m Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, genügt die Kenntnis, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse
m Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen.
rückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am
m Verwaltungsfachangestellten in der Zeit vom 1. September 2011 bis
m
m Abschluss von Berufsausbildungs- und Arbeitsverträgen berechtigt sind, unterzeichnete der Landrat den Vertrag. 3 In der für das Ausbildungsverhältnis maßgeblichen „Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung“ vom 28. September 2000 (PO) heißt es ua.: „§ 21 Ergänzungsprüfung (…)
zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von mindestens 15 Minuten
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling
bestimmen.
eins
gewichten. … § 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses
gleich ausgehändigt werden kann, ist eine vom Vorsitzenden
unterzeichnende Bescheinigung auszustellen. Bei bestandener Prüfung ist der Tag der Aushändigung oder des
gangs der Bescheinigung der Tag des Bestehens nach § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes. …“ 4 Im Juni 2014 fand für den Kläger der schriftliche Teil der Abschlussprüfung und am
satz „Der Landrat“ versehenen Schreiben vom 25. August 2014 („Bestätigung Berufsausbildung“) teilte der Beklagte dem Kläger mit: „… mit diesem Schreiben bestätige ich Ihnen, dass Sie in der Zeit von 01.09.2011 bis
m 29.08.2014 Auszubildender der Kreisverwaltung Landkreis O waren. Die Abschlussprüfung haben Sie am 22.08.2014 erfolgreich bestanden. Die Ausbildung endet mit der Zeugnisausgabe am 29.08.2014. …“ 6 Der Kläger war vom 25. bis
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m
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folge er die Prüfung mit der Endnote 3,20 bestanden habe. Beim Beklagten sei vor dem
m
1. den Beklagten
verurteilen, ihn bis
r rechtskräftigen Entscheidung
den bisherigen Arbeitsbedingungen als Sachbearbeiter weiterzubeschäftigen. 10 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Kläger habe erst am
r Entscheidung an. 14 A. Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien
m 29. August 2016 ist unwirksam. Sie ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
lässig. Der Wirksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. 15 I. Der Kläger hat mit der am
gestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dort bestimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht. 16 II. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis
r Dauer von zwei Jahren
lässig. Bis
dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags
lässig. Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht
lässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits
vor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfällt diesem Vorbeschäftigungsverbot nicht. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BAG
lässigkeit der sachgrundlosen Befristung entgegensteht. 18 IV. Die Voraussetzungen des § 24 BBiG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. 19
II 1 a der Gründe). Hängt das Bestehen der Abschlussprüfung nach Abschluss des Prüfungsverfahrens indes nur noch davon ab, dass der Auszubildende eine Ergänzungsprüfung in einem bestimmten Prüfungsbereich erfolgreich ablegt, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des (Gesamt-)Ergebnisses in diesem Fach ein. Wird eine mündliche Ergänzungsprüfung angesetzt, handelt es sich dabei um die einzig verbliebene Prüfungsleistung, die noch für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist. Durch diese können schriftlich erbrachte und mit mangelhaft bewertete Prüfungsleistungen in einem einzelnen Fach so ausgeglichen werden, dass dieser Prüfungsbereich insgesamt als bestanden gilt. Gibt der Prüfungsausschuss dem Auszubildenden im Anschluss an die Ergänzungsprüfung die Gesamtnote in dem geprüften Fach bekannt, ist die letzte Unklarheit über das Bestehen der Abschlussprüfung beseitigt. Mit dem Bestehen des Prüfungsbereichs, der Gegenstand der Ergänzungsprüfung war, steht fest, dass der Auszubildende den angestrebten Abschluss erreicht hat. Das Berufsausbildungsverhältnis endet damit. 21 b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem unstreitigen Vorbringen der Parteien sind dem Kläger Ergebnis und Bestehen der Ergänzungsprüfung am 22. August 2014 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eröffnet worden. 22 2. Der Beklagte hat den Kläger vom 25. bis
m 29. August 2014 iSd. § 24 BBiG beschäftigt. Die Fiktion des § 24 BBiG tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Ausbildende oder ein
m Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat bzw. von einer nicht gewollten Weiterarbeit des Auszubildenden erfährt und dennoch nicht unverzüglich widerspricht. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, muss der Ausbildende keine vollständige Kenntnis von den die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bedingenden Umständen haben. In diesem Fall ist es erforderlich und ausreichend, wenn er weiß, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse
m Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. Dies ergibt die Auslegung des § 24 BBiG. 23 a) Der Eintritt der in § 24 BBiG angeordneten Fiktion setzt nicht nur voraus, dass der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterarbeitet, sondern grundsätzlich auch, dass dies mit Wissen des Ausbildenden geschieht. Die Bestimmung verlangt nicht lediglich eine Arbeitsleistung des vormaligen Auszubildenden, sondern eine Handlung des Ausbildenden („Werden Auszubildende … beschäftigt“). Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Mai 2007 - 2 Sa 32/07 -
II der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 20. April 2007 - 13 Sa 330/07 -
II 3 b der Gründe; LAG München 29. März 2007 - 4 Sa 1166/05 -
II 1 b aa der Gründe; Benecke NZA 2009, 820, 822; APS/Biebl
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II 3 b der Gründe; LAG München 29. März 2007 - 4 Sa 1166/05 -
II 1 b aa der Gründe; APS/Biebl
stande kommen soll, die aber dem Arbeitgeber ein Recht
m unverzüglichen Widerspruch bei nachträglicher Kenntniserlangung über die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einräumt). Bei einer (vorzeitigen) Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 24 Abs. 2 BBiG genügt die Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung. 25
4 a der Gründe, BAGE 107, 237). 28
G aF BT-Drs. V/4260 S. 11; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 -
B II 2 a der Gründe; ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 24 BBiG Rn. 1). Ebenso wie bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 625 BGB oder § 15 Abs. 5 TzBfG handelt es sich bei der Weiterbeschäftigung gemäß § 24 BBiG um einen Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelungen in § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG beruhen auf der Erwägung, die weitere Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien
r Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 -
4 a der Gründe, BAGE 107, 237; vgl.
letzt
BfG BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 30 mwN). Entsprechendes gilt für die Weiterbeschäftigung nach § 24 BBiG. Die Besonderheit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach § 24 BBiG gegenüber einer echten Vertragsverlängerung liegt darin, dass aufgrund der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung ein Geschäftswille ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich vorgelegen hat, unterstellt wird (vgl.
August 1987 - 2 AZR 122/87 -
B I der Gründe). Anders als in den Fällen des § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG ist der nach § 24 BBiG fingierte Geschäftswille nicht lediglich auf die Fortsetzung eines bereits begründeten Vertragsverhältnisses, sondern auf die Überleitung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis und damit auf die Begründung eines anderen Vertragstyps mit neuen Rechten und Pflichten gerichtet (vgl. Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 129; KR/Weigand 11. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 24; vgl. auch BAG 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 -
III 2 der Gründe). Diese weitreichenden Folgen sprechen dafür, dass die gesetzliche Fiktion grundsätzlich nur bei einer Kenntnis des Ausbildenden von den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 BBiG eintreten kann. Die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden durch den Ausbildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis kann nur dann Ausdruck eines stillschweigenden Willens
r Begründung eines Arbeitsverhältnisses sein, wenn der Ausbildende
mindest die tatsächlichen Umstände für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion kennt. 29 cc) Das Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 24 BBiG. Durch die Vorschrift soll Rechtsklarheit für den Fall geschaffen werden, dass der Auszubildende beim Ausbildenden nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in einer der Ausbildung entsprechenden oder in einer anderen Tätigkeit beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich gesprochen worden ist (vgl.
G aF BT-Drs. V/4260 S. 11). Dem Ausbildenden wird dadurch der spätere Einwand abgeschnitten, die rechtlichen Beziehungen
dem ehemaligen Auszubildenden hätten trotz dessen Weiterbeschäftigung bereits durch die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geendet. Die vom Gesetzgeber bezweckte Rechtssicherheit knüpft nach der Gesetzesbegründung an die
weisung der Ausbildung entsprechender oder anderer Tätigkeiten an. Sie hängt damit von einer Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts nach § 106 GewO ab. Dies setzt die Annahme des Gesetzgebers voraus, der Ausbildende habe von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Kenntnis erlangt. Andernfalls hätte dieser keine Veranlassung, dem ehemaligen Auszubildenden Tätigkeiten
zuweisen, die seiner (abgeschlossenen) Berufsausbildung entsprechen. 30 dd) Endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, weil der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit bestanden hat, ist die Kenntnis des Ausbildenden vom Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich und ausreichend. Die Bestimmung des § 24 BBiG liefe weitestgehend leer, wenn in diesem Fall dessen Kenntnis von sämtlichen für die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses erforderlichen Tatsachen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses verlangt würde. Der Ausbildende wird regelmäßig keine Kenntnis darüber haben, ob dem Auszubildenden das Ergebnis der Abschlussprüfung bzw. einer Ergänzungsprüfung bereits nach der letzten Prüfungsleistung mitgeteilt worden ist. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG hat er lediglich einen Anspruch auf Übermittlung der Ergebnisse der Abschlussprüfung. Hat der Auszubildende danach die Prüfungsanforderungen erfüllt, weiß der Ausbildende dadurch zwar immer noch nicht, ob dem Auszubildenden das Prüfungsergebnis ebenfalls bekannt gegeben worden ist. Er muss aber regelmäßig davon ausgehen, dass das Berufsausbildungsverhältnis beendet ist, und kann den Auszubildenden danach fragen, bevor er ihn weiterbeschäftigt. Unterlässt er dies und weist er dem Auszubildenden gleichwohl Tätigkeiten
, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. 31 ee) Die Kenntnis vom Ergebnis der Abschlussprüfung bzw. von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und von der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden muss regelmäßig bei einer
m Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Person vorliegen. Neben dem Ausbildenden selbst bzw. den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören
den einstellungsberechtigten Personen auch die Mitarbeiter, denen der Ausbildende das Recht
m Abschluss von Arbeitsverträgen übertragen hat. Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn den Mitarbeitern Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (vgl. BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 662/00 -
B II 2 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 -
B II 1 der Gründe mwN, BAGE 99, 223). Der Ausbildende muss sich jedoch ausnahmsweise die Kenntnis solcher Personen nach Treu und Glauben
rechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung haben und in einer ähnlich selbstständigen Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Ausbildenden sein. Voraussetzung dafür, dass die Kenntnisse dieser Personen dem Ausbildenden
zurechnen sind, ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (vgl.
2 BGB: BAG
tragen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 37 mwN, BAGE 148, 299). Es genügt
nächst, dass der Auszubildende einen Sachverhalt vorträgt, der das Vorliegen einer entsprechenden Kenntnis des Ausbildenden indiziert. Dieser muss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen. Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Trägt der Ausbildende nichts vor oder lässt er sich nicht substanziiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des Auszubildenden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als
gestanden. Gelingt es dem Ausbildenden, die vom Auszubildenden vorgetragenen Indizien für eine Kenntnis von dem Bestehen der Abschlussprüfung und der sich anschließenden Weiterbeschäftigung
erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Auszubildende die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 24 BBiG darlegen und beweisen muss (vgl.
r Missbräuchlichkeit einer Befristung nach § 242 BGB BAG
nächst dafür, dass sie die für die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblichen Tatsachen kannte. Der Erfüllung der Darlegungslast auf der ersten Stufe steht nicht entgegen, dass die Ausbildungsleiterin Frau C aufgrund ihrer Funktion nicht einstellungsberechtigt war, sondern ausschließlich der Landrat des Beklagten bzw. sein Vertreter. Frau C hat das Schreiben vom 25. August 2014 auf dem Briefpapier des Beklagten mit dem
satz „Der Landrat“ verfasst und „im Auftrag“ unterzeichnet. Dies deutet darauf hin, dass Frau C die Erklärung lediglich als Botin des Landrats abgegeben (vgl.
r Auslegung des Unterschriftszusatzes „Im Auftrag“ BAG 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - Rn. 18) und damit dessen Kenntnisstand weitergegeben hat. 35 Doch selbst wenn man allein auf den Kenntnisstand der Ausbildungsleiterin Frau C abstellte, stünde ihre fehlende Einstellungsbefugnis nicht der Indizwirkung des Sachvortrags des Klägers entgegen. Die Kenntnis der Ausbildungsleiterin böte auf der ersten Stufe der Darlegungslast ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte diese nach Treu und Glauben
rechnen lassen müsste. Eine Ausbildungsleiterin nimmt ohne Vorliegen entgegenstehender Anhaltspunkte in der Regel eine herausgehobene Position in Bezug auf die ihr
gewiesenen Auszubildenden ein und befindet sich insoweit typischerweise in einer ähnlich selbstständigen Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Ausbildenden. Das ihr
gewiesene Ausbildungswesen ist vom Beklagten so
organisieren, dass die zeitnahe Übermittlung der Informationen über das Bestehen von Abschlussprüfungen der Auszubildenden an die einstellungsberechtigten Personen gewährleistet ist, damit diese über eine Übernahme oder Weiterbeschäftigung des Auszubildenden entscheiden und ggf. das Mitbestimmungsverfahren für die Einstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG; vgl. BVerwG
kurz, da das Schreiben ausreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Landrats vom Bestehen der Abschlussprüfung bietet. Das einfache Bestreiten einer entsprechenden Kenntnis des Landrats und die pauschale Behauptung, die Ausbildungsleiterin Frau C habe in dem Schreiben Ergänzungs- und Abschlussprüfung verwechselt, genügt nicht.
m einen führte die erfolgreiche Ergänzungsprüfung unweigerlich das Bestehen der Abschlussprüfung insgesamt nach sich.
m anderen hat der Beklagte weder
r Funktion der Ausbildungsleiterin Frau C noch dazu vorgetragen, welche organisatorischen Vorkehrungen den Informationsfluss an den Landrat gewährleistet haben. 37 B. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht
r Entscheidung an. Dieser Antrag ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung „bis
r rechtskräftigen Entscheidung“ gestellt. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig (BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 38). 38 C. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision
tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Brühler Krasshöfer Zimmermann Kranzusch Anthonisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055428&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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