Tarifgruppe 07 des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrages (VTV-BG) zuzüglich zutreffender Zuschläge.
Tarifgruppen und in alphabetischer Reihenfolge, ist als Anlage 1 Bestandteil dieses Tarifvertrages.
einer bestimmten Tariffunktion zu begründen. § 3 Bewertung der Tariffunktionen
den Bestimmungen dieses Tarifvertrages bewerteten Tariffunktionen zu den Tarifgruppen erfolgt
folgenden für die Tarifgruppen festgelegten Punktzahlspannen: Tarifgruppe Punktzahlspanne Tarifgruppe Punktzahlspanne 1 10,0 - 12,9 11 46,7 - 51,1 2 13,0 - 16,0 12 51,2 - 55,9 3 16,1 - 19,4 13 56,0 - 60,9 4 19,5 - 22,8 14 61,0 - 66,2 5 22,9 - 26,4 15 66,3 - 71,6 6 26,5 - 30,0 16 71,7 - 77,3 7 30,1 - 33,9 17 77,4 - 83,2 8 34,0 - 37,9 18 83,3 - 89,5 9 38,0 - 42,2 19 89,6 - 95,9 10 42,3 - 46,6 20 96,0 und mehr ... § 4 Um- und Neubewertungen 1. Sind in den Unternehmen neue Arbeitsplätze entstanden, die nicht von den in diesem Tarifvertrag enthaltenen Tariffunktionen erfaßt sind, erfolgt ihre Bewertung
den Bestimmungen dieses Tarifvertrages. Die Veränderung der Bewertung einer in diesem Tarifvertrag enthaltenen Tariffunktion obliegt den Tarifvertragsparteien. Sie kann nur dann vorgenommen werden, wenn sich die Anforderungen an die von dieser Funktion erfaßten Arbeitsplätze wesentlich verändert haben.
Mitteilung gemäß Ziffer 1 gegen die Anwendung einer Tariffunktion auf seinen Arbeitsplatz bzw. gegen die Funktionsbeschreibung und deren Bewertung bei einer im Unternehmen zu bestimmenden Stelle Einspruch einzulegen. Unter Beachtung der im Betr.VG verankerten Rechte sind in den Unternehmen paritätische Gremien zu bilden, die die Widersprüche zu entscheiden haben. Kann im Unternehmen keine endgültige Entscheidung getroffen werden, sind die Tarifvertragsparteien anzurufen. Protokollnotiz zum Tarifvertrag Stelleneinteilung vom 15.02.1993 II zum § 5, Ziffer 2 Abweichend von der unter § 5 Ziffer 2 genannten Frist gilt für die erstmalige Einführung der Stelleneinteilung am 01.10.1993 eine Frist von 6 Monaten
erfolgter schriftlicher Mitteilung. Diese kann bereits vor dem 01.10.1993 erfolgen. 3. Sofern sich der Einspruch gegen die Funktionsbeschreibung und deren Bewertung richtet, ist dieser an die im § 4 Ziffer 2 genannte Kommission weiterzuleiten.“ 4 Die Anlage 2 zum TV-SE lautet auszugsweise wie folgt: Funktionsbezeichnung: WVK Tarifgr./Ordnungsnr. Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten 07/038 Veredlungsanlagen Räumlicher Funktionsbereich: Veredlungsanlagen Funktionsbeschreibung: Führt hochwertige Instandhaltungsarbeiten (einschließlich Inspektion), Errichtungs- und Erweiterungsarbeiten an elektrischen Anlagen der Energie-,
richten- und Zugsicherungstechnik einschließlich der ggf. erforderlichen Korrektur der Schaltungs- und Planunterlagen durch, z.B. - führt Kontrollen und Arbeiten einschließlich Einstellen an Steuer-, Meß-, Schutz-, Regel- und Überwachungseinrichtungen und zugehörigen Stromkreisen von Haupt- und Zentralschaltungen (einschließlich Warten) durch, - arbeitet an kontaktlosen Anlagen, - führt Arbeiten an Funk-, Fernwirk- und Informationsanlagen durch, - arbeitet an Selbstblockeinrichtungen, Zugnummernmeldungen, Fernsteuerungen und Abhängigkeitsschaltungen. Führt Fehlersuche, Meß- und Prüfvorgänge, Änderungen in schwierigen Steuer-, Melde-, Meß- und Regelkreisen durch. Stellt her und sichert den spannungsfreien Zustand von elektrischen Anlagen und führt Schalthandlungen
den örtlich geltenden Festlegungen über die Schaltberechtigung aus. Arbeitet an unter Spannung stehenden Teilen auf Anweisung der zuständigen Aufsichtsperson. Reinigt Arbeitsplatz und hilft mit bei Störungsbeseitigungen, auch im nichthandwerklichen Bereich. verbindlich ab: Gesamtpunktzahl: 01.10.1993 33,7 Funktionsbezeichnung: WVK Tarifgr./Ordnungsnr. Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten 08/006 dampftechnische Anlagen Räumlicher Funktionsbereich: Kessel-/Turbinen-/Trocknungsanlagen Funktionsbeschreibung: Führt hochwertige Instandhaltungsarbeiten (einschließlich Inspektionen), Errichtungs- und Erweiterungsarbeiten an elektrischen Anlagen der Energie- und
richten- sowie Meß- und Regeltechnik einschließlich der ggf. erforderlichen Korrektur der Schaltungs- und Planungsunterlagen im unmittelbaren Einflußbereich von in Betrieb befindlichen dampftechnischen Anlagenteilen durch, z.B. - führt Kontrollen und Arbeiten einschließlich Einstellen an Steuer-, Meß-, Schutz-, Regel- und Überwachungseinrichtungen und zugehörigen Stromkreisen von Haupt- und Zentralschaltungen durch. - arbeitet an kontaktlosen Anlagen, - führt Arbeiten an Fernwirk- und Informationsanlagen durch, - arbeitet an Meßwertgebern und Meßstellen, Fernsteuerungen und Abhängigkeitsschaltungen. Im unmittelbaren Einflußbereich von in Betrieb befindlichen Kesseln, Turbinen und Trocknern werden außerdem folgende Arbeiten ausgeführt: - Fehlersuche, Meß- und Prüfvorgänge, Änderungen in Steuer-, Melde-, Meß- und Regelkreisen. - Herstellen und Sichern des spannungsfreien Zustandes von elektrischen Anlagen und Ausführen von Schalthandlungen
den örtlich geltenden Festlegungen über die Schaltberechtigung. - Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen auf Anweisung der zuständigen Aufsichtsperson. Reinigt Arbeitsplatz und hilft mit bei Störungsbeseitigungen, auch im nichthandwerklichen Bereich. verbindlich ab: Gesamtpunktzahl: 01.10.1993 37,3 5 Seit dem
der Vergütungsgruppe (VergGr.) 07 erhält, der Energieanlagenelektroniker hochwertig Tagebau / Dampftechnik (Nr. 76)
VergGr. 08. 7 Die Beklagte bezahlte den Kläger
VergGr. 07 des TV-EG bzw. vor dessen Inkrafttreten
Tarifgruppe (TG) 07 TV-SE. 8
dem Inkrafttreten des TV-EG wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9. April 2011 an die
Maßgabe des § 2 Abs. 13 TV-EG gebildete paritätische Kommission mit der Bitte um Überprüfung seiner Eingruppierung. Die paritätische Kommission verweigerte eine inhaltliche Stellungnahme zu dessen Eingruppierung wegen fehlender Zuständigkeit, da der Kläger lediglich aus dem TV-SE übergeleitet worden sei. Auch eine weitere Eingabe blieb erfolglos. 9 Mit seiner der Beklagten am 24. April 2012 zugestellten Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger den Anspruch auf Vergütung
der VergGr. 08 TV-EG weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er sei bereits bei Übertragung der Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker mit dem Arbeitsort im BKW W fehlerhaft
dem damals geltenden TV-SE in die TG 07 und nicht in die zutreffende TG 08 „eingruppiert worden“, die für Tätigkeiten mit der Funktionsbezeichnung „Energieanlagenelektroniker mit hochwertigen Arbeiten in dampftechnischen Anlagen“ vorgesehen gewesen sei und zu einer Überleitung in die VergGr. 08 TV-EG geführt hätte. Bei dem BKW W handele es sich um eine dampftechnische Anlage iSd. Funktionsbeschreibungen in der Anlage 2 zum TV-SE. Sein Arbeitsbereich als Energieanlagenelektroniker liege ganz überwiegend im Einflussbereich von Kesseln und Turbinen als den Hauptbestandteilen des Kraftwerks. Von insgesamt 25 Arbeitsaufgaben führe er elf hier aus, welche 85 % seiner Arbeitszeit ausmachten. Er sei ganz überwiegend den bei der Bewertung des Arbeitsplatzes „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“ zugrunde gelegten Erschwernissen in Form von Hitze, Lärm und ähnlichen Faktoren ausgesetzt. 10 Der Kläger hat,
dem die Beklagte ihm ab dem
der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen analytischen Bewertung der Arbeitsplätze gemäß §§ 2 und 3 TV-SE lediglich durch die Beurteilung der Arbeitsumgebung. Von den Tarifvertragsparteien seien bei der Bewertung der Rubriken Unfallgefährdung und Arbeitserschwernisse bei dem Arbeitsplatz in einer Veredlungsanlage lediglich 2,2 Punkte vergeben worden, während sie den identischen Arbeitsplatz in einer dampftechnischen Anlage insoweit mit 5,8 Punkten beurteilt hätten. Da der Kläger seine Tätigkeit aber nicht in einer Arbeitsumgebung erbringe, die durch eine erhöhte Unfallgefährdung oder besondere Arbeitserschwernisse gekennzeichnet sei, sei eine höhere Eingruppierung nicht gerechtfertigt. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. März 2011 Vergütung
der VergGr. 08 TV-EG zu gewähren. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 13 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der - auch gegenüber der Beklagten als einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zulässigen (st. Rspr., siehe nur BAG 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 10 mwN) - Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Der Kläger hatte in der Zeit vom 1. März 2011 bis zum 30. Juni 2015 Anspruch auf eine Entlohnung
der VergGr. 08 TV-EG. 14 I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme (vgl. Ziff. 4 des Änderungsvertrags vom 8. August 2000) die Bestimmungen des TV-SE und des TV-EG Anwendung. 15 II. Hiervon ausgehend ist das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit des Klägers im BKW W im streitgegenständlichen Zeitraum als „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“
der VergGr. 08 TV-EG zu vergüten war. 16
der Anlage 2 der VergGr. 08 zuzuordnen ist, sind der „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten Tagebau/Außenanlagen“ und der „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“ iSd. TV-SE zusammengefasst. 17 2. Der Kläger war
dem TV-SE als „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“
der TG 08 zu vergüten, da ihm im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten weiterhin maßgebend Tätigkeiten übertragen worden sind, die die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale der Funktionsbeschreibung iSd. § 2 Ziff. 4 TV-SE erfüllten. 18 a)
4 TV-SE enthalten die Funktionsbeschreibungen der Anlage 2 die für die Bewertung maßgebenden Tätigkeiten. Sie stellen aber keine umfassende und abschließende Aufgabenbeschreibung dar.
4 Satz 3 TV-SE müssen vielmehr „die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt werden, um den Rechtsanspruch auf Eingruppierung
einer bestimmten Tariffunktion zu begründen“. 19
ZPO bindend - festgestellt, dass der Kläger seine Arbeiten auch in einem unmittelbaren Einflussbereich dieser Anlagen ausgeführt hat. 21 aa) Ausgehend vom Wortlaut der Funktionsbeschreibung ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass nicht jede Tätigkeit an jedem Ort eines Kraftwerks die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt. Erforderlich ist vielmehr, dass die in der Funktionsbeschreibung genannten Arbeiten - zumindest auch - im unmittelbaren Einflussbereich von in Betrieb befindlichen Kesseln, Turbinen und Trocknern ausgeführt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies nicht nur dann der Fall, wenn der Energieanlagenelektroniker bei seiner Arbeit einer Unfallgefahr und konkreten Arbeitserschwernissen ausgesetzt ist, die zu einer Punktzahl von 5,8 im Rahmen einer analytischen Bewertung iSd. § 3 TV-SE führen würde. 22
4 Satz 3 TV-SE kommt es für die Eingruppierung auf die Erfüllung der in den Funktionsbeschreibungen genannten wesentlichen Merkmale an. Die Bestandteile der ermittelten Punktzahl, mit der die Tariffunktion „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“ durch die Tarifvertragsparteien bewertet wurde, sind kein integraler Teil der tariflichen Funktionsbezeichnung oder -beschreibung in Anlage 2 zum TV-SE. Zwar ist die Gesamtpunktzahl im Einklang mit § 2 Ziff. 2 TV-SE auch in der Anlage 2 erwähnt, wie sie jedoch ermittelt wurde, insbesondere welche Unfallgefahren und Arbeitserschwernisse eingeflossen sind, erschließt sich daraus gerade nicht. 23
Ermittlung von Punktewerten bestimmte Tariffunktionen bestimmten Tarifgruppen typisierend zugeordnet (siehe § 3 TV-SE).
1 TV-SE wird die Punktzahl für die in der Stelleneinteilung enthaltenen Tariffunktionen, auf denen die Arbeitnehmer entsprechend den dazugehörenden Funktionsbeschreibungen eingesetzt sind, durch Bewertung ermittelt und sodann von den Tarifvertragsparteien vereinbart. Damit sollte erkennbar ein praktisch handhabbares, allgemeines Eingruppierungssystem geschaffen werden. Dies verdeutlicht auch die Tarifregelung des § 4 Ziff. 1 TV-SE,
der eine Veränderung der Bewertung von Tariffunktionen nur durch die Tarifvertragsparteien erfolgen kann, wenn sich die Anforderungen an die von dieser Funktion erfassten Arbeitsplätze wesentlich verändert haben. Dementsprechend ist es gerade nicht die Aufgabe der Arbeitsvertragsparteien, die Arbeit eines Beschäftigten punktemäßig konkret zu bewerten. 24
dessen Ziff. 1 Satz 2 die Veränderung der Bewertung einer in diesem Tarifvertrag enthaltenen Tariffunktion allein den Tarifvertragsparteien obliegt. Danach erfolgt eine Umbewertung durch eine von den Tarifvertragsparteien zu benennende, paritätische Kommission auf der Grundlage von Anträgen einer Tarifvertragspartei, eines Unternehmens, eines Betriebs bzw. eines Betriebsrats. Dass die Beklagte einen entsprechenden Antrag auf Umbewertung gestellt hat, ist weder festgestellt noch von ihr vorgetragen worden. Das in § 4 TV-SE vorgesehene Verfahren zur Umbewertung von Tariffunktionen hindert aber die Gerichte für Arbeitssachen daran, auch bei einer - technisch indizierten - Veränderung der Umgebungseinflüsse während der zu leistenden Arbeiten zu einer geringeren Eingruppierung des Klägers zu gelangen, obwohl er die Merkmale der Funktionsbeschreibung erfüllt. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht allein wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine konkreten Anhaltspunkte bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 29; 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269). 26 Gegen eine Umbewertung der Tätigkeit spricht weiter, dass die Tarifvertragsparteien des TV-EG im Jahre 2010 die Eingruppierung des Energieanlagenelektronikers mit hochwertigen Arbeiten in dampftechnischen Anlagen in die TG 08 unverändert übernommen haben. Dabei ist davon auszugehen, dass ihnen die technischen Veränderungen in modernen Braunkohle-Kraftwerken zu diesem Zeitpunkt hinreichend bekannt waren. 27 bb)
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger überwiegend im unmittelbaren Einflussbereich von im Betrieb befindlichen Kesseln, Turbinen und Trocknern tätig. Die Beklagte hat gegen diese Feststellung keine revisionsrechtlich relevanten Rügen erhoben. 28 Der Hinweis der Revision, der Kläger trage selbst vor, ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit bestehe aus Kontrollgängen, ist nicht geeignet, die Tatsachenfeststellung und Bewertung des Landesarbeitsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Durchführung von Inspektionen ist neben den Instandhaltungsarbeiten ausdrücklich Bestandteil der Funktionsbeschreibung des „Energieanlagenelektronikers hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“
dem TV-SE. So benennt die Funktionsbeschreibung die Durchführung von Kontrollen an Steuer-, Mess-, Schutz-, Regel- und Überwachungseinrichtungen und zugehörigen Stromkreisen von Haupt- und Zentralschaltungen als Beispiel für die Tätigkeit des Energieanlagenelektronikers. Außerdem werden „Fehlersuche, Mess- und Prüfvorgänge“ genannt. Da
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts davon auszugehen ist, dass die vom Kläger kontrollierten Einrichtungen sich im unmittelbaren Einflussbereich der dampftechnischen Anlagenteile befinden, bestätigt dessen Vortrag zu seinen Kontrollgängen nur, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend im unmittelbaren Einflussbereich von Kesseln, Turbinen und Trocknern im Tarifsinne gearbeitet hat. 29 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen die vertraglichen Vereinbarungen einem Vergütungsanspruch des Klägers
der TG/VergGr. 08 TV-SE bzw. TV-EG nicht entgegen. Die Parteien haben das Entgelt im Änderungsvertrag vom
Meinung der Arbeitsvertragsparteien tariflich zugestanden hätte. Wäre der Kläger tatsächlich als „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten Veredlungsanlagen“ tätig gewesen, wäre eine Vergütung
TG 07 zutreffend gewesen. Insofern fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifautomatik nicht zur Anwendung kommen sollte. Der Kläger durfte und musste Ziff. 3 des Änderungsvertrags so verstehen, dass sich seine Vergütung
seiner Tätigkeit richtete. 32
der TG 07 oder 08 TV-SE zu vergüten ist. Dafür, dass der Kläger andere als die ihm von der Beklagten - auch
ihrem Verständnis - auf der Grundlage des Änderungsvertrags zugewiesenen Tätigkeiten verrichtete, ist nichts ersichtlich. 34 bb) Die Beklagte zeigt insoweit keinen revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler des Berufungsgerichts auf. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht rügt und mit dieser Verfahrensrüge neuen Sachvortrag in das Verfahren einführt (S. 4 ff. der Revisionsbegründung), ist diese Verfahrensrüge unzulässig. Sie ist schon nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden. 35
2 ZPO geboten war, und darüber hinaus die Darlegung, dass mit der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Denn nicht jeder einfach-rechtliche Verstoß gegen die Hinweispflicht
2 ZPO stellt zugleich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar (BAG
dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht damit zu rechnen brauchte, das Landesarbeitsgericht werde die in den Änderungsvertrag aufgenommene Funktionsbezeichnung angesichts der og. Umstände als unbeachtliche Falschbezeichnung werten. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 6. November 2014 gerade hierauf berufen hatte. 37
der TG/VergGr. 08 TV-SE bzw. TV-EG geltend machen, obwohl er die Tätigkeit eines Energieanlagenelektronikers mit hochwertigen Arbeiten in einer dampftechnischen Anlage bereits seit mindestens Oktober 2000 bei einer Bezahlung
der TG/VergGr. 07 ausgeübt hat. 39
den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BAG
den oben aufgeführten Grundsätzen, von denen auch das Landesarbeitsgericht im Übrigen zutreffend ausgegangen ist, nicht dargetan, dass ihr Vertrauen darauf, der Kläger werde sein Recht nicht mehr geltend machen, schutzwürdig ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 42
der TG 07 erbracht hat, ist dieser Einwand unbehelflich. 46
der schriftlichen Mitteilung der für ihn zutreffenden Tariffunktion und Tarifgruppe gegen die Anwendung einer Tariffunktion auf seinen Arbeitsplatz bzw. gegen die Funktionsbeschreibung und deren Bewertung bei einer im Unternehmen zu bestimmenden Stelle Einspruch einzulegen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die
der Tarifnorm vorgesehene, für die Entgegennahme von Einsprüchen zuständige Stelle bestimmt habe und hat sich im Übrigen auch nicht auf eine etwaig aus § 5 Ziff. 2 TV-SE folgende Obliegenheit berufen. Daher kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Regelung bereits um eine Ausschlussfristenregelung handelt oder ob sie allenfalls bei der Frage der Verwirkung
48 cc) Darauf, dass die Beklagte keinen Vortrag zum Zumutbarkeitsmoment gehalten hat, kommt es
alledem nicht mehr an. 49 IV. Die Beklagte hat
1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Eylert Rinck Klose Moschko P. Hoffmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600054581&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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