(1)Zahlt der Schuldner im Rahmen einer Zahlungsvereinbarung an den Gerichtsvollzieher, bewirkt dies allein noch keine Erfüllung nach § 362 BGB. Der Gerichtsvollzieher wird auch dann nicht als Vertreter des Gläubigers tätig, wenn er freiwillige Zahlungen des Schuldners entgegennimmt oder eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt. Er handelt insoweit nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt (BGH
- Januar 2009 - III ZR 115/08 - Rn. 6, BGHZ 179, 298;
- Juni 2006 - VII ZB 157/05 - Rn. 14; Zöller/Stöber ZPO
- Aufl. § 802b Rn. 11). Bis zur Auslieferung des vereinnahmten bzw. auf sein Dienstkonto eingezahlten Betrags kann der Gerichtsvollzieher darum noch zu Lasten des Gläubigers über diesen Betrag verfügen und ihn zum Beispiel zur Befriedigung anderer Gläubiger verwenden (vgl. die Konstellation in BGH
- Januar 2009 - III ZR 115/08 - aaO). Erst wenn der Gerichtsvollzieher das Geld an den Gläubiger weiterleitet, tritt Erfüllung ein (BGH
- Januar 2009 - III ZR 115/08 - Rn. 6, aaO). 16
(2)Aus § 815 Abs. 3 ZPO folgt nichts anderes. Danach gilt die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern keine Hinterlegung zu erfolgen hat. Diese nach überwiegender Ansicht eine Regelung zur Gefahrtragung darstellende, nach anderer Ansicht eine Erfüllungsfiktion anordnende Bestimmung (Nachweise zum Meinungsstand bei BGH
- Januar 2009 - III ZR 115/08 - Rn. 9, BGHZ 179, 298) ist analog anzuwenden, wenn der Schuldner freiwillig an den Gerichtsvollzieher zahlt (BGH
- Januar 2009 - III ZR 115/08 - Rn. 6, 14, aaO). § 815 Abs. 3 ZPO schützt jedoch auch in seiner analogen Anwendung ausschließlich den Schuldner davor, ein weiteres Mal zahlen zu müssen, wenn das vereinnahmte Geld vor seiner Auslieferung an den Gläubiger, der den Gerichtsvollzieher beauftragt hat, abhandenkommt. Der Gläubiger ist in einem solchen Fall auf einen Amtshaftungsanspruch verwiesen (BGH
- Januar 2009 - III ZR 115/08 - Rn. 9, 11, 14, aaO). Er hat also gerade noch keine in einem später gegen den Schuldner eröffneten Insolvenzverfahren belastbare Rechtsposition erworben. Eine solche Rechtsposition erlangt der Gläubiger erst mit der Weiterleitung der vereinnahmten Beträge durch den Gerichtsvollzieher. Erst dadurch wird seine Forderung nach § 362 BGB erfüllt. 17
(3)Der Gläubiger kann sein Risiko, dass die an den Gerichtsvollzieher gezahlten und an ihn weitergeleiteten Raten nicht insolvenzfest sind, vermindern, indem er im Vollstreckungsauftrag den Gerichtsvollzieher anweist, keine Zahlungsvereinbarung zu schließen oder sein Einverständnis auf eine Mindestrate und/oder eine Höchstfrist für die Zahlungsdauer beschränkt. Zwar ist der Gerichtsvollzieher gemäß § 754 Abs. 1 ZPO durch die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und des Vollstreckungsauftrags ua. dazu ermächtigt, mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 806b ZPO aF bzw. nach § 802b Abs. 2 ZPO mit dem Schuldner zu treffen. Bereits § 806b ZPO aF ließ jedoch eine Zahlungsvereinbarung nur zu, wenn das Einverständnis des Gläubigers zumindest zu vermuten war (Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. § 806b Rn. 5). War der Gläubiger mit einer solchen Vereinbarung nicht einverstanden, durfte der Gerichtsvollzieher nicht weiter tätig werden (Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 806b Rn. 4). § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO stellt seit dem 1. Januar 2013 lediglich klar, dass der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung von vornherein ausschließen oder unter Bedingungen stellen kann (MüKoZPO/Wagner 5. Aufl. § 802b Rn. 2). Das Einverständnis des Gläubigers mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung wird nur dann vermutet, wenn er es im Vollstreckungsauftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder beschränkt hat (vgl. BT-Drs. 16/10069 S. 24). An abweichende Vorgaben des Gläubigers ist der Gerichtsvollzieher gebunden. Außerdem muss der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich über die Zahlungsvereinbarung informieren. Auch das galt bereits für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 806b ZPO aF. Hatte der Gläubiger eine solche Vereinbarung nicht bereits eindeutig ausgeschlossen, durfte der Gerichtsvollzieher sie zwar abschließen, musste aber anschließend die Genehmigung des Gläubigers einholen (Stein/Jonas/Münzberg aaO). § 802b Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher nunmehr ausdrücklich dazu, den Gläubiger zu unterrichten. Schließlich konnte der Gläubiger nach dem im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatz der Parteiherrschaft (dazu BGH 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 - Rn. 22; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. Vor § 704 Rn. 19) bereits nach § 806b ZPO aF seine Einwilligung oder seine Genehmigung jederzeit widerrufen (Stein/Jonas/Münzberg aaO; Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 806b Rn. 2). § 802b Abs. 3 Satz 2 ZPO stellt lediglich klar, dass die Zahlungsvereinbarung hinfällig wird, wenn ihr der Gläubiger unverzüglich widerspricht. § 802b Abs. 3 Satz 3 ZPO fingiert den Widerruf des Einverständnisses, wenn der Schuldner mit der Ratenzahlung mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät. Auch wenn die bloße Mitteilung des Gerichtsvollziehers, der Schuldner sei bereit, die Forderung in Teilbeträgen zu tilgen, noch nicht den Rückschluss erzwingt, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und damit der Abschluss der Zahlungsvereinbarung für sich betrachtet noch nicht die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO begründet (BGH 6. Juli 2017 - IX ZR 178/16 - Rn. 20), ist der Gläubiger, der das Risiko einer Anfechtung minimieren will, gehalten, die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, eine gütliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsauftrags zu versuchen, zu beschränken. 18 Missachtet der Gerichtsvollzieher die ihm erteilten Weisungen und/oder die Unterrichtungsverpflichtung, tritt zwar die Erfüllungswirkung mit Weiterleitung des erhaltenen Betrags gleichwohl ein (MüKoZPO/Wagner 5. Aufl. § 802b Rn. 12), so dass der erhaltene Betrag möglicherweise nicht mehr insolvenzfest ist. Dann hat der Gläubiger jedoch einen Amtshaftungsanspruch gegen den Gerichtsvollzieher. Gleiches gilt, wenn der Gerichtsvollzieher die erhaltenen Beträge entgegen § 119 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) idF vom 5. September 2016 (bis zum 31. Juli 2012 § 106 Nr. 6 GVGA) nicht unverzüglich an den Empfangsberechtigten abführt. 19
- cc)Der Beklagte hat die ihm bereits nach § 806b ZPO aF eröffneten Möglichkeiten, sein nach Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags bestehendes Anfechtungsrisiko zu mindern, nicht genutzt. Er hat der Gerichtsvollzieherin keine Anweisung erteilt, die deren Befugnis, eine Vereinbarung nach § 806b Satz 2 ZPO aF mit dem Schuldner zu schließen, ausgeschlossen oder eingeschränkt hätte. Der bloße Auftrag, die Zwangsvollstreckung (nur) in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu betreiben, genügte entgegen der Annahme des Beklagten nicht, um der Gerichtsvollzieherin den Abschluss der Zahlungsvereinbarung zu untersagen (aA MüKoZPO/Wagner 5. Aufl. § 802b Rn. 10). Es fehlte an dem erforderlichen ausdrücklichen Ausschluss einer gütlichen Einigung. Durch den Auftrag zur Mobiliarpfändung war die Gerichtsvollzieherin lediglich befugt und verpflichtet, die Zwangsvollstreckung nach §§ 808 ff. ZPO zu betreiben. Im Rahmen dieses Auftrags blieb sie jedoch zur gütlichen Einigung und damit zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF befugt (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 802b Rn. 6). Erst wenn es zu einer gütlichen Einigung nicht gekommen wäre, hätte sich ihre Vollstreckungs- und Verwertungsbefugnis auf die körperlichen Sachen iSv. § 808 Abs. 1 ZPO, dh. alle beweglichen Sachen nach § 90 BGB sowie Tiere iSd. § 90a BGB (BeckOK ZPO/Forbriger ZPO § 808 Rn. 1), beschränkt. 20
- dd)Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, wann die Gerichtsvollzieherin die von ihr am 29. Mai und 4. Juni 2012 vereinnahmten Beträge an den Beklagten weitergeleitet hat. Es ist jedoch unstreitig, dass der Beklagte diese Beträge zeitnah und damit im Zwei- bzw. Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erhalten hat. 21 2. Die Teilzahlungen von 1.719,55 Euro bzw. 17,89 Euro erfolgten aufgrund der von der Gerichtsvollzieherin nach § 806b Abs. 2 ZPO aF geschlossenen Zahlungsvereinbarung und damit unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung. 22
- a)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 -; 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 -) und des Bundesgerichtshofs (seit 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309; weitere Nachweise bei Uhlenbruck/Ede/Hirte 14. Aufl. § 131 InsO Rn. 60) sind Zahlungen, die zur Abwendung der angedrohten unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgen, als Druckzahlungen inkongruent. In der kritischen Zeit der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder der Zeit nach diesem Antrag ist die „materielle Insolvenz“ bereits eingetreten. Der Arbeitnehmer kann in dieser Zeit bereits keine Leistung unter Einsatz hoheitlichen Zwangs mehr beanspruchen, durch den er auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des späteren Insolvenzschuldners zugreift und andere Gläubiger zurücksetzt. Vielmehr wird in dieser Zeit das in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich geltende Prioritätsprinzip schon durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger ersetzt. 23
- b)Diese Rechtsprechung ist durch den Gesetzgeber legitimiert. Sowohl in Art. 2 Ziff. 4 des Entwurfs eines „Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ (BT-Drs. 16/886 S. 5) als auch in Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 16. Dezember 2015 eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ (BT-Drs. 18/7054 S. 7) war jeweils vorgesehen, dass eine inkongruente Deckung und damit eine nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung nicht allein deswegen vorliegen sollte, weil die Sicherung bzw. Befriedigung durch Zwangsvollstreckung oder zu deren Abwendung bewirkt worden war. Gläubiger, die lediglich von den im Gesetz vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch gemacht hatten, sollten keine Anfechtung wegen Inkongruenz mehr befürchten müssen. Maßgeblich dafür, ob eine Deckung kongruent sei oder nicht, sei allein, ob der Gläubiger das erhalte, worauf er nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses einen Anspruch habe (BT-Drs. 18/7054 S. 17). Diese geplanten Gesetzesänderungen sind jedoch nicht erfolgt. Der Gesetzgeber hat sich in beiden Gesetzgebungsverfahren in Kenntnis der Problematik bewusst dagegen entschieden, Deckungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, und Druckzahlungen als kongruent anzusehen (BT-Drs. 16/3844 S. 11; BT-Drs. 18/11199 S. 10 f.). 24
- c)Entgegen der Ansicht der Revision lag nach der dafür maßgeblichen objektivierten Sicht des Schuldners (BGH 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - zu II 3 der Gründe) eine Druckzahlung vor. 25
- aa)Erbringt der Schuldner Zahlungen auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 806b ZPO aF bzw. nach § 802b Abs. 2 ZPO, handelt es sich dabei nicht um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern noch um Druckzahlungen. Zahlungen, die freiwillig oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher erfolgen, sind keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern (BGH 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 155, 75). Die Zahlungsvereinbarung hat einen Vollstreckungsaufschub zur Folge. Die vom Gerichtsvollzieher gestatteten Ratenzahlungen erfolgen deshalb gerade außerhalb der Zwangsvollstreckung (BGH 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - Rn. 19). 26
- bb)Für die Beurteilung der Frage, ob eine kongruente oder inkongruente Deckung vorliegt, ist es entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich, ob der Vollstreckungstitel vor der Krise erlangt und/oder der Vollstreckungsauftrag noch vor dieser Zeit erteilt ist. Maßgebend ist allein, wann die Sicherung bzw. Befriedigung erlangt ist (vgl. MüKoInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 27). 27
- cc)Die angefochtenen Teilzahlungen bewirkten inkongruente Deckung. Der Schuldner erbrachte aus seiner objektivierten Sicht die angefochtenen Zahlungen, um die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden. Er musste damit rechnen, dass der Beklagte sein Einverständnis mit der Zahlungsvereinbarung widerrufen würde, wenn er die Raten nicht pünktlich erbrachte, und das Verfahren fortsetzen würde (Stein/Jonas/Münzberg 22. Aufl. § 806b Rn. 5). Er konnte nur durch die pünktliche Zahlung der vereinbarten Raten den Vollstreckungsaufschub aufrechterhalten und so die Verfügungsbefugnis über seine verbliebenen Vermögenswerte behalten (vgl. Zivkovic ZVI 2017, 2, 3 f.). Deshalb wurde der Druck, der zu den angefochtenen Teilzahlungen führte, entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur durch den erfolglosen Pfändungsversuch ausgelöst, sondern dauerte bis zur Zahlung der letzten Rate ununterbrochen an (vgl. MüKoInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 26c; Zivkovic ZVI 2017, 2, 4). Der Schuldner musste davon ausgehen, dass die Gerichtsvollzieherin im Auftrag des Beklagten unverzüglich mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnen würde, sofern er dem nicht durch den Abschluss der Zahlungsvereinbarung und deren Erfüllung zuvorkäme. Damit bestand der für eine Druckzahlung erforderliche Zurechnungszusammenhang von Androhung der Zwangsvollstreckung und Zahlung fort (vgl. BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a bb
(3)der Gründe, BGHZ 157, 242). Darauf, ob eine nach Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags vorgenommene Mobiliarpfändung vor der Krise zur Befriedigung des Beklagten geführt hätte, kommt es deshalb entgegen den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht an. Diese Argumentation berücksichtigt darüber hinaus nicht, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF voraussetzte, dass die Gerichtsvollzieherin bei ihrem Pfändungsversuch keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden hatte, der Vollstreckungsversuch also fruchtlos verlaufen war. 28
- Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner in dem für die Feststellung der Anfechtungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH
- Juni 2016 - IX ZR 23/15 - Rn. 9). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BAG
- Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23, BAGE 139, 235). Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts bestanden schon Ende Mai 2012 Forderungen in einer Größenordnung von über 30.000,00 Euro, die der Schuldner bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr befriedigen konnte. Zweifel daran, dass er im Zeitpunkt der Zahlungen an die Gerichtsvollzieherin und deren Eingang bei dem Beklagten seine Zahlungen eingestellt hatte, bestehen nicht. Diese werden auch von der Revision nicht erhoben. 29
- Entgegen der Annahme des Beklagten wird § 131 InsO nicht durch die von § 88 InsO angeordnete Rückschlagsperre verdrängt. Vielmehr ergänzen sich die Vorschriften der Insolvenzanfechtung und die Rückschlagsperre. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO verallgemeinert deren Wirkungen (BAG
- Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 26). Darüber hinaus findet die Rückschlagsperre auf freiwillige Zahlungen des Schuldners sowie auf Zahlungen, die wie hier zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erfolgen, keine Anwendung (MüKoInsO/Breuer
- Aufl. § 88 Rn. 21; vgl. zur Rückschlagsperre des § 104 VglO BGH
- Februar 1971 - VIII ZR 182/69 - zu 2 der Gründe, BGHZ 55, 307). 30
- Der vom Beklagten in den Tatsacheninstanzen erhobene Entreicherungseinwand verfängt nicht. Der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Bereicherungsanspruch (vgl. BGH
- Dezember 1954 - V ZR 96/53 - BGHZ 15, 333). Die §§ 812 ff. BGB finden daher nur insoweit Anwendung, als in § 143 Abs. 1 Satz 2 und § 143 Abs. 2 InsO auf das Bereicherungsrecht verwiesen wird. Als Anfechtungsgegner ist der Beklagte gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen. Aufgrund dieser Rechtsfolgenverweisung ist der Rückzahlungsanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln. Auf Entreicherung kann sich der Beklagte darum nicht berufen (BAG
- Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 20 f.). 31 II. Der Beklagte hat den Rückgewähranspruch seit dem Folgetag der Insolvenzeröffnung, dh. erst ab dem
- Oktober 2012 - und nicht wie von den Vorinstanzen ausgeurteilt seit dem
- Oktober 2012 -, in der beantragten Höhe zu verzinsen (st. Rspr. seit BAG
- Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.). Insoweit unterliegt das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Aufhebung und das Urteil des Arbeitsgerichts der Abänderung. 32 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Augat http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600053958&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public