BAG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 AZR 738/16 – Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs Die materielle Rechtskraft eines familiengerichtlichen Beschlusses über…
KARE600055427 ECLI:DE:BAG:2018:260418.U.3AZR738.16.0 BAG 3. Senat 20180426 3 AZR 738/16 Urteil § 322 ZPO, BetrAVG vorgehend ArbG Stuttgart, 2. Februar 2016, Az: 25 Ca 4327/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 14. Juli 2016, Az: 7 Sa 14/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs Die materielle Rechtskraft eines familiengerichtlichen Beschlusses über den Versorgungsausgleich erfasst nicht die Vorfrage, ob und in welchem Umfang einem der Ehegatten gegen seinen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger künftige Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zustehen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2016 - 7 Sa 14/16 - aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2016 - 25 Ca 4327/15 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über den Widerruf einer Versorgungszusage.
2 Der im Mai 1955 geborene Kläger war vom 28. April 1980 bis zum 25. Juli 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. März 2016 bezieht er eine gesetzliche Rente.
3 Bei der Beklagten gilt für die Mitarbeiter, die bis zum Jahr 2007 in ihre Dienste eingetreten sind, die Gesamtbetriebsvereinbarung „Versorgungsordnung der D AG und der D Unterstützungskasse GmbH“ idF vom 26. November 1992 (im Folgenden VO 1992). Nach der Vorbemerkung zur VO 1992 gewähren die früher als D AG firmierende Beklagte und die D Unterstützungskasse GmbH (im Folgenden Unterstützungskasse) auf der Grundlage dieser Versorgungsordnung bei Eintritt eines Versorgungsfalls laufende Renten. § 37 VO 1992 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 37 Widerrufsklausel
Dies gilt insbesondere, wenn die DCAG oder die DCUK durch rechtswidrige Handlungen, derentwegen eine rechtskräftige Verurteilung erfolgte, erheblich geschädigt wurde oder der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen in einer als Mißbrauch zu wertenden Weise herbeigeführt hat, so dass der DCAG bzw. der DCUK die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Begünstigen nicht zugemutet werden kann.
5 Der Kläger entwendete im Jahr 2003 mithilfe buchungstechnischer Manipulationen mindestens 50 komplette Radsätze der Beklagten im Wert von rund 40.000,00 Euro und veräußerte diese an Dritte. Die Beklagte kündigte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos. Die hiergegen vom Kläger zunächst erhobene Kündigungsschutzklage nahm dieser in der Folgezeit zurück. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen vom 27. Januar 2004 wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit wurde die Strafe erlassen.
6 Der Beirat der Unterstützungskasse beschloss im Januar 2005 die Anwartschaft des Klägers zu widerrufen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 teilte die Beklagte den Widerruf der Versorgungszusage mit. Das per Einschreiben mit Rückschein übersandte Schreiben wurde der damaligen Ehefrau des Klägers ausgehändigt.
7 Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht vom 5. November 2013 wurde die Ehe des Klägers geschieden und ein Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) durchgeführt. Im Wege der internen Teilung wurden dabei zulasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht auf den Kläger und zulasten seines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ein Anrecht auf die geschiedene Ehefrau übertragen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens hatte die Beklagte zuvor auf Anfrage des Familiengerichts mitgeteilt, dass bei ihr für den Kläger keine Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung bestünden. An dem im Verbund mit dem Verfahren zur Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichsverfahren waren neben dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg beteiligt.
8 Mit Schreiben vom 5. März 2014 bat der Kläger die Beklagte um Auskunft über die Höhe seiner Anwartschaft. Diese teilte daraufhin mit, sie habe die Versorgungszusage widerrufen.
9 Mit seiner am 9. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Widerruf der Versorgungszusage sei unwirksam. Der durch sein Verhalten entstandene Schaden sei angesichts der Umsätze und Gewinne der Beklagten in Milliardenhöhe für diese nicht existenzgefährdend gewesen.
10 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung in Form einer monatlichen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. in Form einer monatlichen Altersrente nach der in ihrem Betrieb bei seinem Ausscheiden im Juli 2003 geltenden Versorgungsordnung in der Fassung vom 26. November 1992 zu gewähren.
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt. Jedenfalls sei der Widerruf zu Recht erfolgt. Die Entscheidung des Beirats hierüber sei nach §§ 317, 319 BGB gerichtlich nur auf grobe Unbilligkeit überprüfbar. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Versorgungszusage vor. Die Geltendmachung der Versorgungsrechte durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe - gemeinsam mit anderen - insgesamt 1.500 Felgen sowie 40 bis 50 Sätze Kompletträder unterschlagen und dadurch einen Schaden iHv. mindestens 740.000,00 Euro verursacht.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten wegen Prozessverwirkung als unzulässig abgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. August 2016 zugestellt worden. Mit einem am 30. August 2016 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Revisionsverfahrens gestellt. Durch Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2016 (- 3 AZA 41/16 -) wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. November 2016 zugestellt. Mit einem am 4. November 2016 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Revision eingelegt und diese begründet sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist und Revisionsbegründungsfrist gestellt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
13 Die zulässige Revision ist begründet.
14 I. Die Revision des Klägers ist zulässig.
15 1. Zwar hat der Kläger die Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht gewahrt. Ihm war jedoch gemäß § 233 Satz 1 ZPO nach Versäumung dieser Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Fristen zu wahren. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan, um das - in seiner Mittellosigkeit liegende - Hindernis für die Wahrung der beiden Fristen zu beheben. Der Kläger hat am 30. August 2016 und damit noch innerhalb der am 8. September 2016 endenden Revisionseinlegungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts beantragt und dem Antrag die erforderlichen Unterlagen und Belege beigefügt.
Ihm wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2016 (- 3 AZA 41/16 -), der ihm am 3. November 2016 zugestellt wurde, antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Kläger hat am 4. November 2016 und damit innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesarbeitsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als auch die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und Revision eingelegt sowie diese gleichzeitig begründet. Damit hat er auch die versäumten Prozesshandlungen innerhalb der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblichen Frist nachgeholt.
16 2. Die Revision ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch ordnungsgemäß begründet.
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19 II. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Rente nach der VO 1992 zu gewähren.
20 1. Die Klage ist zulässig.
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28 Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Betriebsrente zu zahlen, gerichtet. Da die Beklagte eine Zahlungsverpflichtung bestreitet, weist der Antrag auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Unschädlich ist, dass zum 1. März 2016 - und damit noch vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - beim Kläger ein Versorgungsfall eingetreten ist. Der Vorrang der Leistungsklage greift bereits deshalb nicht, weil die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. nur BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 98 mwN).
29 2. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Rente nach der VO 1992 zu gewähren.
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Danach ist eine Entscheidung in Bezug auf den jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand der Rechtskraft fähig (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO). Präjudizielle Rechtsverhältnisse, über deren Bestand oder Umfang im Rahmen der Entscheidung über den erhobenen prozessualen Anspruch durch das Gericht vorab zu entscheiden ist, nehmen dagegen grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teil (vgl. etwa BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 37 mwN, BAGE 152, 1; BGH 14. März 2008 - V ZR 13/07 - Rn. 18 f.; 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu II 1 b der Gründe). Die Frage, ob - und ggf. in welchem Umfang - der ausgleichspflichtige Ehegatte gegen seinen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger einen künftigen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt eines Versorgungsfalls erworben hat, hat das Familiengericht lediglich als Vorfrage zur Ermittlung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) zu prüfen.
Als lediglich präjudizielles Rechtsverhältnis nimmt die Feststellung über dessen Bestand und Umfang daher nicht an der materiellen Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungausgleich teil.
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Die Regelung entspricht dem früheren § 53c FGG (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 253). Die im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht enthaltene Bestimmung (vgl. BT-Drs. 7/650 S. 32 f.) wurde - zunächst als § 53 b/1 - auf Anregung des Rechtsausschusses in das damalige Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen (vgl. BT-Drs. 7/4361 S. 164). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Vorschrift regeln, wie zu verfahren ist, wenn unter den am Versorgungsausgleichsverfahren Beteiligten über den Bestand oder die Höhe einer Versorgung Streit besteht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der jeweils zuständigen Fachgerichtsbarkeit den Vorrang für die Klärung dieser strittigen Vorfragen einräumen.
Dies beruht auf der Überlegung, dass die Familiengerichte in diesen Fällen häufig über weniger Fachkenntnisse verfügen und ein „Zwischenstreit dieser Art durch den Familienrichter nicht auch mit Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Versorgung geklärt werden kann“ (vgl. BT-Drs. 7/4361 S. 71). Damit liegt auch § 221 FamFG die Vorstellung zu Grunde, dass die Familiengerichte durch die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht rechtskräftig über den Bestand und den Umfang der vom ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen künftigen Versorgungsansprüche entscheiden (ebenso OLG Karlsruhe 14. Juni 2017 - 5 UF 43/17 - Rn. 11).
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39 Ausgehend hiervon kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung des Beirats entsprechend § 319 BGB vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegeben sind, betrifft nicht die Feststellung einer Tatsache aufgrund einer Beurteilung, sondern die rechtliche Bewertung eines tatsächlichen Sachverhalts. Eine - auch für die Gerichte - verbindliche Kompetenzübertragung auf den Beirat wäre damit nicht zulässig. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Beirat durch die ihm in § 37 Abs. 3 VO 1992 eingeräumte Entscheidungsbefugnis keine Entscheidungsmacht über Rechtsfragen einräumen wollten.
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43 Zudem kann der Rechtsmissbrauchseinwand auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 57 mwN; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 42). Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers allerdings nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dieser seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Soweit die Möglichkeit, erfolgreich einen Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber dem Versorgungsversprechen des Arbeitnehmers zu erheben, damit auch von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängt, ist dies - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - deshalb gerechtfertigt, weil nur in den Fällen, in denen der vom Arbeitnehmer verschuldete finanzielle Schaden des Arbeitgebers zu einer existenzbedrohenden Situation führt, dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet und dadurch die Gefahr heraufbeschworen wird, dass die Betriebsrente nicht gezahlt werden kann. Erst in einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig Handelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. schon BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 35, BAGE 143, 273).
44 Anders als von der Beklagten angenommen, führt dies nicht dazu, dass große Unternehmen gegenüber Treupflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter letztlich schutzlos gestellt sind. Der Entzug von Anwartschaften, die durch Arbeitsleistung erworben wurden, ist keine Sanktion für - selbst grobe - Verletzungen vertraglicher Pflichten. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind seine Interessen durch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen oder ab Eintritt des Versorgungsfalls ggf. gegenüber dem Betriebsrentenanspruch des Arbeitnehmers aufzurechnen, hinreichend gewahrt (ausführlich dazu BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 38 ff., BAGE 143, 273).
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46 (a) Die Beklagte hat nicht behauptet, dass der Kläger die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Die Straftaten, die Gegenstand seiner Verurteilung waren, hat der Kläger im Jahr 2003 begangen. Zu diesem Zeitpunkt war seine Anwartschaft auf Leistungen nach der VO 1992 bereits nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG gesetzlich unverfallbar, da die Versorgungszusage schon länger als zehn Jahre bestand und der Kläger das 35. Lebensjahr vollendet hatte.
47 (b) Die Beklagte hat sich lediglich auf schwere Pflichtverletzungen des Klägers berufen und geltend gemacht, ihr sei infolge eines Fehlverhaltens des Klägers ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Sie hat aber selbst vorgetragen, dass der ihr durch das pflichtwidrige Verhalten des Klägers zugefügte Schaden - sogar unterstellt, dieser habe sich auf 740.000,00 Euro belaufen - für sie nicht existenzgefährdend gewesen sei.
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51 Dem Umstand, dass der Kläger gegen den Strafbefehl keinen Einspruch eingelegt und die Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung zurückgenommen hat, kommt insoweit keine Aussagekraft zu. Aus diesem Verhalten konnte die Beklagte nur schließen, dass der Kläger sowohl die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als auch seine strafgerichtliche Verurteilung akzeptieren wollte. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger gegen den im Jahr 2005 erfolgten Widerruf seiner Versorgungszusage - seine zumindest zeitnahe Kenntnisnahme zugunsten der Beklagten unterstellt - in der Folgezeit nicht gerichtlich vorgegangen ist, kann die Beklagte nichts Weitergehendes ableiten. Da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, den Bestand oder die Höhe seiner Versorgungsansprüche vor Eintritt eines Versorgungsfalls gerichtlich klären zu lassen, kommt dem Umstand, dass der Kläger nach Kenntnis des Widerrufs keine Klage erhoben hat, kein Erklärungswert zu.
52 Dass der Kläger der von der Beklagten im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft, wonach ihm keine Anrechte auf betriebliche Altersversorgung zustünden, nicht widersprochen hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Da im Versorgungsausgleichsverfahren der Bestand einer Versorgungsanwartschaft des Klägers nicht mit rechtlicher Bindungswirkung für die Beklagte geklärt werden konnte, war dieses Verhalten des Klägers nicht geeignet, bei der Beklagten als Trägerin der Versorgung ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, insoweit nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
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54 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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