← Deutschland

BAG 6 AZR 50/17

KARE600054881 ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR50.17.0 BAG 6. Senat 20180222 6 AZR 50/17 Urteil § 22 Abs 2 Nr 2 BBiG 2005, § 22 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005 vorgehend ArbG Lüneburg, 16. Juni 2016, Az: 4 Ca 52/16

§ 22Rn. 74). § 25 BBi

G steht der Kündigung durch den Auszubildenden mit einer von ihm freiwillig gewählten längeren Kündigungsfrist als der gesetzlichen Frist nicht entgegen. 22 cc) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, dass die in dieser Bestimmung normierte vierwöchige Kündigungsfrist zweiseitig zwingend ist und vom Auszubildenden „punktgenau“ gewahrt werden muss. Im Gegenteil folgt daraus, dass die Kündigungsfrist in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG als nur einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist ausgestaltet ist, dass sie vom Auszubildenden als Kündigungsberechtigtem grundsätzlich überschritten werden darf. Dieser darf deshalb vorzeitig unter Verlängerung dieser Frist kündigen. 23

(1)Höchstkündigungsfristen sollen dem Kündigungsberechtigten die Möglichkeit sichern, sich unter Wahrung dieser Frist vom Rechtsverhältnis lösen zu können. Regelmäßig soll dadurch seine übermäßig lange Bindung an das Rechtsverhältnis verhindert werden (Molitor S. 159, 166). Höchstkündigungsfristen finden sich zum Beispiel in § 544 BGB für Mietverträge, die über mehr als 30 Jahre geschlossen sind (vgl. für die Vorgängerbestimmung in § 567 BGB idF vom
  1. Januar 1964 Molitor S. 166). Im Arbeitsrecht ist die Frist des § 624 Satz 2 BGB, mit der der für mehr als fünf Jahre Verpflichtete nach Ablauf von fünf Jahren kündigen kann, eine Höchstkündigungsfrist (BAG
  2. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - zu II 3 der Gründe). Gleiches gilt für die Frist in § 113 Satz 2 InsO, die die gesetzlich und vertraglich geltenden Kündigungsfristen für beide Arbeitsvertragsparteien durchbricht und verkürzt (BAG
  3. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 10, BAGE 147, 267). 24
(2)Höchstkündigungsfristen liegen regelmäßig im Interesse des Kündigenden und sind darum nur einseitig zwingend. Das Kündigungsrecht darf also nicht durch die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen beschränkt werden (Molitor S. 164). Auch bei Höchstkündigungsfristen entscheidet aber allein der Kündigungsberechtigte, ob und wann er von dem zu seinem Schutz eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch machen will. Darum kann er bei solchen Fristen darauf verzichten, die ordentliche Kündigung zu einem früheren Termin zu erklären. Er kann deshalb auch vorzeitig kündigen (Molitor S. 160, 164, 166; vgl. für § 113 Satz 2 InsO BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 16, BAGE 147, 267). 25
(3)§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist eine einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist. Unerheblich ist dabei, dass die Frist für die Berufswechselkündigung ursprünglich nur zwei Wochen betragen sollte (BT-Drs. V/1009 S. 7). Diese Bestimmung durchbricht auch in ihrer Gesetz gewordenen Ausgestaltung im Interesse des Auszubildenden den Grundsatz, dass nach Ablauf der Probezeit keine ordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses mehr möglich ist. Mit Rücksicht auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl soll der Auszubildende nicht gezwungen werden, eine einmal begonnene Ausbildung zu beenden, obwohl er sich für einen anderen Beruf oder Lebensweg entschieden hat (Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 22 Rn. 121; KR/Weigand 11. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 83; Benecke in Benecke/

§ 22Rn. 67). Er soll sich darum unter Einhaltung der nunmehr in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBi

G normierten Frist von vier Wochen vorzeitig aus diesem Rechtsverhältnis lösen können. Das bedingt die Einordnung dieser Frist als einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist (vgl. zur Kündigungsfrist für den Übergang des Lehrlings zu einem anderen Gewerbe oder Beruf nach § 78 HGB in der bis

  1. August 1969 geltenden Fassung und § 127e GewO in der bis September 1953 geltenden Fassung Molitor S. 177 f.). 26 e) Die Revision berücksichtigt bei ihrer Argumentation, § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG solle den Ausbildenden vor einer unnötig langen Vertragsbindung schützen, nicht, dass allein der Auszubildende bestimmt, ob und wann er seinen gewählten Berufswunsch ändert und deswegen das Ausbildungsverhältnis kündigt. Hätte der Kläger punktgenau vier Wochen vor dem beabsichtigten Abbruch des gewählten Berufswegs zum
  2. Februar 2016 gekündigt, wäre der Beklagten dadurch kein geringerer Ausbildungsaufwand entstanden als durch die tatsächlich bereits mit Schreiben vom
  3. Januar 2016 erklärte Kündigung. Umgekehrt kann es für den Ausbildenden von Vorteil sein, wenn er sich durch die frühere Kündigung rechtzeitig auf den Abbruch der Ausbildung einstellen kann. Insbesondere gibt ihm dies die Möglichkeit, sich rechtzeitig um den Abschluss eines neuen Ausbildungsverhältnisses mit einem anderen Auszubildenden zu bemühen (vgl. für den umgekehrten Fall der Kündigung des Ausbildenden vor Beginn der Probezeit BAG
  4. September 1987 - 2 AZR 654/86 - zu II 2 b ee der Gründe, BAGE 57, 179). Genau dieses Interesse der Beklagten war im Übrigen nach dem Widerspruchsschreiben vom
  5. Januar 2016 der Grund für die vorzeitige Kündigung des Klägers. 27
  6. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass der Kläger sein Recht auf eine vorzeitige ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Berufsaufgabe nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. 28
  7. Die Löschung des Ausbildungsvertrags aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige Industrie- und Handelskammer noch im Januar 2016 mit Wirkung zum
  8. Februar 2016 hatte keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Zwar ist gemäß § 35 Abs. 2 BBiG der eingetragene Vertrag zu löschen, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgrund einer Berufsaufgabekündigung beendet wird (Leinemann/Taubert BBiG
  9. Aufl. § 35 Rn. 32; Hergenröder in Benecke/

§ 35Rn. 20). Diese Löschung wirkt sich jedoch auf die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags nicht aus (Leinemann/Taubert aa

O Rn. 33 mwN; Hergenröder aaO Rn. 23). 29 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Heinkel D. Knauß Augat http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600054881&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.