BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 327/16 – Gerüstbauerhandwerk - Vermieten von Bauaufzügen - Sozialkassenverfahren 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des…
KARE600054004 ECLI:DE:BAG:2017:181017.U.10AZR327.16.0 BAG 10. Senat 20171018 10 AZR 327/16 Urteil § 1 TVG vorgehend ArbG Wiesbaden, 19. November 2014, Az: 2 Ca 789/14, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. März 2016, Az: 18 Sa 18/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gerüstbauerhandwerk - Vermieten von Bauaufzügen - Sozialkassenverfahren 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2016 - 18 Sa 18/15 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk zu zahlen.
2 Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins gemäß § 22 BGB Einzugsstelle für die Sozialkassenbeiträge betreffend Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Zusatzversorgung und Überbrückungsgeld.
3 Die Beklagte unterhält einen Betrieb, der mittels elektrischer Anlagen betriebene Bauaufzüge für Lasten und/oder Personen sowie Hubzeuge vermietet und - in geringem Umfang - verkauft. Die vermieteten Aufzüge werden teilweise von Mitarbeitern der Beklagten montiert und demontiert, wobei der Anteil an der Gesamtarbeitszeit streitig ist.
4 Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 idF des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (VTV-Gerüstbau) auf Zahlung von Beiträgen für vier Arbeitnehmer im Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2012 in Anspruch. Zum betrieblichen Geltungsbereich enthält der VTV-Gerüstbau folgende Regelung: „§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt I a) Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. … Abschnitt II Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. … Abschnitt III Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.“ 5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV-Gerüstbau, da sie gewerblich Bauaufzüge bereitstelle und montiere. Bauaufzüge seien Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik und zählten damit zu den Gerüsten. Mit Traversen, Kupplungen und Querstangen werde typisches Gerüstmaterial verwendet, welches schnell montier- und demontierbar sei. Der ordnungsgemäße Auf- und Abbau sowie die Bedienung eines Bauaufzugs könne nur durch einen Gerüstbauer erfolgen, dessen Ausbildung dies zum Gegenstand habe. Die Arbeitsabläufe und Vorsichtsmaßnahmen entsprächen denen beim Gerüstbau.
6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.229,44 Euro zu zahlen.
7 Die Beklagte hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei kein Betrieb des Gerüstbauerhandwerks. Bauaufzüge seien keine Gerüstteile, sondern Baumaschinen, die zum Transport verwendet würden. Die von ihr vermieteten Aufzüge würden nicht an Gerüsten befestigt, sondern an den Gebäuden selbst. Teilweise seien gar keine Gerüste an den Gebäuden errichtet. Auf die Montage und Demontage vermieteter Bauaufzüge entfielen in den Jahren 2011 und 2012 weniger als 6 % der Arbeitsstunden. Sie beschäftige nur Elektriker, Monteure und Fahrer als gewerbliche Arbeitnehmer, jedoch keine Gerüstbauer.
8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
9 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten Sozialkassenbeiträge, da die Beklagte nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV-Gerüstbau fällt.
10 I. Ein Betrieb unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. I und Abschn. II VTV-Gerüstbau dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau, wenn er nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellt oder Gerüstmaterial bereitstellt. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es danach nicht an. Den Gerüstbauarbeiten sind diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 9 mwN).
11 II. Die Beklagte ist kein Betrieb, der iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 2 VTV-Gerüstbau gewerblich Gerüste erstellt.
12 1. Das „Erstellen“ von Gerüsten setzt schon nach dem Wortsinn der tarifvertraglichen Regelung regelmäßig Montagearbeiten voraus. Synonyme für „Erstellen“ sind „Aufbauen“ oder „Errichten“. Zumindest ist für ein „Erstellen“ die Planung oder Konstruktion des Gerüsts und die Überwachung seines Aufbaus erforderlich (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 16).
13 2. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Montage von Bauaufzügen einen Teilaspekt des „Erstellens von Gerüsten“ darstellt, etwa weil diese durch Bauaufzüge (besser) nutzbar werden oder die Bauaufzüge als Bestandteil oder Zubehör der Gerüste anzusehen wären (zur Montage und Demontage von Netzen und Planen an Gerüsten vgl. Hess. LAG 11. Mai 2011 - 18 Sa 23/11 -). Jedenfalls führt die Beklagte nicht arbeitszeitlich überwiegend Montagearbeiten durch, wie es nach § 1 Abs. 2 Abschn. II Satz 1 VTV-Gerüstbau erforderlich wäre. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Montage und Demontage von Bauaufzügen durch Arbeitnehmer der Beklagten arbeitszeitlich in ihrem Betrieb überwog. Die Beklagte selbst gibt den arbeitszeitlichen Anteil mit weniger als 6 % an. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang auch keine Planungs-, Konstruktions- oder Überwachungsarbeiten der Beklagten.
14 III. Die Beklagte, die arbeitszeitlich überwiegend Bauaufzüge vermietet, unterhält auch keinen Betrieb, der iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau gewerblich Gerüstmaterial bereitstellt.
15 1. Allerdings fällt unter den Begriff des „Bereitstellens“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau auch das „Vermieten“ von Gerüstmaterial (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 16).
16 2. Bauaufzüge sind aber kein Gerüstmaterial iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV-Gerüstbau. „Gerüstmaterial“ ist der Sammelbegriff für alle Teile, aus denen ein Gerüst erstellt wird und damit auch ein Gerüst selbst.
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22 (a) „Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik“ sind - wie Gerüste - mit Gerüstmaterial erstellte Gebilde, die aber nicht standardisiert errichtet, sondern speziell geplant oder konzipiert werden (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 14). Sie sollen zumeist aufgrund ihrer Festigkeit und Unveränderlichkeit ihre Funktion erfüllen. Darunter werden bspw. Wetterschutzhallen, Einhausungen, Bühnen oder Tribünen verstanden (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 2 GerüstbAusbV 2000).
23 (b) Die bloße Nutzung gleicher oder ähnlich aussehender Materialien, wie sie zum Bau von Gerüsten genutzt werden (zB Traversen, Kupplungen und Querstangen), reicht nicht aus, um von einer „Sonderkonstruktion der Rüsttechnik“ zu sprechen, wenn der Zweck und das Gepräge der Konstruktion nicht dem eines in § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV-Gerüstbau erwähnten Gerüsts entsprechen. Wie für Gerüste allgemein, ist für Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik prägend, dass statische Gebilde errichtet werden. Hingegen steht beim Bauaufzug die maschinell angetriebene Bewegung zum Transport von Menschen oder Material im Vordergrund. Er ist keine ruhende Konstruktion, sondern eine dynamische Maschine.
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28 (a) Zwar können zur Auslegung eines Tarifvertrags andere Tarifverträge nicht ohne weiteres herangezogen werden. Da es entscheidend auf den Willen der Vertragschließenden ankommt, ist nur bei gewichtigen Anhaltspunkten davon auszugehen, dass der Sprachgebrauch anderer Tarifvertragsparteien und die von ihnen getroffene Regelung von Bedeutung sein sollen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn mehrere Tarifverträge eine gewisse Einheit bilden (vgl. BAG 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 49; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 41 mwN, BAGE 129, 238). Durch die Bezugnahme auf den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) in den Geltungsbereichsregelungen des VTV-Gerüstbau geben die dortigen Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass sie teilweise von einer eigenständigen Regelung absehen und insoweit das Regelungskonzept des BRTV-Bau übernehmen.
29 (b) Der BRTV-Bau vom 4. Juli 2002 idF vom 20. August 2007 bzw. vom 31. Mai 2012 führt hinsichtlich seines betrieblichen Geltungsbereichs in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 1 das „Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen“ auf. Beide Begriffe werden gleichrangig nebeneinander gestellt. Dies zeigt, dass iSd. BRTV-Bau „Gerüst“ nicht ein Oberbegriff ist, zu dem auch der „Bauaufzug“ gehört, weil es dann entweder keiner besonderen Erwähnung der Bauaufzüge bedurft oder eine Verknüpfung mit der Formulierung „insbesondere“ nahegelegen hätte.
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31 (a) Zwar kann der Inhalt öffentlich-rechtlicher Ausbildungsregelungen ggfs. ergänzend für die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung herangezogen werden (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 15). Dies kann eine vornehmlich am Wortlaut auszurichtende Auslegung aber nur bestärken oder in Frage stellen, nicht jedoch ein eigenständiges Argument für eine bestimmte Auslegung eines Tarifvertrags sein.
32 (b) Vorliegend erwähnen bspw. die Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000 (GerüstbAusbV 2000; BGBl. I S. 778) sowie die Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk vom 12. Dezember 2000 (GerüstbMstrV; BGBl. I S. 1694) idF von Art. 2 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) an einzelnen Stellen „Aufzüge“. Dies besagt aber - gegen die aus Wortlaut und Systematik gewonnenen Argumente - nichts darüber, ob Bauaufzüge als Gerüste oder Gerüstmaterial iSd. VTV-Gerüstbau anzusehen sind. Den Verordnungen ist allein zu entnehmen, dass Auszubildende und angehende Meister im Rahmen der Ausbildung auch Kenntnisse von Materien erlangen sollen, die nicht unmittelbar zu dem zu erlernenden Handwerk gehören, diesem aber benachbart sind. Wenn bspw. in der Anlage zu § 5 GerüstbAusbV 2000 (BGBl. I S. 781 ff.) in Nr. 11 Buchst. h auch der Einsatz von Gabelstaplern zu den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen gezählt wird, folgt daraus offenkundig nicht, dass diese als Gerüste oder Gerüstmaterial bzw. das sie vermietende Unternehmen als Betrieb des Gerüstbauerhandwerks iSd. des VTV-Gerüstbau anzusehen sind.
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37 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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