BAG, Urteil vom 28.09.2017 – 8 AZR 67/15 – AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige Gesamtfälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses…
KARE600054570 ECLI:DE:BAG:2017:280917.U.8AZR67.15.0 BAG 8. Senat 20170928 8 AZR 67/15 Urteil § 611 Abs 1 BGB, § 309 Nr 7 BGB, § 242 BGB vorgehend ArbG Detmold, 5. März 2014, Az: 3 Ca 862/13, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. November 2014, Az: 14 Sa 463/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige Gesamtfälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ausschlussfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. November 2014 - 14 Sa 463/14 - aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 5. März 2014 - 3 Ca 862/13 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Mitarbeiterdarlehens und über die Zahlung einer Provision.
2 Der Beklagte war für die Klägerin, eine Vertriebsgesellschaft, seit 2008 zunächst als freier Handelsvertreter tätig. Am 30. Dezember 2010 trafen sich der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte in einer Gaststätte. Im Laufe des Treffens schrieb der Geschäftsführer der Klägerin stichpunktartig folgendes auf und händigte das Blatt dem Beklagten aus: „Gehalt 4.500 €“, darunter: „ohne Urlaub + Weihnachtsgeld“. Getrennt durch einen Doppelstrich schrieb er darunter auf die linke Seite des Blattes „<4,2 Mio“ und rechts daneben „10 TEU Prov. fix“. Darunter schrieb er links „5 Mio“ und rechts daneben „15 TEU“. Getrennt durch einen weiteren Doppelstrich folgten das Datum 30. Dezember 2010 und die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin.
3 Ab dem 1. Januar 2011 war der Beklagte bei der Klägerin auf der Grundlage des von der Klägerin verwendeten Formulararbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 als Einkaufs- und Vertriebsleiter zu einer monatlichen Vergütung iHv. 4.500,00 Euro brutto beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Dezember 2010 heißt es ua.: „§ 13 Ausschlussfristen
Rückzahlung Die Rückzahlung erfolgt in der Weise, dass die jeweiligen Raten bei der monatlichen Vergütungsabrechnung unmittelbar abgezogen und vom Darlehensgeber einbehalten werden. Wegen und in Höhe der monatlichen Raten tritt der Darlehensnehmer seinen Anspruch gegen den Darlehensgeber auf Vergütungszahlung an diesen ab.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld - gleichgültig aus welchen Gründen und gleichgültig in welcher Form - endet, wird der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 % zu verzinsen. …“ 5 Die Klägerin erzielte im Jahr 2012 einen Umsatz von mehr als fünf Millionen Euro. Sie zahlte dem Beklagten für 2012 keine Provision.
6 Die vereinbarten Zinsraten von 85,00 Euro monatlich zahlte der Beklagte ab April 2012. Auch für die Monate Februar und März 2013 wurden Zinsraten von jeweils 85,00 Euro vom Gehalt einbehalten. Die vereinbarten monatlichen Darlehensraten iHv. 354,17 Euro ab Februar 2013 zahlte der Beklagte nicht.
7 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. März 2013 nach Kündigung der Klägerin. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sprachen vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis sowie telefonisch jedenfalls am 23. April 2013 und am 28. Mai 2013 über die Rückzahlung des Mitarbeiterdarlehens. Der Beklagte erklärte dabei, eine Rückzahlung erst leisten zu können, wenn er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe.
8 Im anwaltlichen Schreiben vom 26. Juni 2013, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Fax übermittelt wurde, heißt es: „… Herr R hat uns mit der Wahrnehmung seiner Interessen hinsichtlich seiner Restansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beauftragt, beglaubigte Ablichtung der uns legitimierenden Vollmacht liegt an.
Mit Herrn R hatten Sie eine Vereinbarung getroffen, wonach Herrn R bei Entstehen bestimmter Firmenumsätze eine Provision zustehen sollte, für das Jahr 2012 ist zu Gunsten des Herrn R ein Provisionsanspruch in Höhe von 15.000,00 € angefallen. Diesen Anspruch machen wir für Herrn Alexander R hiermit schriftlich geltend. Andererseits hatte die E GmbH Herrn R ein Darlehen gewährt über 17.000,00 €. Es war zwar vereinbart, dass eine Rückzahlung erst dann zu erfolgen hat, wenn Herr R eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Sinnvoller ist es allerdings, die wechselseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen. Diese Aufrechnung mit den Provisionsansprüchen des Herrn R gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch erklären wir hiermit.
Da der Darlehensbetrag etwas höher ist als der Provisionsanspruch und für die Monate April bis März die zugesagten Zinsen von 85,00 € pro Monat noch hinzukommen, verbliebe zu Gunsten der E GmbH noch ein Herauszahlungsanspruch von 2.255,00 €. Diesen Betrag würde Herr R sogleich an Sie zur Auszahlung bringen, wenn Sie bestätigen, dass damit die Ansprüche der E GmbH aus dem Darlehen und dem Arbeitsverhältnis mit Herrn R vollständig erledigt sind.
Hierzu darf ich Ihre kurze Rückäußerung bis längstens 10.07.2013 erbitten. …“ 9 Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Juli 2013, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. Juli 2013 zugegangen, heißt es: „… in oben bezeichneter Angelegenheit hat uns die E GmbH … mit der anwaltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Eine Vollmacht wird anwaltlich versichert.
Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 26.06.2013, wonach Sie die Aufrechnung für Ihren Mandanten erklären. Die Parteien verhandeln schon seit längerem über die Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens, weil es Ihrem Mandanten aufgrund eines Liquiditätsengpasses schwer fiel, die Rückführung des Darlehens vertragsgemäß zu bedienen.
Mit Verwunderung musste unsere Mandantin durch Ihr Schreiben jetzt feststellen, dass Herr R einen angeblichen Provisionsanspruch haben will. Dies wird ausdrücklich bestritten. Zu keiner Zeit war ein Provisionsanspruch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vereinbart.
Für das Jahr 2012 steht Herrn R überhaupt gar kein Provisionsanspruch zu. Andernfalls bitten wir um dementsprechende Nachweise.
Unserer Mandantin stehen jedoch nun aus der Darlehensvereinbarung seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die volle Rückzahlung des Darlehens zu. Der Darlehensbetrag war somit mit Beendigung zum 31.03.2013 fällig. Seitdem ist er mit 6 % zu verzinsen. Hinzu kommen die für Februar und März 2013 nicht gezahlten monatlichen Zinsen in Höhe von jeweils 85,00 EUR.
Wir haben Ihren Mandanten daher einmalig und letztmalig aufzufordern, den Gesamtbetrag in Höhe von 17.170,00 EUR zuzüglich 6 % Zinsen von 17.000,00 EUR seit dem 01.04.2013 bis spätestens zum 12. Juli 2013 auf unser Kanzleikonto zu überweisen. …“ 10 Mit ihrer Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 eingegangen und dem Beklagten am 26. Juli 2013 zugestellt worden ist, fordert die Klägerin von dem Beklagten 17.170,00 Euro nebst 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013 wegen des offenen Darlehensbetrags iHv. 17.000,00 Euro nebst Zahlung noch offener Zinsraten für Februar und März 2012 iHv. insgesamt 170,00 Euro. Widerklagend verlangt der Beklagte eine Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012.
11 Die Klägerin hat zur Darlehensrückforderung die Auffassung vertreten, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 seien die Rückzahlung des gesamten Darlehens iHv. 17.000,00 Euro sowie die Zahlung der zugesagten Zinsen sofort fällig gewesen. Ein Verfall sei nicht eingetreten, da das Darlehen nicht unter die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist falle. Jedenfalls habe sie aufgrund des Verhaltens des Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass er seiner Rückzahlungspflicht nachkommen werde. Die Widerklage sei abzuweisen, da keine Provisionsvereinbarung bestehe. Zwar seien am 30. Dezember 2010 Einzelheiten und Eckdaten eines Arbeitsverhältnisses besprochen worden. Auch sei über eine Provision gesprochen worden.
Der Geschäftsführer der Klägerin habe die angedachte Formel aber nur zum besseren Verständnis auf dem vom Beklagten in den Prozess eingeführten Handzettel aufgezeichnet. Allein einer persönlichen Routine folgend habe er das Datum und seine Unterschrift hinzugesetzt; weder sei eine Vereinbarung getroffen worden, noch sei eine Zusage erfolgt. Spätere Verhandlungen zur Provision seien gescheitert. Soweit der Beklagte behaupte, Provisionszahlungen für 2011 erhalten zu haben, sei dies unzutreffend. Lediglich eine Schenkung iHv. 4.000,00 Euro durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin sei erfolgt, nachdem der Beklagte wiederholt um eine „finanzielle Spritze“ gebeten habe. In einem vom Beklagten angeführten Gespräch vom 13. Januar 2013 sei es, anders als dieser behaupte, nur um dessen erneut erfolglosen Wunsch nach einer Gehaltsaufstockung um 20.000,00 Euro brutto gegangen.
Schließlich sei ein etwaiger Provisionsanspruch wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.
12 Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.895,87 Euro zu zahlen.
13 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege der Widerklage hat er beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.000,00 Euro brutto Provision für das Jahr 2012 zu zahlen.
14 Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
15 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2013 sei der Anspruch fällig geworden und mangels rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung mit Ablauf des 30. Juni 2013 verfallen. Er habe die Klägerin nicht durch sein Verhalten an einer rechtzeitigen Geltendmachung gehindert. Der mit der Widerklage geltend gemachte Provisionsanspruch für das Jahr 2012 sei entstanden und nicht verfallen. Am 30. Dezember 2010 sei mündlich vereinbart worden, dass der Beklagte - wie auch zuvor als Handelsvertreter - eine Provision bei gutem Geschäftsverlauf erhalten solle.
Dies sei mündlich erfolgt, da andere Mitarbeiter mit Zugriffsrecht auf betriebliche Personaldaten nicht erfahren sollten, dass der Beklagte zusätzlich zum Gehalt eine Provisionszahlung erhalte. Der Geschäftsführer der Klägerin habe neben der erfolgten mündlichen Abrede die Provisionsvereinbarung sowie die Eckpunkte des Arbeitsvertrags - ein monatliches Gehalt iHv. 4.500,00 Euro brutto ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld - aufgeschrieben und unterschrieben, damit der Beklagte etwas in der Hand habe. Für das Jahr 2010 sei ihm der Nettobetrag der Provision bar gezahlt worden, und für das Jahr 2011 habe er im Jahr 2012 vier bis fünf auf den Provisionsanspruch bezogene Zahlungen bar im Wohnzimmer des Geschäftsführers der Klägerin aus Privatschatullen erhalten.
Die Klägerin habe ihm bezogen auf das Jahr 2012 weder die Umsatzhöhe mitgeteilt noch eine Abrechnung erteilt. In einem Gespräch am 13. Januar 2013 über die Provisionszahlung habe der Geschäftsführer der Klägerin die Provisionsvereinbarung nicht in Zweifel gezogen, jedoch erklärt, die Zeiten seien schlechter geworden und er könne die 15.000,00 Euro nicht zahlen. Er habe mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 seinen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht.
16 Das Arbeitsgericht hat der Klage im Umfang von 3.895,87 Euro stattgegeben, bezogen auf elf Darlehensraten iHv. 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, einschließlich der Forderung nach 6 vH Zinsen seit dem 1. April 2013. Dabei hat das Arbeitsgericht 170,00 Euro - zwei Zinsbeträge iHv. 85,00 Euro für Februar und März 2012 - und 354,17 Euro als monatliche Darlehensrate für März 2013 als nach der Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien verfallen angesehen und die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Soweit die Klage sich auf Darlehensraten für die Monate ab Februar 2014 bezieht, hat das Arbeitsgericht diese als zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz - 12. Februar 2014 - noch nicht fällig angesehen und die Klage insoweit als zum damaligen Zeitpunkt unbegründet abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung eingelegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Klage wegen der Rückzahlung des Darlehens in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang iHv. 3.895,87 Euro weiter und beantragt die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
17 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte weder die Klage - soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hatte - abweisen, noch der Widerklage stattgeben. Die Klage ist im noch anhängigen Teil begründet, die Widerklage unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 zu zahlen. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, an den Beklagten für das Jahr 2012 eine Provision zu zahlen.
18 A. Die Revision der Klägerin gegen die Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht ist begründet. Die Klage betreffend die Darlehensrückzahlung ist in dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Umfang - der mangels Berufung der Klägerin insoweit allein Gegenstand der Revision ist - begründet. Insofern ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - kein Verfall nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 31. Dezember 2010 eingetreten.
19 I. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 31. März 2013 ist das gewährte Darlehen gemäß Abs. 1 der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 über ein Mitarbeiterdarlehen ratierlich nebst Zinsen zurückzuzahlen, denn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ dieser Vereinbarung der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort insgesamt zur Rückzahlung fällig geworden. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Regelung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des Darlehens in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien einer AGB-Kontrolle nicht standhält, weil der Beklagte durch sie unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt wird. Dies führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen.
20 1. Die von den Parteien in der Vereinbarung vom 8. Februar 2012 getroffenen Abreden über ein Mitarbeiterdarlehen sind an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen. Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Inhalt der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden von der klagenden Arbeitgeberin dem Beklagten als Verbraucher gestellt. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
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23 2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - wonach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden - steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da das Gesetz - insbesondere §§ 488 ff. - eine solche Regelung nicht vorsieht. Zwar bestehen für Darlehensverträge nach § 490 BGB und - beim Verbraucherdarlehensvertrag - nach § 498 f. BGB Kündigungsrechte des Darlehensgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Eine vorzeitige Fälligstellung ohne Kündigung - wie in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 - ist jedoch nicht im Gesetz enthalten.
24 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensrestbetrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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28 Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (etwa BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 31; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; vgl. teilweise auch 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 37 mwN). Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).
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32 (a) Eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, kann im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 38). So besteht etwa im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Vielmehr ist es ihm zumindest in solchen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. In einem solchen Fall hat es der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 39 f.).
33 (b) Eine sofortige Gesamtfälligkeit einer noch nicht getilgten Darlehenssumme beeinträchtigt bei genereller, typisierender Betrachtung regelmäßig die Interessen des Vertragspartners des Verwenders. Sehr häufig wird es eine erhebliche Schwierigkeit darstellen, praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber zu finden, der zur Kreditgewährung bereit ist - und dies unter adäquaten Konditionen -. Kann die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung des ehemaligen Arbeitgebers.
34 (c) Aus einer Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände ergibt sich im Streitfall keine andere Bewertung. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass - wie die Klägerin vorträgt - der Geschäftsführer der Klägerin sich „breitschlagen“ ließ, dem Beklagten das hier streitgegenständliche Darlehen zu gewähren, ergibt sich daraus kein Umstand von Bedeutung bezogen auf die Modalitäten der Rückzahlung.
35 4. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung der Parteien vom 8. Februar 2012 geregelten Verpflichtung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt.
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40 II. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf ratierliche Darlehensrückzahlung - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - sei nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die Darlehensraten iHv. jeweils 354,17 Euro für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis Januar 2014 rechtzeitig mit ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013 geltend gemacht.
41 1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussklausel in § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens - der sich sowohl aus Abs. 1 des Darlehensvertrags der Parteien als auch grundsätzlich aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt - Anwendung findet.
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46 2. Das Landesarbeitsgericht durfte jedoch den Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, nicht wegen Versäumens der Ausschlussfristen in § 13 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 als verfallen ansehen.
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BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 2 e aa der Gründe, BAGE 103, 71). Bis zu seinem Geltendmachungsschreiben hat der Beklagte seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld nicht nur nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen, dass die Rückzahlung erst erfolgen solle, wenn der Beklagte eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Eine solche Absprache bestätigt der Beklagte im Schreiben vom 26. Juni 2013.
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52 Ab dem Erhalt des Geltendmachungsschreibens vom 26. Juni 2013, das per Fax übermittelt wurde und aus dem deutlich wurde, dass der Beklagte seine Schuld als durch Aufrechnung getilgt ansah und nicht freiwillig das Darlehen als solches zurückzahlen werde, läuft keine neue Ausschlussfrist, sondern nur eine kurze, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmende Frist zur Geltendmachung (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 20, BAGE 136, 54; 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - zu II 2 b aa der Gründe). Wenn der Schuldner allerdings selbst eine längere Frist setzt, dann muss er sich nach Treu und Glauben daran halten.
53 Danach ist die am 8. Juli 2013 dem Beklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten zugegangene Geltendmachung vom 5. Juli 2013 vor dem Ende der zur Rückäußerung gesetzten Frist und damit im Ergebnis rechtzeitig erfolgt. Soweit Ansprüche erst nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, sind diese von der Geltendmachung erfasst (vgl. etwa BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 144, 210; 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 35 mwN; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35 mwN).
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55 B. Die Revision der Klägerin ist auch im Hinblick auf die Widerklage begründet. Der vom Beklagten mit seiner Widerklage erhobene Anspruch auf Zahlung einer Provision iHv. 15.000,00 Euro brutto für das Jahr 2012 ist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010 verfallen. Unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten hält § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien einer AGB-Kontrolle stand. Dahinstehen kann dabei, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war ein solcher Provisionsanspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ab. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.
56 I. Das Landesarbeitsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 31. Dezember 2010, ausgelegt iVm. § 13 Abs. 3 dieses Arbeitsvertrags, wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags hält vielmehr einer AGB-Kontrolle stand.
57 1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die in § 13 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmungen zu Ausschlussfristen an den Maßstäben des AGB-Rechts zu messen sind.
58 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31, BAGE 152, 164; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN).
59 2. Es liegt keine überraschende oder ungewöhnliche Klausel iSd. § 305c BGB vor. Die Ausschlussklauseln sind durch die im Fettdruck hervorgehobene Überschrift „Ausschlussfristen“ deutlich erkennbar. Auch sind ein- und zweistufige Ausschlussklauseln im Arbeitsleben durchaus üblich (zur Üblichkeit etwa BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 19; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 115, 19).
60 3. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Einschränkungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eingreifen. Die vorliegende einzelvertragliche Ausschlussregelung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung dar; denn gesetzlich gilt nur das Verjährungsrecht. Die Ausschlussregelung entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder einer anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden könnte (vgl. etwa BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 115, 19).
61 4. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB oder § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
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69 (a) Im Arbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber - also gegen den Verwender der AGB -, sondern im Gegenteil solche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen könnte. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dabei die Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten, also in einem Bereich mit besonderer Haftungsgefahr für den Arbeitnehmer im betrieblichen Alltag. Es gehört zu den im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten, dass insofern bei allen im Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer verursachten Schäden, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen, eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB erfolgt (vgl.
BAG 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56). Danach hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (vgl. etwa BAG 15. September 2016 - 8 AZR 187/15 - Rn. 54). § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien begünstigt den Arbeitnehmer neben diesem besonderen arbeitsrechtlichen Haftungssystem bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten zusätzlich, da nicht nur etwaige Ansprüche des Arbeitgebers bei normaler Fahrlässigkeit der Ausschlussklausel unterfallen, sondern auch solche bei grober Fahrlässigkeit.
70 (b) Hingegen besteht im Bereich grober Fahrlässigkeit in Bezug auf sonstige Schäden keine besondere Haftungsgefahr für den Arbeitgeber als Verwender der AGB. Im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine Haftung des Verwenders der AGB für sonstige Schäden, die nicht Personenschäden sind und die auf seiner - bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ohne große praktische Relevanz. Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung idR mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers erbringt, ist das Risiko für Schäden des Arbeitnehmers eher gering. Im Übrigen haftet der Arbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des Arbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (zur verschuldensunabhängigen Ersatzfähigkeit von Eigenschäden etwa BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 20 ff. mwN; 28. Oktober 2010 - 8 AZR 647/09 - Rn. 26 ff. mwN).
Deshalb zeichnet sich der Arbeitgeber idR durch Klauseln in Abweichung von § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB - wie § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien - nicht einseitig frei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Arbeitsverhältnis wie das der Parteien etwas anderes erforderlich machte, ist nicht gegeben. Die Privilegierung durch Verfall wirkt hier also grundsätzlich zugunsten des Arbeitnehmers, nur im Ausnahmefall zugunsten des Verwenders der AGB. Wegen dieser im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ist es bei der Anwendung von § 309 BGB nicht von durchgreifender Bedeutung, dass § 13 des Arbeitsvertrags der Parteien dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht Rechnung trägt und grundsätzlich nach dreimonatiger Untätigkeit Verfall eintritt.
71 5. § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags der Parteien verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einzelvertragliche Verfallfristen, die wie hier eine Geltendmachung und Klage innerhalb eines Zeitraums von jeweils drei Monaten verlangen, begegnen in AGB-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15 - Rn. 31, BAGE 155, 257; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 5 der Gründe, BAGE 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV der Gründe, BAGE 115, 19).
72 6. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da nach zutreffender Auslegung von § 13 Abs. 1 iVm. § 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrags Ansprüche wegen grob fahrlässig verursachter sonstiger Schäden von der Klausel erfasst sind (vgl. oben Rn. 62) - und dies auch nicht mit § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unvereinbar ist (vgl. oben Rn. 64 ff.) - stellt sich das vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Transparenzproblem „umfassend“ formulierter Ausschlussklauseln nicht. Zudem lässt die Klausel die mit ihr verbundenen Nachteile deutlich erkennen, denn in § 13 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags wird ausdrücklich auf den drohenden Verlust des Anspruchs bei Nichteinhaltung der Fristen hingewiesen.
73 II. Dahinstehen kann, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach ein Provisionsanspruch entstanden ist, einer revisionsrechtlichen Kontrolle standhält. Jedenfalls war der Anspruch spätestens am 13. Januar 2013 fällig, weshalb die dreimonatige Geltendmachungsfrist des § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien am 13. April 2013 ablief. Der Beklagte hat den Provisionsanspruch jedoch erst nach Fristablauf mit dem Schreiben vom 26. Juni 2013 schriftlich geltend gemacht.
74 1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Fälligkeit des Anspruchs sei spätestens am 13. Januar 2013 eingetreten.
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78 Nach den von der Revision nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Umsatzprovision nicht um eine erfolgsabhängige Vermittlungs- und Abschlussprovision; der Provisionsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Beklagte der Klägerin Geschäfte mit Dritten vermittelt, für welche dann eine Vergütung gezahlt wird. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um ein zusätzliches Entgelt - abhängig vom Umsatz des Unternehmens - für die allgemein vom Beklagten der Klägerin geschuldete Tätigkeit, um einen Anreiz für einen erfolgreichen Einsatz, insbesondere im Hinblick auf seine Pflicht zu ständigem Bemühen um weitere Geschäftsabschlüsse. Dafür war er am Gesamtumsatz des Unternehmens beteiligt, unabhängig davon, welcher Teil des Umsatzes konkret auf seine Arbeitstätigkeit zurückging.
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80 Soweit der Beklagte demgegenüber ohne weitere Konkretisierung anführt, er habe nicht gewusst, was aufgrund von Boni-Zahlungen und Ähnlichem an Umsatz tatsächlich übrig bleibe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Sein Vortrag zur Vereinbarung einer Umsatzprovision lässt schon nicht erkennen, dass neben dem - ihm bekannten - Umsatz überhaupt weitere Berechnungsvorgaben zu beachten wären. Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Gesamtumsatz des Unternehmens als - danach einziger - Berechnungsvorgabe.
81 2. Damit lief die dreimonatige Geltendmachungsfrist nach § 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien spätestens am 13. April 2013 ab. Das Geltendmachungsschreiben des Beklagten vom 26. Juni 2013 ging der Klägerin also nicht fristwahrend zu.
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