dem ersten, zum
dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), den besonderen Regelungen für Lehrkräfte (TV-L - besonderer Teil Lehrkräfte), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) soweit einschlägig und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden Fassung bestimmt. Die Stufenzuordnung regelte § 16 TV-L in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: „§ 16 Stufen der Entgelttabelle
dem
dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise
dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. …
folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2
einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3
zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4
drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5
vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6
fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis
dem die Klägerin am
zunächst erfolgloser Stellenausschreibung. Anmerkung: Für den Fall, dass eine Stellenausschreibung erfolglos blieb, ist die zweite Ausschreibung mit identischem Fächer- und Anforderungsprofil mit dem Hinweis auf die Anrechnung beruflicher Vorerfahrung
2 Satz 4 TV-L bei der Stufenzuordnung vorzunehmen. 5. Regelung für vorhandene Lehrkräfte: Für derzeit beschäftigte Lehrkräfte bleibt die Stufenzuordnung unverändert. Bei erneuter befristeter - oder anschließender Dauerbeschäftigung - bleibt die frühere Stufenzuordnung erhalten, sofern die Unterbrechung zwischen den Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als einen Monat beträgt. Eine Unterbrechung durch die Sommerferien ist ebenfalls unschädlich. Für erstmalig oder
längerer Unterbrechung erneut befristet eingestellte Lehrkräfte findet § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L keine Anwendung. Es ist aber zu prüfen, ob einschlägige Berufserfahrung
2 Sätze 1 bis 3 i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt.“ 5 Am 14./
der Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 TV-L für die Zeit ab Juli 2014 geltend gemacht.
Klageerhebung schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom
den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht auf einen Sachgrund für die Befristung berufen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin erstmals geltend gemacht, die Befristung sei auch deshalb unwirksam, weil die Zustimmung des Personalrats zu der Befristung bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 14./19. August 2014 nicht vorgelegen habe. 8 Das beklagte Land sei verpflichtet, ihr ab dem 1. Juli 2014 Vergütung
Entgeltgruppe 10, Stufe 5 TV-L zu zahlen. Sie habe aufgrund der Zuordnung zur Stufe 4 ab dem
BfG, § 6 Satz 2 KSchG nicht bestanden. 11 Die Zahlungsanträge seien unbegründet. Die Klägerin sei zutreffend der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 TV-L zugeordnet worden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung „förderlicher Zeiten“ lägen
dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem
folgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein. Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (st. Rspr., vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 14 mwN). 18 b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Parteien hätten bei Abschluss des Folgevertrags einen solchen Vorbehalt vereinbart, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Parteien haben den zum 31. Januar 2016 befristeten Arbeitsvertrag
Rechtshängigkeit der vorliegenden Befristungskontrollklage geschlossen. In diesen Fällen ist regelmäßig von der Vereinbarung eines konkludenten Vorbehalts auszugehen. Der Arbeitnehmer als der Empfänger eines Angebots des Arbeitgebers, einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, darf der ausdrücklichen Erklärung den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien ist. Etwas anderes muss der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers nur entnehmen, wenn dieses Hinweise für die ansonsten regelmäßig eintretende Rechtsfolge der Aufhebung des vorangegangenen Vertrags enthält. Gibt es sie nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 110, 38). So verhält es sich hier. 19 2. Die Befristung zum 24. Dezember 2014 ist
1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen, vom
1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise (vgl. etwa BAG
N). 21 Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann
1 Satz 1 LPVG NW nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Der Leiter der Dienststelle hat den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW). Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NW innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen. Beabsichtigt der Personalrat, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen
Zugang der Aufforderung dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW). 22 b) Das beklagte Land hat das Mitbestimmungsrecht des Personalrats
1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei der Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung verletzt. Es hat diese Befristung ohne Zustimmung des Personalrats und vor Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW vereinbart. 23
dem Wortlaut des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW gilt die Maßnahme erst
Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt und nicht schon mit Zugang einer Erklärung des Personalrats, er verzichte auf eine Stellungnahme (vgl. BAG
der der Arbeitgeber bereits vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kündigen kann, wenn der Betriebsrat abschließend zur Kündigungsabsicht Stellung genommen hat (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 23 ff. mwN, BAGE 155, 181), kann wegen der Unterschiedlichkeit der Beteiligungsrechte nicht auf das Mitbestimmungsverfahren bei einer Befristung
2 LPVG NW übertragen werden. Dies verstieße gegen das im LPVG NW normierte positive Konsensprinzip (vgl. hierzu Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 69 Rn. 13). Der Personalrat besitzt bei der Vereinbarung einer Befristung nicht nur ein Anhörungsrecht wie der Betriebsrat
VG vor Ausspruch einer Kündigung, sondern
1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW ein Mitbestimmungsrecht. Die Befristung von Arbeitsverträgen bedarf daher seiner vorherigen Zustimmung. Diese muss in jedem Fall vor Vereinbarung der Befristung vorliegen. Auch wenn der Personalrat - wie hier - innerhalb der Äußerungsfrist erklärt, er verzichte auf eine Stellungnahme, verkürzt sich die gesetzliche Frist für den Eintritt der Zustimmungsfiktion nicht (vgl. BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn. 17 ff. mwN; 19. November 2009 - 6 AZR 800/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 277). 29 3. Die Klägerin war nicht daran gehindert, diesen Unwirksamkeitsgrund erstmals in der Berufungsinstanz geltend zu machen. 30 a)
BfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht geltend gemachte Gründe berufen, sofern er innerhalb dieser Frist Befristungskontrollklage erhoben hat. Darauf hat ihn das Arbeitsgericht
BfG, § 6 Satz 2 KSchG hinzuweisen. § 6 Satz 1 KSchG ist eine Präklusionsvorschrift (BAG
G tritt nur ein, wenn das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht
G
gekommen ist. Hat das Arbeitsgericht dagegen einen Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht § 6 Satz 1 KSchG der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Befristung im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. BAG
BfG, § 6 KSchG erteilt. Ein solcher Hinweis war entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht entbehrlich. 32 aa) Der Hinweis konnte nicht deshalb unterbleiben, weil es
dem Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Befristung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen gab. Das Bestehen und der Inhalt der Hinweispflicht hängt nicht davon ab, ob
den konkreten Umständen des Einzelfalls andere Unwirksamkeitsgründe in Betracht kommen (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 14 ff., BAGE 140, 261). 33 bb) Der Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin in erster Instanz durch den „dbb beamtenbund und tarifunion“ vertreten war. Das Arbeitsgericht ist auch dann
BfG, § 6 Satz 2 KSchG verpflichtet, den Arbeitnehmer auf den Regelungsgehalt des § 6 Satz 1 KSchG hinzuweisen, wenn dieser anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten ist. 34 Dafür spricht schon der Gesetzeswortlaut.
G soll das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer auf seine Rechte
G hinweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten ist oder nicht. Zwar ist § 6 Satz 2 KSchG eine Sollvorschrift. Da aber aus verfassungsrechtlichen Gründen ein zwingender Hinweis auf den Inhalt des § 6 Satz 1 KSchG geboten ist, wenn der Arbeitnehmer weder anwaltlich noch gewerkschaftlich vertreten ist (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 23, BAGE 140, 261) und der Gesetzgeber die Hinweispflicht
G nicht ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt hat, ist davon auszugehen, dass die Hinweispflicht auch gegenüber anwaltlich oder gewerkschaftlich vertretenen Arbeitnehmern bestehen soll. Diese enge Auslegung der Bestimmung trägt auch ihrem Ausnahmecharakter als Präklusionsvorschrift Rechnung (vgl. dazu BVerfG 30. Januar 1985 - 1 BvR 99/84 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 69, 126). 35 Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Präklusionsvorschrift. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 6 Satz 1 KSchG dem „meist nicht rechtskundigen“ Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnen, auch
Ablauf der Frist des § 4 KSchG noch andere Unwirksamkeitsgründe in den Prozess einzuführen, auf die er sich zunächst nicht berufen hat. Zugleich wollte er diese Rügemöglichkeit auf die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz beschränken, um dem Arbeitgeber alsbald Klarheit über den Bestand oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen (BT-Drs. 15/1204 S. 13). Dieses Interesse des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten ist oder nicht. 36 Schließlich sprechen auch Gründe der Praktikabilität für dieses Verständnis. Bestünde die Hinweispflicht des § 6 Satz 2 KSchG nur bei weder anwaltlich noch gewerkschaftlich vertretenen Arbeitnehmern, wäre unklar, ob und ggf. wann ein Hinweis zu erteilen ist, wenn die Vertretung des Arbeitnehmers nicht während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens andauert. 37 II. Der Klageantrag zu
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG
Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L zu vergüten. Der Antrag zu
seinem Wortlaut im ersten Antragsteil auf die rückwirkende Zahlung des monatlichen Entgelts aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L iHv. 4.006,76 Euro (brutto) ab Juli 2014 und im zweiten Antragsteil auf die Zahlung der Differenz zwischen dieser Vergütung und der bisher gezahlten Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-L für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 iHv. insgesamt 2.666,04 Euro (brutto) nebst Zinsen gerichtet. Dieser Antrag wäre als Zahlungsantrag nicht hinreichend bestimmt, da unklar ist, ob für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 die Zahlung der vollen monatlichen Vergütung
Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L begehrt wird oder die Zahlung eines Differenzbetrags oder beides. Aus der Klagebegründung ergibt sich allerdings, dass es der Klägerin um die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Stufenzuordnung geht. Die angestrebte Klärung der zutreffenden Stufenzuordnung kann durch eine Feststellungsklage erreicht werden. Daher ist der Antrag auf die Feststellung gerichtet, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab Juli 2014 eine Vergütung
Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L zu zahlen. Die Parteien streiten weder über die Berechnung des monatlichen Entgelts noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land sich nicht an eine rechtskräftige Feststellung der das Land treffenden Leistungsverpflichtung halten würde. Dieser Auslegung des Antrags durch den Senat hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung zugestimmt. 43 b) Der Antrag zu 4. ist
seinem Wortlaut im ersten Antragsteil auf die Zahlung einer erhöhten Sonderzahlung gemäß § 20 TVöD für das Jahr 2014 iHv. 80 % von 4.006,76 Euro (brutto), mithin 3.205,41 Euro (brutto), und im zweiten Antragsteil auf die Zahlung der Differenz zu der bisher gezahlten Sonderzahlung iHv. 2.849,94 Euro (brutto), mithin 355,53 Euro (brutto) nebst Zinsen gerichtet.
der Antragsbegründung geht es der Klägerin um die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der Sonderzahlung, errechnet
dem Gehalt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L, und der bereits gezahlten Sonderzahlung, errechnet
der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-L. Daher ist der erste Antragsteil lediglich als Begründungselement für den zweiten Teil des Antrags zu verstehen, mit dem die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrags iHv. 355,53 Euro (brutto) nebst Zinsen begehrt. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. 44 II. Mit diesem Inhalt sind die Anträge zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 3. Das für eine Feststellungsklage
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das beklagte Land stellt die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung
Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L in Abrede. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Stufenzuordnung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG
Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 TV-L. Die Klägerin wies in dieser Zeit nicht die erforderliche Tätigkeitszeit von zehn Jahren innerhalb der Entgeltgruppe 10 auf (§ 16 Abs. 3 TV-L). Das beklagte Land hat die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer in den früheren Arbeitsverhältnissen der Parteien erworbenen Berufserfahrung
2 Satz 2 und Satz 3 TV-L der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Es war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, ihre Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern in der Zeit von 1996 bis Mai 2005 als förderliche Zeiten iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen. 46 1.
2 Satz 4 TV-L kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Mit der Regelung soll Flexibilität bei Personalgewinnungsschwierigkeiten geschaffen werden (vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 19, BAGE 148, 217). 47 a) Eine Anerkennung förderlicher Zeiten kommt
2 Satz 4 TV-L nur in Betracht, wenn die Tatbestandsmerkmale der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit erfüllt sind. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber eine Ermessenentscheidung zu treffen, ob die förderlichen Zeiten für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden (vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 18, BAGE 148, 217). 48
einer rechtlichen Unterbrechung. Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 11; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 15 ff.; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 8 ff., BAGE 144, 263). Das beklagte Land hatte daher bei diesen Einstellungen Stufenzuordnungen vorzunehmen. 51
2 Satz 4 TV-L zu treffende Ermessensentscheidung. Liegen die Voraussetzungen dieses Erlasses für die Berücksichtigung „förderlicher Zeiten“ bei der Stufenzuordnung vor, steht dem Arbeitnehmer ein entsprechender Anspruch zu. 54
diesem Runderlass, der bei der Stufenzuordnung der Klägerin anlässlich ihrer Einstellungen am 30. April 2014 und am 20. August 2014 galt,
dem der frühere Erlass vom
Ziffer 4 dieses Erlasses anzurechnen, da die Klägerin unstreitig nicht aufgrund einer zweiten Ausschreibung
zunächst erfolgloser Stellenausschreibung eingestellt wurde. Auch die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Stufenzuordnung
Ziffer 5 dieses Erlasses sind nicht erfüllt. Danach bleibt die Stufenzuordnung vorhandener Lehrkräfte bei erneuter befristeter oder anschließender Dauerbeschäftigung erhalten, sofern die Unterbrechung zwischen den Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als einen Monat beträgt. Eine Unterbrechung durch die Sommerferien ist ebenfalls unschädlich. Dagegen findet - wie sich aus dem Folgesatz ergibt - für erstmalig oder
längerer Unterbrechung erneut befristet eingestellte Lehrkräfte § 16 Abs. 2 Nr. 4 TV-L keine Anwendung. Danach war die Stufenzuordnung der Klägerin bei ihrer Wiedereinstellung am
2 Satz 4 TV-L unter Berücksichtigung der Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2014 als befristet beschäftigte Arbeitnehmerin gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern entgegen § 4 Abs. 2 TzBfG benachteiligt worden wäre. Das ist nicht der Fall. 56
BfG müssen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berücksichtigt werden, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen abhängen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung konkretisiert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und stellt klar, dass ua. bei Entgeltansprüchen, die von zurückzulegenden Beschäftigungszeiten abhängen, für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschäftigte zu berücksichtigen sind (BT-Drs. 14/4374 S. 16). Beschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleich langen Zeitraum hinweg erbringen und dabei dieselbe Berufserfahrung erwerben, dürfen nicht abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhalten. Für die Frage, ob eine Berufserfahrung vorliegt, die dem Arbeitgeber auch im aktuellen Arbeitsverhältnis weiter zugutekommt, spielt es keine Rolle, ob die Erfahrung in einem oder mehreren - sei es auch befristeten - Arbeitsverhältnissen erworben worden ist (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 14, BAGE 144, 263). 57
Vm. Ziffer 5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2014 schlechter behandelt als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. 58 (a) Die Stufenzuordnung
2 Satz 4 TV-L knüpft nicht an die Befristung des Arbeitsverhältnisses an. Sie gilt für die Begründung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen gleichermaßen. Da § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auf der Tatbestandsebene die bezweckte Deckung eines Personalbedarfs voraussetzt, kann sich eine Veränderung der Arbeitsmarktlage auf die Stufenzuordnung bei der Wiedereinstellung eines befristet Beschäftigten auswirken. Das kann für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, wenn aufgrund der Entstehung eines Personalbedarfs zunächst nicht anerkannte förderliche Zeiten bei einer späteren (Wieder-)Einstellung anerkannt werden. Ebenso können sich
teile ergeben, wenn bislang berücksichtigte Zeiten wegen fehlenden Personalbedarfs nicht mehr anerkannt werden. 59 (b) Die Klägerin wird bei der Stufenzuordnung
2 Satz 4 TV-L nicht ungünstiger behandelt als eine vergleichbare unbefristet beschäftigte Lehrkraft. 60 (aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind als Vergleichsgruppe nicht solche Arbeitnehmer heranzuziehen, deren Arbeitsverhältnisse während der Geltungsdauer des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
Inkrafttreten des TV-L und damit auf den 1. Februar 2007 abzustellen. 61 (bb) Die Klägerin steht bei der Stufenzuordnung
2 Satz 4 TV-L nicht schlechter als eine zeitgleich mit der Klägerin am
2 Satz 4 TV-L zu prüfen sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anerkennung förderlicher Zeiten nur für das jeweils begründete Arbeitsverhältnis gelten soll. Von einer Zusicherung, die Anerkennung förderlicher Zeiten solle auch für Stufenzuordnungen bei etwaigen späteren Einstellungen maßgebend sein, kann der Arbeitnehmer allenfalls dann ausgehen, wenn es dafür konkrete Anhaltspunkte gibt. Daran fehlt es hier. Das Schreiben der Bezirksregierung A vom 7. August 2009 bezieht sich vielmehr auf das am 11. August 2008 begründete „aktuelle Beschäftigungsverhältnis“. Selbst wenn dieses Schreiben eine Zusicherung enthielte, wäre das beklagte Land an diese Zusicherung nur bei Stufenzuordnungen
dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2008 gebunden. Die Tätigkeitszeiten der Klägerin wurden
dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens der Bezirksregierung A vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.