BAG, Urteil vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht Eine Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung des Bundes (TV…
KARE600055139 ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR816.16.0 BAG 4. Senat 20180228 4 AZR 816/16 Urteil Entgeltgr 9a TV EntgO Bund, § 22 BAT-O, Anl 1a VergGr Vb Fallgr 1 Teil II Abschn T UAbschn I BAT-O, § 26 TVÜ-Bund, § 25 TVÜ-Bund vorgehend ArbG Leipzig, 24. März 2016, Az: 5 Ca 4247/15, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 2. November 2016, Az: 3 Sa 213/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht Eine Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) erfolgt nur auf Antrag und auch nur für den Fall, dass sich daraus für den Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Die Korrektur einer schon nach der Vergütungsordnung des BAT-O fehlerhaften Eingruppierung erfolgt dagegen unter Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale.
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2 Die Klägerin ist auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 2. September 2002 bei der Beklagten als Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am Bundesverwaltungsgericht beschäftigt. Nach dessen § 2 bestimmt sich „Das Arbeitsverhältnis … nach dem Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Ausgenommen ist der Beihilfe-Tarifvertrag vom 15. Juni 1959 i. d. F. des Ergänzungstarifvertrages vom 26. Mai 1964.“ 3 Die Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts gliedert sich in sechs Arbeitsgruppen, die jeweils von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind in der Geschäftsstellenordnung für das Bundesverwaltungsgericht (GStO-BVerwG) festgelegt, in der es ua. heißt: „§ 5 Geschäfte des mittleren Dienstes … 3.
Die Beschäftigten des mittleren Dienstes haben insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen: a) Urkundsbeamte/r Geschäftsstellenverwalter/in ● Führung der Register, Verzeichnisse usw. nach Maßgabe dieser Geschäftsstellenordnung und aufgrund von Entscheidungen über die Geschäftsverteilung in den einzelnen Senaten ● Erfassung und Pflege von Verfahrensdaten gemäß GO§A-Anwenderhandbuch, Verwaltung des Schriftguts, Aktenführung einschließlich Aktenrücksendung, Überwachung des Aktenumlaufs und Fristenkontrolle ● Erledigung des Schreibwerks ● Schreiben von Entscheidungen und Gutachten einschließlich des Lesens ● Protokollführung einschließlich der Übersendung von Protokollabschriften ● Rücksendung der Prozessakten und Beiakten nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens ● Zustellungs- und Verkündungsvermerke auf Urteilen ● Vermerk der Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle ● Vermerk eines Berichtigungsbeschlusses auf der Urschrift der Entscheidung und/bzw. den Ausfertigungen ● Gewährung und Überwachung der Akteneinsicht ● Erteilung von Auszügen und Abschriften aus den Gerichts- und Beiakten ● Erteilung von Notfristzeugnissen ● Bearbeitung von Aktenanforderungen im Wege der Amtshilfe ● Beglaubigung von Abschriften ● Erstellung der Senatsstatistiken über den Stand der Verfahren und besonderer statistischer Aufstellungen für den jeweiligen Senat ● Mitwirkung im Sinne der Kostenverfügung ● Anonymisierung von Entscheidungen gemäß Anlage 2 der Dienstanweisung über die Erstellung von Schriftgut beim Bundesverwaltungsgericht für den Versand b) Kostenbeamte/r …“ 4 Bis zum 30. September 2005 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT-O. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) am 1. Oktober 2005 wurde sie in die Entgeltgruppe 6 TVöD/Bund mit einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 übergeleitet. Seit dem 1. Oktober 2007 erhält sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD/Bund.
5 Mit Schreiben vom 26. November 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat unter Hinweis auf die Protokollerklärung zu Teil III Nr. 20 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) um die Überprüfung ihrer Eingruppierung.
6 Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Juni 2015 nahm die Klägerin auf ihren Antrag vom 26. November 2014 Bezug und führte aus, sie „… weise zunächst zur Klarstellung darauf hin, dass es sich um einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund handelt.“ 7 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2015, das der Beklagten am folgenden Tag zugegangen ist, machte die Klägerin eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a Teil III Nr. 20 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund geltend.
8 Im Juli 2015 wies die Beklagte das Begehren der Klägerin zurück und übersandte ihr aus Anlass der Tarifvertragsänderung eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 14. Juli 2015 „mit Wirkung vom 01.01.2014“. Diese lautet auszugsweise: „4.5.
Der Arbeitsplatzinhaber hat folgende Zeichnungs- und Feststellungsbefugnisse Wahrnehmung der Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 153 Abs. 5 GVG Führung des Protokolls bei mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen Aufgaben einer Kostenbeamtin/eines Kostenbeamten 5.
Beschreibung der Tätigkeiten, die eine Bildung von Arbeitsvorgängen und deren tarifliche Bewertung ermöglicht, einschließlich der dazu benötigten Fachkenntnisse I.
Tätigkeiten Fortlaufend nummerieren: 5.1., 5.2. u.s.w.
Zeitanteil 5.1 a) Verteilung der neu eingegangen Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan; Feststellung des zuständigen Richters gemäß senatsinternem Geschäftsverteilungsplan 3 % 5.1 b) Prüfen der Rechtsmittelfristen sowie der Vertretungsbefugnis 7 % 5.2.
Schriftgutverwaltung, wie Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung und -pflege, Zuordnung eingehender Schriftsätze zu den Verfahren einschließlich Umlaufverwaltung 18 % 5.3.
Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) der Prozess-, Senats-, Sach- und Handakten sowie Sonderhefte in Papierform und elektronischer Form einschl. Überwachung von Akteneinsicht 7 % 5.4.
Aktenrücksendung nach Abschluss des Verfahrens an die Vorinstanzen, bei erstinstanzlichen Verfahren an die Behörde 3 % 5.5.
Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Gutachten und Entscheidungen einschließlich Lesen 30 % 5.6.
Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben, Erteilen von Bescheinigungen, wie Rechtskraftbescheinigungen, Notfristzeugnisse, Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von Senatsentscheidungen in der Geschäfts-stelle 5 % 5.7.
Führen der Eingangsregister und weiterer Verzeichnisse 2 % 5.8.
Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensbeteiligten 1 % 5.9.
Aufgaben des Kostenbeamten 12 % 5.10.
Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen, wie Beratungstermine, Erörterungstermine einschl. Erstellen der Sitzungsaushänge 5 % 5.11.
Protokollführung in mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen 5 % 5.12.
Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen 2 %“ 9 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die ihr übertragenen Aufgaben seien organisatorisch nicht voneinander getrennt. Dieser Arbeitsvorgang enthalte mit der Prüfung der Rechtsmittelfristen, dem Führen der Eingangsregister, der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie der Protokollführung und ihrer Tätigkeit als Kostenbeamtin in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9a, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 Teil III Nr. 20 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund.
10 Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Mai 2014 nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Mai 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;
11 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle weder ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a noch der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund. Sie sei zutreffend in der Entgeltgruppe 6 TV EntgO Bund eingruppiert. Die ihr übertragene Tätigkeit untergliedere sich in sieben Arbeitsvorgänge. Die Beglaubigungen und die Auskunftserteilung seien nicht Bestandteil der Aktenführung und deshalb gesondert zu bewerten; für die Durchführung von Beglaubigungen werde die Akte nur als Arbeitsmittel benötigt. Auch bei der Beantwortung von Sachstandsanfragen handele es sich um eine vom Führen und Verwalten der Gerichtsakten zu trennende Serviceleistung, bei der die Akte lediglich als Erkenntnismittel genutzt werde. Die eigentliche Prüfung der Form- und Fristerfordernisse bei neu eingehenden Verfahren obliege nicht der Klägerin, sondern den Beamten des gehobenen Dienstes. Der Klägerin kämen insoweit nur unterstützende Aufgaben zu. Lediglich die Arbeitsvorgänge Kostensachen mit 12 %, Protokollführung mit 10 %, Eingangszuteilung mit 3 %, Beglaubigungen mit 5 % und Auskunftserteilung mit 1 %, also insgesamt nur 31 % der Gesamttätigkeit, seien schwierig im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals.
12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
13 Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Der Klägerin steht lediglich für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu. Einen weiter gehenden Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht bejaht. Ein möglicher Entgeltanspruch für diesen Zeitraum ist wegen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung nach § 37 TVöD verfallen. Das führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Hilfsantrag fällt nicht mehr zur Entscheidung an.
14 I. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässige (st. Rspr., sh. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 13 mwN) Klage ist entgegen der Auffassung der Revision für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund.
15 1. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der BAT-O sowie der diesen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 ersetzende TVöD für den Bereich des Bundes iVm. dem TVÜ-Bund Anwendung finden.
16 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Eingruppierung der Klägerin allerdings nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/Bund sowie den Tätigkeitsmerkmalen des TV EntgO Bund, sondern nach § 22 BAT-O und den in diesem geregelten Tätigkeitsmerkmalen. Die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des TV EntgO Bund durch das Landesarbeitsgericht beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.
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Effertz TVöD Jahrbuch Bund 2017 IV.01 S. 843 zu 2.1; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand 1/2018 B 2.2 § 26 TVÜ-Bund Erl. 1 Rn. 1, 3; Litschen in Adam/Bauer/Bettenhausen/ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ-Bund B I Rn. 3; zur vergleichbaren Regelung des § 29a TVÜ-Länder sh. Augustin ZTR 2012, 484). Für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gilt ein Bestandsschutz für die bisherige Entgeltgruppe. Liegt keine „unverändert auszuübende Tätigkeit“ vor, entfällt dieser. Da aber durch den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund im Vergleich zur früheren Tariflage vielfach höhere Eingruppierungen tariflich vereinbart worden sind, eröffnet § 26 TVÜ-Bund den Beschäftigten den Zugang zum neuen Entgeltsystem dann, wenn sie bei Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale des - neuen - TV EntgO Bund eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe verlangen können.
Umgekehrt kann sich allerdings im Einzelfall - beispielsweise durch Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen möglicherweise nach § 12 TVÜ-Bund zustehenden Strukturausgleich oder aufgrund des geringeren Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2, Abs. 3 TVöD/Bund bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a oder 9b oder aus der Entgeltgruppe 12 in die Entgeltgruppe 13 - trotz einer höheren Eingruppierung ein finanzieller Nachteil ergeben (sh. auch Rundschreiben des BMI vom 24. März 2014 idF der 6. Ergänzung vom 27. Januar 2017 - D 5 - 31003/2#4 - Teil E Ziff. 1.4.4). Deshalb räumt § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund den betroffenen Beschäftigten durch das tarifliche Antragserfordernis ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der bisherigen und der neuen Entgeltordnung ein (Litschen aaO).
Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel von § 26 TVÜ-Bund.
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21 3. Die Klägerin war in Anwendung von § 22 BAT-O in die VergGr. Vb Fallgr. 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert und entsprechend in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund überzuleiten.
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Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, aaO; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 19;
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29 (a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, in aller Regel sei die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben besteht (zB BAG 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250). Zu diesen gehören - bei einheitlicher Übertragung - auch die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen.
30 (aa) Auch im Streitfall sind der Klägerin diese Tätigkeiten aus Gründen der Praktikabilität (vgl. dazu BAG 14. September 1994 - 4 AZR 787/93 -) im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Aktenführung einheitlich und alleinverantwortlich im Sinne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden. Das wird auch durch § 5 der GStO-BVerwG bestätigt. Die Vorschrift differenziert nicht zwischen verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aktenführung, sondern vielmehr nur zwischen den Aufgaben der Urkundsbeamtin und Geschäftsstellenverwalterin auf der einen und denen der Kostenbeamtin auf der anderen Seite.
31 (bb) Die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen stehen zudem in einem inneren Zusammenhang mit der Betreuung des Aktenvorgangs in der Geschäftsstelle, weil die Klägerin die Akte durch die sonstigen ihr übertragenen Arbeitsschritte kennt und sie bei der Beglaubigung heranzieht.
32 (b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Durchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen von der Aktenführung als solcher trennbar wären. Die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt gemäß § 22 BAT-O „bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten“ und damit abhängig von der diesem konkret übertragenen Tätigkeit. Entscheidend ist danach im Streitfall, dass sie der Klägerin im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind. Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen (vgl. nur BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34 mwN; 2. Dezember 1992 - 4 AZR 140/92 -). Dies ist im Falle der Klägerin tatsächlich gerade nicht erfolgt.
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Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Vergütungsgruppe V b 1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) … Vergütungsgruppe V c 1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) … Vergütungsgruppe VI b 1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) - Fußnote 1 - (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) … Vergütungsgruppe VII 1.
Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) … Protokollnotizen:
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Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. … 2.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, … e) die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), … g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. …“ 38
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41 (a) Die Bearbeitung von Sachstandsanfragen mit Auskunftsersuchen sind nach der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. h Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O, die Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben und Erteilung von Bescheinigungen wie Rechtskraftzeugnisse ua. sind gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. b Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tarifmerkmals. Auch sind die Verteilung der neu eingegangenen Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan und die Feststellung des zuständigen Richters gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. g Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O schwierig im Sinne des Tätigkeitsmerkmals. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamttätigkeit beträgt damit insgesamt 9 Prozentpunkte. Das macht bezogen auf den Arbeitsvorgang einen Anteil von 11,54 % (9 % von 78 %) aus.
42 (b) Damit erreicht der Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb dieses Arbeitsvorgangs ein rechtserhebliches Ausmaß. Dabei kann dahinstehen, ob dieses überhaupt quantitativ bestimmt werden kann. Jedenfalls sind die schwierigen Tätigkeiten im Streitfall nicht von nur untergeordneter Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit - bezogen auf den von ihm bestimmten Arbeitsvorgang „Aktenführung“ - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, ohne die Arbeitsschritte der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen könne ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden (vgl. dazu BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe).
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46 4. Mit ihrem der Beklagten - unstreitig - am folgenden Tag zugegangenen Geltendmachungsschreiben vom 30. Juni 2015 hat die Klägerin die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD hinsichtlich der Ansprüche ab dem Monat Januar 2015 gewahrt. Dagegen hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben.
47 II. Hinsichtlich der sich aus der Eingruppierungsfeststellungsklage für das Jahr 2014 ergebenden Zahlungsansprüche ist die Klage unbegründet. Insoweit sind die Ansprüche verfallen, weil die Klägerin die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD nicht gewahrt hat.
48 1. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, für die von der Klägerin im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche fände die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund Anwendung. Das trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben sind. Daher kann dahinstehen, ob die Vorschrift - wie das Landesarbeitsgericht meint - generell eine Spezialregelung gegenüber der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD darstellt (so wohl auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand 1/2018 B 2.2 § 26 TVÜ-Bund Erl. 2 Rn. 6; Litschen in Adam/Bauer/Bettenhausen/ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2015 Teil II § 26 TVÜ-Bund B I Rn. 4; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2018 Teil IV/3 Rn. 372), oder ob sich diese lediglich auf den Wechsel in das neue tarifliche Entgeltsystem bezieht und es hinsichtlich der sich aus der Ausübung des Antragsrechts folgenden Zahlungsansprüche bei der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD verbleibt (so für § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 38; Augustin ZTR 2012, 484) und wann diese ggf. fällig werden.
49 2. Nach § 37 Abs. 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
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52 3. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin die Ansprüche für das Jahr 2014 nicht fristwahrend geltend gemacht.
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55 III. Die Kosten waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen verhältnismäßig zu teilen. Die weiter gehende Kostentragungspflicht der Klägerin in der Revisionsinstanz beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, da sie ihre - klageerweiternde - Anschlussrevision zurückgenommen hat.
Eylert Klose Rinck Edda Redeker Bredendiek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055139&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public