F vom 7. August 2003 haben die Beschäftigten Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags. § 55 Abs. 1 Satz 1 BAT/AOK-Neu idF vom
diesem Tarifvertrag erhalten. § 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
Abs. 2 und 3 voraus.
zuweisen. ... … § 5 Ausscheiden vor einem Leistungsfall
den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung. Zur Ermittlung der Unverfallbarkeit wird als Zeiten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des BetrAVG die versorgungsfähige Dienstzeit gemäß § 13 Abs. 1 zu Grunde gelegt. …
Satz 1 zu einem Mitglied der TGAOK, welches Beteiligter/Mitglied bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes ist, bleiben die bis zum Wechsel erworbenen Versorgungsanwartschaften
diesem Tarifvertrag in voller Höhe aufrechterhalten, wenn sie jeweils innerhalb von drei Monaten
dem Wechsel den Antrag stellen, die Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. … … § 11 Garantierenten Die Garantierenten im Sinne von § 8 berechnen sich in Verbindung mit § 10 wie folgt:
2 SGB VI als Rentenantrag und bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom
1 Satz 1 TV AOK-Rente, sondern
den Vorgaben des § 11 TV AOK-Rente. Die Beklagte habe ihm daher für die Zeit ab dem
seinem Ausscheiden einen Antrag auf Gewährung einer Rente
2 TV AOK-Rente gestellt habe. Gemäß § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente sei der Antrag Voraussetzung für den Eintritt des Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente. 10 Das Arbeitsgericht hat dem auf die Zukunft gerichteten Zahlungsantrag des Klägers iHv. 101,71 Euro monatlich für die Zeit bis zum
1 TV AOK-Rente nicht streitgegenständlich sind. 15
Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie vorliegend - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden, ohne dass die Besorgnis bestehen muss, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG
Aufl. § 258 Rn. 2). Dies führt lediglich dazu, dass ggf. im Rahmen der Zwangsvollstreckung
1 ZPO vor Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen ist, ob die für die künftigen Zahlungsansprüche maßgebliche Bedingung vorliegt (vgl. auch BAG
1 Buchst. c TV AOK-Rente hat der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Leistungsfalls eine Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Ein Leistungsfall liegt
2 TV AOK-Rente vor, wenn die allgemeinen und die speziellen Leistungsvoraussetzungen in §§ 3 und 4 TV AOK-Rente erfüllt sind. Jedenfalls zu Beginn des vorliegend streitbefangenen Zeitraums war dies beim Kläger der Fall. 20 aa) Die speziellen Leistungsvoraussetzungen
3 Satz 1 TV AOK-Rente waren mit Ablauf des
dem Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vom 30. Juni 2010 waren beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
2 SGB VI schon seit dem
3 Satz 2 TV AOK-Rente erforderliche
weis über seine Erwerbsminderung vor. Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 BAT/AOK-Neu idF vom 7. August 2003 geendet hat. § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente setzt bereits
seinem Wortlaut („und“) nicht voraus, dass der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zumindest auch - in der Erwerbsminderung des Arbeitnehmers liegt. 22 bb) Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen
3 Satz 2 TV AOK-Rente war am
TV AOK-Rente und nicht
Vm. § 2 Abs. 5a BetrAVG aF. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers hat nicht vor Eintritt eines Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente geendet. Denn bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2008 lagen die
3 und § 4 Abs. 3 TV AOK-Rente erforderlichen Leistungsvoraussetzungen bereits vor. Unerheblich ist, dass der Kläger den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten erst Anfang Juli 2010 und damit
seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gestellt hat. Für den „Eintritt eines Leistungsfalls“ iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungsberechtigten bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen
2 TV AOK-Rente stellen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24 mwN). 26 aa) Die Verwendung des Begriffs „Leistungsfall“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente lässt zunächst den Schluss darauf zu, dass diesem das in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente definierte Verständnis zugrunde liegen könnte. Danach gehört auch die Stellung eines Antrags
2 TV AOK-Rente - als allgemeine Leistungsvoraussetzung - zum Leistungsfall. Allerdings lässt die von den Tarifparteien in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente gewählte Formulierung, wonach das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls enden soll, Zweifel an einem einheitlichen Begriffsverständnis aufkommen. Zum Begriff des Leistungsfalls iSd. § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente gehört beim typischen Versorgungsfall „Alter“ neben dem „Erreichen der festen Altersgrenze“
1 TV AOK-Rente oder dem Bezug einer gesetzlichen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente iSd. § 4 Abs. 2 TV AOK-Rente auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente soll dieses Begriffselement des Leistungsfalls indes schon vor dem Eintritt desselben erfüllt sein. Wären die Tarifvertragsvertragsparteien von einem einheitlichen Verständnis des Begriffs „Leistungsfall“ ausgegangen, hätte es nahegelegen, in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente vorzusehen, dass die Ansprüche der Beschäftigten sich
dem Betriebsrentengesetz richten, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, bevor die weiteren Voraussetzungen des Leistungsfalls eintreten. 27 bb) Der unterschiedliche Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente lassen erkennen, dass der Begriff „Leistungsfall“ in beiden Normen nicht identisch ist. 28 In § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente haben die Tarifparteien abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber grundsätzlich zur Gewährung einer Versorgungsleistung
dem TV AOK-Rente verpflichtet ist. Hierauf lässt bereits die Wortwahl „Leistungsvoraussetzungen“ in der Norm und in den Überschriften von §§ 3, 4 TV AOK-Rente schließen. Auch die systematische Stellung von § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente spricht hierfür. Der vorangehende Absatz 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber „bei Vorliegen eines Leistungsfalles“ die dort genannten Versorgungsleistungen zu „gewähren“ hat; der
folgende Absatz 3 legt fest, dass diejenigen, die eine solche Leistung „erhalten“, denen sie also gewährt wird, „Leistungsempfänger“ sind. Der tarifliche Gesamtzusammenhang unterstreicht diesen Normzweck ebenfalls.
1 TV AOK-Rente, auf den sich § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente ausdrücklich bezieht, setzt die „Gewährung von Versorgungsleistungen“ die Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen voraus. Gleiches gilt für die in § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente in Bezug genommenen speziellen Leistungsvoraussetzungen
TV AOK-Rente.
ihrem unmissverständlichen Wortlaut stellen alle Absätze dieser Norm Voraussetzungen auf, die „für die Zahlung“ einer Versorgungsleistung
1 TV AOK-Rente erfüllt sein müssen. 29 Demgegenüber regelt § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente - wie der
folgende Absatz 2 Satz 1 zeigt - lediglich, wie sich die Versorgungsleistungen derjenigen Arbeitnehmer berechnen, die mit einer gesetzlich oder
Vm. § 13 Abs. 1 TV AOK-Rente bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV AOK-Rente tarifvertraglich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und damit nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig waren. Anders als § 2 Abs. 2 TV AOK-Rente bestimmt die Norm hingegen nicht, unter welchen Voraussetzungen und ab wann der Arbeitgeber diesen vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine Leistung gewähren muss. 30 cc) Der mit § 3 Abs. 2 TV AOK-Rente verfolgte Normzweck spricht gegen die Annahme, der Eintritt des Leistungsfalls iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 TV AOK-Rente hänge von einer Antragstellung ab. Mit dem Antragserfordernis wollen die Tarifparteien verhindern, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung der Versorgungsleistung in Verzug gerät, weil alle sonstigen Leistungsvoraussetzungen
3, § 4 TV AOK-Rente vorliegen. Die Initiativlast für die Gewährung der Leistungen soll
dem Willen der Tarifparteien nicht beim Arbeitgeber, sondern beim Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen liegen. Die erforderliche Schriftlichkeit des Antrags dient darüber hinaus Dokumentations- und Beweiszwecken. Damit soll vermieden werden, dass Streit darüber entsteht, ob der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen rechtzeitig an die Versorgungsberechtigten erbracht hat. Dieser Regelungszweck lässt darauf schließen, dass der Zeitpunkt des Eingangs eines schriftlichen Antrags beim Arbeitgeber zur Gewährung von Versorgungsleistungen nicht für die Abgrenzung des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers von dem bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls „betriebstreuen“ maßgebend sein soll. 31 dd) Systematische Erwägungen stützen dieses Auslegungsergebnis. § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente soll diejenigen Arbeitnehmer erfassen, die nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig waren. Hinge die Abgrenzung dieser Arbeitnehmer von den bis zum Eintritt eines Versorgungfalls „betriebstreuen“ davon ab, zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt wurde, hätte dies zur Folge, dass Arbeitnehmer, die mit dem Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst am Tag
der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber auf Zahlung einer Altersrente stellen, von der Regelung des § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente erfasst wären. Damit stünde ihnen lediglich ein sich
den Vorgaben des § 2 BetrAVG bestimmender Teilanspruch gegen die Beklagte zu, obwohl ihr Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und damit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze bestanden hat. Ob dieser Teilanspruch letztlich in der Höhe einem Vollanspruch
Denn diese Personengruppe sollte ersichtlich nicht von der Regelung des § 5 Abs. 1 TV AOK-Rente erfasst werden. Dies ergäbe keinen Sinn. 32 ee) Auch das Erfordernis einer gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen gebietet das vorliegende Verständnis. 33
AVG muss einem vor Einritt eines Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer sein späterer Anspruch auf Versorgungsleistung in Form einer Anwartschaft erhalten bleiben, wenn er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit erfüllt. Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass nur der Arbeitnehmer iSd. §§ 1b, 2 BetrAVG vorzeitig ausgeschieden ist, der nicht bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörig war. Bei der Abgrenzung des bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls „betriebstreuen“ Arbeitnehmers von dem vorzeitig iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG ausscheidenden, der lediglich eine - bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen - gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erwirbt, sind die
AVG aF bzw. § 19 Abs. 1 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (BetrAVG) auch für die Tarifvertragsparteien zwingenden Wertungen in §§ 1, 1b BetrAVG zu beachten. Eine hiervon zulasten des Arbeitnehmers abweichende Regelung ist rechtlich nicht möglich. 35 Unter welchen Voraussetzungen der „Eintritt des Versorgungsfalls“ iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG anzunehmen ist, legt das Betriebsrentengesetz allerdings nicht ausdrücklich fest. Der systematische Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zeigt jedoch, dass
den Wertungen des Betriebsrentenrechts hiervon immer dann auszugehen ist, wenn sich ein vom Arbeitgeber mit seiner Zusage übernommenes biologisches Risiko - nämlich Alter, Invalidität oder Tod - realisiert hat. In der jeweiligen Versorgungsordnung kann dabei nicht nur festgelegt werden, welches Risiko die versprochene Versorgung auslösen soll. Das für die Leistungsgewährung maßgebende Ereignis kann insbesondere in Bezug auf den Versorgungsfall Invalidität auch inhaltlich ausgestaltet werden. Der Umstand, dass das Betriebsrentengesetz bei der Abgrenzung der von ihm erfassten Risiken an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft, verlangt keinen vollständigen Gleichlauf (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 25 f., BAGE 133, 289). Entscheidend für die Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörigen Arbeitnehmers vom vorzeitig ausgeschiedenen ist dann aber, ob der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, zu dem sich das vom Arbeitgeber in der Versorgungsordnung mit der Zusage einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG übernommene Risiko verwirklicht hat. Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt hat. 36
Vm. § 6 Abs. 2, § 10 TV AOK-Rente steht dem Kläger damit eine garantierte Erwerbsminderungsrente zu, die den von ihm geltend gemachten und zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden Betrag iHv. monatlich 215,75 Euro brutto jedenfalls nicht unterschreitet. Für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Oktober 2015 ergibt sich hieraus unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen iHv. monatlich 101,71 Euro brutto ein
zahlungsbetrag von insgesamt 6.614,32 Euro brutto (58 Monate x [215,75 Euro - 101,71 Euro]). 38 d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger die Verfolgung seines Klagebegehrens nicht
dem aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verwehrt. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen würde, der Kläger habe sich widersprüchlich verhalten, weil er im Kündigungsschutzverfahren einen Antrag auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gestellt hat, rechtfertigte dies keine Klageabweisung. Denn die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN, BAGE 155, 326). Beides ist hier nicht der Fall. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, der Kläger werde die Erwerbsminderungsrente nicht in der sich
dem TV AOK-Rente ergebenden Höhe geltend machen. 39 2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
1 TV AOK-Rente wird die Erwerbsminderungsrente monatlich im Voraus fällig. 40 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Wischnath Xaver Aschenbrenner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600054785&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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