BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 401/17 – Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im…
KARE600055559 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.2AZR401.17.0 BAG 2. Senat 20180425 2 AZR 401/17 Urteil § 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 15 Abs 1 S 1 Alt 1 KSchG, § 25 Abs 1 S 2 BetrVG, § 102 Abs 1 BetrVG, § 103 Abs 1 BetrVG, § 103 Abs 2 BetrVG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 322 Abs 1 ZPO, § 134 BGB vorgehend ArbG Dortmund, 6. Dezember 2016, Az: 5 Ca 2477/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 23. Juni 2017, Az: 13 Sa 18/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs 2 BetrVG Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Juni 2017 - 13 Sa 18/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
2 Die Beklagte vertreibt Ausrüstung für Jäger und Sportschützen. Der Kläger war bei ihr seit November 2003 als Fachverkäufer für Waffen und Munition einschließlich Zubehör beschäftigt. Er war eingesetzt in der Filiale in D, bestehend aus deren Leiter und sieben Beschäftigten. Der Kläger bekleidete dort das Amt des einköpfigen Betriebsrats. Es gab keine Ersatzmitglieder.
3 Auf einen am 13. Februar 2015 eingegangenen Antrag der Beklagten ersetzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2015 (- 2 BV 13/15 -) die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Das Landesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 14. März 2016 (- 13 TaBV 58/15 -) zurück. Zur Begründung verwies es darauf, ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB sei gegeben, da der Kläger wiederholt unzulässige Konkurrenztätigkeit entfaltet habe. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Die Beklagte habe innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen erlangt habe, das Verfahren entsprechend § 103 Abs. 2 BetrVG eingeleitet. Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 verwarf der Senat die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts gerichtete Beschwerde des Klägers als unzulässig. Der Senatsbeschluss wurde der Beklagten am 16. Juni 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom selben Tag, das dem Kläger noch an diesem Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.
4 Gegen die Kündigung hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Bindungswirkung des vorangegangenen Beschlussverfahrens erstrecke sich nicht darauf, dass die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt habe. Die Beklagte habe spätestens am 22. Januar 2015 volle Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen gehabt. In dem Zustimmungsersetzungsverfahren sei er nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Vor Einleitung des Verfahrens habe der Betriebsrat angehört werden müssen.
5 Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 16. Juni 2016 nicht aufgelöst worden ist;
6 Die Vorinstanzen haben die Klage, entsprechend dem Antrag der Beklagten, abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
7 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16. Juni 2016 zu Recht als wirksam erachtet. Der nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
8 I. Die Kündigung vom 16. Juni 2016 ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KSchG iVm. § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats war durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 14. März 2016 (- 13 TaBV 58/15 -), der mit Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschlusses des Senats rechtskräftig geworden war, iSd. § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt. Es kann dahinstehen, ob im Kündigungsschutzprozess, nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung, noch mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, der Betriebsrat sei vor Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht ordnungsgemäß nach §§ 103 Abs. 1, 102 Abs. 1 BetrVG um seine Zustimmung ersucht worden.
Im Streitfall bedurfte es eines solchen Ersuchens nicht. Soll - wie hier - das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitglieds gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG unmittelbar im Beschlussverfahren die Zustimmungsersetzung einzuholen (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 75/94 - zu III 3 a der Gründe; 16. Dezember 1982 - 2 AZR 76/81 - zu II 3 der Gründe, BAGE 41, 180). Ein beteiligungsfähiger Betriebsrat existiert in diesem Fall nicht (BAG 16. Dezember 1982 - 2 AZR 76/81 - zu II 3 a der Gründe, aaO). Das betroffene - einzige - Betriebsratsmitglied kann wegen rechtlicher Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgrund seiner Selbstbetroffenheit (vgl. dazu BAG 6. November 2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 29; 24. April 2013 - 7 ABR 82/11 - Rn. 15, BAGE 145, 55) nicht beteiligt werden.
9 II. Für die außerordentliche Kündigung vom 16. Juni 2016 bestand ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Dies steht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftig abgeschlossenen Zustimmungsersetzungsverfahrens (- 13 TaBV 58/15 -) auch für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren fest (vgl. BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 41 ff. und Rn. 48).
10 1. Infolge der spezifischen Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren kann sich der in diesem nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligte Arbeitnehmer im späteren, die außerordentliche Kündigung betreffenden Kündigungsschutzverfahren bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - Rn. 42; 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 102, 190). Dies folgt zwar nicht allein aus der Rechtskraftwirkung des Beschlusses gemäß § 322 Abs. 1 ZPO. Der Umstand, dass ein wichtiger Grund für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung besteht, nimmt als bloßes Begründungselement für den Entscheidungsausspruch, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, nicht an der materiellen Rechtskraft teil. Die Bindungswirkung ist aber eine notwendige Folge des von § 103 Abs. 2 BetrVG vorgegebenen engen Zusammenhangs zwischen dem Zustimmungsersetzungsverfahren und dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess. Bezogen auf dieselben Kündigungsgründe ist letzterer nur eine inhaltliche Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses (ausführlich dazu BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - zu II 1 b aa der Gründe, aaO).
11 2. Danach ist der Kläger mit dem Einwand präkludiert, es fehle an einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die außerordentliche Kündigung vom 16. Juni 2016. Er hat sich nicht darauf berufen, es lägen Tatsachen vor, die er nicht bereits im Zustimmungsersetzungsverfahren habe geltend machen können und die von Bedeutung für das Vorliegen des wichtigen Grundes im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 16. Juni 2016 gewesen wären.
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Die von der Revision herangezogenen Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 1996 (- 2 AZR 3/96 -) und 9. Juli 1998 (- 2 AZR 142/98 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 89, 220) betrafen dagegen andere Fallgestaltungen, nämlich eine Kündigung noch während des Verfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG (- 2 AZR 3/96 - zu II 4 a und b der Gründe) bzw. eine Kündigung erst nach Verkündung des Zustimmungsersetzungsbeschlusses für den Fall, dass dieser nicht rechtskräftig wird.
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15 III. Die Beklagte hat die Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.
16 1. Aufgrund der spezifischen Bindungswirkung des rechtskräftig abgeschlossenen Zustimmungsersetzungsverfahrens (- 13 TaBV 58/15 -) steht für das vorliegende Kündigungsschutzverfahren ebenfalls fest, dass die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht deshalb versäumt hat, weil ihr der zur Begründung der Kündigung angeführte Sachverhalt bei Einleitung des Beschlussverfahrens länger als zwei Wochen bekannt gewesen wäre.
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23 2. Die Beklagte hat die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit der dem Kläger am 16. Juni 2016 zugegangenen Kündigung auch im Übrigen gewahrt. Sie hat die Kündigung unverzüglich nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Zustimmungsersetzungsbeschlusses vom 14. März 2016 erklärt. Der die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwerfende Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 ist der Beklagten am 16. Juni 2016 zugestellt worden. Die Kündigung ging dem Kläger noch am selben Tag zu.
24 IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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