einer - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits bestehenden - Versorgungsordnung richten, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft
AVG anordnet. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. März 2016 - 9 Sa 728/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, das Versorgungskapital des Klägers
Eintritt des Sicherungsfalls zu verzinsen. 2 Der im Mai 1967 geborene Kläger war seit dem
dem 30.04.2003 in ein Arbeitsverhältnis zum Unternehmen eintreten. Sie gilt ferner für Mitarbeiter, die vor dem 01.05.2003 bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden haben und auf Grund einer gesonderten Betriebsvereinbarung zum Übergang in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG (BSAV) in diese Betriebsvereinbarung einbezogen werden. … 3 Beiträge 3.1 Entscheidung zur Beitragsgewährung Das Unternehmen entscheidet, gemäß seiner Dotierungsfreiheit in der betrieblichen Altersversorgung jährlich, für das folgende Geschäftsjahr neu über die Definition des Beitragsbandes ÜT-Kreis … sowie ob und in welchem Umfang weitere Beiträge … erteilt werden und dadurch der Dotierungsrahmen erhöht wird. … 3.2 Beitragsbereitstellung 3.2.1 Das Unternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr mit Beitragsgewährung (3.1) für den Mitarbeiter, der in einem mit unbestimmter Dauer begründeten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht, einen Beitrag bereit, letztmals für das Geschäftsjahr, in dem der Mitarbeiter sein
den gesetzlichen Bestimmungen, 4.2 bis 4.4 finden weiterhin Anwendung. … 4.1 Versorgungskonto 4.1.1 Das Unternehmen richtet für den Mitarbeiter mit Bereitstellung des ersten Beitrags ein persönliches Versorgungskonto ein. Der Mitarbeiter erhält jährlich eine Mitteilung über die Entwicklung und den aktuellen Stand seines Versorgungskontos. … 4.2 Garantierte jährliche Zinsgutschrift 4.2.1 Auf dem Versorgungskonto des Mitarbeiters wird bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich jeweils am
Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie ● als Alterskapital, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder
Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder ● … ● als Invalidenkapital, … … 4.9 Versorgungsträger 4.9.1 Das Unternehmen erbringt die
4.6.2 bis 4.6.4 zugesagte betriebliche Altersversorgung als Versorgungsträger unmittelbar mit Rechtsanspruch (unmittelbare Versorgung). … … 4Entspricht dem in der deutschen Deckungsrückstellungsverordnung
der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Modernisierung und Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung vom 16.10.2003 (GBV BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG (BSAV) ÜT-KREIS) zusammen mit einer besitzstandswahrenden Integration der
der Altregelung bislang bestehenden Versorgungsanwartschaften, für die im Einzelnen die folgenden Regelungen maßgebend sind. 2 Geltungsbereich Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für Mitarbeiter im ÜT-Kreis, deren Arbeitsverhältnis zum Unternehmen am 01.10.2004 (Überführungsstichtag) besteht und die als Mitarbeiter im ÜT-Kreis in den Vertragsgruppen AT und FK
den Richtlinien für die Individuelle Pensionszusage vom Februar 1997 Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben haben (im Folgenden: IP-Zusage, Altregelung). 3 Überführungsbestimmungen für Versorgungsanwärter mit IP-Zusage 3.1 Grundsatz 3.1.1 Für die zum Überführungsstichtag bestehende Rentenzusage aus der Altregelung (integrierter Besitzstand) wird ein im Alter 60 erreichbares Umstellungskapital ermittelt, das auf den jährlichen Mitteilungen über die Entwicklung und den aktuellen Stand des Versorgungskontos (
Ziffer 4.1.1 GBV BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG (BSAV) ÜT-KREIS)
richtlich mitgeteilt wird. … … 3.1.3 Neben dem durch die Ratenzahlungsoption verbesserten integrierten Besitzstand kann der Mitarbeiter Beiträge
der GBV BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG (BSAV) ÜT-KREIS erhalten, ... … 5 Abweichungen von der GBV BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG (BSAV) ÜT-KREIS Für die aus der Altregelung integrierten Besitzstände (3 und 4) gilt folgendes: 5.1 Unverfallbarkeit Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, werden die aus der Altregelung integrierten Besitzstände (3 und 4) gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig aufrechterhalten. ... … 8 Überführungsumfang Mit der besitzstandswahrenden Integration in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG (BSAV) ÜT-KREIS sind alle Anwartschaften und Ansprüche aus der Altregelung für Versorgungsfälle überführt, die
Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung eintreten. …“ 5 Auf der Grundlage eines an den Kläger übersandten Schreibens der S AG vom
den jeweils gültigen Gesamtbetriebsvereinbarungen. Hinweise hierzu können Sie beigefügten ‚Bedingungen der Beitragsorientierten S Altersversorgung für Mitarbeiter der Vertragsgruppen AT und FK‘ entnehmen.“ 6 In den beigefügten „Bedingungen der Beitragsorientierten S Altersversorgung für Mitarbeiter der Vertragsgruppen AT und FK“ heißt es ua.: „Unverfallbarkeit Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles und sind die jeweils gültigen gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, so bleiben die bis dahin gutgeschriebenen Beiträge und Zinsen erhalten. …“ 7 Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging aufgrund eines Betriebsübergangs zum
dem Eintritt des Sicherungsfalls nicht mehr erfolge. 9 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte müsse sein Versorgungskapital bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls iHv. 2,75 vH pro Jahr verzinsen. Aufgrund des Festschreibeeffektes richte sich die Verzinsung
dem bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Höchstzinssatz in § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) idF vom
dem Sicherungsfall am
Ansicht des Klägers hierauf jeweils zu gewährenden Zinsen - und zwar ab dem Zeitpunkt des Sicherungsfalls bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls iHv. jährlich 2,75 vH, hilfsweise in Höhe des jeweiligen Garantiezinssatzes iSd. Nr. 4.2 GBV BSAV und damit in Höhe des in § 2 Abs. 1 der jeweils geltenden Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes. 16 2. Mit diesem Inhalt sind die Klageanträge
1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen (vgl. etwa BAG
AVG für die Versorgungsanwartschaft des Klägers auf Leistungen
der GBV BSAV eintreten. Denn der im Mai 1967 geborene Kläger hatte bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin am 30. November 2006 eine
Vm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen
der GBV BSAV und damit auf der Grundlage einer unmittelbaren Versorgungszusage (Nr. 4.9.1 GBV BSAV) erworben. Die Eintrittspflicht des Beklagten erfasst jedoch keine Verzinsung des sich auf dem Versorgungskonto des Klägers befindlichen Versorgungskapitals
dem Sicherungsfall. Dies folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG in der seit dem
AVG. Der Gesetzgeber hat diese Regelung und den dort in Bezug genommenen § 2 BetrAVG sowie die für diese Vorschrift geltende Übergangsregelung in § 30g BetrAVG durch Art. 1 Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom
Vm. § 2 BetrAVG in der seit dem
AVG richtet sich die Höhe des Anspruchs, den der Versorgungsanwärter bei Eintritt eines Versorgungsfalls gegen den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung hat,
der Höhe der Leistungen
AVG, es sei denn § 2 Abs. 5 BetrAVG - der wortwörtlich dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden § 2 Abs. 5a BetrAVG (im Folgenden aF) entspricht - ist anwendbar. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft des Klägers berechnet sich
AVG. 20 a) Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG tritt bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung an die Stelle der Ansprüche
Abs. 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage. 21 b) Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage erworben. 22 aa)
AVG liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. 23 bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die GBV BSAV sieht vor, dass die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Beiträge in eine Anwartschaft ua. auf Alters- und Invaliditätsversorgung umgewandelt werden.
Nr. 4.6 GBV BSAV hat der Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls Anspruch auf Auszahlung des sich auf seinem Versorgungskonto angesammelten Versorgungsguthabens
Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie. Dieses besteht ua. aus den auf dem Versorgungskonto gutgeschriebenen Beiträgen und Zinsen. Zum Zeitpunkt der Umwandlung steht auch unmittelbar fest, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen der Kläger durch die Umwandlung der Beiträge erwirbt (vgl. hierzu BAG
Vm. § 2 Abs. 6 BetrAVG. Eine Beitragszusage mit Mindestleistung kann
AVG nur in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung und damit in den versicherungsförmigen Durchführungswegen erteilt werden. Dem Kläger waren die in der GBV BSAV festgelegten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung jedoch
Nr. 4.9.1 GBV BSAV im Durchführungsweg Direktzusage versprochen worden. 25
der ratierlichen Methode errechneten Teilanspruchs führen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG
den Vorgaben des § 2 Abs. 5 BetrAVG für den Arbeitnehmer ungünstiger sein kann, hat der Gesetzgeber in § 30g Abs. 1 BetrAVG aF - seit dem 1. Januar 2018 § 30g Abs. 2 BetrAVG - eine Übergangsvorschrift vorgesehen.
AVG gilt § 2 Abs. 5 BetrAVG grundsätzlich nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die
dem
VG für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarung liegen kann, ist zweifelhaft (ablehnend wohl ErfK/Steinmeyer 17. Aufl. § 30g BetrAVG Rn. 1). Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, dass die erforderliche Einigung über die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG nur auf individualrechtlicher Ebene, nicht aber kollektivrechtlich durch eine normativ geltende Betriebsvereinbarung herbeigeführt werden kann. Allerdings enthält das Betriebsrentengesetz auch Bestimmungen, die
ihrer sprachlichen Fassung lediglich auf ein individualrechtlich vom Arbeitgeber erteiltes Versorgungsversprechen abstellen, trotz ihrer Begrifflichkeit aber ohne Zweifel auch kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarungen begründete Versorgungsverpflichtungen erfassen. Dies betrifft nicht nur die für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung und damit die Geltung des Betriebsrentengesetzes zentrale Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, sondern auch die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG sowie in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Andererseits hat der Gesetzgeber durch das Altersvermögensgesetz nicht nur § 2 Abs. 5a und § 30g Abs. 1 BetrAVG aF, sondern auch die Bestimmung in § 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in das Betriebsrentengesetz eingeführt (vgl. Art. 9 Nr. 4, Nr. 7 Buchst. d und Nr. 24 AVmG). Diese sieht ausdrücklich vor, dass die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung durch „Vereinbarung“ zu regeln ist.
der Gesetzesbegründung soll damit „sowohl auf individualrechtlicher Ebene zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als auch in kollektivrechtlichen Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge) die Möglichkeit bestehen, einen bestimmten Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung zu wählen“ (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Dies lässt den Schluss darauf zu, dass dem Gesetzgeber bei der Einfügung von § 30g Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aF die Unterscheidung zwischen individualrechtlichen Vereinbarungen einerseits und kollektivrechtlichen andererseits durchaus bewusst war. 28 cc) Im Streitfall kann dies dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob die Übergangsvorschriften in § 30g Abs. 2 BetrAVG - abweichend vom Wortlaut - dahin auszulegen sind, dass es darauf ankommt, wann dem Arbeitnehmer erstmals eine „beitragsorientierte Zusage“ erteilt wurde. Dies hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen von § 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auch erfüllt wären, wenn der Arbeitnehmer zwar bereits vor dem 1. Januar 2001 über eine Versorgungszusage verfügte, diese jedoch erst danach als beitragsorientierte ausgestaltet wurde. Denn der Kläger hat mit seiner früheren Arbeitgeberin in der auf Grundlage des Schreibens der S AG vom 4. Januar 2005 geschlossenen Vereinbarung das erforderliche Einvernehmen iSd. § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG über die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG erzielt. 29 Weder der Wortlaut von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG noch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordern, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich eine Vereinbarung treffen, wonach sich die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft
AVG bestimmt. Ausreichend ist vielmehr, wenn sie Einigkeit darüber erzielen, dass sich die dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
einer - zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden - Versorgungsordnung bestimmen, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft
Maßgabe von § 2 Abs. 5 BetrAVG vorsieht. Dies ist vorliegend der Fall. 30
den jeweils gültigen Gesamtbetriebsvereinbarungen“ richtet. Damit haben die damaligen Vertragsparteien die Bestimmungen der zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden GBV Überführung und der GBV BSAV einzelvertraglich in Bezug genommen und deren Anwendung vereinbart. Dies zeigen auch die dem Schreiben vom 4. Januar 2005 beigefügten „Bedingungen der Beitragsorientierten S Altersversorgung für Mitarbeiter der Vertragsgruppen AT und FK“, auf die ausdrücklich hingewiesen wurde. 31 Der Umstand, dass die GBV Überführung und die GBV BSAV zum damaligen Zeitpunkt
VG auch unmittelbar und zwingend bei der S AG galten, steht der Annahme ihrer vertraglichen Inbezugnahme nicht entgegen. Zwar sind Verweisungen in Arbeitsverträgen auf im Unternehmen geltende Betriebsvereinbarungen üblicherweise nur als Hinweis auf die normativ für die Vertragsparteien geltenden Bestimmungen zu verstehen. Von einem lediglich deklaratorischen Hinweis auf die normative Rechtslage kann im Bereich der betrieblichen Altersversorgung jedoch bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil
dem - für den Kläger auch erkennbaren - Willen der S AG die bei ihr geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung dynamisch für den Kläger gelten sollten. Da
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Betriebsparteien nicht berechtigt sind, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Regelungen zu treffen (vgl. BAG
Eintritt des Klägers in den Ruhestand rechtssicher nur durch ihre konstitutive Inbezugnahme erreicht werden (vgl. für die Annahme einer vertraglichen Inbezugnahme ebenfalls BAG
dem Betriebsübergang auf die Insolvenzschuldnerin
den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen (vgl. dazu etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22). 33 (a) Der Wortlaut von Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 1 GBV BSAV ist allerdings unergiebig. Danach bestimmt sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
den „gesetzlichen Bestimmungen“. Damit könnte nicht nur § 2 Abs. 5a BetrAVG aF, sondern gleichermaßen auch § 2 Abs. 1 BetrAVG aF - der auch
dem 1. Januar 2018 unverändert weiter gilt - angesprochen sein. 34 (b) Die Systematik der GBV BSAV sowie ihr Regelungszusammenhang mit der GBV Überführung zeigen jedoch, dass die Betriebsparteien damit lediglich auf § 2 Abs. 5a BetrAVG aF verweisen wollten. 35 (aa)
Nr. 2.2.1 Satz 1 gilt die GBV BSAV in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nur für Mitarbeiter, die
dem 30. April 2003 in ein Arbeitsverhältnis zum Unternehmen eingetreten sind. Auf Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon bestand, findet sie
Nr. 2.2.1 Satz 2 GBV BSAV hingegen nur dann Anwendung, wenn diese aufgrund einer gesonderten Betriebsvereinbarung in die GBV BSAV einbezogen werden. Für die originär von der GBV BSAV erfassten Arbeitnehmer bestimmte sich die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 30g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF und damit von Gesetzes wegen
AVG aF. Eine -
AVG aF ohnehin nur zugunsten der Arbeitnehmer zulässige - Abweichung hiervon hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Eine solche sieht Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 1 GBV BSAV allerdings nicht vor; vielmehr verweist die Regelung ausdrücklich auf das Gesetz. 36 (bb) Nr. 5.1 GBV Überführung lässt erkennen, dass Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 1 GBV BSAV die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft
AVG aF nicht nur für die originär von der GBV BSAV erfassten Arbeitnehmer, sondern einheitlich für alle unter ihren Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter anordnet. 37 Durch die GBV Überführung werden, wie in Nr. 2.2.1 Satz 2 GBV BSAV vorgesehen, die Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bereits am 1. Oktober 2004 in einem Arbeitsverhältnis mit der S AG standen und über eine Versorgungszusage
den früher geltenden Regelungen verfügten, in die GBV BSAV einbezogen (vgl. Nr. 1 und Nr. 2 GBV Überführung). Damit wollten die Betriebsparteien die bisher von den Arbeitnehmern erworbenen Anwartschaften „besitzstandswahrend“ in das neue, beitragsorientierte Versorgungssystem
der GBV BSAV integrieren. Für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers in Bezug auf diesen „integrierten Besitzstand“ sieht Nr. 5.1 GBV Überführung vor, dass dieser „gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig aufrechterhalten“ wird.
der Überschrift von Nr. 5 GBV Überführung handelt es sich hierbei ausdrücklich um eine „Abweichung“ von der GBV BSAV. Dies spricht dafür, dass die Betriebsparteien mit dem Verweis auf die „gesetzlichen Bestimmungen“ in Nr. 3.4.2 Satz 2 GBV BSAV ausschließlich § 2 Abs. 5a BetrAVG aF und nicht auch § 2 Abs. 1 BetrAVG in Bezug nehmen wollten. 38 (cc) Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 2 GBV BSAV unterstützt dieses Verständnis ebenfalls. Die Regelung ordnet für die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ergänzend die Anwendung von Nr. 4.2 bis 4.4 GBV BSAV an. Danach ist das Versorgungskapital, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits erworben hatte, bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls gemäß Nr. 4.2.2 GBV BSAV zu verzinsen. Darüber hinaus kann auch der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Überschussgutschrift
Nr. 4.3 GBV BSAV erhalten, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem wird
Nr. 4.4 GBV BSAV bei Eintritt des Versorgungsfalls Invalidität und Tod ein Anhebungsbetrag gewährt. 39 Diese Regelungen zeigen, dass das Versorgungskapital des mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht
der in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Methode - durch Hochrechnung eines fiktiv bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Versorgungsguthabens unter Festschreibung der veränderbaren Faktoren und zeitratierlicher Kürzung desselben im Verhältnis der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls möglichen zur tatsächlichen Beschäftigungszeit - berechnet werden sollte. Das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers, der eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat, soll sich nur dahin auswirken, dass seinem Versorgungskonto keine weiteren Beiträge
Nr. 3 GBV BSAV mehr gutgeschrieben werden. Im Übrigen soll sein zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichtes Versorgungsguthaben - wie bei den weiterhin betriebsangehörigen Arbeitnehmern - bis zum Eintritt des Versorgungsfalls verzinst und ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls ggf. eine Überschussgutschrift erteilt werden. Diese grundlegend von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft lässt darauf schließen, dass die Betriebsparteien mit dem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen in Nr. 3.4.2 GBV BSAV nur § 2 Abs. 5a BetrAVG aF in Blick nehmen wollten. 40 (
Vm. § 2 Abs. 5 BetrAVG ein gesetzlicher Insolvenzschutz für die Anwartschaft des Klägers nur in der Höhe, die sich unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 5 BetrAVG ergibt. § 2 Abs. 5 BetrAVG sieht vor, dass sich die erreichte Anwartschaft auf die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Beiträge einschließlich der
der Versorgungsordnung erzielten Erträge beschränkt (vgl. ErfK/Steinmeyer
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bzw. - im Rahmen der Insolvenzsicherung -
dem Sicherungsfall (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG) ordnet das Gesetz nicht an. 43 e) Soweit Nr. 3.4.2 Satz 2 Halbs. 2 iVm. Nr. 4.2 GBV BSAV eine weitere Verzinsung auch für die Zeit
dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers vorschreiben, handelt es sich um eine zugunsten des Arbeitnehmers von § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG abweichende Regelung. Diese entfaltet keine Wirkung zulasten des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
AVG gelten für den Insolvenzsicherungsanspruch der Versorgungsanwärter bestimmte Berechnungsgrundsätze. Diese stehen nicht zur Disposition der Vertrags-, Betriebs- oder Tarifpartner. Die Vorschriften in § 7 Abs. 2 BetrAVG beschränken die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Versorgungsvereinbarungen sind nur insoweit zu beachten, als sie diesen Berechnungsgrundsätzen nicht widersprechen und nicht über sie hinausgehen. Eine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen fehlt in § 7 Abs. 2 BetrAVG (vgl. BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 491/98 - zu I 1 a der Gründe; 4. April 2000 - 3 AZR 458/98 - zu II 1 a bb der Gründe). 44 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Wischnath Xaver Aschenbrenner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600054743&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.