BAG, Beschluss vom 22.11.2017 – 7 ABR 46/16 – Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers - Beschlussfassung des Betriebsrats - Ladung ohne…
KARE600054582 ECLI:DE:BAG:2017:221117.B.7ABR46.16.0 BAG 7. Senat 20171122 7 ABR 46/16 Beschluss § 76a Abs 3 BetrVG, § 76a Abs 1 BetrVG, § 33 Abs 1 BetrVG, § 29 Abs 2 S 3 BetrVG, § 33 Abs 2 BetrVG, § 34 BetrVG, § 292 ZPO, § 286 Abs 1 ZPO vorgehend ArbG Flensburg, 24. Juni 2015, Az: 1 BV 51/14, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 14. Januar 2016, Az: 5 TaBV 45/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers - Beschlussfassung des Betriebsrats - Ladung ohne Tagesordnung - nachträgliche Heilung eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Januar 2016 - 5 TaBV 45/15 - wird zurückgewiesen.
1 A. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten sowie die Zahlung einer Vergütung für die Tätigkeit des Antragstellers als Beisitzer zweier Einigungsstellen bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin.
2 Bei der Arbeitgeberin waren im Jahr 2011 zwei Einigungsstellen gebildet. Eine der Einigungsstellen betraf den Regelungsgegenstand „Überstunden“, die andere den Regelungsgegenstand „Arbeitszeit im Verkauf“ bzw. „Personaleinsatzplanung“. Der als Gewerkschaftssekretär bei ver.di tätige Antragsteller nahm als Beisitzer auf Betriebsratsseite am 29. August, am 23. September sowie am 27. September 2011 an Sitzungen der Einigungsstellen teil. Seiner Teilnahme lag ein Beschluss des Betriebsrats vom 18. Mai 2011 zugrunde. Zu der ordentlichen Sitzung des aus 31 Mitgliedern bestehenden Betriebsrats am 18. Mai 2011, 12:00 Uhr waren die Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen worden. Die Tagesordnung zu der ordentlichen Sitzung des Betriebsrats war den Mitgliedern des Betriebsrats entsprechend des § 5 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Betriebsrats zehn Tage vorher mitgeteilt worden.
3 Die ordentliche Betriebsratssitzung am 18. Mai 2011 begann erst um 14:36 Uhr, da zunächst von 10:00 Uhr bis 14:35 Uhr eine außerordentliche Betriebsratssitzung durchgeführt wurde. Die Ladung zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung war frühestens am Vortag ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt. Nach § 5 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Betriebsrats ist zu außerordentlichen Sitzungen eine kurzfristige, auch telefonische Einladung zulässig. Die Tagesordnung zu der außerordentlichen Sitzung wurde den anwesenden Betriebsratsmitgliedern bei Sitzungsbeginn über einen Beamer bekannt gegeben. Im Rahmen der außerordentlichen Betriebsratssitzung wurde die Mitwirkung des Antragstellers als Beisitzer der Einigungsstelle „Arbeitszeit im Verkauf“ (TOP 22) sowie der Einigungsstelle „Überstunden“ (TOP 38) bei 16 Ja-Stimmen und zwei (TOP 22) bzw. drei (TOP 38) Enthaltungen beschlossen. Das Protokoll über die außerordentliche Betriebsratssitzung hat auszugsweise folgenden Inhalt: „Top 20 Beschlussfassung zur Betriebsvereinbarung ‚Arbeitszeit im Verkauf‘ … Der Betriebsrat hat festgestellt, dass der Arbeitgeber die bisher gültige Betriebsvereinbarung ‚Arbeitszeit im Verkauf‘ mit Schreiben vom 29.04.2011, erhalt am 10.05.2011 gekündigt hat. … Der Betriebsrat beschließt daher den Arbeitgeber aufzufordern, dem Betriebsrat gegenüber die Bereitschaft zu Verhandlungen über eine Nachfolgevereinbarung anzuzeigen und bis zum 25.05.2011 mit dem Betriebsrat in konkrete Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zu treten. ...
Top 22 … … Es ist gegebenenfalls damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber die Verhandlungen zur Aufnahme zu einer Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung ‚Arbeitszeit im Verkauf‘ verweigert oder diese Verhandlungen scheitern. Der Betriebsrat beschließt zur Herbeiführung einer Einigung bezüglich einer Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung ‚Arbeitszeit im Verkauf‘ wird gemäß § 76 BetrVG die Einigungsstelle angerufen.
Top 38 ... … Es ist gegebenenfalls damit zu rechnen, dass der Arbeitgeber die Verhandlungen zur Aufnahme einer Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung ‚Überstunden‘ verweigert oder diese Verhandlungen scheitern. Der Betriebsrat beschließt zur Herbeiführung einer Einigung bezüglich einer Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung ‚Überstunden‘ wird gemäß § 76 BetrVG die Einigungsstelle angerufen.
Top 43 Informationen und Gesprächsrunde zum geplanten neuen Sitzungsablauf (2 Tage) Z schlägt vor das die BR-Sitzungen 2 Tage laufen sollten. ...
Pause 13:06 - 13:35 Uhr Keine Einwände der Tagesordnung und Uhr keine Einwände gegen die außerordentliche Sitzung, einstimmig angenommen (26 BR-Mitglieder) E schlägt vor das mehr Arbeit in den BA gelegt werden soll und dann entschieden werden kann ob der BR an 2 Tagen oder an einem 1 Tag Sitzung abhalten sollten.
Vertagt auf die nächste Sitzung. …“ 4 Der Antragsteller verlangte von der Arbeitgeberin für seine Tätigkeit als Beisitzer der Einigungsstellen mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 ein Honorar von 7/10 des Honorars der Vorsitzenden der Einigungsstelle zzgl. 19 % MwSt. in Höhe von insgesamt 6.664,00 Euro, außerdem die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 974,61 Euro sowie Übernachtungskosten in Höhe von 491,00 Euro. Da die Arbeitgeberin die Rechnungen nicht beglich, leitete der Antragsteller am 22. Dezember 2014 das vorliegende Beschlussverfahren ein.
5 Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, er sei in der außerordentlichen Sitzung des Betriebsrats am 18. Mai 2011 zum Beisitzer der Einigungsstellen bestellt worden. Die Beschlussfassung des Betriebsrats sei wirksam. Zu der Betriebsratssitzung sei ordnungsgemäß eingeladen und die Tagesordnung sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Etwaige Mängel der zunächst gefassten Beschlüsse seien jedenfalls durch die spätere Beschlussfassung nach der Pause, die um 13:35 Uhr geendet habe, geheilt worden. Der Betriebsrat habe beschlossen, dass keine Einwände gegen die außerordentliche Sitzung und die Tagesordnung bestünden. Dieser Beschluss sei zu einem Zeitpunkt gefasst worden, zu dem alle Mitglieder des Betriebsrats ordnungsgemäß geladen worden waren. Sollte der Beschluss des Betriebsrats über seine Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstellen unwirksam sein, könne sich die Arbeitgeberin darauf nicht berufen, da sie im Rahmen der Einigungsstellensitzungen seine Teilnahme als Beisitzer nicht gerügt habe. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie im Nachhinein eine Zahlung ablehne.
6 Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 8.129,61 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2012 zu zahlen.
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe den Antragsteller nicht durch einen ordnungsgemäß gefassten Beschluss zum Beisitzer der Einigungsstellen bestellt. Sie hat eine Beschlussfassung des Betriebsrats zur Genehmigung der Tagesordnung bestritten.
8 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung abgeändert und dem Antrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
9 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben. Der Antragsteller hat gegen die Arbeitgeberin nach § 76a Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung für seine Mitwirkung an den Einigungsstellen zzgl. Fahrt- und Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 8.129,61 Euro nebst Zinsen.
10 I. Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Grundsätzen des § 76a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG richtet. § 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 10, BAGE 124, 188). Dieser Vergütungsanspruch steht auch einem vom Betriebsrat bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftssekretär zu (vgl. BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 c der Gründe). Neben der Vergütung haben die Mitglieder der Einigungsstelle gemäß § 76a Abs. 1 BetrVG Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Auslagen, die durch ihre Tätigkeit entstehen. Dazu zählen Fahrt- und Übernachtungskosten (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B III a der Gründe; Kreutz/Jacobs GK-BetrVG 10. Aufl. § 76a Rn. 13; Fitting 28. Aufl. § 76a Rn. 9, 14).
11 1. Der Honoraranspruch des von dem Betriebsrat bestellten betriebsfremden Beisitzers ist von dessen wirksamer Bestellung für eine im Betrieb des Arbeitgebers gebildete Einigungsstelle und der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer abhängig. Der Betriebsrat muss dazu einen Beschluss über die Bestellung eines externen Einigungsstellenbeisitzers fassen, der den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen genügt. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung, so entsteht weder ein Honoraranspruch nach § 76a Abs. 3 BetrVG (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 10 f. mwN, BAGE 124, 188) noch ein Anspruch auf Kostenerstattung.
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Um diesen Schutz zu erreichen, wird von dem einzelnen Betriebsratsmitglied lediglich verlangt, der Ergänzung oder der Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung zu verweigern. Bereits dadurch wird der Betriebsrat an einer abschließenden Willensbildung in der betreffenden Angelegenheit gehindert. Dagegen genügt es nicht, wenn die anwesenden Betriebsratsmitglieder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung stimmen. Dadurch wird die eigenständige Willensbildung des einzelnen Betriebsratsmitglieds nicht hinreichend geschützt. Vielmehr wäre es auf die Unterstützung anderer Mitglieder des Betriebsrats angewiesen.
Dem soll die Verfahrensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aber gerade entgegenwirken. Der einstimmige Beschluss kann von dem nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähigen Betriebsrat gefasst werden. Das vollständige Erscheinen aller Mitglieder des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Der Normzweck des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verlangt keine Einschränkung der allgemeinen Regelung über die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats, wenn dieser über die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung in der laufenden Betriebsratssitzung zu entscheiden hat. Diesem wird vielmehr durch das Einstimmigkeitserfordernis hinreichend Rechnung getragen (BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 35 f., BAGE 148, 26).
15 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beschlussfassung des Betriebsrats unter TOP 22 und TOP 38 über die Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der Einigungsstellen sei ordnungsgemäß erfolgt, ist im Ergebnis rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Zwar war die Beschlussfassung in der außerordentlichen Betriebsratssitzung zunächst nicht ordnungsgemäß, da die Ladung zu dieser Sitzung entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt war. Dieser Mangel wurde aber geheilt, da die nach der um 13:35 Uhr beendeten Pause anwesenden Betriebsratsmitglieder nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Tagesordnung einstimmig zugestimmt und damit auch die zuvor gefassten Beschlüsse über die Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der Einigungsstellen „Überstunden“ und „Arbeitszeit im Verkauf“ genehmigt haben. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Mitglieder des Betriebsrats ordnungsgemäß geladen und die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats war gegeben.
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Eine Aufklärung über den Verlauf der Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung ist daher regelmäßig entbehrlich, wenn der Betriebsrat ein den Anforderungen des § 34 BetrVG genügendes Protokoll der Betriebsratssitzung vorlegt, aus dem die vom Arbeitgeber bestrittene Beschlussfassung ersichtlich ist (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 39 ff., aaO). Lässt sich aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats entnehmen, bedarf es daher im Regelfall keiner weiter gehenden tatsächlichen Darlegungen oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu halten.
Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 45, aaO; 25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Gründe, BAGE 70, 85).
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Wie sich aus dem Protokoll ergibt, wurde vor der Pause TOP 43 besprochen. Nach dem Protokoll fand die Pause von 13:06 Uhr bis 13:35 Uhr statt. Nach der Pause wurde laut Protokoll zunächst von den 26 anwesenden Betriebsratsmitgliedern einstimmig der Beschluss über die Genehmigung der Tagesordnung gefasst. Im Anschluss daran wurde TOP 43 ausweislich der Sitzungsniederschrift erneut behandelt. Dieser protokollierte Ablauf weist keinen Widerspruch auf, der geeignet wäre, den Beweiswert der Sitzungsniederschrift zu erschüttern. Der Umstand, dass bei der Behandlung von TOP 43 zeitweise bis zu vier Betriebsratsmitglieder nicht anwesend waren, spricht nicht dagegen, dass zuvor alle 26 nach der Pause erschienenen Betriebsratsmitglieder den Beschluss über die Genehmigung der Tagesordnung gefasst haben.
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24 II. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe des von der Arbeitgeberin an den Antragsteller zu zahlenden Honorars von insgesamt 6.664,00 Euro für die Tätigkeit in den Einigungsstellen sowie zur Höhe der ihm zu erstattenden Fahrtkosten von 974,61 Euro und Übernachtungskosten in Höhe von 491,00 Euro sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind von der Arbeitgeberin auch nicht angegriffen worden.
Gräfl Waskow Kiel Steininger H. Hansen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600054582&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public