KARE600054155 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 BAG 7. Senat 20170830 7 AZR 524/15 Urteil § 2 Abs 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 5 S 1 Nr 3 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 14 Abs 4 TzBfG, § 15
§ 2Rn. 68; KR/Treber 11. Aufl. § 2 Wiss
ZeitVG Rn. 80). Die Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG erfordert deshalb keinen Vertragsschluss. Das Erfordernis des Einverständnisses des Arbeitnehmers soll lediglich verhindern, dass der Verlängerungsautomatismus gegen seinen Willen eintritt. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung (ebenso Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 607; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Dezember 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 107; ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 17; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 176; APS/Schmidt 5. Aufl.
§ 2Rn. 69; KR/Treber 11. Aufl. § 2 Wiss
ZeitVG Rn. 80). Während eine Willenserklärung iSd. §§ 145 ff. BGB auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet ist, sind geschäftsähnliche Handlungen auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (vgl. BAG
- Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 96, 28). Ebenso wie die Mahnung iSv. § 286 Abs. 1 BGB oder die Geltendmachung eines Anspruchs iSv. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG (vgl. dazu BAG
- Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 21, BAGE 148, 158) ist die Einverständniserklärung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens, sondern der durch Gesetz angeordneten Rechtsfolge der Verlängerung der Dauer des nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Vertrags gerichtet. 32 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte ihre Einverständniserklärung nicht der Schriftform. § 14 Abs. 4 TzBfG gilt für die Einverständniserklärung nicht. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf nur die Vereinbarung der Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Verlängerung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG erfolgt nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, sondern kraft Gesetzes. Dieser Tatbestand fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 TzBfG (vgl. etwa NK-GA/Boemke § 2 WissZeitVG Rn. 50; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag
- Aufl. Rn. 605; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Dezember 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 107; Preis/Ulber WissZeitVG
- Aufl. § 2 Rn. 176; APS/Schmidt
- Aufl.
§ 2Rn. 69; KR/Treber 11. Aufl. § 2 Wiss
ZeitVG Rn. 80). Das Einverständnis kann daher nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Einverständnis zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Auf die Auslegung rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen sind die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BAG
- März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 62;
- Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 92 mwN, BAGE 135, 80). Die Auslegung obliegt grundsätzlich den Gerichten der Tatsacheninstanz. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. zur Geltendmachung eines Anspruchs im Zusammenhang mit der Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen: BAG
- März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 62;
- Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100). 33 c) Wenngleich das Gesetz keine Frist zur Erklärung des Einverständnisses vorsieht, muss sie vor dem vereinbarten Vertragsende abgegeben werden (so auch NK-GA/Boemke § 2 WissZeitVG Rn. 50; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Dezember 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 108; ErfK/Müller-Glöge
- Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 17; Preis/Ulber WissZeitVG
- Aufl. § 2 Rn. 177; APS/Schmidt
- Aufl.
§ 2Rn. 69; KR/Treber 11. Aufl. § 2 Wiss
ZeitVG Rn. 81). Liegt das Einverständnis bis zum vereinbarten Vertragsende nicht vor, tritt eine Verlängerung der Dauer des Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG nicht ein. Die Dauer eines Arbeitsvertrags kann sich automatisch nur verlängern, wenn sie noch nicht abgelaufen ist. 34
- d)Danach hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Klägerin ihr Einverständnis zu der Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 23. Januar 2016 nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG erklärt hat. 35
- aa)Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Einverständnis sei von der Klägerin noch vor Vertragsablauf konkludent erklärt worden. Die Klägerin habe ihre Arbeit nach Ablauf ihrer Elternzeit Anfang des Jahres 2013 in Kenntnis der Verlängerungsmitteilung des beklagten Landes vom 28. Juli 2011, in der sie über die gesetzliche Verlängerung und die Erforderlichkeit des Einverständnisses informiert worden sei, wieder aufgenommen und fortgeführt. Dabei habe sie in keiner Weise deutlich gemacht, dass sie ihr Einverständnis nicht habe erteilen wollen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013 habe beenden wollen. Vielmehr habe sie sich widerspruchslos in die Abläufe der Fakultät einplanen lassen und selbst Termine und Arbeiten über den 31. Dezember 2013 hinaus geplant. Die Klägerin habe erkennbar den Willen gehabt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Es sei unerheblich, ob und wann die Personalabteilung der Universität von dem Einverständnis erfahren habe, da auf den Zugang der Einverständniserklärung nach § 151 BGB verzichtet werden könne. 36
- bb)Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. 37
(1)Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend gewürdigt, dass die Klägerin nach Zugang des Schreibens des beklagten Landes vom
- Juli 2011 und damit in Kenntnis des Verlängerungstatbestandes und des Erfordernisses ihres Einverständnisses Arbeiten und Termine für die Zeit nach dem
- Dezember 2013 eingeplant hat. Damit hat die Klägerin ihr Einverständnis mit der Vertragsverlängerung nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht. 38
(2)Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht den Zugang der Einverständniserklärung bei den vertretungsberechtigten Personen des beklagten Landes nach § 151 Satz 1 BGB für entbehrlich gehalten hat. Zwar ist für die Wirksamkeit des Einverständnisses grundsätzlich entsprechend § 130 BGB dessen Zugang bei dem Arbeitgeber erforderlich (vgl. NK-GA/Boemke § 2 WissZeitVG Rn. 50; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Dezember 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 107). Der Zugang der Einverständniserklärung ist aber entsprechend § 151 Satz 1 BGB entbehrlich, wenn der Zugang nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Arbeitgeber auf den Zugang verzichtet hat (vgl. BAG
- Dezember 1992 - 8 AZR 20/92 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 72, 95; zur Entbehrlichkeit der Annahmeerklärung des Arbeitnehmers im Falle der betrieblichen Übung vgl. etwa: BAG
- November 2015 - 9 AZR 547/14 - Rn. 16;
- Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11). Das beklagte Land hatte im Schreiben vom
- Juli 2011 den Verzicht auf den Zugang der Einverständniserklärung der Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Das beklagte Land hat die Klägerin nicht zur Erklärung des Einverständnisses aufgefordert. Es hat vielmehr mitgeteilt, mit ihrer Zustimmung verlängere sich ihr Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bis zum
- Januar
- Aus dieser Formulierung kann entnommen werden, dass das beklagte Land von dem Einverständnis der Klägerin mit der Verlängerung der Dauer des Vertrags ausging, wenn sie dieser nicht widerspricht. 39 III. Die Befristung zum
- Januar 2016 ist wirksam. 40
- Sie gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu
- hat die Klägerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung zum
- Januar 2016 spätestens mit ihrer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht am
- Juli 2015 geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. etwa BAG
- April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10;
- Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339). 41
- Die Befristung zum
- Januar 2016 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Die danach zulässige Höchstdauer der Befristung ist nicht überschritten. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG erlaubt für wissenschaftliches Personal, das - wie die Klägerin - promoviert ist, eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren nach Abschluss der Promotion. Innerhalb der zulässigen Höchstbefristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Die ursprünglich vereinbarte Gesamtdauer der Beschäftigung der Klägerin vom
- Oktober 2008 bis zum
- Dezember 2013 beträgt fünf Jahre und zweieinhalb Monate und bewegt sich daher in dem nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässigen Rahmen. Die Zeit der Verlängerung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG wird nach § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG nicht auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer angerechnet. 42 B. Die mit dem Klageantrag zu
- erhobene allgemeine Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. 43 I. Mit dem Antrag zu
- verfolgt die Klägerin eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der richtig verstandenen Interessenlage der Klägerin (vgl. hierzu BAG
- Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15). Die Klägerin macht insoweit unter Berufung auf § 15 Abs. 5 TzBfG geltend, das Arbeitsverhältnis gelte wegen ihrer Tätigkeit über das vereinbarte Vertragsende am
- Dezember 2013 hinaus als auf unbestimmte Zeit verlängert. Dieses Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. BAG
- Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15;
- Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 10). Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses über den
- Dezember 2013 hinaus alsbald festgestellt wird. Das beklagte Land stellt den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in Abrede. 44 II. Die allgemeine Feststellungsklage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht ab dem
- Januar 2014 nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. 45 Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. 46 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht am
- Dezember 2013 geendet. Die Dauer des zunächst zum
- Dezember 2013 befristeten Arbeitsverhältnisses hatte sich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bis zum
- Januar 2016 verlängert. Die Klägerin hat mit ihren über den
- Dezember 2013 hinaus erbrachten Arbeitsleistungen deshalb keine Pflichten aus einem am
- Dezember 2013 beendeten Arbeitsverhältnis erfüllt, sondern Tätigkeiten auf der Grundlage des bis zum
- Januar 2016 fortbestehenden Arbeitsvertrags erbracht. Das schließt die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG aus (vgl. BAG
- Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 15 f.). 47 C. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu
- fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist ein uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit einem der Feststellungsanträge. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. 48 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel Waskow Deinert Wicht http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600054155&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public