BfG - Schadensersatz
Erhöhung der wöchentlichen Regelarbeitszeit nicht
gekommen ist, auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Das beklagte Land beschäftigt den Kläger seit dem
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der beste Bewerber gewesen sei. Im Übrigen habe das beklagte Land gegen die ihm
BfG obliegenden Informationspflichten verstoßen, was zur Folge gehabt habe, dass er ein auf den Abschluss eines Änderungsvertrags zielendes Angebot nicht habe abgeben können. Das beklagte Land sei deshalb verpflichtet, ihm Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem Entgelt einer in Vollzeit beschäftigten Lehrkraft zu leisten. 6 Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 21.322,85 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
ZPO entfallen, obwohl das Landesarbeitsgericht sich damit in den Gründen nicht auseinandergesetzt hat. 12 a)
1 ZPO ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen, wenn das Gericht einen
dem Tatbestand erhobenen Anspruch übergangen hat. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs. Eine Urteilsergänzung
1 ZPO kommt aber nur in Betracht, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat. Hat es dagegen im Tenor über den Antrag positiv oder negativ erkannt, ohne dass sich hierzu in den Gründen der Entscheidung Ausführungen finden, liegt kein Fall des § 321 ZPO vor. Denn es ist allein der Urteilstenor, der das Maß der Zu- oder Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs bestimmt (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 18). 13 b) Indem das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt abgewiesen hat, hat es im Tenor auch über den Schadensersatzanspruch entschieden, den der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Informationspflichten
BfG geltend gemacht hat. Der Kläger konnte den Rechtsfehler deshalb allein mit der Revision rügen. 14 2. Soweit der Kläger das beklagte Land wegen der Verletzung der ihm
BfG obliegenden Informationspflichten in Anspruch nimmt, genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. 15 a)
GG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss der vermeintliche Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufgezeigt werden, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Revisionsbegründung durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beiträgt (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 9). 16 b) Der Kläger greift zwar das Berufungsurteil in vollem Umfang mit der Revision an. Er setzt sich jedoch in der Revisionsbegründung mit der Abweisung der Klage unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 TzBfG nicht auseinander. 17 aa) Die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes, die der Kläger aus der Verletzung der Informationspflichten
BfG herleitet, ist im Verhältnis zu der Schadensersatzforderung, die der Kläger unter Hinweis auf § 9 TzBfG erhebt, ein eigenständiger Streitgegenstand. 18
dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (BAG 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 27). Der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger den Anspruch aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB iVm. § 7 Abs. 2 TzBfG stützt, ist das pflichtwidrige Unterlassen des beklagten Landes, ihm mitzuteilen, dass infolge von Mutterschutz und Elternzeit Stellen befristet zu besetzen sind. Dies ist ein anderer Streitgegenstand als das Begehren, das der Kläger aus § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB iVm. § 9 TzBfG herleitet. Der Lebenssachverhalt ist hier die - der Verletzung der Informationspflichten zeitlich
folgende - Besetzung der Stellen mit externen Bewerbern. 19 bb) Zwischen beiden Streitgegenständen besteht keine rechtliche Abhängigkeit, die eine gesonderte Auseinandersetzung mit den Gründen der Klageabweisung entbehrlich gemacht hätte (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 20). Seiner Obliegenheit, das Urteil des Landesarbeitsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Informationspflichten gesondert anzugreifen, ist der Kläger nicht
gekommen. Zwar kann von einem Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht seinerseits aufgewendet worden ist. Der Kläger hätte jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen, dh. geltend machen müssen, dass die Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs abgewiesen worden ist, ohne dass sich aus den Gründen ergibt, warum dies geschehen ist (vgl. für den Fall der Zuerkennung eines Anspruchs BAG
BfG vereitelt (§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB). 22 a)
BfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch
einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. 23 b) Das Arbeitsvertragsrecht kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang und damit auch keinen Anspruch, das seitens einer Vertragspartei unterbreitete Änderungsangebot anzunehmen. Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich ua. in § 9 TzBfG. Diese Vorschrift begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 192/17 - Rn. 26). Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz iSd. § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung (§ 275 Abs. 1 BGB), hat er dem Arbeitnehmer Schadensersatz
Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der
teile, die der Arbeitnehmer infolge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet (BAG 18. Juli 2017 - 9 AZR 259/16 - Rn. 41, BAGE 159, 368). 24
Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit an. Es fehlt jedoch an dem für einen Anspruch
BfG erforderlichen annahmefähigen Angebot des Klägers, den Arbeitsvertrag unter Vereinbarung einer erhöhten regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu ändern. 26
Ablauf der Befristung auf diesen zurückkehren. Der Wunsch des Klägers richtete sich damit nicht auf eine der vom beklagten Land zwischenzeitlich besetzten Stellen, sondern auf eine vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit. Eine solche liegt außerhalb des Regelungsregimes des § 9 TzBfG (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.