, § 14 Abs 2 TzBfG, § 1 Abs 5
, § 1 Abs 3
, § 1 Abs 4
, § 286 ZPO vorgehend ArbG Heilbronn,
setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist. Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermöglicht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag. 2. Eine im Anwendungsbereich des
vereinbarte Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arztes der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1
genannten Weiterbildungsziele dienen soll. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom
) über eine Tätigkeit als teilzeitbeschäftigte Ärztin mit 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin. Darin ist unter § 1 „Befristung/Probezeit“ durch Anbringen eines entsprechenden Kreuzes angegeben, dass die Befristung „zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung“ erfolgt. Welche Absprachen die Klägerin und der weiterbildende Arzt Dr. B zu Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Inhalt der Weiterbildung getroffen haben, ist streitig. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen der Klägerin und Dr. B zu Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt und den Verlauf der Weiterbildung und die Gründe für die Anzahl der von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen. 5 Mit ihrer am 18. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 25. Juli 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2014 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 1 Abs. 1
gerechtfertigt, weil ihrer Beschäftigung keine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung zur Erlangung der Schwerpunktbezeichnung „Gastroenterologie“ zugrunde gelegen habe. Es habe keine strukturierte Weiterbildungsplanung unter Berücksichtigung der notwendigen Weiterbildungszeiten und -inhalte vorgelegen. Ein Weiterbildungsplan hätte zudem in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden müssen. Die Anerkennung der Schwerpunktbezeichnung bestimme sich in ihrem Fall noch nach der WBO
gerechtfertigt. Ein detaillierter Weiterbildungsplan im Sinne eines Stundenplans sei nach § 1
nicht erforderlich und auch der Weiterbildung nicht dienlich. Es genüge, dass die Ableistung der Weiterbildungsabschnitte im Rahmen der befristeten Beschäftigung ermöglicht werde. Dem Vertragsverhältnis habe der der Landesärztekammer vorgelegte und deren Vorgaben entsprechende „Weiterbildungsplan“ zugrunde gelegen. Der Inhalt sei mit der Klägerin mehrfach besprochen worden. Die Weiterbildung habe zudem eine mit der Klägerin besprochene zeitliche Struktur haben sollen. Dies sei von der Klägerin unter Verstoß gegen anderslautende Anordnungen missachtet worden. Es sei für eine Befristung nach § 1
auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber in der Lage sei, sämtliche für das Weiterbildungsziel erforderlichen Weiterbildungsinhalte zu vermitteln. Vielmehr sei üblich, dass die Weiterbildung bei verschiedenen Arbeitgebern stattfinde. Die Klägerin habe genügend Zeit für ihre Weiterbildung gehabt. Sie sei von Dr. B und den beiden leitenden Oberärzten unterstützt worden. Sie habe jedoch viel Zeit dafür aufgewandt, sich um andere Aufgaben zu kümmern und die Angebote zur Weiterbildung nicht angenommen. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Klägerin abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. 9 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 13./21. Juni 2012 vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet. 10 I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die zum 30. Juni 2014 vereinbarte Befristung nicht nach § 1
gerechtfertigt ist. 11
Anwendung. 12 a) Die Regelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen in § 1 Abs. 1 bis Abs. 4
gelten in persönlicher Hinsicht nur für approbierte Ärzte (vgl. BAG 14. November 2001 - 7 AZR 576/00 - zu B II 2 a bb
1; KR/Treber 11. Aufl. §§ 1 - 3
Rn. 8). Nach § 1 Abs. 6
gelten die Abs. 1 bis 5 des § 1
nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des WissZeitVG fällt. Damit beschränkt sich der sachliche Geltungsbereich der Befristungsmöglichkeit auf die ärztliche Weiterbildung außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Der klassische Anwendungsbereich des
ist die ärztliche Weiterbildung in Krankenhäusern kommunaler, kirchlicher oder freier Träger (vgl. ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 3
Rn. 2). Findet die ärztliche Weiterbildung an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen sind, oder an staatlich bzw. institutionell überwiegend staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen statt, sind die Bestimmungen des WissZeitVG anzuwenden. 13 b) Danach findet auf die vorliegend vereinbarte Befristung § 1
Anwendung. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses approbierte Ärztin. Die Beklagte betreibt Krankenhäuser in privater Trägerschaft. Es handelt sich bei den von der Beklagten betriebenen Kliniken nicht um Einrichtungen, die nach Landesrecht staatlich anerkannte Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sind. 14 2. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die im Arbeitsvertrag vom 13./21. Juni 2012 vereinbarte Befristung sei nicht nach § 1 Abs. 1
sachlich gerechtfertigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1
liegt ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 15 a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, der Befristung nach § 1 Abs. 1
stehe nicht entgegen, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 13./21. Juni 2012 nicht ausdrücklich die Durchführung der Weiterbildung zum Erwerb der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie festgehalten, sondern angegeben haben, die Befristung erfolge „zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung“. Die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 1 Abs. 1
erfordert nicht, dass der danach erforderliche Befristungsgrund im Arbeitsvertrag genannt ist. Die Vorschrift enthält - anders als zB § 2 Abs. 4 WissZeitVG - kein Zitiergebot. Das Zitiergebot in § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist nicht entsprechend heranzuziehen (ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 3
Rn. 5; APS/Schmidt 5. Aufl.
16; KR/Treber 11. Aufl. §§ 1 - 3
Rn. 15; zu § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG aF bereits BAG
eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung. Die Annahme das Landesarbeitsgerichts, das Vorbringen der Beklagten lasse nicht erkennen, dass die Beschäftigung der Klägerin ihrer „zeitlich und inhaltlich strukturierten“ Weiterbildung zum Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt diente, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 17 aa) Das Erfordernis der „zeitlich und inhaltlich strukturierten“ Weiterbildung in § 1 Abs. 1
betrifft trotz der sprachlichen Ungenauigkeit des Wortlauts der Norm, wonach sich die Präposition „zum“ nur auf die Weiterbildung zum Facharzt bezieht, alle in § 1 Abs. 1
angeführten Weiterbildungsziele (Facharzt, Anerkennung für einen Schwerpunkt, Erwerb einer Zusatzbezeichnung, Fachkundenachweis, Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung). Die Einführung der Anforderung einer „zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung“ durch das am 20. Dezember 1997 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2994) bezweckt ua., strenge Anforderungen für die Befristung festzulegen, weil die Befristung zur Weiterbildung einen genau umrissenen Ausnahmetatbestand darstellt (vgl. BT-Drs. 13/8668 S. 6). Zudem soll sichergestellt werden, dass die ärztliche Tätigkeit tatsächlich der Weiterbildung dient und dem Arzt die für seine Weiterbildung erforderliche Ableistung „der Weiterbildungsabschnitte“ ermöglicht wird (BT-Drs. 13/8668 S. 6). Mit dieser gesetzgeberischen Absicht wäre eine Beschränkung der Voraussetzung „zeitlich und inhaltlich strukturiert“ auf die Weiterbildung zum Facharzt nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hatte vielmehr erkennbar die Absicht, diese Anforderung auf alle in § 1 Abs. 1
angeführten Weiterbildungsziele zu erstrecken. 18 bb) Das Tatbestandsmerkmal der „zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung“ erfordert, dass die Beschäftigung erfolgt, um eines der in der Vorschrift genannten Weiterbildungsziele erreichen zu können und dass der Arzt während des Arbeitsverhältnisses für das jeweilige Weiterbildungsziel erforderliche Weiterbildungsabschnitte absolvieren kann. Eine bloße Förderung der Weiterbildung im Rahmen der befristeten Beschäftigung genügt - anders als nach der bis zum 19. Dezember 1997 geltenden Rechtslage - nicht. Nach § 1 Abs. 1
in der bis einschließlich
15). Die beabsichtigte Weiterbildung muss daher der im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübten Beschäftigung des Arztes das Gepräge geben (allg. Ansicht, vgl. nur Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 667a; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 5. Aufl. § 23 Rn. 51; Schaub ArbR-HdB/Koch 17. Aufl. § 38 Rn. 8; ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 3
Rn. 4; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anhang 2
Rn. 6; APS/Schmidt 5. Aufl.
15; KR/Treber 11. Aufl. §§ 1 - 3
Rn. 18). Die Übernahme anderer Aufgaben ist zwar auch nach der neuen Gesetzesfassung nicht ausgeschlossen, doch dürfen diese nach zeitlichem Umfang und Intensität das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt prägen (NK-GA/Boemke § 1
Rn. 6; ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 3
Rn. 4; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anhang 2
Rn. 6; APS/Schmidt 5. Aufl.
15; KR/Treber 11. Aufl. §§ 1 - 3
Rn. 18). 19 cc) Das Bestehen einer zeitlichen und inhaltlichen Struktur der Weiterbildung iSv. § 1 Abs. 1
verlangt zudem, dass der Beschäftigung des Arztes eine auf seinen konkreten Weiterbildungsbedarf zugeschnittene Planung über die während des Arbeitsverhältnisses zu vermittelnden Weiterbildungsinhalte und die Durchführung der Weiterbildung zugrunde liegt. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber mit der Einführung des Tatbestandsmerkmals der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung verfolgten Zweck sicherzustellen, dass der Arzt während des Arbeitsverhältnisses die für seine Weiterbildung erforderlichen Weiterbildungsabschnitte absolvieren kann und dass die Befristungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 1
nicht für weiterbildungsfremde Zwecke genutzt wird (vgl. BT-Drs. 13/8668 S. 5, 6). Auch § 1 Abs. 3 Satz 6
erwähnt den vom weiterzubildenden Arzt „nachgefragten Weiterbildungsabschnitt“, was Überlegungen über den Inhalt der beabsichtigten Weiterbildung voraussetzt. Ein Sachgrund für die Befristung nach § 1 Abs. 1
liegt daher nur dann vor, wenn der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermöglicht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag. Diesem Verständnis von § 1 Abs. 1
steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass andere Vorschriften - im Gegensatz zu § 1 Abs. 1
- ausdrücklich Regelungen zum Erfordernis einer Ausbildungsplanung enthalten (§ 11 BBiG, § 5.1 TVöD-K). Das Erfordernis einer Weiterbildungsplanung ergibt sich bei der Weiterbildung von Ärzten aus dem Tatbestandsmerkmal der „zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung“ in § 1 Abs. 1
. 20 dd) Bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient, ist nicht auf die tatsächlich erfolgte Beschäftigung während der Vertragslaufzeit abzustellen, sondern auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags insoweit bestehenden Planungen und Prognosen. Dies beruht darauf, dass für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend sind (BAG
anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. Die bei Vertragsschluss bestehenden Planungen und Prognoseüberlegungen hat der Arbeitgeber anhand konkreter Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Nachträglich während der Vertragslaufzeit eintretende Abweichungen können lediglich ein Indiz dafür sein, dass die Prognose unzutreffend war und der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG
Rn. 8). Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss sich ergeben, dass entsprechende Planungen und Überlegungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorlagen. 22 ff) Diese Anforderungen an den in § 1 Abs. 1
geregelten Sachgrund für die Befristung sind entgegen der Auffassung der Beklagten mit § 35 des Heilberufe-Kammergesetzes des Landes Baden-Württemberg (HBKG BW) vereinbar. Dadurch werden dem weiterbildenden Arzt keine „fachfremden“ Weisungen dahingehend erteilt, wie der Weiterbildung gedient werden soll. Mit den Anforderungen an die Darlegungen des Arbeitgebers zur Planung der Weiterbildung sind keine inhaltlichen Vorgaben verbunden. Die Darlegungsanforderungen beinhalten entgegen der Ansicht der Revision deshalb auch keinen Eingriff in die Ausbildungskompetenz des weiterbildenden Arztes. 23 Entgegen der Auffassung der Beklagten werden mit den Prognoseerfordernissen auch keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers gestellt. Regelmäßig wird der Arbeitgeber mit den Angaben aus dem für die Beantragung der Weiterbildungsbefugnis bei der Ärztekammer einzureichenden „gegliederten Programm“ und dem Vorbringen, dieses habe der Weiterbildung zugrunde liegen sollen, im Befristungskontrollprozess jedenfalls in den Fällen die dargestellten Anforderungen an die im Befristungszeitpunkt bestehenden Planungen erfüllen, in denen das „gegliederte Programm“ mit dem angestrebten Weiterbildungsziel und dem nach der Weiterbildungsordnung danach zu vermittelnden Weiterbildungsbedarf des befristet beschäftigten Arztes übereinstimmt. 24 gg) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Darlegungen der Beklagten zur Weiterbildungsplanung genügten vorliegend den bestehenden Anforderungen nicht, lässt keine Rechtsfehler erkennen. 25
genannten Weiterbildungsziele dient (vgl. etwa Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 674; ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 3
Rn. 2; HK-ArbR/Ahrendt/Tillmanns
Rn. 5; KR/Treber 11. Aufl. §§ 1 - 3
Rn. 13; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anhang 2
Rn. 2; MüKoBGB/Hesse 7. Aufl. TzBfG § 23 Rn. 9; NK-GA/Boemke § 1
Rn. 33; Schaub ArbR-HdB/Koch
BfG 5. Aufl. § 23 Rn. 54). § 1
enthält Sonderregelungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zur Weiterbildung von Ärzten, die die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließen. Lediglich außerhalb der Weiterbildung können angestellte Ärzte nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristet beschäftigt werden. 32 a) Nach § 1 Abs. 5
sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge - und damit auch die Regelungen zur sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 TzBfG - nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften von § 1 Abs. 1 bis 4
nicht widersprechen. Erfolgt die befristete Beschäftigung zur Weiterbildung nach § 1 Abs. 1
, widersprechen die Regelungen in § 14 Abs. 2 TzBfG insbesondere den Mindestbefristungsbestimmungen in § 1 Abs. 3 Satz 5 und Satz 6
. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5
darf die Befristung des Arbeitsvertrags den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Weiterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich vor, darf nach § 1 Abs. 3 Satz 6
auf diesen Zeitpunkt befristet werden. Derartige Mindestzeiträume sieht § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vor. Die Vorschrift ermöglicht vielmehr den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags bis zu einer Dauer von zwei Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die dreimalige Vertragsverlängerung. Dies steht im Widerspruch zu dem in § 1
zum Ausdruck kommenden Zweck, die Weiterbildung möglichst in längeren, zusammenhängenden, der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprechenden und am jeweiligen Weiterbildungsziel orientierten Zeiträumen durchzuführen. 33 b) Für dieses Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelungen zur sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 TzBfG und zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Ärzten in der Weiterbildung in § 1
. 34 Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2 TzBfG soll ua. für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit sein und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung bilden (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 13 f.; BAG
war vielmehr gerade die Förderung der Fluktuation von Ärzten im Krankenhausbereich durch Eröffnung zusätzlicher Befristungsmöglichkeiten (vgl. BT-Drs. 10/3559 S. 3 und 13/8668 S. 6; Dreher DB 1999, 1396, 1397; Haage MedR 1998, 109, 110; APS/Schmidt 5. Aufl.
3). Mit dem Ersten Änderungsgesetz vom
erfolgen soll. 36 III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gräfl Für die verhinderteRichterin Dr. RennpferdtGräfl Waskow Steude Merten http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600053675&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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