KARE600055177 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 BAG 9. Senat 20180424 9 AZB 62/17 Beschluss § 2 Abs 1 Nr 3 ArbGG, § 5 Abs 1 ArbGG vorgehend ArbG Bielefeld, 7. Februar 2017, Az: 2 Ca 2792/16, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. Oktober 2017, Az: 2 Ta 170/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsweg - Leiharbeit 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Oktober 2017 - 2 Ta 170/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.395,86 Euro festgesetzt. 1 I. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. 2 Der Kläger war bis zum 30. September 2014 bei der c GmbH (im Folgenden Verleiherin) aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 10. Januar 2014 als Pharmareferent beschäftigt. Die Verleiherin überließ den Kläger zur Arbeitsleistung an die Beklagte. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Verleiherin enthält in § 5 Ziff. 5 folgende Regelung: „Soweit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung der Kunde einen Bonus für den Arbeitnehmer auslobt und gegenüber dem Arbeitgeber zur Auszahlung bringt, wird der Arbeitgeber diesen ordnungsgemäß abrechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den Arbeitnehmer auszahlen. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aus Bonuszusagen eines Kunden besteht nicht. Der Arbeitgeber hat keinen Einfluss auf die Gewährung derartiger Boni durch den Kunden.“ 3 Bei der Beklagten bestand eine Prämienvereinbarung nach Maßgabe des Prämienplans 2013 bis 2014, welcher Tertialprämien vorsieht. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Prämien für zwei Tertiale. 4 Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es hätten auch seine Teammitglieder, welche teilweise bei der Beklagten beschäftigt und teilweise ebenfalls Leiharbeitnehmer gewesen seien, diese Prämien erhalten. Die zwischen der Verleiherin und der Beklagten geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvereinbarung begründe einen Anspruch aus § 328 BGB gegen die Beklagte, der auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz („equal pay“) folge. 5 Das Arbeitsgericht Bielefeld hat durch Beschluss vom 7. Februar 2017 (- 2 Ca 2792/16 -) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München verwiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Klägers hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21. März 2017 nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 6 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin. 7 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. d ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt vor. Der Kläger ist auch Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 ArbGG. Für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des im Arbeitsvertrag mit der Verleiherin vereinbarten Bonus ist die Beklagte allerdings nicht Arbeitgeberin iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. 8 2. Für den Begriff des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche Definition. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Arbeitgeber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 ArbGG beschäftigt (BAG 1. August 2017 - 9 AZB 45/17 - Rn. 12). Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Mit diesem schließt der Leiharbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag. Mit dem Entleiher besteht bei einer Tätigkeit im Rahmen legaler Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis. Ein solches galt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF nur dann zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam war (vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 8, BAGE 137, 215). Hierauf beruft sich der Kläger nicht. 9 3. Die Arbeitgeberstellung der Beklagten folgt auch nicht aus der bei der Arbeitnehmerüberlassung gespaltenen Arbeitgeberstellung. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.