BAG, Urteil vom 20.03.2018 – 9 AZR 479/17 – Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung 1. Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 2…
KARE600055428 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.9AZR479.17.0 BAG 9. Senat 20180320 9 AZR 479/17 Urteil § 21 Abs 2 BBiG 2005, § 24 BBiG 2005, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG vorgehend ArbG Frankfurt (Oder), 27. Oktober 2016, Az: 8 Ca 1076/16, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 28. April 2017, Az: 2 Sa 2032/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung 1. Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 2 BBiG vor Ablauf der Ausbildungszeit durch Bestehen der Abschlussprüfung tritt nur dann ein, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Ist für das Bestehen der Abschlussprüfung nur noch die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Ergänzungsprüfung in einem einzelnen Prüfungsbereich erforderlich, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des Gesamtergebnisses in diesem Fach ein.
1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 29. August 2016 geendet hat.
2 Der Kläger schloss mit dem Beklagten am 16. August 2011 einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2014. Für den Beklagten, bei dem ausschließlich der Landrat und sein Stellvertreter zum Abschluss von Berufsausbildungs- und Arbeitsverträgen berechtigt sind, unterzeichnete der Landrat den Vertrag.
3 In der für das Ausbildungsverhältnis maßgeblichen „Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung“ vom 28. September 2000 (PO) heißt es ua.: „§ 21 Ergänzungsprüfung (…)
5 Mit einem von der Ausbildungsleiterin C mit „im Auftrag“ unterzeichneten und im Kopfbogen mit dem Zusatz „Der Landrat“ versehenen Schreiben vom 25. August 2014 („Bestätigung Berufsausbildung“) teilte der Beklagte dem Kläger mit: „… mit diesem Schreiben bestätige ich Ihnen, dass Sie in der Zeit von 01.09.2011 bis zum 29.08.2014 Auszubildender der Kreisverwaltung Landkreis O waren.
Die Abschlussprüfung haben Sie am 22.08.2014 erfolgreich bestanden. Die Ausbildung endet mit der Zeugnisausgabe am 29.08.2014. …“ 6 Der Kläger war vom 25. bis zum 29. August 2014 beim Beklagten tätig und erhielt für diese Zeit Ausbildungsvergütung. Die Parteien schlossen unter dem 29. August 2014 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 30. August 2014 bis zum 29. August 2015. Mit „Verlängerungsvertrag“ vom 11. August 2015 vereinbarten sie die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 29. August 2016. Beide Verträge wurden auf Beklagtenseite vom Landrat unterzeichnet.
7 Mit seiner am 2. September 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 29. August 2016 gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, der sachgrundlosen Befristung stehe das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Durch seine Weiterbeschäftigung nach Bestehen der Abschlussprüfung am 22. August 2014 sei nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG setze nicht die Kenntnis des Arbeitgebers vom Bestehen der Abschlussprüfung voraus.
8 Der Kläger hat behauptet, der Prüfungsausschussvorsitzende habe ihm am 22. August 2014 die Niederschrift über die Abschlussprüfung ausgehändigt, der zufolge er die Prüfung mit der Endnote 3,20 bestanden habe. Beim Beklagten sei vor dem 29. August 2014 bekannt gewesen, dass er die Abschlussprüfung bestanden habe. Dies zeige das Schreiben vom 25. August 2014. Der Landrat habe vor dem 29. August 2014 Kenntnis von seiner erfolgreichen Abschlussprüfung gehabt. Dies folge daraus, dass er den Arbeitsvertrag vom 29. August 2014 mindestens zwei Tage vorher unterschrieben habe.
9 Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Verlängerungsvertrag vom 11. August 2015 vereinbarten Befristung zum 29. August 2016 beendet wurde;
10 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Rechtsauffassung vertreten, das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Kläger habe erst am 29. August 2014 geendet. Hierzu hat er behauptet, der Prüfungsausschussvorsitzende habe dem Kläger am 22. August 2014 lediglich das Ergebnis der durchgeführten Ergänzungsprüfung persönlich mitgeteilt. Das Ergebnis der Abschlussprüfung sei diesem erst am 29. August 2014 durch Übergabe des Abschlusszeugnisses und der Niederschrift über die Abschlussprüfung vom 22. August 2014 bekannt gegeben worden.
11 Darüber hinaus hat der Beklagte eingewandt, er habe den Kläger selbst dann, wenn der Prüfungsausschuss diesem bereits am 22. August 2014 das Ergebnis der Abschlussprüfung bekannt gegeben hätte, jedenfalls nicht in Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt. Es habe weder der Landrat noch sein Stellvertreter Kenntnis von einer Beendigung des mit dem Kläger bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses vor dem 29. August 2014 gehabt. In ihrem Schreiben vom 25. August 2014 habe die Ausbildungsleiterin Frau C rechtsirrig die Ergänzungsprüfung mit der Abschlussprüfung gleichgesetzt.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
13 Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 11. August 2015 vereinbarten Befristung am 29. August 2016 geendet. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
14 A. Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 29. August 2016 ist unwirksam. Sie ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Der Wirksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen.
15 I. Der Kläger hat mit der am 2. September 2016 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. September 2016 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dort bestimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht.
16 II. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein früheres Berufsausbildungsverhältnis unterfällt diesem Vorbeschäftigungsverbot nicht. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 14, BAGE 139, 213).
17 III. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass zwischen den Parteien vor dem 29. August 2014 kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch die Beschäftigung des Klägers ab dem 25. August 2014 ist zwischen den Parteien nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, das gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung entgegensteht.
18 IV. Die Voraussetzungen des § 24 BBiG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist.
19 1. Das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien endete am 22. August 2014.
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Hängt das Bestehen der Abschlussprüfung nach Abschluss des Prüfungsverfahrens indes nur noch davon ab, dass der Auszubildende eine Ergänzungsprüfung in einem bestimmten Prüfungsbereich erfolgreich ablegt, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des (Gesamt-)Ergebnisses in diesem Fach ein. Wird eine mündliche Ergänzungsprüfung angesetzt, handelt es sich dabei um die einzig verbliebene Prüfungsleistung, die noch für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist. Durch diese können schriftlich erbrachte und mit mangelhaft bewertete Prüfungsleistungen in einem einzelnen Fach so ausgeglichen werden, dass dieser Prüfungsbereich insgesamt als bestanden gilt.
Gibt der Prüfungsausschuss dem Auszubildenden im Anschluss an die Ergänzungsprüfung die Gesamtnote in dem geprüften Fach bekannt, ist die letzte Unklarheit über das Bestehen der Abschlussprüfung beseitigt. Mit dem Bestehen des Prüfungsbereichs, der Gegenstand der Ergänzungsprüfung war, steht fest, dass der Auszubildende den angestrebten Abschluss erreicht hat. Das Berufsausbildungsverhältnis endet damit.
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22 2. Der Beklagte hat den Kläger vom 25. bis zum 29. August 2014 iSd. § 24 BBiG beschäftigt. Die Fiktion des § 24 BBiG tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat bzw. von einer nicht gewollten Weiterarbeit des Auszubildenden erfährt und dennoch nicht unverzüglich widerspricht. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, muss der Ausbildende keine vollständige Kenntnis von den die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bedingenden Umständen haben. In diesem Fall ist es erforderlich und ausreichend, wenn er weiß, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. Dies ergibt die Auslegung des § 24 BBiG.
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APS/Biebl 5. Aufl. BBiG § 24 Rn. 3; KR/Fischermeier 11. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; HWK/Hergenröder 8. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3;
Pepping in Wohlgemuth BBiG § 24 Rn. 21; ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 129). Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger in der Zeit vom 25. bis zum 29. August 2014 mit Wissen des Beklagten tätig war.
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HWK/Hergenröder 8. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3; Pepping in Wohlgemuth BBiG § 24 Rn. 22; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 129; aA: ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 24 BBiG Rn. 3, die auch die fahrlässige Unkenntnis von einer vorzeitigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung für ausreichend hält, weil der Ausbildende nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG einen Anspruch auf Übermittlung des Prüfungsergebnisses habe; Benecke NZA 2009, 820, 822 f., nach der auch bei unverschuldeter Unkenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis zustande kommen soll, die aber dem Arbeitgeber ein Recht zum unverzüglichen Widerspruch bei nachträglicher Kenntniserlangung über die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses einräumt). Bei einer (vorzeitigen) Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 24 Abs. 2 BBiG genügt die Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung.
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Entsprechendes gilt für die Weiterbeschäftigung nach § 24 BBiG. Die Besonderheit der Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach § 24 BBiG gegenüber einer echten Vertragsverlängerung liegt darin, dass aufgrund der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung ein Geschäftswille ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich vorgelegen hat, unterstellt wird (vgl. zu § 625 BGB BAG 13. August 1987 - 2 AZR 122/87 - zu B I der Gründe). Anders als in den Fällen des § 625 BGB und § 15 Abs. 5 TzBfG ist der nach § 24 BBiG fingierte Geschäftswille nicht lediglich auf die Fortsetzung eines bereits begründeten Vertragsverhältnisses, sondern auf die Überleitung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis und damit auf die Begründung eines anderen Vertragstyps mit neuen Rechten und Pflichten gerichtet (vgl.
Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 174 Rn. 129;
KR/Weigand 11. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 24; vgl. auch BAG 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 - zu III 2 der Gründe). Diese weitreichenden Folgen sprechen dafür, dass die gesetzliche Fiktion grundsätzlich nur bei einer Kenntnis des Ausbildenden von den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 BBiG eintreten kann. Die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden durch den Ausbildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis kann nur dann Ausdruck eines stillschweigenden Willens zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses sein, wenn der Ausbildende zumindest die tatsächlichen Umstände für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion kennt.
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Der Ausbildende muss sich jedoch ausnahmsweise die Kenntnis solcher Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung haben und in einer ähnlich selbstständigen Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Ausbildenden sein. Voraussetzung dafür, dass die Kenntnisse dieser Personen dem Ausbildenden zuzurechnen sind, ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (vgl. zu § 626 Abs. 2 BGB: BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55; 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 28).
32 3. Der Auszubildende trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausbildende ihn in Kenntnis der bestandenen Abschlussprüfung weiterbeschäftigt hat. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, nach dem derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (vgl. etwa BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 36, BAGE 148, 299; 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 35). Dabei ist jedoch dem Umstand, dass es sich bei der Frage, ob der Ausbildende Kenntnis von dem Bestehen der Abschlussprüfung und der Weiterbeschäftigung hat, um eine in seiner Sphäre liegende „innere Tatsache“ handelt, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (vgl.
BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 37 mwN, BAGE 148, 299). Es genügt zunächst, dass der Auszubildende einen Sachverhalt vorträgt, der das Vorliegen einer entsprechenden Kenntnis des Ausbildenden indiziert. Dieser muss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen. Er kann einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Trägt der Ausbildende nichts vor oder lässt er sich nicht substanziiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des Auszubildenden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Gelingt es dem Ausbildenden, die vom Auszubildenden vorgetragenen Indizien für eine Kenntnis von dem Bestehen der Abschlussprüfung und der sich anschließenden Weiterbeschäftigung zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Auszubildende die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 24 BBiG darlegen und beweisen muss (vgl. zur Missbräuchlichkeit einer Befristung nach § 242 BGB BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26).
33 4. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger ausreichend dargelegt, dass der Beklagte Kenntnis von den Ergebnissen der Abschlussprüfung bei der Weiterbeschäftigung des Klägers hatte. Bei seiner gegenteiligen Bewertung hat das Landesarbeitsgericht überhöhte Anforderungen an die Darlegung der behaupteten Kenntnis gestellt.
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35 Doch selbst wenn man allein auf den Kenntnisstand der Ausbildungsleiterin Frau C abstellte, stünde ihre fehlende Einstellungsbefugnis nicht der Indizwirkung des Sachvortrags des Klägers entgegen. Die Kenntnis der Ausbildungsleiterin böte auf der ersten Stufe der Darlegungslast ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte diese nach Treu und Glauben zurechnen lassen müsste. Eine Ausbildungsleiterin nimmt ohne Vorliegen entgegenstehender Anhaltspunkte in der Regel eine herausgehobene Position in Bezug auf die ihr zugewiesenen Auszubildenden ein und befindet sich insoweit typischerweise in einer ähnlich selbstständigen Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Ausbildenden. Das ihr zugewiesene Ausbildungswesen ist vom Beklagten so zu organisieren, dass die zeitnahe Übermittlung der Informationen über das Bestehen von Abschlussprüfungen der Auszubildenden an die einstellungsberechtigten Personen gewährleistet ist, damit diese über eine Übernahme oder Weiterbeschäftigung des Auszubildenden entscheiden und ggf. das Mitbestimmungsverfahren für die Einstellung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG; vgl. BVerwG 26. Mai 2015 - 5 P 9.14 - Rn. 14) einleiten können.
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37 B. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung „bis zur rechtskräftigen Entscheidung“ gestellt. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig (BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 38).
38 C. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
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