rückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 870,70 Euro brutto erst ab dem 2. Dezember 2014
zahlen hat. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA). 2 Der Kläger ist bei der Beklagten als Oberarzt beschäftigt. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich und ist auf 5 Tage verteilt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Der Kläger wird regelmäßig
r Ableistung von Rufbereitschaft eingeteilt. 3 Der TV-Ärzte/VKA enthält ua. folgende Regelungen: „§ 7 Regelmäßige Arbeitszeit
m Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. … § 10 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft …
r Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG). … § 11 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
sammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. …
sätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden) sowie besondere Zahlungen nach § 24. … § 23 Entgelt im Krankheitsfall
r Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 22. … … § 25 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
: 1Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, einschließlich der Entgelte für Arbeit in der Rufbereitschaft, fallen unter die Regelung des § 22 Satz
m
m
gestellten Klage begehrt der Kläger weitere Entgeltfortzahlung für die vorgenannten Zeiträume. Die Vergütung für die tatsächlichen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft sei nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung wegen Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
berücksichtigen. 7 Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse -
letzt beantragt, die Beklagte
verurteilen, an ihn 870,70 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014
zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei den Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft handele es sich um Überstunden. Das hierfür gezahlte Entgelt bleibe nach § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA bei der Ermittlung des Referenzentgelts für die Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit außer Betracht. 9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 10 Die Revision der Beklagten ist nur hinsichtlich des ausgeurteilten Zinsausspruchs begründet. 11 A. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Krankheits- und Urlaubszeiten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA, § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA iVm. § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung iHv. 870,70 Euro brutto. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis
Recht erkannt. 12 I. § 22 TV-Ärzte/VKA regelt die Höhe der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Krankheitszeiten und nach § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA für Urlaubszeiten
leistenden Entgeltfortzahlung einheitlich. Nach § 22 Satz 1 TV-Ärzte/VKA werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden gemäß § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA als Durchschnitt auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. Hiervon nimmt § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA ua. das
sätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt aus, soweit es sich nicht um im Dienstplan vorgesehene Überstunden handelt (§ 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA). 13 II. Das dem Kläger für Zeiten seiner tatsächlichen Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt ist gemäß § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA als nicht in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Krankheitszeiten in das Referenzentgelt einzubeziehen (so bereits
r Berechnung der Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 19 mwN; anders
April 2013 - 5 AZR 97/12 - Rn. 15, BAGE 145, 1). Es handelt sich nicht um „
sätzlich für Überstunden“ gezahltes Entgelt iSd. § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (
den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG
. 15 2. Für das vorstehende Auslegungsergebnis spricht der tarifliche Gesamtzusammenhang. 16 a) Der Tarifvertrag definiert in § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA Überstunden als die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis
m Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung
kommt (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 15; 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 15). Eine eigenständige Definition des Begriffs „Überstunden“ enthält § 22 Satz 3 TV-Ärzte/VKA nicht, so dass für diese Norm das Begriffsverständnis des § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA maßgeblich ist. 17
lässig ist, dh. außerhalb der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden (
6b BAT: BAG 9. Oktober 2003 - 6 AZR 447/02 -
I 2 b der Gründe, BAGE 108, 62; vgl.
4 Satz 1 TV-L BAG 10. April 2013 - 5 AZR 97/12 - Rn. 16, BAGE 145, 1). Voraussetzung für das Vorliegen von Rufbereitschaft ist nach der in § 10 Abs. 8 Satz 1 TV-Ärzte/VKA enthaltenen Begriffsdefinition nicht eine Arbeitsleistung, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Die regelmäßige Arbeitszeit wird weder durch die Anordnung von Rufbereitschaft noch eine tatsächliche Heranziehung
r Arbeitsleistung verlängert. Der Arzt erbringt während der Rufbereitschaft nicht die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete, sondern eine andere,
sätzliche Leistung. Diese besteht darin, dem Arbeitgeber den Aufenthaltsort anzuzeigen und ihn so
wählen, dass die Arbeit auf Abruf aufgenommen werden kann, und dem Arbeitgeber die Arbeitskraft über das vertraglich Vereinbarte hinaus
r Verfügung
stellen. Wird der Arzt abgerufen, leistet er zwar Arbeit. Trotzdem sind die geleisteten Arbeitsstunden keine Überstunden im vergütungsrechtlichen Sinn. Die Arbeitsleistung unterbricht nicht die Rufbereitschaft (vgl.
6b BAT BAG 9. Oktober 2003 - 6 AZR 447/02 -
I 4 b bb der Gründe, aaO). Die Inanspruchnahme erfolgt, wie § 10 Abs. 8 Satz 4 TV-Ärzte/VKA bestätigt, innerhalb der Rufbereitschaft. 19 bb) Die Vergütung der Rufbereitschaft als besondere Form der Arbeitsleistung bestimmt § 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA abschließend. Für die Inanspruchnahme ist nach § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA das „Entgelt für Überstunden“
zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich tatsächlich um Überstunden im Sinne von § 9 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA handelt. Der Tarifvertrag enthält insoweit für die Vergütung der während der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit keine Rechtsgrundverweisung auf § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA, sondern eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. BAG 20. August 2014 - 10 AZR 937/13 - Rn. 15; vgl.
D-K BAG 24. September 2008 - 6 AZR 259/08 - Rn. 18 f.; vgl.
6b BAT BAG 9. Oktober 2003 - 6 AZR 447/02 -
I 4 b der Gründe, BAGE 108, 62).
vergüten ist die tatsächliche Inanspruchnahme in jedem Fall mit dem Tabellenentgelt und dem Zeitzuschlag in Höhe der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a TV-Ärzte/VKA für Überstunden
zahlenden Beträge (vgl.
6b BAT BAG 9. Oktober 2003 - 6 AZR 447/02 -
I 4 a der Gründe, aaO). Weitere tatbestandliche Voraussetzungen verlangt § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA, wie der Einschub „etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1“ im
Satz 2 der Bestimmung eng auszulegen. 21 3. Für die Auslegung von § 22 TV-Ärzte/VKA ist die Niederschriftserklärung Nr. 4
dieser Vorschrift ohne Bedeutung. Ihr
folge sollen zwar zweifelsfrei Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte, einschließlich der Entgelte für Arbeit in der Rufbereitschaft, unter die Regelung des § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA fallen. Die Niederschriftserklärung ist aber - im Gegensatz
den im Tarifvertrag enthaltenen Protokollnotizen - nicht Teil des Tarifvertrags. Auch ist auf sie - anders als auf die Anlagen A und B - im Tarifvertrag nicht Bezug genommen. Eine Berücksichtigung als Auslegungshilfe scheidet danach aus (
den Voraussetzungen einer Heranziehung von Niederschriftserklärungen als Auslegungshilfe: BAG
(vgl. BAG
tragen, § 97 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Koch Weber Volk Feldmeier J. Schubert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600053749&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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