BAG, Urteil vom 25.10.2017 – 7 AZR 731/15 – Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des…
KARE600054564 ECLI:DE:BAG:2017:251017.U.7AZR731.15.0 BAG 7. Senat 20171025 7 AZR 731/15 Urteil § 78 S 2 BetrVG, § 38 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG vorgehend ArbG Dresden, 25. März 2015, Az: 10 Ca 3571/14, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 27. Oktober 2015, Az: 3 Sa 267/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Oktober 2015 - 3 Sa 267/15 - im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als dort festgestellt ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, das jeweilige monatliche Grundgehalt des Klägers bereits dann vollständig zu zahlen, wenn er Betriebsratsarbeit im Umfang von durchschnittlich 36,75 Wochenstunden geleistet hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 25. März 2015 - 10 Ca 3571/14 - wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über den zeitlichen Umfang der vom Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied zu erbringenden Betriebsratstätigkeit.
2 Die Beklagte unterhält zusammen mit der G M O LLC & Co. KG und der G M S LLC & Co. KG in D einen gemeinsamen Betrieb zur Produktion von Halbleiterprodukten mit insgesamt ca. 3.900 Mitarbeitern. Die Produktion erfolgt an sieben Tagen in der Woche und 24 Stunden pro Tag. Etwa die Hälfte der Mitarbeiter ist im vollkontinuierlichen Schichtsystem in der Produktion und in den produktionsunterstützenden Bereichen eingesetzt. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit aller dort eingesetzten Vollzeitmitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stunden pro Woche.
3 Die mit den Arbeitsverträgen in Bezug genommene und bis zum 4. Januar 2015 geltende Arbeitsordnung in der Fassung vom 1. März 2004 regelte das „CPS-Schicht-System“. Danach arbeiteten die Mitarbeiter in der Produktion und in den produktionsunterstützenden Bereichen in einem 14-tägigen Schichtzyklus im Durchschnitt wöchentlich 36,75 Arbeitsstunden. Die gegenüber der vertraglichen Arbeitszeit verbleibenden 3,25 Stunden pro Woche waren ua. für Trainings, Meetings und Vertretungsschichten vorgesehen. Die Schichtarbeitnehmer erhielten das volle monatliche Bruttogehalt, wenn sie durchschnittlich 36,75 Arbeitsstunden pro Woche in ihren Schichten arbeiteten.
4 In dem Betrieb besteht seit dem 27. Oktober 2011 ein Betriebsrat. Nachdem verschiedene Initiativen der Beklagten seit Beginn des Jahres 2011, zusätzliche sog. „Einbringungsschichten“ einzuführen, um die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zukünftig auszuschöpfen, auf Unzufriedenheit in der Belegschaft gestoßen waren, schlossen die Beklagte und der Betriebsrat am 18. September 2014 die „Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines Wechselschichtsystems für die Produktion und die Produktion unterstützende Bereiche“ (im Folgenden: BV Wechselschicht). Nach dieser Betriebsvereinbarung errechnet sich für die Zeit ab dem 5. Januar 2015 im regulären Wechselschichtsystem weiterhin eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 36,75 Stunden. Auszugsweise lautet die BV Wechselschicht: „III. Reguläres Wechselschichtsystem der Produktion (CPS) … 3. Die Schichtteams durchlaufen einen sich wiederholenden festen vierwöchigen Schichtzyklus mit Wechsel von Tag- und Nachtschichten. Innerhalb dieses Schichtzyklus sind die Schichttage sowie der Wechsel von Tag- oder Nachtschicht wie folgt verteilt:
Woche Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 1 Tag Tag - - Nacht Nacht Nacht 2 - - Tag Tag - - - 3 Nacht Nacht - - Tag Tag Tag 4 - - Nacht Nacht - - - … VII. Differenz zur wöchentlichen Arbeitszeit 1. Das Schichtmodell bildet eine durchschnittliche 3,5-Schichttagewoche ab. Die tatsächliche reguläre Schichtarbeitszeit kann von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit abweichen. Soweit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit durch reguläre Schichtarbeit nicht abgerufen wird, besteht für die Mitarbeiter im Grundsatz keine Verpflichtung zur Nacharbeit; es gibt keine Minusstunden.
7 Seit seiner Freistellung hält sich der Kläger, der sich die Zeiten seiner Betriebsratstätigkeit frei einteilen kann, tagsüber wöchentlich 40 Stunden für Betriebsratsarbeit zur Verfügung. Dies entspricht der Erwartung der Beklagten aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. In der Zeit von Juni 2014 bis März 2015 zahlte die Beklagte dem Kläger zusätzlich zu seinem monatlichen Grundgehalt einen monatlichen Ausgleichsbetrag für die aufgrund der Freistellung wegen Betriebsratstätigkeit entfallenden Schichtzuschläge, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge und für vier Flexschichttage pro Jahr.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er müsse sich während seiner Freistellung lediglich 36,75 Stunden wöchentlich für Betriebsratstätigkeit bereithalten. Ansonsten werde er als freigestelltes Betriebsratsmitglied gegenüber im Schichtdienst eingesetzten Mitarbeitern benachteiligt. Die Mitarbeiter im Schichtdienst bezögen den vollen Grundlohn bereits, wenn sie im Rahmen des Schichtzyklus durchschnittlich 36,75 Wochenstunden leisteten, während er den vollen Grundlohn nur erhalte, wenn er sich 40 Wochenstunden für Betriebsratsarbeit zur Verfügung halte. Mit der Freistellung sei sein Arbeitsvolumen unzulässig heraufgesetzt worden. Soweit Mitarbeiter im Schichtdienst über 36,75 Wochenstunden hinaus bis zur Grenze von durchschnittlich 40 Wochenstunden Flexschichten leisteten, bezögen sie dafür über das Grundgehalt hinaus eine zusätzliche Vergütung. Er hingegen müsse über 36,75 Wochenstunden hinaus Betriebsratsarbeit im Umfang von wöchentlich 3,25 Stunden ohne finanzielle Kompensation leisten.
9 Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sein jeweiliges monatliches Grundgehalt bereits dann vollständig zu zahlen, wenn er Betriebsratsarbeit im Umfang von durchschnittlich 36,75 Wochenstunden geleistet hat; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichbetrags ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich auch die monatsanteilige Vergütung für drei freiwillige Flexschichttage pro Kalenderquartal zu berücksichtigen.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei als freigestelltes Betriebsratsmitglied verpflichtet, während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich Betriebsratsarbeit zu leisten. Darin liege keine unzulässige Benachteiligung gegenüber den im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmern. Es sei allein dem Schichtsystem geschuldet, dass in der Produktion tatsächlich nur 36,75 Wochenstunden abgerufen würden. Die verbleibenden 3,25 Stunden stünden auch nicht zur freien Verfügung der Schichtarbeitnehmer. Diese könnten ohne gesonderte Vergütung für Trainings, Meetings etc. eingesetzt werden. Der Kläger könne auch keinen höheren Ausgleichsbetrag beanspruchen. Nach dem Lohnausfallprinzip stehe ihm während der Freistellung die Vergütung zu, die er erhalten hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Dieser Anspruch werde von ihr erfüllt. Der Kläger erhalte seine Grundvergütung und die jeweiligen Zuschläge so, wie er sie als Schichtarbeitnehmer erhalten würde.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Hinsichtlich eines in der Revision nicht mehr verfolgten Zahlungsantrags war die Berufung erfolglos. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
12 Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landesarbeitsgericht dem Hauptantrag stattgegeben hat, und zur Wiederherstellung der die Klage insgesamt abweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.
13 I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
14 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist dahin auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass sich der Kläger während seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied ab dem 1. Juni 2014 wöchentlich 36,75 Stunden zur Leistung von Betriebsratsarbeit zur Verfügung halten muss. Dieses Antragsverständnis hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und er genügt den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.
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21 2. Der Antrag ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich während der Dauer seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied wöchentlich 36,75 Stunden zur Leistung von Betriebsratsarbeit zur Verfügung halten muss. Aufgrund seines Arbeitsvertrags ist der Kläger zu einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden verpflichtet. In diesem zeitlichen Umfang hat er sich zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben bereitzuhalten. Dadurch wird der Kläger nicht unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die im Schichtdienst arbeiten, auch wenn ihre vertragliche Verpflichtung zu Arbeitsleistungen im Umfang von 40 Stunden in der Regel nur im Umfang von 36,75 Wochenstunden abgerufen wird und ihnen zusätzliche Aufgaben bis zur Gesamtdauer von 40 Stunden wöchentlich nur bei Bedarf zugewiesen werden.
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28 II. Der unter der innerprozessualen Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nach § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG, VIII. 1., 2. und 6. BV Wechselschicht und der Gesamtzusage vom 18. September 2014 nicht verpflichtet, bei der Berechnung des dem Kläger gewährten monatlichen Ausgleichsbetrags, der nach der von der Beklagten in der Vergangenheit vorgenommenen Berechnung einen Ausgleich für einen Flexschichttag pro Kalenderquartal einschließt, ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich auch die monatsanteilige Vergütung für drei weitere freiwillige Flexschichttage pro Kalenderquartal zu berücksichtigen.
29 1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie dem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt. Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern, indem es ihm die Befürchtung nimmt, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung des Ehrenamts zu erleiden. Diese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG gilt, konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 13; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 12 mwN). Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14 mwN).
30 2. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Vergütung zusätzlicher freiwilliger Flexschichttage. Nach dem Lohnausfallprinzip bestünde der geltend gemachte Anspruch nur, wenn der Kläger ohne die Freistellung als Mitglied des Betriebsrats nach § 38 Abs. 1 BetrVG voraussichtlich drei zusätzliche Flexschichttage pro Quartal geleistet hätte, die nach Maßgabe von § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG, VIII. 1., 2. und 6. BV Wechselschicht und der Gesamtzusage vom 18. September 2014 zu vergüten wären. Tatsachen, die diesen Schluss rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Mit seiner Auffassung, darauf komme es nicht an, weil er als freigestelltes Betriebsratsmitglied regelmäßig 40 Wochenstunden für Betriebsratsarbeit zu Verfügung gestanden habe, verkennt er, dass nach § 37 Abs. 2 BetrVG für seine Vergütung die hypothetische Tätigkeit als Schichtarbeitnehmer maßgebend ist und nicht seine tatsächliche ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats.
31 III. Der Kläger hat die Kosten seiner insgesamt erfolglosen Berufung sowie der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl M. Rennpferdt Kiel Holzhausen Jacobi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600054564&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public