dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT/BKK) vom 06.07.1983 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“ 4 Die Klägerin war ab dem
2 VBLS sind diejenigen Versicherten rentennah, die - wie die Klägerin - ua. am
diesem Tarifvertrag keine Anwendung; es gelten die Regelungen des Altersvorsorgeplanes 2001 und des ATV vom 1. März 2002 in seiner jeweils geltenden und für den Bereich der Mitglieder der BKK-Verbände vereinbarten Fassung.
dem BAT/BKK Beschäftigten gelten die
folgenden Regelungen dieses Tarifvertrages. Maßgebender Zeitpunkt ist der Wechsel des jeweiligen Arbeitgebers in das System der betrieblichen Altersversorgung der BKK-Verbände. § 2 Anspruchsberechtigter Personenkreis
dem BAT/BKK oder einem diesen ersetzenden oder ergänzenden Tarifvertrag beschäftigt sind.
diesem Tarifvertrag erstreckt sich auf alle
dem BAT/BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten, in denen ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung erworben wurde. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem in § 1 Abs. 3 genannten Zeitpunkt
dem BAT/BKK beschäftigt und in einer Zusatzversorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes pflichtversichert waren, werden die bis dahin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berücksichtigungsfähigen Zeiten hierin eingeschlossen; für Beschäftigte die den besonderen Regelungen des VBL-Abrechnungsverbandes Ost unterliegen, gilt dies frühestens für Zeiten seit dem 3. Oktober 1990.
Abs. 1 S. 2 in Beschäftigungsjahre aufgeteilt.
diesem Tarifvertrag zugesagte Rentenleistung setzt eine Eigenbeteiligung jedes Arbeitnehmers in Höhe von 1,41 % seines betriebsrentenfähigen Einkommens voraus, die durch prozentuale Absenkung mit der ab November 2002 jeweils vorzunehmenden Tarifanpassungen in gleicher Höhe mit Wirkung ab 1. Januar 2003 umgesetzt wird. § 4 Arten der betrieblichen Altersversorgung Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden folgende Rentenleistungen geregelt:
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gelten die Steigerungsbeträge für Personen, die das
diesem Tarifvertrag werden Ansprüche, die für den gleichen Zeitraum als berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen oder bestehen würden in vollem Umfang angerechnet. Der ermittelte Differenzbetrag ergibt in diesen Fällen die Betriebsrente.
diesem Tarifvertrag zu berücksichtigenden Zeiten gelten gegenüber Arbeitnehmern, die innerhalb der BKK-Verbände wechseln, als übernommen im Sinne von § 1 b Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 1 BetrAVG. …
weispflichten
Antragstellung beizubringen. Dies gilt insbesondere für Bescheide und Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung und einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung sowie festgestellte Renten und Anwartschaften durch die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und diesen vergleichbaren Trägern. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise und Steuerkarten.“ 8 Die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 3 ATV BKK lautet: „Der Begriff ‚Beitragsbemessungsgrenze‘ wird mit Wirkung zum
den Regelungen des ATV BKK durch. 11 Die Klägerin erhält seit dem
dem ATV BKK seien nur Beschäftigungsjahre ab dem
den Bestimmungen des ATV BKK. Infolge der Beendigung der Beteiligung des Beklagten bei der VBL zum 31. Dezember 2002 gelten seit dem 1. Januar 2003
3 ATV BKK für die betriebliche Altersversorgung der
dem BAT/BKK beschäftigten Arbeitnehmer des Beklagten (§ 2 Abs. 1 ATV BKK) und damit auch für die Klägerin die Regelungen dieses Tarifvertrags. 19 2. Die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin bestimmt sich
3 ATV BKK. Die Klägerin war bei Inkrafttreten des ATV BKK am 1. Januar 2003, zu dem der Beklagte
3 ATV BKK auch in das System der betrieblichen Altersversorgung der BKK Verbände wechselte, beim Beklagten beschäftigt und unmittelbar vorher in der VBL pflichtversichert. 20 § 5 Abs. 3 ATV BKK sieht - in Verbindung mit der hierzu ergangenen Protokollnotiz - vor, dass sich die monatliche Betriebsrente
dem betriebsrentenfähigen Einkommen, dem jeweils geltenden Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre bestimmt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten müssen dabei nicht lediglich die Beschäftigungsjahre der Klägerin ab dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Beklagten am
diesem Tarifvertrag erstreckt sich auf alle
dem BAT/BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten …“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK haben die Tarifvertragsparteien die
3 Satz 2 ATV BKK für die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre maßgeblichen Beschäftigungszeiten nicht auf die Zeit ab Inkrafttreten des ATV BKK bei dem Beklagten am 1. Januar 2003 beschränkt. Vielmehr sollen damit sämtliche Beschäftigungszeiten einbezogen werden, die im Anwendungsbereich des BAT/BKK erbracht wurden und während derer ein Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben wurde. Dies wird durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ATV BKK für die bereits vor Inkrafttreten des ATV BKK bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmer bestätigt. Danach sind „hierin“ - dh. in die Beschäftigungszeiten
Satz 1 - auch solche Zeiten „eingeschlossen“, die bereits im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit
der Satzung der VBL erbracht wurden. Damit werden ausdrücklich auch vor Inkrafttreten des ATV BKK und damit vorliegend vor dem 1. Januar 2003 liegende Beschäftigungszeiten erfasst. Dies zeigt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ATV BKK. Die dortige Begrenzung der ruhegehaltsfähigen Beschäftigungsjahre auf die Zeit ab dem 3. Oktober 1990 für die unter den VBL-Abrechnungsverband Ost fallenden Arbeitnehmer wäre überflüssig, wenn nicht auch Beschäftigungszeiten vor dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente berücksichtigungsfähig wären. 23
dem ATV BKK anzurechnen sind. Da sich
einem Wechsel des Arbeitgebers aus dem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes in das Versorgungssystem der BKK-Verbände anzurechnende Ansprüche gegen die Zusatzversorgungskasse nur aus den vor diesem Zeitpunkt und damit vor dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber liegenden Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer ergeben können, setzt die Regelung denknotwendig voraus, dass solche Zeiten auch im Rahmen des ATV BKK berücksichtigungsfähig sein können. 26 bb) § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 ATV BKK unterstreicht dieses Verständnis ebenfalls. Die Norm bezieht sich ausdrücklich auf Arbeitnehmer, die erst
dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber eingestellt werden. Dies zeigt, dass die Tarifparteien die unterschiedliche Situation von Arbeitnehmern, die bereits vor diesem Zeitpunkt Beschäftigungszeiten außerhalb des neuen Betriebsrentensystems erbracht haben und solchen, die eine betriebliche Altersrente allein
den Bestimmungen des ATV BKK erwerben, bedacht und geregelt haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten auf die Zeiten ab dem Wechsel des jeweiligen Arbeitgebers in das neue Betriebsrentensystem beschränken wollen, hätte es daher nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. 27 cc) Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt weder aus § 1 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK noch aus § 12 ATV BKK etwas anderes. § 1 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK regelt nicht, welche Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente
dem ATV BKK berücksichtigungsfähig sind, sondern bestimmt lediglich den Zeitpunkt, ab dem der ATV BKK bei den jeweiligen Arbeitgebern gilt und damit das frühere Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes durch das Betriebsrentensystem der BKK Verbände abgelöst wird. Auch § 12 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK enthält keine Definition der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten
dem ATV BKK; die Norm setzt - wie die Formulierung „(d)ie
diesem Tarifvertrag zu berücksichtigenden Zeiten“ zeigt - diese vielmehr voraus und knüpft damit an die Regelungen in § 3 Abs. 3 ATV BKK an. 28 d) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe beläuft sich die betriebliche Altersrente der Klägerin, die zum 1. Januar 2003 das 45. Lebensjahr vollendet hatte,
Hv. 5.588,95 Euro brutto und einem maßgeblichen Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 iHv. 4.813,92 Euro brutto zum 1. Januar 2009 auf 986,15 Euro brutto monatlich. 29
H für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr auf der Grundlage von 70 vH des Entgeltbetrags der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 ergibt den ersten Teilbetrag iHv. 339,67 Euro (70 vH von 4.813,92 Euro = 3.369,74 Euro x 24 x 0,42 vH). Hierzu müssen 0,85 vH für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr auf der Grundlage des Differenzbetrags zwischen dem ruhegehaltsfähigen Entgelt und 70 vH der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 addiert werden (5.588,95 Euro abzüglich 3.369,74 Euro = 2.219,21 Euro x 24 x 0,85 vH). Dies ergibt einen Teilbetrag iHv. 452,72 Euro. Als Teil 3 der Betriebsrente ist ein Sockelbetrag von 25 vH aus dem die Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 übersteigenden betriebsrentenfähigem Einkommen mithin 193,76 Euro hinzuzurechnen (5.588,95 Euro abzüglich 4.813,92 Euro = 775,03 Euro x 25 vH). Die Summe dieser Teilbeträge ergibt 986,15 Euro. 30 3. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, wird die
den Vorgaben des § 5 Abs. 3 ATV BKK ermittelte betriebliche Altersrente der Klägerin iHv. 986,15 Euro nicht durch die von den Tarifvertragsparteien im ÄTV vorgenommene Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 ATV BKK begrenzt. Danach wird den am Tag des Inkrafttretens des ATV BKK beim Arbeitgeber schon beschäftigten und bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversicherten Mitarbeitern, die - wie die Klägerin - das 55. Lebensjahr bereits vollendet sowie von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Startgutschrift erhalten haben, welche eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt, höchstens eine Rentenleistung in Höhe dieser ermittelten Zusatzrente gewährt. „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV ist jedoch
Sv. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die nicht
31
des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom
1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt
1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.
2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind
2 AGG unwirksam (vgl. etwa BAG
2 VBLS eine Startgutschrift erhalten hat, bei der eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt wurde, eine ungünstigere Behandlung erfährt als ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der zum maßgeblichen Stichtag jünger war. Dabei kann dahinstehen, ob durch diese Norm eine Höchstbegrenzung auf die von der VBL ermittelte monatliche Rentenanwartschaft oder lediglich auf die bei der Berechnung der Startgutschrift rentennaher Arbeitnehmer zu ermittelnde Versorgungsrente, die bei Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbar wäre, angeordnet wird. Denn in beiden Fällen läge eine unmittelbare altersbedingte Benachteiligung vor. Während die betriebliche Altersrente der Klägerin
F des ÄTV auf einen bestimmten Betrag gekappt und damit gekürzt wird, erfolgt bei einem jüngeren Arbeitnehmer, der über eine gleich lange Beschäftigungszeit und ein gleich hohes betriebsrentenfähiges Einkommen verfügt, eine solche Begrenzung nicht. 37 c) Die durch „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV bewirkte Ungleichbehandlung ist - auch unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums - nicht
38 aa)
Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen
§ 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können.
4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG
Unionsrecht Erforderliche hinausgehen (vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff.). 40 cc) Es kann vorliegend offenbleiben, ob die in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF ÄTV geregelte Altersgrenze „
Vollendung des 55. Lebensjahres“ unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fällt. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten annähme, dass der Tatbestand des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG im Streitfall erfüllt wäre, wäre die durch die Tarifnorm bewirkte unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters nicht
Satz 1 und Satz 2 AGG angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, ohne die legitimen Interessen der hiervon besonders
teilig betroffenen Arbeitnehmer übermäßig zu beeinträchtigen (vgl. etwa EuGH
Satz 2 AGG, soweit durch sie die mit der betrieblichen Altersversorgung verbundenen Kosten insgesamt begrenzt und damit die Belastungen für den Beklagten kalkulierbar gemacht werden sollen. Die Bestimmung knüpft ihr Eingreifen nicht an die Höhe der Versorgungsansprüche, die die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer
dem ATV BKK erwerben, sondern wirkt sich ausschließlich bei älteren Arbeitnehmern
teilig aus. Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des ATV BKK noch jünger waren und bei ihrem Ausscheiden aufgrund ihres Einkommens und ihrer Beschäftigungszeit eine gleich hohe betriebliche Altersrente
3 ATV BKK erworben haben, werden von der Kappungsgrenze hingegen nicht betroffen. Ihre betriebliche Altersrente richtet sich - wie die der benachteiligten Arbeitnehmer -
den Bestimmungen des ATV BKK. Dennoch bleiben ihre Ansprüche ungeschmälert, obwohl die Leistungen des Beklagten in diesen Fällen wegen der typischerweise niedrigeren Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer auf Zusatzrente bei der VBL sogar nur in geringerem Maße durch die Anrechnung
45 (c) Soweit durch die Altersgrenze auch die Versorgungsansprüche derjenigen Arbeitnehmer beschränkt werden sollen, die über lange Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes verfügen und daher durch die Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK begünstigt werden, ist sie zudem nicht erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. Die Kappungsgrenze
„§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV wirkt sich - anders als in Satz 2 der Protokollnotiz im ÄTV angenommen - gerade auch bei denjenigen Arbeitnehmern
teilig aus, die - wie die Klägerin - die langen Beschäftigungszeiten bei ihrem Arbeitgeber und damit nicht außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht haben. Um eine übermäßige Begünstigung von Arbeitnehmern mit langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu vermeiden, hätte es ausgereicht, lediglich solche Zeiten nicht anzurechnen. Damit hätte vermieden werden können, dass auch Arbeitnehmergruppen betroffen sind, bei denen die in der Protokollnotiz angegebene Zielrichtung nicht greift. 46 4. Auf die betriebliche Altersrente der Klägerin
Hv. 986,15 Euro brutto ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK die zum
Juli um eins vom Hundert erhöht wird, bleibt diese Erhöhung bei der Anrechnung außer Betracht. Dies ergibt die Auslegung des ATV BKK. 47 a) Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK könnte allerdings zunächst auf ein anderes Verständnis hindeuten. Danach werden auf sämtliche Rentenleistungen
dem ATV BKK Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in vollem Umfang angerechnet. Die Formulierung „in vollem Umfang“ könnte den Schluss darauf zulassen, dass damit auch die den Beschäftigten jeweils monatlich gezahlte Zusatzversorgungsrente in Abzug zu bringen sein soll. Andererseits steht diese Begrifflichkeit auch einem Verständnis, wonach § 11 Abs. 1 ATV BKK lediglich die Berechnung der
dem ATV BKK zu zahlenden Ausgangsrente regelt - mit der Folge, dass nur die bei Rentenbeginn von der VBL gewährte Rente in Abzug zu bringen ist - nicht entgegen. Damit würde lediglich klargestellt, dass die VBL-Rente vollständig und nicht nur eingeschränkt angerechnet wird. Hierfür spricht die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK enthaltene Formulierung „sämtliche Rentenleistungen“. Der Begriff „Rentenleistung“ meint - anders als der Begriff „Rentenzahlung“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK - nicht die monatlich zu zahlende betriebliche Rente, sondern bezieht sich auf die in § 4 ATV BKK geregelten Arten der betrieblichen Altersversorgung. Damit wird durch § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK lediglich klargestellt, dass bei sämtlichen
dem ATV BKK gewährten Rentenarten die genannten Zusatzversorgungsansprüche des öffentlichen Dienstes in Abzug zu bringen sind. Auch § 11 Abs. 1 Satz 2 ATV BKK unterstützt die Annahme, dass die Regelung in Satz 1 nicht auf eine monatliche Anrechnung der VBL-Rente auf die periodischen Rentenzahlungen des Beklagten abzielt. Danach ergibt der
den Vorgaben des Satzes 1 ermittelte Differenzbetrag „in diesen Fällen die Betriebsrente“. Die sprachliche Fassung der Tarifnorm, die keinen Zusatz - wie etwa „jeweilige“ - enthält, spricht dafür, dass § 11 ATV BKK ausschließlich die Berechnung der Ausgangsrente regelt. 48 b) Gestützt wird dieses Verständnis auch durch § 15 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK. Danach haben Arbeitnehmer und Rentenberechtigte zur Berechnung der Betriebsrente die für die Rentenberechnung notwendigen Unterlagen - zu denen
Abs. 1 Satz 2 auch der Bescheid der VBL über die ermittelte Zusatzversorgung gehört - „spätestens innerhalb von drei Monaten
Antragstellung“ beizubringen. Die ausschließlich an die Antragstellung anknüpfende Frist für die Vorlage des VBL-Bescheids verdeutlicht, dass die betriebliche Altersrente
dem ATV BKK nicht deshalb jährlich neu berechnet werden soll, weil sich die VBL-Rente
Hätten die Tarifparteien dies gewollt, hätte es nahegelegen, den Arbeitnehmern aufzugeben, die jeweils geänderten Bescheide der VBL unverzüglich oder zumindest innerhalb einer Frist
ihrem Zugang einzureichen. 49 c) Der Regelungszusammenhang liefert ebenfalls ein gewichtiges Argument für das vorliegende Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben in § 14 Abs. 2 ATV BKK vorgesehen, dass die „Renten“ jährlich zum Stichtag des 1. Juli angepasst werden sollen. Sowohl die Überschrift als auch die Systematik von § 14 ATV BKK lassen den Schluss zu, dass sich die einprozentige Anpassung auf die monatlichen Leistungen des Beklagten beziehen. Dementsprechend ist auch bei denjenigen Versorgungsempfängern, bei denen
1 Satz 1 ATV BKK eine Anrechnung der Zusatzversorgung zu erfolgen hat, die von dem Beklagten gezahlte Betriebsrente zu erhöhen. Diese stellt
1 Satz 2 ATV BKK in diesen Fällen die zu gewährende und damit anzupassende Betriebsrente dar. Würde § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK indes eine jährliche Neuberechnung der betrieblichen Altersrente infolge der Erhöhung der VBL-Rente um eins vom Hundert vorsehen, erhielten diese Versorgungsempfänger rechnerisch nicht die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Anpassung der Leistungen des Beklagten um eins vom Hundert
2 ATV BKK. Eine Gesamtrentenfortschreibung sieht der ATV BKK nicht vor. 50 d) Dieses Auslegungsergebnis führt auch zu einem sachgerechten, zweckorientierten sowie praktisch brauchbaren Verständnis von § 11 ATV BKK. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die Tarifparteien dem Arbeitgeber aufgeben wollten, die jeweiligen Renten jährlich neu zu berechnen. 51 5. Die danach zum 1. Januar 2009 ermittelte betriebliche Altersrente iHv. 574,39 Euro brutto monatlich ist
2 Satz 1 ATV BKK ab dem
zahlungsbetrag iHv. 1.316,35 Euro brutto (585,93 Euro zuzüglich 1 vH = 591,79 Euro abzüglich 403,74 Euro = 188,05 Euro x 7 Monate = 1.316,35 Euro). 54 b) Insgesamt ergibt sich damit für den streitbefangenen Zeitraum ein
zahlungsbetrag iHv. 6.999,61 Euro brutto. Die Klägerin begehrt für diesen Zeitraum mit dem Antrag zu 1. nur die Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente iHv. 6.753,61 Euro brutto. Daran ist der Senat
1 ZPO gebunden. 55 7. Zinsen auf den Zahlungsanspruch stehen der Klägerin jedoch nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat ihr zu Unrecht - soweit es Zinsen vor dem Ersten des Folgemonats zuerkannt hat auch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO - einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen zugesprochen. In § 14 Abs. 1 Satz 4 ATV BKK haben die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt für alle betrieblichen Renten, die erst
dem Fälligkeitszeitpunkt und damit
dem
Sd. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (vgl. etwa BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 662/14 - Rn. 14). Hieran fehlt es vorliegend. Mit der begehrten Feststellung stünde lediglich fest, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente iHv. (mindestens) 188,01 Euro brutto hätte. An der rechtskräftigen Feststellung, dass der Beklagte ihr einen solchen Teilbetrag zu zahlen hat, besteht für die Klägerin kein schützenswertes Interesse. Zwischen den Parteien stünde damit nicht abschließend fest, wie hoch die vom Beklagten zu zahlende monatliche Betriebsrente insgesamt wäre und wie sich diese berechnete. 58 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Richterin am BAG Wemheuerist verhindert, ihreUnterschrift beizufügen.Zwanziger Schmalz Möller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600054566&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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