dem verschiedene Initiativen der Beklagten seit Beginn des Jahres 2011, zusätzliche sog. „Einbringungsschichten“ einzuführen, um die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zukünftig auszuschöpfen, auf Unzufriedenheit in der Belegschaft gestoßen waren, schlossen die Beklagte und der Betriebsrat am 18. September 2014 die „Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung eines Wechselschichtsystems für die Produktion und die Produktion unterstützende Bereiche“ (im Folgenden: BV Wechselschicht).
dieser Betriebsvereinbarung errechnet sich für die Zeit ab dem
tschichten. Innerhalb dieses Schichtzyklus sind die Schichttage sowie der Wechsel von Tag- oder
tschicht wie folgt verteilt: Woche Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 1 Tag Tag - -
t
t
t 2 - - Tag Tag - - - 3
t
t - - Tag Tag Tag 4 - -
t
t - - - … VII. Differenz zur wöchentlichen Arbeitszeit 1. Das Schichtmodell bildet eine durchschnittliche 3,5-Schichttagewoche ab. Die tatsächliche reguläre Schichtarbeitszeit kann von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit abweichen. Soweit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit durch reguläre Schichtarbeit nicht abgerufen wird, besteht für die Mitarbeiter im Grundsatz keine Verpflichtung zur
arbeit; es gibt keine Minusstunden. 2. Mitarbeiter im CPS können nur
Maßgabe der Ziffer VIII dieser BV CPS zu zusätzlicher Schichtarbeit herangezogen werden.
Ziffer III. innerhalb der durchschnittlichen arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit erbracht werden (d.h. maximal 4 Schichttage innerhalb eines Kalenderquartals bei einem in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter) werden als Flexschichttage bezeichnet. ...
tschicht tätig. 7 Seit seiner Freistellung hält sich der Kläger, der sich die Zeiten seiner Betriebsratstätigkeit frei einteilen kann, tagsüber wöchentlich 40 Stunden für Betriebsratsarbeit zur Verfügung. Dies entspricht der Erwartung der Beklagten aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. In der Zeit von Juni 2014 bis März 2015 zahlte die Beklagte dem Kläger zusätzlich zu seinem monatlichen Grundgehalt einen monatlichen Ausgleichsbetrag für die aufgrund der Freistellung wegen Betriebsratstätigkeit entfallenden Schichtzuschläge,
t-, Sonn- und Feiertagszuschläge und für vier Flexschichttage pro Jahr. 8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er müsse sich während seiner Freistellung lediglich 36,75 Stunden wöchentlich für Betriebsratstätigkeit bereithalten. Ansonsten werde er als freigestelltes Betriebsratsmitglied gegenüber im Schichtdienst eingesetzten Mitarbeitern benachteiligt. Die Mitarbeiter im Schichtdienst bezögen den vollen Grundlohn bereits, wenn sie im Rahmen des Schichtzyklus durchschnittlich 36,75 Wochenstunden leisteten, während er den vollen Grundlohn nur erhalte, wenn er sich 40 Wochenstunden für Betriebsratsarbeit zur Verfügung halte. Mit der Freistellung sei sein Arbeitsvolumen unzulässig heraufgesetzt worden. Soweit Mitarbeiter im Schichtdienst über 36,75 Wochenstunden hinaus bis zur Grenze von durchschnittlich 40 Wochenstunden Flexschichten leisteten, bezögen sie dafür über das Grundgehalt hinaus eine zusätzliche Vergütung. Er hingegen müsse über 36,75 Wochenstunden hinaus Betriebsratsarbeit im Umfang von wöchentlich 3,25 Stunden ohne finanzielle Kompensation leisten. 9 Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sein jeweiliges monatliches Grundgehalt bereits dann vollständig zu zahlen, wenn er Betriebsratsarbeit im Umfang von durchschnittlich 36,75 Wochenstunden geleistet hat; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichbetrags ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich auch die monatsanteilige Vergütung für drei freiwillige Flexschichttage pro Kalenderquartal zu berücksichtigen. 10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei als freigestelltes Betriebsratsmitglied verpflichtet, während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich Betriebsratsarbeit zu leisten. Darin liege keine unzulässige Benachteiligung gegenüber den im Schichtdienst tätigen Arbeitnehmern. Es sei allein dem Schichtsystem geschuldet, dass in der Produktion tatsächlich nur 36,75 Wochenstunden abgerufen würden. Die verbleibenden 3,25 Stunden stünden auch nicht zur freien Verfügung der Schichtarbeitnehmer. Diese könnten ohne gesonderte Vergütung für Trainings, Meetings etc. eingesetzt werden. Der Kläger könne auch keinen höheren Ausgleichsbetrag beanspruchen.
dem Lohnausfallprinzip stehe ihm während der Freistellung die Vergütung zu, die er erhalten hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre. Dieser Anspruch werde von ihr erfüllt. Der Kläger erhalte seine Grundvergütung und die jeweiligen Zuschläge so, wie er sie als Schichtarbeitnehmer erhalten würde. 11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Hinsichtlich eines in der Revision nicht mehr verfolgten Zahlungsantrags war die Berufung erfolglos. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 12 Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landesarbeitsgericht dem Hauptantrag stattgegeben hat, und zur Wiederherstellung der die Klage insgesamt abweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. 13 I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 14 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist dahin auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass sich der Kläger während seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied ab dem 1. Juni 2014 wöchentlich 36,75 Stunden zur Leistung von Betriebsratsarbeit zur Verfügung halten muss. Dieses Antragsverständnis hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und er genügt den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. 15 a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 16 aa)
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung ( § 322 ZPO ) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. etwa BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 643/14 - Rn. 17). 17 bb) Aus dem Antrag wird deutlich, dass es dem Kläger um die Klärung des zeitlichen Umfangs seiner Verpflichtung zur Erbringung von Betriebsratstätigkeit geht, den er mit 36,75 Stunden wöchentlich festgestellt wissen will. Der im Antragswortlaut verwendete unbestimmte Begriff „durchschnittlich“ hat keine eigenständige Bedeutung. Soweit der Antrag seinem Wortlaut
nicht ausdrücklich bestimmt, ab welchem Zeitpunkt die Feststellung getroffen werden soll, hat der Kläger klargestellt, dass dies der 1. Juni 2014 sein soll. 18 b) Für den Antrag besteht das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 19 aa)
dieser Bestimmung können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 15; 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 38, BAGE 154, 354; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 22; 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Parteien insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG 24. August 2016 - 7 ABR 2/15 - Rn. 17; 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). 20
VG verpflichtet, sich während der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zur Verfügung zu halten. Dies beruht darauf, dass an die Stelle der Arbeitspflicht im Falle der vollständigen Freistellung die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds tritt, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem es angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (vgl. BAG
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger vor seiner Freistellung im Schichtsystem in der Regel nur 36,75 Wochenstunden gearbeitet hat. Jedoch ist es der Beklagten
VII. 3. der BV Wechselschicht vorbehalten, die im Schichtsystem tätigen Arbeitnehmer zu Trainings, Meetings oder ähnlichen Arbeiten heranzuziehen und dadurch die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit abzurufen und sie in der „E-Schicht“, dh. im „normalen Tagdienst“, mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden einzusetzen. Auch der Kläger könnte
II.
VG als Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung freigestellt wäre. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, dass die Beklagte abweichend von der BV Wechselschicht ihm gegenüber - oder generell - auf die Anordnung zusätzlicher Stunden oder auf eine Beschäftigung von Schichtdienstleistenden im „normalen Tagdienst“ verzichtet hätte. 23 b) Der Kläger wird durch die Verpflichtung, sich während der Dauer seiner Freistellung im Umfang von 40 Wochenstunden zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben im Betrieb bereitzuhalten, nicht entgegen § 78 Satz 2 BetrVG aufgrund seines Betriebsratsamts benachteiligt. 24 aa)
VG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Diese Regelung ergänzt § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG
gehen zu können. Dadurch wird der Kläger gegenüber Schichtarbeitnehmern nicht objektiv schlechtergestellt. 26
arbeit verpflichtet und bauen keine Minusstunden auf, soweit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit durch reguläre Schichtarbeit nicht abgerufen wird. Sie sind daher nicht zur
arbeit verpflichtet, wenn sie die im Schichtsystem durchschnittlich anfallenden 36,75 Wochenstunden leisten. 27
Vm. § 37 Abs. 2 BetrVG, VIII. 1.,
der von der Beklagten in der Vergangenheit vorgenommenen Berechnung einen Ausgleich für einen Flexschichttag pro Kalenderquartal einschließt, ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich auch die monatsanteilige Vergütung für drei weitere freiwillige Flexschichttage pro Kalenderquartal zu berücksichtigen. 29 1.
VG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie dem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt. Das Verbot der Entgeltminderung soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern, indem es ihm die Befürchtung nimmt, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung des Ehrenamts zu erleiden. Diese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung
VG gilt, konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG
dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung
dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (BAG
dem Lohnausfallprinzip bestünde der geltend gemachte Anspruch nur, wenn der Kläger ohne die Freistellung als Mitglied des Betriebsrats
VG voraussichtlich drei zusätzliche Flexschichttage pro Quartal geleistet hätte, die
Maßgabe von § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG, VIII. 1.,
VG für seine Vergütung die hypothetische Tätigkeit als Schichtarbeitnehmer maßgebend ist und nicht seine tatsächliche ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats. 31 III. Der Kläger hat die Kosten seiner insgesamt erfolglosen Berufung sowie der Revision zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Holzhausen Jacobi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600054564&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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