streitige kürzere Befristung hielt der Senat wegen unterbliebener Beteiligung des Personalrats mit der Begründung für unwirksam, es bedürfe der erneuten Zustimmung des Personalrats
vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber bei seiner Vertragsgestaltung von der mitgeteilten Befristungsdauer abweiche; die Zustimmung des Personalrats sei keine Blankozustimmung zu jeder Befristung im Rahmen einer vom Arbeitgeber festgelegten Höchstbefristungsdauer (BAG
48 a) Für die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung ist es unerheblich, ob der Klägerin - wie von ihr behauptet - bei Vertragsschluss eine Beschäftigung für die Dauer von fünf Jahren in Aussicht gestellt worden ist. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass der Institutsleiter einen Weiterbeschäftigungsantrag für die Zeit
dem
den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308) ist bei der vorliegenden sachgrundlosen und ersten Befristungsabrede nicht geboten. Eine solche Kontrolle ist nur vorzunehmen bei der Überprüfung einer durch einen Sachgrund gerechtfertigten Befristung, der mehrere befristete Arbeitsverträge vorausgegangen sind und die sich somit als letztes Glied einer Befristungskette darstellt. 50 c) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Möglichkeit, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge
BfG abzuschließen, rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat (dazu ausf. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.