BAG, Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 511/16 – Insolvenzanfechtung - Auszubildender - Existenzminimum Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe…
KARE600053961 ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0 BAG 6. Senat 20171026 6 AZR 511/16 Urteil § 131 Abs 1 Nr 1 InsO, § 143 InsO, § 34 Abs 2 InsO, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 139 Abs 2 InsO vorgehend ArbG Rheine, 16. Juni 2015, Az: 5 Ca 696/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 8. April 2016, Az: 16 Sa 944/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung - Auszubildender - Existenzminimum Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums zu erwägen, besteht nicht, wenn die Rückforderung im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO deshalb erfolgt, weil die Vergütung unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Rückforderung gezahlte Ausbildungsvergütung betrifft und wenn das Insolvenzverfahren auf einen schon längere Zeit vor der Zahlung gestellten Antrag hin eröffnet wurde.
1 Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Kläger auf die Widerklage im Wege der Insolvenzanfechtung Ausbildungsvergütung, die er unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, an die Masse zurückgewähren muss.
2 Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 15. September 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (Schuldnerin). Diese beschäftigte zuletzt drei Arbeitnehmer. Der Eröffnungsbeschluss nennt als Grundlage der Eröffnung neben zwei Anträgen aus dem Jahr 2014 ausdrücklich auch einen bereits am 7. Oktober 2010 gestellten Insolvenzantrag. Dieser war von einer Sozialversicherungsträgerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge und Pauschalsteuern gestellt worden. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts wurden auf diesen Rückstand in der Folgezeit Zahlungen der Schuldnerin erbracht, die jedoch zur Tilgung nicht ausreichten. Zwischen 2012 und 2014 erfolgten in dem Eröffnungsverfahren (lediglich) Sachstandsanfragen von Schuldnerin und Antragstellerin beim Insolvenzgericht.
3 Der Kläger wurde von der Schuldnerin vom 1. August 2008 bis zum 31. Januar 2012 zum Metallbauer ausgebildet. Die monatliche Ausbildungsvergütung stieg von 362,00 Euro brutto bis auf 495,20 Euro brutto im letzten Ausbildungsjahr. Die Schuldnerin erbrachte die Ausbildungsvergütung nur schleppend. Bitten des Klägers bei der Handwerkskammer und beim Arbeitsamt, die Ausbildung in anderen Betrieben fortsetzen zu können, hatten keinen Erfolg. Der Kläger entschloss sich daraufhin, die Ausbildung trotz ausbleibender Zahlungen zu Ende zu bringen.
4 In einem nach bestandener Abschlussprüfung eingeleiteten Rechtsstreit über rückständige Vergütungsansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis schlossen der Kläger und die Schuldnerin am 19. Oktober 2012 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, dem Kläger 2.800,00 Euro netto zu zahlen. Im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses erzielte der Kläger seinen Angaben zufolge einen „normalen“ Gesellenlohn. Die Schuldnerin erfüllte den Vergleich bis zur vereinbarten Fälligkeit am 15. November 2012 nicht. Daraufhin erwirkte der Kläger am 21. November 2012 ein vorläufiges Zahlungsverbot und am 27. Dezember 2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts zahlte die Schuldnerin unter dem Druck des vorläufigen Zahlungsverbots und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Kläger am 21. Dezember 2012 einen Betrag von 2.814,39 Euro und am 28. Januar 2013 weitere 108,20 Euro sowie 7,85 Euro.
5 Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, die erhaltenen 2.930,44 Euro an die Masse zurückzugewähren. Die daraufhin von ihm erhobene negative Feststellungsklage hat der Kläger zurückgenommen, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. März 2015 Widerklage auf Zahlung des streitbefangenen Betrags zur Insolvenzmasse erhoben hatte.
6 Der Beklagte hat zur Begründung der Widerklage angeführt, nach § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO sei für die Beurteilung der Anfechtungsfristen der Antrag vom 7. Oktober 2010 maßgeblich. Einschränkungen für die Dauer des Eröffnungsverfahrens ergäben sich daraus nicht. Die Schuldnerin sei von Oktober 2010 bis zur Insolvenzeröffnung durchgehend zahlungsunfähig gewesen, so dass eine einheitliche Insolvenz vorliege. Zudem sei das Prozessgericht an den Eröffnungsbeschluss gebunden. Die angefochtenen Zahlungen seien unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgt. Der Kläger könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht darauf berufen, dass das Existenzminimum gewahrt sein müsse, da die erhaltenen Zahlungen inkongruent gewesen seien. Der Kläger hätte Sozialhilfe in Anspruch nehmen können.
7 Der Beklagte hat zuletzt beantragt, auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag von 2.930,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. September 2014 zu zahlen.
8 Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens, die Widerklage abzuweisen, vorgetragen, der Insolvenzantrag vom 7. Oktober 2010 sei im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen von der Antragstellerin nicht mehr weiterverfolgt worden. Eine Begründung im Eröffnungsbeschluss, warum das Verfahren gleichwohl auch auf den ersten Antrag auf Insolvenzeröffnung hin eröffnet worden sei, fehle. Zudem sei eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Bargeschäfts geboten, weil die Zahlungen in zeitlicher Nähe zum Fälligkeitszeitpunkt der nach dem Vergleich geschuldeten Zahlungen erfolgt seien. Er habe keine Kenntnis von dem im Jahr 2010 gestellten Insolvenzantrag gehabt und darum weder Insolvenzgeld noch Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Auszubildende seien in der Regel nur eingeschränkt geschäftserfahren. Darum dürfe wegen seiner besonderen Schutzwürdigkeit als Auszubildender und seines Anspruchs auf Existenzsicherung § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht angewendet werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich wie vorliegend die Rückforderungsansprüche allein aufgrund eines unerklärlich lang dauernden Eröffnungsverfahrens ergäben.
9 Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten der Widerklage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abweisung der Widerklage unter Vertiefung seines Vorbringens, insbesondere zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzminimums, weiter. Er habe während seiner Ausbildung bei seiner Mutter, die Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, gewohnt. Bei der Berechnung der Grundsicherung seiner Mutter sei eine kontinuierliche Zahlung seiner Ausbildungsvergütung zugrunde gelegt worden.
10 Der Kläger hat dem Land Nordrhein-Westfalen mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 den Streit verkündet. Dieses ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
11 Die Revision ist bis auf einen geringen Teil des Zinsausspruchs unbegründet. Der Kläger muss die von der Schuldnerin am 21. Dezember 2012 und 28. Januar 2013 gezahlten Beträge von insgesamt 2.930,44 Euro gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 143 InsO an die Masse zurückgewähren. Die Zahlungen erfolgten nach dem Antrag vom 7. Oktober 2010, der (auch) zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin führte, und waren als Druckzahlungen inkongruent. Eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des auf das Existenzminimum entfallenden Teils der zurückgeforderten Vergütung ist bei derartigen Zahlungen nicht geboten.
12 I. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind erfüllt. Der Kläger hat nach dem für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblichen Antrag eine inkongruente Befriedigung erhalten.
13 1. Ausweislich des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 15. September 2014 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch auf den Antrag vom 7. Oktober 2010. An diesen rechtskräftigen (§ 34 Abs. 2 InsO) Beschluss des Insolvenzgerichts sind die Arbeitsgerichte als Prozessgerichte gebunden. Der Anwendungsbereich des § 139 InsO, über dessen Reichweite die Parteien gestritten haben, ist deshalb nicht eröffnet.
14
15
16
Dies begründet keine Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses. Der Kläger berücksichtigt bei seinen Rügen nicht, dass über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners nur einheitlich entschieden werden kann. Mehrere gleichzeitig anhängige Insolvenzanträge sind spätestens mit Verfahrenseröffnung miteinander zu verbinden. Geschieht dies nicht, sind die übrigen Anträge, auf die keine Eröffnung erfolgt ist, für erledigt zu erklären. Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGH 11. März 2010 - IX ZB 110/09 - Rn. 8). Das Insolvenzgericht hat ausgehend von dieser Rechtslage offenkundig die Zulässigkeit und Begründetheit auch des ersten Antrags vom 7. Oktober 2010 geprüft und bejaht und deshalb die bei ihm anhängigen, gegen die Schuldnerin gerichteten Eröffnungsverfahren verbunden.
Unabhängig davon, ob dies zu Recht geschehen ist, sind die Arbeitsgerichte als Prozessgerichte daran gebunden. Das hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen.
17
18
Darum muss das Prozessgericht aufgrund der Regelung in § 139 Abs. 2 InsO eigenständig prüfen, ob der früher gestellte Antrag zur Verfahrenseröffnung geführt hätte, wenn er nicht mangels Masse rechtskräftig abgewiesen oder wenn nicht das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden wäre (BT-Drs. 12/2443 S. 163), ob also der frühere Antrag jedenfalls bis zur tatsächlichen Eröffnung zulässig und begründet geworden ist und darum die für § 139 Abs. 2 InsO erforderliche „einheitliche Insolvenz“ vorliegt (vgl. BGH 2. April 2009 - IX ZR 145/08 - Rn. 7; 15. November 2007 - IX ZR 212/06 - Rn. 11, 13). Ist das der Fall, muss es prüfen, ob die maßgebliche Anfechtungsfrist bezogen auf diesen früheren Antrag gewahrt ist (vgl.
MüKoInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 139 Rn. 8; BT-Drs. 12/7302 S. 174).
19
Der zweite Absatz dieser Bestimmung findet deshalb bei Rechtshandlungen, die erst nach dem Antrag erfolgen, der nicht zur Eröffnung geführt hat, keine Anwendung. Darum kann bei Anfechtungstatbeständen, die wie § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach ihrem Wortlaut unmissverständlich darauf abstellen, dass die angefochtene Rechtshandlung nach „dem“ bzw. „diesem“ Eröffnungsantrag vorgenommen wird, der Zeitraum der angefochtenen Handlungen insoweit nicht nach § 139 Abs. 2 InsO vorverlagert werden. Maßgeblich ist diesbezüglich allein der Antrag, der - sei es auch zusammen mit anderen Anträgen - tatsächlich zur Eröffnung geführt hat (vgl. für § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO BGH 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - zu I 2 a der Gründe, BGHZ 149, 178;
Huber in Graf-Schlicker InsO 4. Aufl. § 139 Rn. 5).
20
21 2. Der Kläger hat die angefochtenen Zahlungen unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erlangt.
22
23
24 II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO aF nicht eingreift. Zwar kann dieses Privileg bei der Ausbildungsvergütung zur Anwendung gelangen, weil diese auch die Funktion hat, die Leistungen des Auszubildenden in einem gewissen Umfang zu „entlohnen“ (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 15 ff.; BT-Drs. V/4260 S. 9). Dem Bargeschäftsprivileg steht jedoch bereits die Inkongruenz der erlangten Befriedigung entgegen (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 868/13 - Rn. 17 ff.). Darüber hinaus fehlt es auch am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Leistung des Klägers, die bis längstens Januar 2012 erbracht worden ist, und der Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung im Dezember 2012 bzw. im Januar 2013. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für das Bargeschäftsprivileg allein auf den zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung an. Dagegen ist die zeitliche Nähe zwischen dem Fälligkeitszeitpunkt einer vergleichsweise vereinbarten Zahlung, die Entgeltrückstände abgelten soll, und der darauf tatsächlich erfolgten Zahlung unerheblich.
25 III. Die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wird gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG von diesem Gesetz nicht geregelt. Folglich bedarf es keines Eingehens auf die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Anspruch auf den Mindestlohn nur erfüllt ist, wenn die Zahlung dem Arbeitnehmer endgültig verbleibt (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 23, BAGE 157, 356; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 31, BAGE 155, 202).
26 IV. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums im hier vorliegenden Fall einer durch eine Druckzahlung bewirkten Inkongruenz verfassungsrechtlich nicht geboten ist, obwohl dadurch dem Kläger die erstrittene rückständige Ausbildungsvergütung vollständig entzogen wird. Dieser hätte eine Absicherung seines Existenzminimums durch Sozialleistungen erreichen können und kann möglicherweise nach wie vor eine Absicherung durch Insolvenzgeld erreichen.
27 1. Der Senat hat eine aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das aus Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG folgt, abgeleitete Anfechtungssperre lediglich bei pünktlichen Entgeltzahlungen, durch die eine kongruente Deckung erfolgte, in Betracht gezogen. Er hat dabei darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer für die Abrechnungszeiträume, die vom insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch erfasst sind, bei pünktlicher Entgeltzahlung in der Regel keine staatliche oder über eine Umlage der Arbeitgeber finanzierte Leistung erhalten könne, die den Teil des zurückzuzahlenden Betrags ausgleichen würde, der das Existenzminimum abdecke. Zugleich stünden dem Arbeitnehmer keine adäquaten arbeits- oder sozialrechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, durch die er dem Risiko einer Insolvenzanfechtung vorbeugen könne (ausführlich BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 15 ff., BAGE 147, 172).
28 2. Dagegen hat der Senat eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre bei einer inkongruenten Deckung von Entgeltrückständen unter dem Druck der Zwangsvollstreckung, wie sie hier vorliegt, in ständiger Rechtsprechung abgelehnt.
29
30
31
32
33
34 (a) Durch den Anspruch auf Insolvenzgeld wird der Nettoentgeltanspruch für die letzten drei Monate der Beschäftigung auch dann gesichert, wenn das Arbeits- bzw. das Ausbildungsverhältnis erhebliche Zeit vor der Insolvenzeröffnung beendet worden ist (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 43, BAGE 147, 172). Geschützt sind in diesem Umfang auch Ansprüche auf Ausbildungsvergütung. Auszubildende sind Arbeitnehmer iSd. § 165 SGB III und können darum Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Der durch §§ 165 ff. SGB III nicht geregelte Begriff des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anhand der Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu konkretisieren. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (BSG 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R - Rn. 14 f.). Diese Voraussetzungen des arbeitsförderungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs erfüllen auch Auszubildende (KR/Weigand 11. Aufl. Anhang I nach § 128 InsO Rn. 28; für das Konkursausfallgeld vgl. BT-Drs. 7/1750 S. 12).
35 (b) Dem Anspruch auf Insolvenzgeld hätte nicht entgegengestanden, dass der Kläger einen Vergleich über die eingeklagten Vergütungsrückstände geschlossen hat. Die darin vereinbarten Zahlungsansprüche waren für das Insolvenzgeld berücksichtigungsfähig, soweit die Vergleichssumme rückständiges Entgelt umfasste. Es genügte, dass die geregelten Zahlungsansprüche im Insolvenzgeldzeitraum entstanden waren (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Februar 2016 K § 165 Rn. 105, 149, 154). Nur die Entgeltansprüche, auf die der Kläger im Vergleich verzichtete, konnten nicht mehr zu einem Anspruch auf Insolvenzgeld führen (Bayerisches LSG 30. Juni 2011 - L 10 AL 55/09 - juris-Rn. 26;
Voelzke in Hauck/Noftz aaO Rn. 154).
36 (c) Gewährt der Arbeitnehmer den erfolgreich angefochtenen Betrag an die Masse zurück, entfällt die Erfüllungswirkung, die dem Entstehen des Insolvenzgeldanspruchs entgegenstand. Gemäß § 144 Abs. 1 InsO lebt mit der Erfüllung des Rückgewähranspruchs der Anspruch auf Arbeitsentgelt wieder auf. Ist der Insolvenzgeldanspruch nicht bereits verbraucht, zB durch eine Insolvenzgeldvorfinanzierung, entsteht durch Rückgewähr des Erlangten zur Masse deshalb der Insolvenzgeldanspruch. Allerdings ist die zweimonatige Regelfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III für den Antrag auf Insolvenzgeld in diesem Zeitpunkt regelmäßig verstrichen. In diesen Fällen ist das Versäumen der Frist jedoch vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten, so dass er innerhalb der ebenfalls zweimonatigen Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III noch Insolvenzgeld beantragen kann (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 33 f., BAGE 147, 172; LSG NRW 25. Februar 2016 - L 9 AL 70/14 - zu 2 der Gründe; Blank/Blank EWiR 2016, 543, 544).
37 (d) Wann die Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III anläuft, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Insoweit wird angenommen, es komme darauf an, wann die unverschuldete Unkenntnis des Arbeitnehmers vom Insolvenzfall ende. Das sei mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters der Fall, in dem dieser erstmals die vom Schuldner gezahlten Beträge zur Masse zurückfordere (LSG NRW 25. Februar 2016 - L 9 AL 70/14 - zu 2 der Gründe). Im Schrifttum wird angenommen, die Nachfrist laufe erst dann an, wenn das Urteil, in dem über die Berechtigung der Anfechtung gestritten werde, rechtskräftig sei (Stiller EWiR 2015, 23, 24), bzw. erst dann, wenn die angefochtene Leistung zur Masse zurückgewährt worden sei (Blank NZA 2016, 1123, 1125; Blank/Blank EWiR 2016, 543, 544).
38 (e) Unabhängig von diesem Meinungsstreit hätte der Kläger jedenfalls bis zum 19. März 2015, dh. zwei Monate nach dem Schreiben des beklagten Insolvenzverwalters vom 19. Januar 2015, Insolvenzgeld beantragen können und sich damit die aus den letzten drei Monaten des Ausbildungsverhältnisses resultierenden Vergütungsrückstände anfechtungsfest sichern können. Dass er dies überhaupt (vergeblich) versucht hat oder die Arbeitsverwaltung solche letztlich vorsorglichen Anträge nicht akzeptiert, macht er nicht geltend. Ebenso wenig behauptet er, dass er Insolvenzgeld bereits erhalten habe oder dass die Vergütungsrückstände, die Gegenstand des Vergleichs vom 19. Oktober 2012 waren, nicht wenigstens teilweise aus den letzten drei Monaten des Ausbildungsverhältnisses erwuchsen. Ist ein von ihm gestellter Insolvenzgeldantrag noch nicht bestandskräftig abgewiesen, bleibt es dem Kläger im Übrigen unbenommen, nunmehr Insolvenzgeld für den insolvenzgeldfähigen Teil des Vergleichsbetrags zu beantragen und für den Beginn der Nachfrist auf die im Schrifttum vertretenen Auffassungen hinzuweisen.
39
40 V. Der Kläger hat den Rückgewähranspruch seit dem Folgetag der Insolvenzeröffnung und damit erst seit dem 16. September 2014 zu verzinsen (st. Rspr. seit BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.). Das hat das Landesarbeitsgericht erkannt, versehentlich bei der Tenorierung aber nicht berücksichtigt.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier Spelge Gallner Klapproth Döpfert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600053961&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public