BAG, Urteil vom 22.03.2018 – 6 AZR 835/16 – Geltung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts Die arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen oder…
KARE600055446 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 BAG 6. Senat 20180322 6 AZR 835/16 Urteil § 8 EvKiBBMAVertrGGeltG BE, § 305c BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB vorgehend ArbG Berlin, 14. Oktober 2015, Az: 37 Ca 3157/15, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 3. November 2016, Az: 5 Sa 255/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Geltung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts Die arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen oder einen kirchlichen Tarifvertrag beinhaltet regelmäßig die Vereinbarung der Geltung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und der auf dessen Grundlage abgeschlossenen Dienstvereinbarungen, wenn das in Bezug genommene Regelwerk von der Anwendbarkeit des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechts ausgeht.
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Sonderzahlung.
2 Die Beklagte ist eine Tochtereinrichtung der Diakoniewerk S gGmbH (vormals Diakonisches Werk N e.V.) und eine Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Sie ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (DWBO).
3 Für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) einschließlich der gliedkirchlichen Diakonischen Werke wird das Recht der Mitarbeitervertretung durch das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) geregelt. § 36 MVG-EKD lautet in der Fassung des MVG-EKD vom 12. November 2013 wie in der Vorgängerfassung des MVG-EKD vom 6. November 1992 auszugsweise wie folgt: „§ 36 Dienstvereinbarungen
6 Unter dem 10. September 2008 unterzeichneten beide Vertragsparteien eine „Mitteilung über die Änderung der vereinbarten Rechtsgrundlagen u.a. zum Arbeitsvertrag vom 14. August 2006“. Nr. 1 dieser Mitteilung lautet wie folgt: „1.
Auf das oben bezeichnete Arbeitsverhältnis werden mit Wirkung vom 1. August 2008 - der Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (TV-EKBO), - der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (KMT) sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ARVO) sowie aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. April 1992 in den TV-EKBO und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-EKBO) - sowie die Tarifverträge, die den TV-EKBO und den TVÜ-EKBO zukünftig ergänzen, ändern oder ersetzen, angewandt.
Die tarifvertraglichen Regelungen sind Bestandteil des oben genannten Arbeitsvertrages.“ 7 § 1 Abs. 1 TV-EKBO vom 9. Juli 2008 bestimmt, dass dieser Tarifvertrag für Arbeitsverhältnisse der im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, kirchlichen Verbände und sonstigen Körperschaften, der Landeskirche sowie deren Werke - mit Ausnahme des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. - und rechtlich unselbstständigen Einrichtungen gilt.
8 Die Tarifvertragsparteien des TV-EKBO vereinbarten eine sogenannte Notlagenregelung. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Notlagenregelung … § 1 Diese Notlagenregelung findet auf den Geltungsbereich des TV-EKBO Anwendung. § 2
10 Mit Schreiben vom 23. September 2014 teilte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. P der Beklagten mit, dass die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit der Beklagten iSv. § 2 Abs. 1 der Notlagenregelung zum TV-EKBO gefährdet sei und eine wirtschaftliche Notlage iSv. § 8 Abs. 2 Buchst. b MVG-AG bestehe. Es sei absehbar, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Leistung der Jahressonderzahlung an die Mitarbeiter im Monat November 2014 nicht werde erfüllen können.
11 Daraufhin schloss die Beklagte mit der bei ihr gebildeten Mitarbeitervertretung am 26. September 2014 eine „Dienstvereinbarung über eine entsprechende Anwendung der Notlagenregelung des TV EKBO i. d. F. vom 9. Juli 2008“. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „Die Dienststellenleitung und die Mitarbeitervertretung, im Folgenden MAV, vereinbaren verbindlich, dass Maßnahmen, die zur Konsolidierung der Einrichtung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage erforderlich werden, in entsprechender Anwendung der Notlagenregelung des TV EKBO vom 9. Juli 2008 durch eine zeitlich befristete Sonderregelung zu treffen sind.
Eine wirtschaftliche Notlage ist gegeben, wenn der Arbeitgeber oder eine abgrenzbare Einrichtung des Arbeitgebers nicht in der Lage ist oder kurzfristig in der Lage sein wird, aus den laufenden erwirtschafteten Mitteln, die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und wenn ein im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und MAV vorgeschlagener Wirtschaftsprüfer dies feststellt.
Die im Wege einer nicht kündbaren Dienstvereinbarung zu beschließende befristete Sonderregelung führt zur unmittelbar und zwingenden Geltung für alle Mitarbeiter der Diakonie F gGmbH.
Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresschluss gekündigt werden. Nach erfolgter Kündigung gilt diese Vereinbarung weiter bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung. Die neue Vereinbarung kann nicht durch Schlichtungsspruch zustande kommen.“ 12 Weiterhin schlossen die Beklagte und die Mitarbeitervertretung eine undatierte „Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage“. Diese sieht folgende Regelungen vor: „Zwischen … wird i. V. m. der Dienstvereinbarung vom 26.09.2014 über eine entsprechende Anwendung der Notlagenregelung des TV EKBO vom 9. Juli 2008, hilfsweise auf der Grundlage von § 8 MVG-Anwendungsgesetz, folgende Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage abgeschlossen: § 1 Wirtschaftliche Notlage • Die vorliegende Dienstvereinbarung ist erforderlich, um eine wirtschaftliche Notlage für die Einrichtung abzuwenden. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. P stellte fest, dass die Diakonie F gGmbH kurzfristig nicht in der Lage sein wird, aus den laufenden erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen, insbesondere die Auszahlung der Jahressonderzahlung, einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen. • Die Parteien sind sich einig, dass eine wirtschaftliche Notlage besteht und die Dienstvereinbarung zur Abwendung der Notlage erforderlich ist. Die wirtschaftliche Notlage ist eine Folge der schwierigen Wettbewerbssituation und der Verringerung der erstattungsfähigen Personalkosten. Die Bezirke haben angesichts der angespannten finanziellen Lage die personellen Mittel für den Bereich der Jugendhilfe gekürzt. § 2 Maßnahme zur vorübergehenden Absenkung der Personalkosten Die Personalkosten werden durch folgende vorübergehende Maßnahme verringert: • Ein Anspruch auf die Zahlung der Jahressonderzahlung im November 2014 gemäß § 20 TV EKBO entfällt.
Das Entfallen der Jahressonderzahlung ist die am wenigsten einschneidende Maßnahme für die Mitarbeiter*innen, da andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage nicht bestehen. § 3 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter*innen der Diakonie F gGmbH. § 4 Kündigungsschutz • Für die Dauer der Geltung der Dienstvereinbarung sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen. § 5 Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage Die Einsparung der Jahressonderzahlung dient der Überwindung des aktuellen Liquiditätsengpasses. Die Diakonie F gGmbH verpflichtet sich, ein Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage zu erstellen, um den Bestand der Einrichtung zu sichern. Sie verpflichtet sich zur Umsetzung und Weiterentwicklung dieses Konzepts. Insbesondere verpflichtet sie sich, die zu ergreifenden Maßnahmen mit der MAV und der bevollmächtigten GMAV zu beraten und diese über die Umsetzung und deren Auswirkungen rechtzeitig und umfassend zu informieren. § 6 Schlussbestimmungen • Die Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. • Die Dienstvereinbarung erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum 30.06.2015. • Während der Dauer der Geltung der Dienstvereinbarung ist eine ordentliche Kündigung der Dienstvereinbarung ausgeschlossen.“ 13 Entsprechend der Dienstvereinbarung leistete die Beklagte für das Jahr 2014 keine Jahressonderzahlung.
14 Mit ihrer Klage vom 26. Februar 2015 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass ihr Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-EKBO durch die Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage nicht entfallen sei. Diese Dienstvereinbarung finde auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung, weil keine Rechtsgrundlage für eine normative Wirkung bestehe und ihr Arbeitsvertrag nur auf den TV-EKBO, nicht aber auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht oder Dienstvereinbarungen verweise. Eine konkludente Inbezugnahme würde dem in § 8 des Arbeitsvertrags vom 14. August 2006 vorgesehenen Schriftformerfordernis widersprechen und sei auch nicht erfolgt. Ein entsprechender Rechtssetzungswille habe nicht bestanden. Aus der vertraglichen Inbezugnahme des TV-EKBO könne nicht auf eine Vereinbarung der Geltung von Dienstvereinbarungen geschlossen werden. Soweit der TV-EKBO Regelungen durch Dienstvereinbarungen vorsehe, handle es sich um auf den jeweiligen Regelungsgegenstand beschränkte Öffnungsklauseln.
15 Zudem sei in der Dienstvereinbarung vom 26. September 2014 auf eine entsprechende Anwendung der Notlagenregelung des TV-EKBO Bezug genommen worden. Eine Vereinbarung mit den tarifschließenden Gewerkschaften sei jedoch nicht getroffen worden. Die tarifliche Regelung in § 20 TV-EKBO könne nicht durch eine Dienstvereinbarung von Arbeitgeberseite und Mitarbeitervertretung zu Lasten der Beschäftigten abgeändert werden. § 8 MVG-AG stelle hierfür keine tragfähige Rechtsgrundlage dar. Die Synode der Landeskirche habe nicht über die erforderliche Rechtssetzungsmacht verfügt, um einen solchen Eingriff in tarifliche Rechte zu legitimieren.
16 Ohnehin seien die formellen Anforderungen an eine wirksame Dienstvereinbarung nach § 36 Abs. 2 MVG-EKD nicht gewahrt. Die Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage sei ohne Datumsangabe unterzeichnet worden. Es sei daher unklar, ob sie vor oder nach der Fälligkeit des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung in Kraft getreten sei. Zudem handle es sich bei § 8 MVG-AG um eine Ausnahmeregelung zu § 36 MVG-EKD, so dass auf § 36 MVG-EKD hätte Bezug genommen werden müssen. Dieses Zitiergebot sei nicht erfüllt.
17 Die Höhe der Jahressonderzahlung belaufe sich für das Jahr 2014 auf 70 % der monatlichen Vergütung iHv. 3.870,44 Euro brutto, dh. auf 2.709,31 Euro brutto.
18 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.709,31 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, der an sich bestehende Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 sei durch die gemäß § 8 MVG-AG geschlossene Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage entfallen.
20 Als normativ geltende Regelung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts sei § 8 MVG-AG ebenso wie § 36 MVG-EKD auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden. Die normative Geltung des Mitarbeitervertretungsrechts und der auf dessen Grundlage zustande gekommenen Dienstvereinbarungen entspreche dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Wegen dieses nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts sehe § 118 Abs. 2 BetrVG vor, dass die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen fänden. Das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht trete an die Stelle des staatlichen Betriebsverfassungsrechts. Diese Funktion könne es nur dann erfüllen, wenn die kircheneigenen Regelungen unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten zur Anwendung kämen. In der Konsequenz würden die auf der Grundlage des Mitarbeitervertretungsrechts ergangenen Dienstvereinbarungen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Beschäftigten gelten.
21 Zudem sei im Fall der Klägerin die Geltung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts jedenfalls konkludent vereinbart worden. Dies ergebe sich schon aus dem Einleitungssatz des Arbeitsvertrags vom 14. August 2006, wonach sich die Klägerin zur Erfüllung des Auftrags zur Verkündung des Evangeliums im kirchlichen Dienst verpflichtet habe. Zum kirchlichen Dienst gehöre die Beachtung und Befolgung der kirchlichen Grundsätze. Dies umfasse die Geltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes. Die Einbeziehung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts sei auch der Verweisung auf den TV-EKBO zu entnehmen. Dieser gehe in zahlreichen Regelungen von der Geltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes aus.
22 Die Klägerin habe die Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung bislang zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Im Gegenteil habe sie darum gebeten, dass ein Mitglied der Mitarbeitervertretung bei Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements teilnehme. Dies sei auch erfolgt. Ebenso habe ein Personalgespräch auf Grundlage der Dienstvereinbarung „Personalentwicklungsgespräche“ vom 20. März 2010 auf Wunsch der Klägerin unter Teilnahme eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung stattgefunden. Die Klägerin betreibe „Rosinenpickerei“, wenn sie einerseits die Rechte aus dem Mitarbeitervertretungsrecht in Anspruch nehme, andererseits sie belastende Dienstvereinbarungen als unanwendbar auf ihr Arbeitsverhältnis ablehne.
23 Bei Abschluss der Dienstvereinbarung seien die Voraussetzungen einer Notlage gemäß § 8 MVG-AG erfüllt gewesen. Durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei festgestellt worden, dass die Leistung der Jahressonderzahlung wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei. Der Entfall der Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 sei daher gerechtfertigt gewesen. Es habe sich um einen verhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Beschäftigten gehandelt. Im Fall des Nichtabschlusses der Dienstvereinbarung wären betriebsbedingte Kündigungen erforderlich gewesen, um die Kosten den Einnahmen anzupassen. Durch die Dienstvereinbarung sei es möglich gewesen, den Beschäftigten im Gegenzug sogar einen befristeten Kündigungsschutz zu gewähren.
24 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage iHv. 2.704,65 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Anspruch der Klägerin sei nicht entfallen. Die geringfügige Abweichung von der Klageforderung ergebe sich daraus, dass die Klägerin lediglich Abrechnungen für die Monate Juli und August 2014 vorgelegt habe, aber nicht für den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-EKBO für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ebenfalls heranzuziehenden Monat September 2014. Es lasse sich daher nur eine Jahressonderzahlung von 2.704,65 Euro statt 2.709,31 Euro rechnerisch ermitteln. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
25 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 2.704,65 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Die Klage ist insgesamt unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 hat.
26 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag verweist in der Fassung der Mitteilung vom 10. September 2008 auf den TV-EKBO. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Klägerin deshalb auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 nach § 20 TV-EKBO zustand.
27 2. Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, Abs. 3 MVG-AG iVm. § 2 der Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage entfallen.
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Die Frage konnte allerdings unbeantwortet bleiben, weil eine kirchenrechtlich zulässige Dienstvereinbarung in keinem Fall zum Nachteil der Arbeitnehmer in bestehende arbeitsvertragliche Rechtspositionen eingreifen könne. Dies vermöchte selbst eine auf staatlichem Recht fußende Betriebsvereinbarung iSv. § 77 Abs. 2, Abs. 4 BetrVG nicht (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 20). In einer Entscheidung vom 24. Juni 2014 hat wiederum der Erste Senat angeführt, dass es der vertraglichen Inbezugnahme einer kirchlichen Dienstvereinbarung bedürfe, weil diese anders als Betriebsvereinbarungen nicht unmittelbar für die von ihr erfassten Arbeitsverhältnisse gelte. Es fehle wie bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen an einer im säkularen Recht enthaltenen Anordnung ihrer normativen Wirkung.
Sofern die Ausführungen in der Entscheidung vom 19. Juni 2007 (- 1 AZR 340/06 - aaO) in gegenteiliger Weise verstanden werden könnten, werde hieran nicht mehr festgehalten (BAG 24. Juni 2014 - 1 AZR 1044/12 - Rn. 12). Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Frage der zwingenden Wirkung einer Dienstvereinbarung offengelassen (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 71, BAGE 149, 144).
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34 (a) Dies wird einerseits direkt aus den kirchengesetzlichen Regelungen in § 36 Abs. 3 MVG-EKD bzw. § 38 Abs. 3a MAVO abgeleitet, welche eine unmittelbare und zwingende Geltung kirchlicher Dienstvereinbarungen vorsehen (vgl. Andelewski in Berliner Kommentar zum MVG.EKD § 36 Rn. 36 f.; Baumann-Czichon/Gathmann/Germer Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland 4. Aufl. § 36 Rn. 4;
Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 7. Aufl. § 17 Rn. 18 ff., vgl. aber auch § 18 Rn. 131 und § 19 Rn. 42; Thüsing Kirchliches Arbeitsrecht S. 202; Thüsing/Mathy in Frey/Coutelle/Beyer MAVO Freiburger Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung Stand Januar 2017 § 38 Rn. 54 ff.). Damit solle eine einrichtungsspezifische Regelung von Arbeitsbedingungen ermöglicht werden (vgl. Mennemeyer „Dritter Weg“ und rechtliche Grenzen der Flexibilisierung des Arbeitsrechts der katholischen Kirche S. 238), soweit die kirchengesetzlichen Vorgaben dies zuließen (vgl. Jüngst in Thiel/Fuhrmann/Jüngst MAVO 7. Aufl. § 38 Rn. 40 ff.). Die Verneinung einer normativen Wirkung führe dazu, dass Dienstvereinbarungen ihre kirchengesetzlich vorgesehene Ordnungsfunktion nicht erfüllen könnten (vgl. Fey/Rehren MVG.EKD Stand August 2017 § 36 Rn. 12; Fey Anm. ZMV 2017, 227).
35 (b) Groeger (KuR 2014, 196, 202 ff.) hebt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als Grundlage für die kirchenrechtliche Anordnung einer normativen Wirkung von Dienstvereinbarungen hervor. Dies entspreche der verfassungsrechtlich gebotenen Offenhaltung eines eigenen kirchlichen Wegs der Mitbestimmung nach § 118 Abs. 2 BetrVG und § 112 BPersVG. Die staatliche Ordnung erhebe für den Bereich der Mitbestimmung keinen Geltungsanspruch. Wie bei der Einstellung in eine säkulare Dienststelle oder einen Betrieb rechtfertige die Eingliederung in eine kirchliche Einrichtung, dass die in ihr geltenden Dienstvereinbarungen grundsätzlich alle darin Tätigen erfassten.
36 (c) Dies entspricht im Ergebnis der Auffassung der Literaturstimmen, welche annehmen, der Staat könne den Religionsgemeinschaften keine Materie zur selbstständigen Ordnung überlassen, ohne den entsprechenden kirchlichen Regelungen die Wirksamkeit zuzuerkennen (vgl. Hahn Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen S. 122; Magen NVwZ 2002, 897, 899 mwN). Zuletzt hat Joussen (RdA 2016, 320 ff.) angeführt, es existiere zwar keine Wirkungsanordnung des staatlichen Rechts, welche wie § 36 Abs. 3 MVG-EKD bzw. § 38 Abs. 3a MAVO eine unmittelbare und zwingende Wirkung von Dienstvereinbarungen auf Arbeitsverhältnisse vorsehe. Dennoch bestehe aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine normative Wirkung von Dienstvereinbarungen.
Die Kirchen seien nicht nur gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG vom Betriebsverfassungsrecht befreit, sondern in spiegelbildlicher Weise auch verpflichtet, eine angemessene und effektive Mitbestimmungsregel für ihre Arbeitnehmer einzuführen. Wegen dieser Verpflichtung und weil das Sozialstaatsprinzip und die Grundrechte Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer grundsätzlich in allen, dh. auch in kirchlichen Einrichtungen garantierten, sei es nicht möglich, dass die Kirchen ihre Einrichtungen frei von jeglicher Mitbestimmung betrieben. Frei sei lediglich die Art und Weise der Ausgestaltung. Wenn sich die Kirchen auf der Grundlage ihres Selbstbestimmungsrechts für ein System entschieden, in dem sie den Partnern der Einrichtung eine normative Gestaltungskompetenz vergleichbar § 77 Abs. 4 BetrVG einräumten, dann sei dies ein ausreichender Geltungsgrund für die normative Wirkung der Dienstvereinbarung.
37 (d) Bezüglich des im vorliegenden Fall einschlägigen § 8 MVG-AG haben Andelewski/Eckert (NZA 2005, 662, 663 ff.) und Belling (FS 25 Jahre ARGE Arbeitsrecht im DAV S. 759, 765 ff.) die Auffassung vertreten, dass die dort vorgesehene Möglichkeit der Abbedingung tariflicher Regelungen im Fall einer wirtschaftlichen Notlage zwar einen Eingriff in die nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie darstelle, dieser aber im Rahmen der den Kirchen nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV zugebilligten Selbstverwaltung wirksam sei. Dies entspreche der den Kirchen durch § 118 Abs. 2 BetrVG eröffneten Regelungskompetenz für den Bereich der kirchlichen Mitbestimmung. Da sich § 8 MVG-AG auf Fälle einer festgestellten wirtschaftlichen Notlage und damit auf existenzgefährdende Situationen beschränke, sei es gerechtfertigt, in begrenztem Umfang in die Tarifautonomie einzugreifen. Dementsprechend sei der kirchliche Gesetzgeber auch befugt, das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG in verhältnismäßiger Weise partiell zu durchbrechen.
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39 (a) Schliemann (NZA 2005, 976 ff.) hat in Erwiderung auf Andelewski/Eckert (NZA 2005, 662) zu § 8 MVG-AG die Auffassung vertreten, dass eine kirchengesetzliche Regelung in die unmittelbare und zwingende Wirkung für beiderseits Tarifgebundene (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) nicht eingreifen könne. Kirchengesetzliche Normen könnten staatliches Recht ebenso wenig wie auf staatlichem Recht beruhende Arbeitsverträge und darin enthaltene Bezugnahmen ändern. Bediene sich die Kirche zur Regelung der Arbeitsbedingungen des säkularrechtlichen Arbeitsvertrags, so müsse sie sich insoweit auch an die säkularrechtlichen Regelungsmechanismen halten. Es bedürfe daher eines säkular wirkenden Rechtsaktes, wenn an Stelle der kraft säkularen Rechts normativ geltenden oder kraft säkularen Rechts anzuwendenden Tarifregelungen eine kirchenrechtliche Regelung anwendbar sein solle. Weder § 8 MVG-AG noch § 36 Abs. 3 MVG-EKD wirkten säkular. Als kirchengesetzliche Bestimmungen sei ihr Wirkungskreis auf kirchenrechtlich geregelte Rechtsverhältnisse beschränkt.
40 (b) Klumpp (ZAT 2017, 172 ff.) lehnt ebenfalls eine normative Wirkung kirchlicher Dienstvereinbarungen ab. Es gebe keine ausdrückliche staatliche gesetzliche Anordnung der Normativität. Eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 TVG scheide mangels Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage aus. § 77 Abs. 4 BetrVG solle gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG gerade nicht gelten. Die Funktionalität der Mitarbeitervertretung setze keine Normativität voraus, sondern könne ebenso wie die Anwendbarkeit kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen durch eine arbeitsvertraglich begründete Geltung gewährleistet werden („Gleichlauf von Drittem Weg und Mitarbeitervertretung“).
41 (c) Auch Linck verneint eine normative Wirkung mangels säkularer Anordnung. Durch eine Dienstvereinbarung könne nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer in bestehende arbeitsvertragliche Rechtspositionen eingegriffen werden (Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 184 Rn. 16).
42 (d) Reichold (ZTR 2016, 295, 301) betont, dass aus der Kirchenautonomie noch keine generelle Rechtssetzungsbefugnis im weltlichen Bereich folge. Zu unterscheiden sei zwischen der „binnen-normativen“ Wirkung im kirchlichen Rechtskreis (unmittelbare und zwingende Geltung einer kirchlichen Dienstvereinbarung in der kirchlichen Einrichtung) und der „außen-normativen“ Wirkung im Arbeitsverhältnis. Dienstvereinbarungen könnten ebenso wie Regelungen des Dritten Wegs nicht ohne vertraglichen Umsetzungsakt in der weltlichen Rechtsordnung Geltung beanspruchen.
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BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 82 ).
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BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, BAGE 135, 163; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 17, BAGE 129, 1). Bei der Auslegung einer solchen Bezugnahmeklausel ist von der allgemeinen Funktion von Verweisungsklauseln im kirchlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29 mwN, BAGE 141, 16). Typischerweise liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine dynamische Bezugnahmeklausel in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebracht wird (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12; 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 44 ff., BAGE 142, 247).
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Eine solche Kettenverweisung ist regelmäßig weder überraschend iSd. § 305c BGB noch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Sie entspricht vielmehr dem erkennbaren Ziel der Sicherung der Funktionalität der Mitarbeitervertretung (vgl. Klumpp ZAT 2017, 172, 178). Erklärt sich ein Arbeitnehmer mit der Geltung eines spezifisch kirchlichen Regelwerks einverstanden, welches von der Anwendbarkeit des Mitarbeitervertretungsrechts ausgeht, muss ihm klar sein, dass der kirchliche Arbeitgeber mit der Vertragsgestaltung entsprechend seiner kirchenrechtlichen Verpflichtung auch das Mitarbeitervertretungsrecht zur Anwendung bringen will. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, davon auszugehen hat, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen und damit idR kirchenrechtlichen Geboten genügen will (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 40, BAGE 142, 247).
Die bei Vertragsschluss geltenden kirchengesetzlichen Mitarbeitervertretungsregelungen und Dienstvereinbarungen sind für den Arbeitnehmer auch hinreichend bestimmbar (vgl. zu diesem Erfordernis: BAG 19. November 2015 - 6 AZR 581/14 - Rn. 25 mwN; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39). Die Möglichkeit ihrer Änderung bzw. des erstmaligen Abschlusses zB einer Dienstvereinbarung bewirkt nicht die Intransparenz einer dynamischen Kettenverweisung, sondern entspricht der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31, BAGE 128, 73).
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49 (a) So sieht § 6 Abs. 7 Satz 1 TV-EKBO vor, dass durch Dienstvereinbarung ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden kann. Zudem kann nach § 6 Abs. 8 Satz 1 TV-EKBO durch Dienstvereinbarung in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Hinsichtlich des Bereitschaftsdienstentgelts können Faktorisierungsregelungen in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen werden (§ 8 Abs. 6 Satz 9 TV-EKBO). Bezüglich der in § 9 Abs. 1 TV-EKBO getroffenen Regelungen zu Bereitschaftszeiten bedarf es einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung nach § 9 Abs. 2 TV-EKBO. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TV-EKBO kann durch Dienstvereinbarung ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Die Ausgestaltung dieses Arbeitszeitkontos wird ebenfalls durch Dienstvereinbarung geregelt (vgl. § 10 Abs. 2 ff. TV-EKBO). Bei Konflikten hinsichtlich der Verlängerung von Stufenlaufzeiten ist nach § 17 Abs. 2 Satz 4 TV-EKBO eine Kommission zuständig, deren Mitglieder gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 TV-EKBO je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt werden.
50 (b) Diese Regelungen machen deutlich, dass der TV-EKBO die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses auch den Dienststellenleitungen und den nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz gebildeten Mitarbeitervertretungen überlässt. Mit den Öffnungsklauseln sieht der TV-EKBO ein ausdifferenziertes kollektives Regelungssystem vor. Dies spricht dafür, dass mit der Inbezugnahme des TV-EKBO auch die Anwendbarkeit des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts vereinbart wird. Insbesondere die kollektiven Regelungen zur Arbeitszeit könnten ihre Wirkung nicht wie vorgesehen entfalten, wenn es Beschäftigte gäbe, auf deren Arbeitsverhältnis nur der TV-EKBO, nicht aber die kirchlichen Dienstvereinbarungen Anwendung fänden. Für diese Beschäftigten müsste die Arbeitszeit durch den Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts festgelegt werden, wobei ggf. individuelle Umstände berücksichtigt werden müssten (zur Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45 ff.). Diese Einzelfallbetrachtung soll im Sinne einer die Interessen aller Beteiligten wahrenden Arbeitsorganisation durch die kollektiven Regelungen jedoch soweit wie möglich unterbleiben. Auch wenn diese Regelungen ausschließlich auf die Arbeitszeit bezogen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, wird dadurch belegt, dass der TV-EKBO die Beteiligung der Mitarbeitervertretung voraussetzt.
51 (c) Wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden objektiven Auslegungsmaßstabs ist es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ohne Belang, ob eine der Parteien bei Vertragsschluss von der normativen Geltung der kirchlichen Dienstvereinbarungen ausging und deshalb mangels Veranlassung keine Willenserklärung bezüglich einer vertraglichen Inbezugnahme abgegeben hat. Beide Parteien haben ihren Willen zur Anwendbarkeit des TV-EKBO erklärt. Aus objektiver Sicht war darin aus den genannten Gründen das Einverständnis mit der Geltung der kirchlichen Dienstvereinbarungen enthalten. Eine Abgrenzung von Wissens- und Willenserklärung ist daher nicht veranlasst. Für die Annahme der (konkludenten) Inbezugnahme bedarf es auch weder eines Rückgriffs auf den Eingangssatz des Arbeitsvertrags vom 14. August 2006 noch auf die von der Klägerin gewünschte Teilnahme von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung bei bestimmten Personalgesprächen.
52 (d) Die Schriftformklausel in § 8 des Arbeitsvertrags vom 14. August 2006 steht der Inbezugnahme des Mitarbeitervertretungsrechts und der Dienstvereinbarungen durch den Vertrag vom 10. September 2008 nicht entgegen. Die „Mitteilung“ vom 10. September 2008 genügt diesem Schriftformgebot und verweist - wie dargelegt - nicht nur auf den TV-EKBO, sondern damit zugleich auf das Mitarbeitervertretungsrecht.
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Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten (BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 35; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 39 mwN, BAGE 152, 82). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen und ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 49, BAGE 158, 154; ebenso zur Lückenhaftigkeit eines kirchlichen Arbeitsvertrags BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 60, BAGE 142, 247).
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56 3. Der Anspruch der Klägerin auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 ist nach § 2 der Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage entfallen. Die Regelung ist wirksam. Die Dienstvereinbarung entspricht den kirchenrechtlichen Vorgaben und verstößt nicht gegen staatliches Recht.
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69 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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