m TV-L
rückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers. 2 Der Kläger ist staatlich geprüfter Techniker und war vom 1. Mai 2010 bis
m 31. August 2016 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der Tarifvertrag
r Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und
r Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung. Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder galt die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) über den 31. Oktober 2006 hinaus bis
m
m BAT der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 BAT. Seit dem 1. Mai 2011 wurde er nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 8 TV-L vergütet. 4
m 1. Januar 2012 trat die Entgeltordnung
m TV-L als dessen Anlage A in Kraft. § 29a TVÜ-Länder regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung
m TV-L auszugsweise wie folgt: „
m TV-L. 2Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2012
rückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie
berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung
m TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den
m 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung
m TV-L übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. 2Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen nach den Anlagen 2, 4 oder 5 geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. …
m TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). 3War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1
geordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe
geordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. …
m
rück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung
m TV-L eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. …“ 5 Die Entgeltordnung
m TV-L lautet auszugsweise wie folgt: „Teil II. Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen …
m 1. Januar 2012 mit. Dementsprechend wurde der Kläger bei unveränderter Tätigkeit bis
r Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergütet. 7 Das beklagte Land stellte in den Jahren 2013 und 2014 staatlich geprüfte Techniker ein, die aufgrund der Anerkennung ihrer bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Stufe 3 TV-L vergütet wurden. Auf eine Berücksichtigung der vorherigen beruflichen Tätigkeit dieser Beschäftigten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L oder eine Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L hat sich das beklagte Land nicht berufen. 8 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
m 31. August 2016 schulde die Beklagte ein Differenzentgelt von insgesamt 2.922,99 Euro brutto. 10 Der Kläger hat daher beantragt, das beklagte Land
verurteilen, an ihn 2.922,99 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe
zahlen. 11 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger habe die ihm tariflich
stehende Vergütung erhalten. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der Stufenzuordnung bei der Überleitung in die Entgeltordnung
m TV-L und bei Neueinstellungen ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 13 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts
Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-L für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis
m
geordnet. Den sich daraus ergebenden Vergütungsanspruch hat das beklagte Land unstreitig erfüllt. 16 a) Die Tarifvertragsparteien haben mit § 29a TVÜ-Länder eine umfassende Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung
m TV-L vorgenommen. Die Stufenzuordnung wurde dabei durch § 29a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 5 TVÜ-Länder detailliert ausgestaltet (BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 603/15 - Rn. 27). Hat ein Beschäftigter, dessen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder beibehalten worden wäre, den Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der Entgeltordnung
m TV-L ergebende höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gestellt (vgl. hierzu BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 40), richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder nach den Regelungen für Höhergruppierungen. § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder verweist im Klammerzusatz dabei ausdrücklich auf § 17 Abs. 4 TV-L. Folglich kommen die Vorgaben
r Stufenzuordnung bei Höhergruppierung in § 17 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 TV-L
r Anwendung, obwohl die Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit
rückzuführen ist (
m Normalfall der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TV-L wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vgl. BAG
m TV-L bei unveränderter Tätigkeit nach § 12 TV-L eine höhere Eingruppierung ergibt. 17 b) Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung
geordnet worden ist, noch
gutekommen könnte (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 21 mwN;
D-AT vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 15 ff., BAGE 148, 312). Diese Überlegung kann im Rahmen der Überleitung in die Entgeltordnung
m TV-L nicht tragen, da § 29a Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder von der unveränderten Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ausgeht. Dennoch haben die Tarifvertragsparteien in § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder ohne Einschränkung auf § 17 Abs. 4 TV-L Bezug genommen und damit auch auf § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L. Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um die analoge Anwendung einer Tarifnorm, sondern um eine tarifliche Regelung mittels Verweisung. Die Tarifvertragsparteien haben damit entschieden, dass auch bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 12 TV-L die vorher in der bisherigen Entgeltgruppe
rückgelegten Zeiten („Restlaufzeiten“) nicht auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet werden (vgl. aber
Stufe 1 die Sonderregelung in § 29a Abs. 3 Satz 3 TVÜ-Länder). Bezüglich des Beginns der Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe stellt § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder konsequent auf den Stichtag des Inkrafttretens der Entgeltordnung
m TV-L ab. Demnach wirkt der Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung auf den 1. Januar 2012
rück. Damit soll vermieden werden, dass Beschäftigte mit der Antragstellung bis
m Ablauf einer Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe im Jahr 2012 abwarten, um von dem dann erhöhten Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L
profitieren (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 67). 18
OK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 8). § 29a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder eröffnet jedoch die Möglichkeit einer Eingruppierung nach § 12 TV-L in Verbindung mit der
diesem Stichtag in Kraft getretenen Entgeltordnung
m TV-L, wenn sich hieraus eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Dies war hier der Fall. Teil II Nr. 22.2 der Entgeltordnung
m TV-L sah für den Kläger eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 TV-L und damit eine höhere Entgeltgruppe als die bislang
treffende Entgeltgruppe 8 TV-L vor. 20 bb) Die Stufenzuordnung des Klägers ergab sich, wie dargestellt, aus § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV-L. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger nach den tariflichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2012 nach Entgeltgruppe 9 Stufe 2 TV-L
vergüten war. Bei einem Beginn der fünfjährigen Stufenlaufzeit am
der Stufenzuordnung auf, welche nach § 16 Abs. 2 TV-L für ab dem 1. Januar 2012 eingestellte Beschäftigte gilt. Dabei ist nicht
verkennen, dass die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Neueinstellung
einer
ordnung in die Stufe 3 schon mit Beginn des Arbeitsverhältnisses führen kann, obwohl diese Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern erworben wurde. Dies sieht § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ausdrücklich vor (
2 Satz 3 TV-L vgl.: BAG
F von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L vgl. BAG
2 TV-L). In der Konsequenz kann es
der vom Kläger angeführten Situation kommen, in der ein übergeleiteter Beschäftigter für dieselbe Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe bei identischer Berufserfahrung aufgrund einer niedrigeren Stufenzuordnung weniger Vergütung erhält, als ein neu eingestellter Beschäftigter. Diese Ungleichbehandlung lässt aber nicht darauf schließen, dass das Regelungssystem der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung nach § 29a TVÜ-Länder lückenhaft wäre. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr die Stufenzuordnung der in die Entgeltordnung
m TV-L überzuleitenden Beschäftigten anders ausgestaltet als die der neu eingestellten Beschäftigten. Es handelt sich um eigenständige, in sich geschlossene Regelungskomplexe. 22 2. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts verstößt die daraus resultierende Stufenzuordnung des Klägers nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 23 a) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt
bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 29, BAGE 148, 312). Sie sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung
verweigern, die
gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (BAG
. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative
. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung
wählen (BAG
bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich
regeln (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, BAGE 135, 313). 24
r Abgrenzung von § 16 TVöD-AT (Bund) und § 17 Abs. 4 TVöD-AT vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 14 ff.;
2 TV-L und § 17 Abs. 4 TV-L vgl.: BAG
m TV-L
m 1. Januar 2012 machte es erforderlich, zwischen den ab diesem Zeitpunkt eingestellten Beschäftigten und den bereits Beschäftigten
unterscheiden. 26 bb) Für die erstgenannte Gruppe gilt die Entgeltordnung
m TV-L ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen für Eingruppierung und Stufenzuordnung. Die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung regelt § 16 Abs. 2 TV-L und berücksichtigt nach den jeweiligen Voraussetzungen eine etwaige einschlägige Berufserfahrung, welche dem Beschäftigten bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird,
gutekommt (
r Unterscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L vgl.: BAG
den neu eingestellten Beschäftigten die Frage der Wahrung des Besitzstands. Dies kommt in § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder
m Ausdruck. Hängt die Eingruppierung nach den §§ 12, 13 TV-L von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird demnach die vor dem 1. Januar 2012
rückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie
berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung
m TV-L bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass Beschäftigte für die Eingruppierung erforderliche Zeiten, die sie vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung
rückgelegt haben, erneut
rücklegen müssen, bevor sie entsprechend eingruppiert sind (BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 5; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2012 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 757; Müller öAT 2012, 149, 150). Die Norm betrifft nach ihrem klaren Wortlaut nur die Eingruppierung, nicht die Stufenzuordnung. Das Ziel des Schutzes der erreichten Eingruppierung zeigt sich
dem in § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, welcher die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit anordnet (
r Fortgeltung der besonderen Stufenregelungen nach § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 603/15 - Rn. 22 ff.;
den besonderen Entgeltbestandteilen vgl. § 29a Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder). Die dargestellte Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder überlässt es dem betroffenen Beschäftigten
entscheiden, ob er an diesem Besitzstand festhalten will oder eine Eingruppierung nach § 12 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung
m TV-L vorzieht (
den Vor- und Nachteilen für Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8 TV-L vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2013 Teil B 3 § 29a TVÜ-Länder Rn. 44; BeckOK TV-L/Dannenberg aaO Rn. 30.1). Im Falle der Antragstellung schützt ihn § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs. 4 TV-L durch eine Einstufung mindestens in Stufe 2 und eine betragsbezogene Stufenzuordnung vor Einkommensverlusten (vgl. hierzu BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 22). 28 dd) In der Gesamtschau zeigt sich, dass sich die vor dem 1. Januar 2012 bereits Beschäftigten bezogen auf das Inkrafttreten der Entgeltordnung
m TV-L unabhängig von der konkreten Tätigkeit in einer anderen Situation befanden als die später eingestellten Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien haben diesem Umstand mit eigenständigen Regelungen Rechnung getragen und die bisherige Berufserfahrung auf unterschiedliche Weise gewürdigt. Sie durften die Situation der Gewinnung neuen Personals in den Blick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der Vergütung des bereits vorhandenen Personals regeln. 29 ee) Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Kläger angeführte Vergütungsdifferenz vor dem Hintergrund einer gleichwertigen Tätigkeit sachlich gerechtfertigt ist. Insbesondere ist nicht
prüfen, ob einschlägige Berufserfahrung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, bei der Stufenzuordnung in höherem Maße Berücksichtigung finden darf, als die beim jetzigen Arbeitgeber bereits erlangte einschlägige Berufserfahrung. Soweit sich der Senat in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom
behandeln. Er ist
gleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 37; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN). 32 b) Letzteres ist hier der Fall. Das beklagte Land hat lediglich die Vorgaben des TVÜ-Länder bzw. des TV-L
r Anwendung gebracht. Ein eigenes Regelungswerk hat es nicht geschaffen. 33 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes D. Reidelbach http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600054645&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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