BAG, Urteil vom 07.11.2017 – 1 AZR 186/16 – Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem Interessenausgleichsversuch - Altmasseverbindlichkeit Die Revision des…
KARE600054371 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR186.16.0 BAG 1. Senat 20171107 1 AZR 186/16 Urteil § 111 S 1 BetrVG, § 113 Abs 3 BetrVG, § 112 Abs 2 BetrVG, § 113 Abs 1 BetrVG, § 55 Abs 1 Nr 1 Alt 1 InsO, § 123 Abs 1 InsO vorgehend ArbG Magdeburg, 30. Januar 2013, Az: 3 Ca 1436/12, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 16. Juli 2015, Az: 7 Sa 87/13, Versäumnisurteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 12. Januar 2016, Az: 7 Sa 87/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem Interessenausgleichsversuch - Altmasseverbindlichkeit Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2016 - 7 Sa 87/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung.
2 Der am 4. März 1956 geborene Kläger war seit dem 1. April 1993 als Croupier zu einem Bruttomonatsentgelt iHv. zuletzt 3.270,00 Euro bei der S GmbH beschäftigt. Diese unterhielt Spielbetriebe in M, H und W und beschäftigte insgesamt ca. 82 Mitarbeiter. An den drei Standorten waren Betriebsräte gewählt; ein Gesamtbetriebsrat war gebildet. Am 6. Februar 2012 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser zeigte dem Insolvenzgericht am 17. August 2012 Masseunzulänglichkeit an.
3 Der Insolvenz vorangegangen war die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit in M ab dem 13. Mai 2011 sowie in H und W ab dem 18. Mai 2011, nachdem die Insolvenzschuldnerin nicht mehr über die für den Betrieb einer öffentlichen Spielbank landesgesetzlich vorgeschriebene Spielbankreserve verfügte. Seitdem waren alle Arbeitnehmer von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
4 Nach Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin verhandelte dieser, letztlich erfolglos, mit der ministeriellen Spielbankaufsicht über die Wiederaufnahme des Spielbetriebs. Am 15. Juli 2011 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 6. Oktober 2011 übersandte der Beklagte in seiner Eigenschaft als seinerzeit noch vorläufiger Insolvenzverwalter dem Gesamtbetriebsrat den Entwurf eines Interessenausgleichs.
5 Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 widerrief das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin die Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank mit Wirkung „zum 24.02.2012, 24.00 Uhr“. Die hiergegen im Februar 2012 vom Beklagten und von der Insolvenzschuldnerin beim Verwaltungsgericht erhobenen Klagen wurden rechtskräftig abgewiesen (VG Magdeburg 10. Mai 2012 - 3 A 53/12 - und - 3 A 57/12 -).
6 Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte der Gesamtbetriebsrat dem Beklagten mit, er bestätige „seine Entscheidung …, die Verhandlungen zu einem Interessenausgleich für … gescheitert zu erklären“ und beschließe, „die Einigungsstelle anzurufen“ sowie „höchstvorsorglich“, für den Fall der Ablehnung der Einigungsstelle deren Einsetzung vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen.
7 Nach Anhörung der jeweiligen örtlichen Betriebsräte kündigte der Beklagte am 23. April 2012 die Arbeitsverhältnisse mit allen verbliebenen Mitarbeitern, darunter das des Klägers zum 31. Juli 2012. In diesem Zeitpunkt verfügte er weder über für den Spielbetrieb notwendige Räumlichkeiten noch über entsprechende Betriebsmittel wie Spieltische, Automaten oder Jetons.
8 Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für die Revision noch von Interesse - die Feststellung eines Nachteilsausgleichsanspruchs als Masseverbindlichkeit geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe mit dem Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse die Betriebsstilllegung umgesetzt, bevor er einen hinreichenden Interessenausgleichsversuch mit dem Gesamtbetriebsrat unternommen habe. Dies begründe einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, der als Höchstabfindungsbetrag entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG (15 Monatsverdienste) geschuldet sei.
9 Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt festzustellen, dass der Beklagte ihm eine Abfindung iSv. § 113 BetrVG iHv. 49.050,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO schuldet.
10 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich lägen nicht vor; jedenfalls handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit. Spätestens mit dem Entzug der Spielbankenzulassung habe die Betriebsstilllegung begonnen, so dass allenfalls ein Abfindungsanspruch als einfache Insolvenzforderung begründet sei. Zudem stehe dem Anspruch missbräuchliches Verhalten des Gesamtbetriebsrats und dessen Verfahrensbevollmächtigten entgegen. Sollte ein Nachteilsausgleich geschuldet sein, wäre dieser aus betriebsverfassungs- und insolvenzrechtlichen Gründen der Höhe nach zu begrenzen.
11 Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage iHv. 31.065,00 Euro stattgegeben. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht mit Versäumnisurteil zurückgewiesen, das es nach Einspruch des Beklagten aufrechterhalten hat. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
12 Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Kläger einen als Altmasseverbindlichkeit zu berichtigenden Anspruch auf Nachteilsausgleich in der festgestellten Höhe hat.
13 I. Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit über das Bestehen und die insolvenzrechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs beseitigt. Aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit wäre eine Leistungsklage wegen des Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO auch dann unzulässig, wenn es sich bei dem erstrebten Nachteilsausgleich - entsprechend der Auffassung des Klägers - um eine Altmasseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt. Dem Kläger bleibt prozessual nur die Erhebung einer Feststellungsklage (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 18 mwN).
14 II. Die Klage ist im Umfang der in die Revisionsinstanz gelangten Forderung begründet.
15 1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Abfindung als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG, der als Altmasseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu berichtigen ist.
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Aus welchen Handlungen des Verwalters Verbindlichkeiten folgen, ist nicht in § 55 InsO geregelt, sondern ergibt sich aus anderen Vorschriften (vgl. HK-InsO/Lohmann 8. Aufl. § 55 Rn. 2). Gemäß § 113 BetrVG begründet das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Insolvenzverwalters einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Verwalter nach Verfahrenseröffnung von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht (§ 113 Abs. 1 BetrVG) oder eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (§ 113 Abs. 3 BetrVG). In diesen Fällen löst auch entgegen der Ansicht der Revision kein Unterlassen, sondern die betriebsverfassungswidrige Handlung des Verwalters die Masseschuld aus.
Ebenso spricht der Verweis der Revision auf § 122 InsO nicht gegen, sondern für einen Nachteilsausgleichsanspruch, wenn der Insolvenzverwalter eine geplante Betriebsänderung ohne den nach § 111 Satz 1 BetrVG gebotenen Versuch eines Interessenausgleichs durchführt (ausf. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 107, 91).
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23 (a) In dem Umstand, dass die betriebliche Tätigkeit an allen drei Standorten - zunächst im Hinblick auf den Wegfall der landesgesetzlich vorgeschriebenen Spielbankreserve und später aufgrund des Widerrufs der Zulassung zum Spielbankenbetrieb durch das aufsichtsführende Ministerium - noch vor Insolvenzantrag, jedenfalls aber vor der Insolvenzeröffnung tatsächlich eingestellt war, liegt keine Betriebsstilllegung nach § 111 Satz 1 iVm. Satz 3 Nr. 1 BetrVG und demzufolge auch nicht der Beginn ihrer Durchführung. Das gilt ebenso für die nicht auf Handlungen der Insolvenzschuldnerin oder des Beklagten zurückzuführende Sachlage, dass die für die Spielbetriebe notwendigen Betriebsmittel und die dafür genutzten Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung standen.
Zwar verweist die Revision zutreffend darauf, dass die Weiterführung oder Wiederaufnahme des Spielbankbetriebs von den im Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt näher geregelten Zulassungsvoraussetzungen abhing und dem Beklagten gegen den erfolgten Widerruf der Spielbankerlaubnis mangels deren Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse keine Prozessführungsbefugnis zustand (dazu VG Magdeburg 10. Mai 2012 - 3 A 53/12 - Rn. 27 ff.). Desgleichen liegt auf der Hand, dass der Betriebszweck der Insolvenzschuldnerin ohne Automaten, Spieltische und Jetons sowie ohne entsprechende Räumlichkeiten nicht verfolgt werden konnte. Die Revision vernachlässigt aber, dass die Nachteilsausgleichspflicht des § 113 Abs. 3 BetrVG an eine vom Unternehmer durchgeführte geplante Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG anknüpft.
Eine die betriebliche Tätigkeit untersagende ordnungsbehördliche Maßnahme oder der Wegfall einer rechtlichen Betriebszulassungsvoraussetzung lösen für sich gesehen die Unterrichtungs- und Beratungspflicht nach § 111 Satz 1 BetrVG ebenso wenig aus wie tatsächliche, eine Einstellung der betrieblichen Tätigkeit bedingende äußere Zwänge (Brand, Bodenkontaminierung oder ähnliche Vorkommnisse). Solche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art sind allenfalls der Anlass für eine Betriebsänderung, nicht die Betriebsänderung „an sich“ oder der Beginn ihrer Durchführung.
24 (b) Mit den Freistellungen aller Arbeitnehmer seit Mitte Mai 2011 hatte die Betriebsstilllegung gleichfalls nicht begonnen. Die Freistellung von der Arbeit ist bei Fehlen anderer vertraglicher Vereinbarungen - für die es vorliegend an Anhaltspunkten fehlt - jederzeit widerruflich und damit umkehrbar. Sie lässt den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt und ist nicht gleichzusetzen mit dem Ausspruch von Kündigungen (vgl. BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 42 mwN). Mit den Freistellungen waren lediglich die Konsequenzen aus der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit aufgrund des Wegfalls der für den Spielbankbetrieb erforderlichen Zulassungsvoraussetzung gezogen. Sie lösten die betriebliche Organisation nicht irreversibel auf.
25 (c) Eine Stilllegungshandlung liegt aber in den am 23. April 2012 ausgesprochenen Kündigungen der Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, er habe keine Betriebsänderung umgesetzt, weil der Spielbetrieb im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bereits eingestellt war. Eine interessenausgleichspflichtige Betriebsstilllegung nach § 111 Satz 1 iVm. Satz 3 Nr. 1 BetrVG ist die durch die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse hervorgerufene Einstellung der betrieblichen Tätigkeit gerade nicht. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin bestand noch im Sinn des Vorhaltens der Belegschaft. Das Vorhaben, diese betriebliche Organisation aufzulösen, ist die geplante Betriebsstilllegung iSd. § 111 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Eben dieses betriebliche Belegschaftsgefüge hat der Insolvenzverwalter mit dem Ausspruch der Kündigungen unwiederbringlich zerschlagen. Sein Einwand, es handele sich um keine „geplante“ Betriebsänderung, bezieht sich auf die - für die Verpflichtung zu einem Interessenausgleichsversuch nicht maßgebliche - Einstellung der betrieblichen Tätigkeit aufgrund rechtlicher und faktischer Umstände. Die interessenausgleichspflichtige Beendigung des Vorhaltens der Belegschaft unterlag dagegen seiner Disposition, wobei der Annahme einer Planung ohnehin nicht entgegensteht, dass sie nicht verlautbart ist.
26 (d) Das verkennt nicht die von der Revision betonte Besonderheit, dass der Betrieb der Insolvenzschuldnerin der glücksspielrechtlichen Zulassung bedurfte. Unternehmer konzessionierter Betriebe - bei Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern - sind jedoch von den Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG, deren Nichteinhaltung § 113 Abs. 3 BetrVG sanktioniert, nicht ausgenommen. Eine solche, mit Sinn und Zweck von §§ 111 ff. BetrVG nicht zu vereinbarende Normreduktion verbietet sich. Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht des § 111 Satz 1 BetrVG dient dem Ausgleich der Interessen des Unternehmens mit denen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer. Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das „Ob“ der Betriebsänderung, sondern auch um deren „Wie“ (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294). Selbst bei einer öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen geschuldeten Unmöglichkeit der Fortführung der betrieblichen Tätigkeit sind mit dem Betriebsrat zu beratende Handlungsalternativen - wie etwa eine Änderung des Betriebszwecks oder die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsverhältnisse beendet werden - regelmäßig nicht von vornherein ausgeschlossen.
27 (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294). Insoweit bestehen selbst bei der Abwicklung eines notleidenden oder aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht fortzuführenden Unternehmens in der Umsetzung der Betriebsstilllegung prinzipiell konzeptionelle Gestaltungsspielräume des Verwalters, an deren Ausfüllung der Betriebsrat zu beteiligen ist. Dass dies vorliegend der Beklagte auch nicht anders gesehen hat, zeigt im Übrigen der Umstand, dass er dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleichsentwurf übersandt hat.
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30 (a) Vor Durchführung einer Betriebsänderung muss der Unternehmer im Zusammenhang mit einem Interessenausgleichsversuch grundsätzlich die Einigungsstelle anrufen. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 113 Abs. 3 BetrVG (ausf. BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - zu I 2 der Gründe, BAGE 47, 329). Die Vorschrift schützt das Interesse der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer mittelbar durch die Sicherung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats. Dieser umfasst nach § 112 Abs. 2 BetrVG auch die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 d der Gründe, BAGE 99, 377). Ob die Anrufung der Einigungsstelle ggf. dann unterbleiben kann, wenn die Betriebsparteien einvernehmlich hiervon Abstand nehmen und der Betriebsrat eindeutig ausdrückt, seinen Informations- und Beratungsanspruch des § 111 Satz 1 BetrVG auch ohne Durchführung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG als erfüllt anzusehen, muss der Senat nicht entscheiden. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
31 (b) Im Insolvenzfall gilt nichts anderes. Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294). Nach der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung hat er in jedem Fall den Betriebsrat an seiner Entscheidung über die Betriebsänderung zu beteiligen (ausf. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 91) und mit ihm einen hinreichenden Interessenausgleich unter Einschluss des nach § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Verfahrens zu versuchen. Von Letzterem ist der Verwalter nur im Fall einer gerichtlichen Zustimmung zur Durchführung der Betriebsänderung nach § 122 InsO befreit. Entgegen der Auffassung der Revision relativieren die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse oder eine Massearmut diese Pflicht nicht, sondern könnten allenfalls - bei Vorliegen der entsprechenden prozessualen Voraussetzungen - die Einholung der gerichtlichen Zustimmung nach § 122 InsO im Wege der einstweiligen Verfügung rechtfertigen (dazu HWK/Annuß 7. Aufl. § 122 InsO Rn. 11; MüKoInsO/Caspers §§ 121, 122 Rn. 55; Graf-Schlicker/Pöhlmann/Kubusch InsO 4. Aufl. § 122 Rn. 26).
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34 2. Das Landesarbeitsgericht hat die Höhe der als Nachteilsausgleich geschuldeten Abfindung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.
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