rückgewiesen. 1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl
r Hauptschwerbehindertenvertretung der United States Air Forces in Europe (USAFE). 2
der USAFE gehören die Dienststellen R I (R I), R II (R II), D (D) K, Sp, D L (DL) K, D G und DL G. In diesen Dienststellen ist jeweils eine Schwerbehindertenvertretung gebildet. Die Antragstellerin
1. ist Vertrauensfrau der Schwerbehinderten der Dienststelle DL K, der Antragsteller
2. ist Vertrauensmann der Schwerbehinderten der Dienststelle R I und die Antragstellerin
wählen sind die Hauptvertrauensperson und drei Stellvertretende Mitglieder. Hauptvertrauensperson und stellvertretende Mitglieder werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt. ...
richten. Der Wahlvorstand ist an Arbeitstagen von 7:30 Uhr bis 9:30 Uhr in Gebäude 86, E in Raum 23
erreichen. Tel. ...“ 4 Durch Aushang vom 7. März 2015 machte der Wahlvorstand bekannt, dass für die Wahl der Hauptvertrauensperson zwei gültige Wahlvorschläge eingegangen seien. Kandidaten seien der Antragsteller
2. und Herr S. Für die Wahl der stellvertretenden Hauptvertrauensperson seien drei gültige Wahlvorschläge eingegangen. Es kandidierten B, die Antragstellerin
geklebt und vom Vorsitzenden des Wahlvorstands in die Wahlurne geworfen.
diesem Zeitpunkt waren bereits drei weitere Freiumschläge abgegeben. 6 Von seinem Vorsitzenden über die Umstände der Stimmabgabe unterrichtet, fasste der Wahlvorstand am 30. März 2015 den Beschluss, die Stimmen der Antragsteller und der Frau C für ungültig
erklären, da diese ihre Stimmzettel nicht unbeobachtet ausgefüllt hatten. Die verbleibenden drei für die Wahl des Hauptvertrauensmanns abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf den Kandidaten S. Von den abgegebenen gültigen Stimmen für die Wahl der Stellvertreter entfielen zwei Stimmen auf B und je eine Stimme auf die Antragstellerin
1. und auf R. Durch Losentscheid wurden die Antragstellerin
1.
r 2. Stellvertreterin und R
m
Unrecht bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt. Die Stimmen seien gültig. Das Erfordernis der unbeobachteten Wahl diene allein dem Schutz des Wählers und sei daher verzichtbar. Der Wahlvorstand dürfe bei einer schriftlichen Stimmabgabe nicht prüfen, ob diese unbeobachtet erfolgt sei. Jedenfalls hätte der Vorsitzende des Wahlvorstands darauf hinweisen müssen, dass die offene Stimmabgabe
r Ungültigkeit der Stimmen führe. Außerdem habe der Wahlvorstand bei der Wahl der Stellvertreter einen Wahlvorschlag ohne die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften für gültig erklärt. 8 Die Antragsteller haben beantragt, die vom 27. März 2015 bis
m 30. März 2015 durchgeführte Wahl
r Hauptschwerbehindertenvertretung der Dienststellen USAFE für ungültig
erklären. 9 Der
4. beteiligte gewählte Vertrauensmann hat beantragt, den Antrag abzuweisen. 10 Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten
4.
rückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte
4. seinen Abweisungsantrag weiter. 11 Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der gewählte Vertrauensmann S aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch aus seinem Amt ausgeschieden. Für ihn ist B als das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied nachgerückt und nunmehr als Vertrauensmann Beteiligter
4. des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren wurde der weitere gewählte Stellvertreter R als Beteiligter
6. gehört. 12 B. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten
4. ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Wahlanfechtungsantrag
Recht stattgegeben. 13 I. Das Landesarbeitsgericht hat
treffend angenommen, dass die Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt. Die deutschen Gerichte für Arbeitssachen haben gemäß Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1313,
letzt geändert 16. Mai 1994 - BGBl. II S. 3710, im Folgenden UP)
9 des
satzabkommens
m NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218,
letzt geändert durch Abkommen vom 18. März 1993 - BGBl. 1994 II S. 2594, 2598, im Folgenden ZA-NTS) über den Wahlanfechtungsantrag im Beschlussverfahren
entscheiden. Dabei ist das am 16. Januar 1991 geltende deutsche Recht anzuwenden. Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes, der Wahlordnung
m Schwerbehindertengesetz und des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der am
m 30. März 2015 durchgeführte Wahl
r Hauptschwerbehindertenvertretung der Dienststellen USAFE für ungültig
erklären, haben die Antragsteller sowohl die Wahl des Vertrauensmanns als auch die Wahl der Stellvertreter angefochten. Dies ergibt die Auslegung des Antrags. 15
r Schwerbehindertenvertretung vgl. BAG
Unrecht für ungültig erklärt worden, einen Wahlfehler geltend gemacht, der sich sowohl bei der Wahl des Vertrauensmanns als auch bei der Wahl der Stellvertreter auswirken kann. Darüber hinaus haben sie
r Begründung des Wahlanfechtungsantrags vorgetragen, der Wahlvorstand habe
Unrecht drei Wahlvorschläge für die Wahl der Stellvertreter für gültig erklärt. Diese Rüge kann nur für die Wirksamkeit der Wahl der Stellvertreter von Bedeutung sein. 17 III. An dem Wahlanfechtungsverfahren sind neben den Antragstellern, dem Vertrauensmann und der Bundesrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika als Arbeitgeberin alle gewählten Stellvertreter beteiligt, die ihr Amt im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch innehaben. 18 1. § 83 Abs. 3 ArbGG regelt nicht selbst, wer Beteiligter des jeweiligen Verfahrens ist. Die Vorschrift ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen
hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz - von Amts wegen
prüfen und
berücksichtigen (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - Rn. 13 mwN). Ist die Anhörung eines Beteiligten in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten
rückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
äußern (BAG
4. Als Stellvertreter sind jetzt noch die Antragstellerin
1. und der
6. beteiligte Herr R im Amt. Der Senat hat die in den Vorinstanzen unterbliebene Beteiligung des Herrn R nachgeholt und ihm Gelegenheit gegeben, sich
dem Wahlanfechtungsantrag
äußern. 21 b) Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Abs. 9 UP
9 ZA-NTS in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, der Arbeitgeberin der Zivilbediensteten bei ihren Streitkräften, an dem Verfahren beteiligt (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 18/11 - Rn. 28; 11. Dezember 2007 - 1 ABR 67/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 125, 122). 22 IV. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. 23 1. Nach § 27 Abs. 6, § 24 Abs. 6 Satz 2 SchwbG iVm. § 25 BPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung gerichtlich anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 24 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 25
Unrecht angenommen, der Wahlvorstand habe dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, dass er die Stimmen der Antragsteller und der wahlberechtigten Frau C bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt gelassen hat. Der Wahlvorstand hat diese Stimmen
Recht für ungültig gehalten. 30
schützen (vgl.
VG: BAG
VG BAG 12. Juni 2013 - 7 ABR 77/11 - Rn. 20, aaO). Bei der schriftlichen Stimmabgabe wird die Wahrung des Wahlgeheimnisses nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchwbVWO dadurch gewährleistet, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag einlegt. 32 (b) Danach ist der Grundsatz der geheimen Wahl bei der Stimmabgabe der Antragsteller und der Frau C nicht gewahrt worden, da sie ihre Stimmen entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchwbVWO nicht unbeobachtet abgegeben haben. 33
r Folge. Dem steht nicht entgegen, dass diese die Beobachtungssituation selbst herbeigeführt haben. 34 (a) Der Wähler kann auf die Wahrung seines Wahlgeheimnisses nicht wirksam verzichten (vgl.
VG Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 14 Rn. 19; vgl.
Mangoldt/Klein/Starck GG
G 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 - Rn. 98, BVerfGE 124, 1). 35 (b) Auch bei einer schriftlichen Stimmabgabe ist ein Verzicht auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht möglich. Zwar ist es dem Wahlberechtigten überlassen, in seinem Bereich selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses Sorge
tragen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er von einer unbeobachteten Kennzeichnung des Stimmzettels absehen und auf die Wahrung seines Wahlgeheimnisses verzichten darf. Er ist vielmehr verpflichtet, für eine unbeobachtete Kennzeichnung des Stimmzettels
sorgen (
r Briefwahl BVerfG 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -
II 2 b der Gründe, BVerfGE 59, 119). Dies wird auch nicht durch das Recht des Wählers in Frage gestellt, vor oder nach der Wahl von sich aus Dritten mitzuteilen, wie er abstimmen wird oder abgestimmt hat. Eine solche freiwillige Mitteilung gefährdet - anders als die beobachtete Stimmabgabe - die Wahlfreiheit nicht, da sie nicht geeignet ist, eine Drucksituation bei der Stimmabgabe herbeizuführen. 36 Es kann offenbleiben, ob der Grundsatz der geheimen Wahl stets verletzt ist, wenn ein Wähler bei der schriftlichen Stimmabgabe aus freiem Entschluss die Anwesenheit eines Dritten duldet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl liegt jedenfalls dann vor, wenn die Anwesenheit des Dritten eine Einschränkung der Wahlfreiheit befürchten lässt. Das kann anzunehmen sein, wenn der beim Wahlakt anwesende Dritte ein Wahlbewerber ist (OVG Nordrhein-Westfalen 31. März 2006 - 1 A 5195/04.PVL -; Dörner in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 19 Rn. 8) oder wenn mehrere Wähler unter gegenseitiger Kontrolle abstimmen. 37 (c) Danach sind die Stimmen der Antragsteller und von Frau C ungültig. Bei dem Wahlakt der Antragsteller und der Frau C waren mit den Antragstellern
1. und
2. und dem Beteiligten
6. drei Wahlbewerber anwesend. Die Antragsteller gaben ihre Stimme offen in der Weise ab, dass jeder von ihnen beobachten und feststellen konnte, wie der andere wählt. Diese Beobachtungssituation war geeignet, die Antragsteller und Frau C in ihrer Wahlfreiheit einzuschränken. 38
berücksichtigen. 39 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag in die Wahlurne, wenn die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß nach § 11 SchwbVWO erfolgt ist. Danach obliegt dem Wahlvorstand die Prüfung, ob die Stimmabgabe den Anforderungen des § 11 Abs. 3 SchwbVWO entspricht. Das umfasst nicht nur die Prüfung der Anforderungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO, sondern auch die Prüfung, ob der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchwbVWO unbeobachtet persönlich gekennzeichnet und in den Wahlumschlag eingelegt wurde (aA Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 11. Aufl. § 12 SchwbVWO Rn. 2). Das ergibt sich schon daraus, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO nicht nur auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO, sondern insgesamt auf § 11 SchwbVWO verweist. Zwar wird der Wahlvorstand bei der schriftlichen Stimmabgabe regelmäßig keine Kenntnis darüber haben, ob die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt ist. Er wird in diesen Fällen in der Regel davon ausgehen dürfen, dass der Wähler den Stimmzettel pflichtgemäß unbeobachtet gekennzeichnet hat. Ist dem Wahlvorstand jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl
r Kenntnis gelangt, hat er die ungültigen Stimmen bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt
lassen. Damit wird verhindert, dass die Wahl wegen des Verstoßes gegen das Wahlgeheimnis angefochten werden kann. 40 bb) Das Landesarbeitsgericht hat
Recht erkannt, dass der Wahlvorstand dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen hat, dass der bei der Stimmabgabe anwesende Vorsitzende des Wahlvorstands die Antragsteller und Frau C nicht auf die Pflicht
r unbeobachteten Stimmabgabe hingewiesen hat. 41
wachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür
sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt (vgl.
r Briefwahl BVerfG 24. November 1981 - 2 BvC 1/81 -
II 2 c der Gründe, BVerfGE 59, 119). 42
erfolgen hat. Das hat er pflichtwidrig unterlassen. Der Wahlvorstand macht ohne Erfolg geltend, dass die Stimmabgabe nicht in seinen Verantwortungsbereich falle. Zwar ist es grundsätzlich dem Wahlberechtigten überlassen, in seinem Bereich selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit Sorge
tragen. Die Stimmabgabe fand hier jedoch nicht im eigenen Bereich der Wahlberechtigten, sondern an dem vom Vorsitzenden des Wahlvorstands
r Verfügung gestellten Tisch im Büro des Wahlvorstands und damit in dessen Einflussbereich statt. 43 cc) Der Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflussen. 44
r Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend
demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre (vgl.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.