KARE600053963 ECLI:DE:BAG:2017:270917.U.4AZR667.14.0 BAG 4. Senat 20170927 4 AZR 667/14 Urteil vorgehend ArbG Halle (Saale), 14. Dezember 2011, Az: 3 Ca 1851/11 E NMB, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 27. Mai 2014, Az: 4 Sa 131/12 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2014 - 4 Sa 131/12 E - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. 2 Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und seit dem Jahr 2002 staatlich anerkannte Heilpädagogin. Sie ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt und wird derzeit in der Kindertagesstätte „K“, einer integrativen Einrichtung für Kinder mit und ohne Behinderung, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden eingesetzt. Die Gruppe, in der die Klägerin tätig ist, bestand zuletzt aus 16 Kindern, von denen drei eine Behinderung haben. Diese werden insbesondere von der Klägerin betreut. Auch in den übrigen Gruppen mit behinderten Kindern wird jeweils eine sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft eingesetzt. 3 Wegen der Arbeitsaufgaben der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht auf die von ihr vorgelegte Stellenbeschreibung vom 19. Oktober 1999 Bezug genommen. Dort heißt es ua.: „Zielsetzung / Hauptaufgabe Der/Die Erzieher/in zur integrativen Betreuung soll behinderten und nicht behinderten Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize bieten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihr Sozialverhalten stärken.“ 4 Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Bezugnahme waren auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften - (BAT-O) anwendbar. Die Klägerin wurde nach der Vergütungsgruppe VIb BAT-O vergütet. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-V/VKA) wurde sie zunächst in die Entgeltgruppe 6 TVöD-V/VKA übergeleitet und wird seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 6 TVöD-V/VKA vergütet. 5 Die Beklagte vergütet auch alle anderen Erzieherinnen und Erzieher, die über einen Abschluss als staatlich anerkannte Heilpädagogen verfügen, nach der Entgeltgruppe S 6 TVöD-V/VKA. Sie zahlt jedoch monatliche Zulagen in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen S 6 und S 8 TVöD-V/VKA, wenn die betreffende Erzieherin bzw. der betreffende Erzieher (ihrer Einschätzung nach) vorübergehend mehr als 50 vH der Arbeitszeit mit heilpädagogischen Tätigkeiten verbracht hat und insbesondere, wenn in dem betreffenden Monat in der Kindergruppe mehr als ein Drittel Kinder mit Behinderung zu betreuen waren. 6 Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 TVöD-V/VKA geltend. 7 Mit ihrer am 24. Juni 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, sie erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit und sei daher bis zum 30. Juni 2015 nach der Entgeltgruppe S 8 Fallgr. 2 TVöD-V/VKA zu vergüten gewesen. Ihre Tätigkeit könne entsprechend dem ganzheitlichen Ansatz der Heilpädagogik nicht in einzelne Arbeitsvorgänge unterteilt werden. Als Heilpädagogin sei sie die einzige sonderpädagogisch qualifizierte Fachkraft in der betreffenden Gruppe, ohne die eine Förderung der behinderten Kinder nach den Vorgaben des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) nicht möglich sei. Im Rahmen ihrer Tätigkeit würden die sonderpädagogischen Fähigkeiten ständig abgerufen und benötigt. 8 Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD/VKA zu zahlen und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu verzinsen. 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei bis zum 30. Juni 2015 zutreffend nach der Entgeltgruppe S 6 TVöD-V/VKA vergütet worden. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8 TVöD-V/VKA hätten nicht vorgelegen. Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 2 sei nicht erfüllt. Die Klägerin sei zwar Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung, jedoch fehle es an einer „entsprechenden Tätigkeit“. Sie betreue weder ausschließlich noch überwiegend behinderte Kinder, weshalb ihre heilpädagogische Tätigkeit deutlich weniger als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmache. Ihre heilpädagogischen Fähigkeiten würden nur zeitweilig abgerufen. Deshalb sei sie auch nicht in einer heilpädagogischen Gruppe tätig. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sei zwar in jeder Gruppe eine sonderpädagogische Fachkraft zu beschäftigen, dies müsse jedoch nicht zwingend eine Heilpädagogin oder ein Heilpädagoge sein. 10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin - beschränkt auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2015 - die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 11 Die Revision der Klägerin - an deren Zulassung durch das Landesarbeitsgericht der Senat nach § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden ist, obwohl ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist, insbesondere weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der Berufungsentscheidung offensichtlich nicht zugrunde liegen - ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit einer unzutreffenden und unzureichenden Begründung zu Unrecht abgewiesen. Ob die Klägerin bis zum 30. Juni 2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8 TVöD-V/VKA verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 12 I. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts galt für das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst der BAT-O unter anderem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. Das Landesarbeitsgericht hat danach für die Eingruppierung der Klägerin neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 8 vom 1. April 2014 (TVÜ-VKA) zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war, zu Recht die Tätigkeitsmerkmale des TVöD-V/VKA zugrunde gelegt. 13 Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA lauteten bis zum 30. Juni 2015: „S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) ... S 8 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) ... Protokollerklärungen: ... 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.