tarbeitszuschlag - Gleichheitssatz Eine tarifvertragliche Regelung, die für
tarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während
tarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, stellt
tschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen
tarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter.
tarbeitszuschläge für im Rahmen von
tschichten geleistete Arbeitsstunden. 2 Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Textilindustrie mit Sitz in Düren. Der Kläger ist dort seit 1970 als Weber/Einrichter im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Textilindustrie Nordrhein Anwendung. 3 Der Kläger gehört zu den Arbeitnehmern, die in der
tschicht eingesetzt werden. Im Zeitraum von August 2014 bis Juli 2015 leistete er im Rahmen von
tschichten insgesamt 432 Arbeitsstunden. Er erhielt zusätzlich zu seinem Stundenlohn den tariflichen
tschichtzuschlag von 15 %. Darüber hinaus zahlte die Beklagte 0,56 Euro brutto pro
tstunde. 4 Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der nordrheinischen Textilindustrie vom
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit
tarbeit ist die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Soweit in mehreren Schichten gearbeitet wird, ist
tarbeit die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Beginn und Ende der
tarbeit können in diesem Falle im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu einer Stunde abweichend hiervon festgelegt werden; die Spanne der
tarbeitszeit muss jedoch 8 Stunden umfassen. Bei 2-schichtiger Arbeit gilt für den einzelnen Arbeitnehmer die zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr oder die zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit nicht als
tarbeit.
tarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang). Zuschlagsfrei bleiben Arbeitsstunden, die infolge außerbetrieblicher Energieregelungsmaßnahmen in die
tarbeitszeit verlegt werden müssen. 3. Sonn- und Feiertagsarbeit Für Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sind folgende Zuschläge zu zahlen: (Gesamtvergütung)
tarbeit gelten die Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge weiter (siehe Protokollnotiz im Anhang).
tarbeitszuschläge: … Tarifbereich Düren: § 3 Ziff. 3 des Manteltarifvertrages vom 29.10.1970: ‚Für Mehr-,
t-, Sonntags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: … b)
tarbeit 50 v. H. … e) Bei Schichtarbeit ist für die
tschicht, auch wenn nur 6 Stunden in die
t fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 % zu zahlen. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3 e) zusätzlich zu vergüten.‘“ 6 § 3 des Manteltarifvertrags für die Düren - Jülich - Euskirchener Textilindustrie vom 29. Oktober 1970 (MTV 1970) hatte auszugsweise den Inhalt: „Mehr-,
t-, Sonntags- sowie Schichtarbeit
tarbeit gilt die Arbeitsleistung in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, soweit nicht Früh- oder Spätschicht in diese Zeit hineinreicht. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist solche, die an diesen Tagen von 0 bis 24 Uhr geleistet wird. Schichtarbeit liegt vor, wenn Betriebe oder Betriebsabteilungen zwei- oder dreischichtig arbeiten. 3. Für Mehr-,
t-, Sonntags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zum Bruttoverdienst zu zahlen: a) Mehrarbeit 25 v. H. jedoch von der 47. Wochenstunde ab 35 v. H. … b)
tarbeit 50 v. H.
tschicht, auch wenn nur 6 Stunden in die
t fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 % zu zahlen. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3. e) zusätzlich zu vergüten. 4. Bei der Berechnung der Zuschläge für
tarbeit, Mehr- und Sonntagsarbeit wird der tatsächliche Stundenverdienst zugrunde gelegt. …“ 7 Im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des MTV 1978 hatte die damals zuständige Gewerkschaft Textil-Bekleidung - Bezirk Nordrhein - dem Arbeitgeberverband vorgeschlagen, einheitlich für den ganzen Tarifbereich Nordrhein zu regeln, dass die Zuschläge für
tarbeit 50 %, bei Arbeit in Wechselschicht/Doppelschicht 25 % und bei ständiger
tarbeit 30 % betragen sollten. 8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im Rahmen von
tschichten geleistete Arbeit sei
tarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970. Dass der
tarbeitszuschlag neben dem
tschichtzuschlag (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970) zu zahlen sei, folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Tarifnormen. Der
tschichtzuschlag solle die besondere Belastung der durchgängigen
tarbeit ausgleichen. Wenn der
tarbeitszuschlag nur für unregelmäßige, nicht aber für regelmäßige, etwa im Schichtdienst geleistete
tarbeit anfalle, begegne dies auch Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG. 9 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.184,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus 308,64 Euro seit dem
tarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 nicht während einer
tschicht geleistet werden. Dies folge bereits aus der Regelung in § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970. Verstehe man diese entgegen der ständigen Tarifpraxis so wie der Kläger, „verpufften“ beim Zusammentreffen von
tschichtarbeit mit Mehrarbeit oder Sonntagsarbeit die dafür vorgesehenen Zuschläge. Ein Zuschlag von insgesamt 65 % für
tschichtarbeit sei völlig branchenunüblich. Der Manteltarifvertrag für die Angestellten der nordrheinischen Textilindustrie vom 18. Februar 2000 sehe ebenfalls Zuschläge von 15 % für regelmäßige und von 50 % für unregelmäßige
tarbeit vor. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 12 Die Revision ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger kann im streitigen Zeitraum weitere Zuschläge von 35 % zu den jeweiligen Stundenlöhnen für die in
tschichten geleisteten Arbeitsstunden verlangen. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg. 13 A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat zwar nicht im Einzelnen dargelegt, an welchen Tagen er jeweils in welchem Umfang „
tarbeit“ im Tarifsinn geleistet hat. Er hat jedoch für jeden Monat des Streitzeitraums die Anzahl der geleisteten
tarbeitsstunden angegeben und als Vergütungsdifferenz 50 % seines jeweiligen Stundenlohns (vgl. § 5 Ziff. 6 MTV 1978) angesetzt, der sich bis Mai 2015 auf 19,29 Euro brutto und danach auf 19,66 Euro brutto belief. Damit ist die Klage für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 11, BAGE 157, 356). 14 B. Die Klage ist nur hinsichtlich eines Zuschlags von weiteren 35 % für die im Streitzeitraum geleisteten 432
tarbeitsstunden begründet. 15 I. Der Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 50 % zum jeweiligen Stundenlohn ergibt sich nicht aus den tarifvertraglichen Vorschriften. 16 1. Der MTV 1978 findet
F vom
1 bis Ziff. 3 MTV 1978 eröffnet.
seinem unbestrittenen Vorbringen hat der Kläger die Ansprüche rechtzeitig
1 MTV 1978 geltend gemacht. 17 2. Die Auslegung der tariflichen Bestimmungen ergibt, dass für Arbeitsstunden, die im Rahmen einer
Vm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 zuschlagspflichtigen
tschicht geleistet werden, keine
tarbeitszuschläge
Vm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 anfallen (zu den Grundsätzen der Tarifauslegung BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14 mwN). 18
t-, Sonn- und Feiertagsarbeit“ trägt, bestimmt in Ziff. 4 Satz 1 als „
tarbeit“ die zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit. Für die „Schichtarbeit“ definiert § 4 Ziff. 4 Satz 2 bis Satz 4 MTV 1978 „
tarbeit“ in Abhängigkeit davon, ob in „mehreren Schichten“ oder in „2-schichtiger Arbeit“ gearbeitet wird. „Soweit in mehreren Schichten gearbeitet wird“, ist
4 Satz 2 MTV 1978 „
tarbeit die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit“.
4 Satz 3 MTV 1978 können „Beginn und Ende der
tarbeit … in diesem Falle im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu einer Stunde abweichend hiervon festgelegt werden; die Spanne der
tarbeitszeit muss jedoch 8 Stunden umfassen“. „Bei 2-schichtiger Arbeit gilt“
4 Satz 4 MTV 1978 „für den einzelnen Arbeitnehmer die zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr oder die zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit nicht als
tarbeit“. 20 bb) Der mit „Zuschläge“ überschriebene § 5 MTV 1978 ordnet in Ziff. 2 Satz 1 und in Ziff. 5 Satz 2 „hinsichtlich der Zuschläge für
tarbeit“ jeweils die Weitergeltung der „Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge“ an und verweist auf die „Protokollnotiz im Anhang“.
5 Satz 1 MTV 1978 ist „beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nur der jeweils höchste zu zahlen“. 21 cc) Die Protokollnotiz zitiert als „weitergeltende Bestimmungen über
tarbeitszuschläge“ für den - im Streitfall maßgeblichen - Tarifbereich Düren Auszüge aus § 3 Ziff. 3 Satz 1 MTV 1970. Wiedergegeben sind der Eingangshalbsatz: „Für Mehr-,
t-, Sonntags- und Schichtarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:“, die Texte zu Buchst. b („
tarbeit 50 v. H.“) und Buchst. e („Bei Schichtarbeit ist für die
tschicht, auch wenn nur 6 Stunden in die
t fallen, für die ganze Schicht ein Zuschlag von 15 % zu zahlen.“) sowie Satz 2: „Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere bezahlt, jedoch ist der Zuschlag gemäß 3 e) zusätzlich zu vergüten.“ 22 dd)
diesem Befund stützt der Wortlaut der Tarifregelungen eher das vom Kläger befürwortete Verständnis, wonach auch für im Rahmen einer
tschicht geleistete
tarbeitsstunden
3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 zuschlagspflichtig sind. Da § 4 Ziff. 4 Satz 2 bis Satz 4 MTV 1978 für die Schichtarbeit bestimmte Zeitspannen ausdrücklich als „
tarbeit“ definiert, liegt es nahe, dass auch im Rahmen von Schichtarbeit die Leistung von „
tarbeit“ iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 möglich sein soll. Bei diesem Verständnis träfen der
tarbeitszuschlag und der
tschichtzuschlag
3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 zusammen, wenn die
tschicht mindestens sechs Stunden aus den Zeitspannen des § 4 Ziff. 4 Satz 2 bis Satz 4 MTV 1978 umfasst.
3 Satz 2 Halbs. 2 MTV 1970 wären für in der
tschicht geleistete „
tarbeit“ beide Zuschläge zu zahlen. 23 ee) Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Wortlaut der Tarifregelungen allerdings auch das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts entnommen werden, wonach ein Zusammentreffen des
tschichtzuschlags mit
tarbeitszuschlägen ausscheidet. Dass § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 jeweils gesonderte Zuschlagsregelungen „für“ „
tarbeit“ und „bei“ Schichtarbeit „für die
tschicht“ enthalten, lässt sich dahin interpretieren, dass „
tarbeit“ einerseits und Arbeit in „
tschicht“ andererseits jeweils eigenständige, sich gegenseitig ausschließende Zuschlagstatbestände sind.
diesem Verständnis findet die Regelung in § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 keine Anwendung auf
tarbeit, wenn diese im Rahmen von Schichtarbeit geleistet wird. 24 b) Die Tarifsystematik deutet auf den Sinn und Zweck der Zuschlagsregelungen hin, dass
tarbeitszuschläge nicht mit dem
tschichtzuschlag zusammentreffen können. 25 aa) Die Tarifvertragsparteien haben im MTV 1978 hinsichtlich der Zuschläge „für
tarbeit“ und ihres Zusammentreffens mit anderen Zuschlägen keine neuen Regelungen geschaffen. Sie haben vielmehr das „Weitergelten“ der Bestimmungen der bezirklichen Manteltarifverträge angeordnet (vgl. § 5 Ziff. 2 Satz 1 und Ziff. 5 Satz 2 MTV 1978). 26 bb) Der MTV 1978 enthält ebenso wenig wie der MTV 1970 einen generellen Schichtzuschlag.
dem MTV 1970 konnte im Rahmen von Schichtarbeit geleistete
tarbeit allein den Zuschlag
3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 auslösen. 27 cc) Auch die Neuregelung der
tarbeitszeiträume in § 4 Ziff. 4 MTV 1978 lässt nicht den Schluss zu, die
tarbeitszuschläge könnten nun mit dem
tschichtzuschlag zusammentreffen. 28
tarbeit“
4 Satz 1 MTV 1978 ist im Vergleich zu § 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970 um zwei Stunden länger und beginnt bereits um 20:00 Uhr. Bei Schichtarbeit differenzieren Satz 2 bis Satz 4 des § 4 Ziff. 4 MTV 1978 für die
tarbeitszeit anders als § 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970 nicht mehr danach, ob „Früh- oder Spätschicht in diese Zeit hineinreicht“. Vielmehr gelten unterschiedliche
tarbeitszeiträume je
dem, ob in „mehreren Schichten“ oder in „2-schichtiger Arbeit“ gearbeitet wird. Zudem ist die Definition der Schichtarbeit entfallen. „Bei 2-schichtiger Arbeit gilt“
4 Satz 4 MTV 1978 nun „für den einzelnen Arbeitnehmer die zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr oder die zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit nicht als
tarbeit“. Darin spiegelt sich die Regelung in § 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970 wider, die
tarbeit ausschloss, soweit die Früh- oder Spätschicht in die
tzeit hineinreichten. „Soweit in mehreren Schichten gearbeitet wird“, ist
4 Satz 2 MTV 1978 „
tarbeit die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit“.
4 Satz 3 MTV 1978 können „Beginn und Ende der
tarbeit … in diesem Falle im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bis zu einer Stunde abweichend hiervon festgelegt werden; die Spanne der
tarbeitszeit muss jedoch 8 Stunden umfassen“. Wird in mehr als zwei Schichten gearbeitet, kommt es für den Zuschlag
3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 deshalb nur noch darauf an, ob mindestens sechs Stunden in die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr bzw. in die davon abweichende, von § 4 Ziff. 4 Satz 3 MTV 1978 festgelegte Zeitspanne fallen. 29
3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 kann im Regelfall weiterhin nicht in zweischichtigen Betrieben erfüllt werden. Üblicherweise beginnt die Frühschicht nicht vor 05:00 Uhr und endet die Spätschicht nicht
23:00 Uhr (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 20, BAGE 147, 33). Die in Mehrschichtbetrieben gegebene Möglichkeit zur Verlagerung der
tarbeitsspanne (§ 4 Ziff. 4 Satz 3 MTV 1978) lässt deren Verkürzung nicht zu und wirkt sich daher ebenfalls nicht auf den Tatbestand des § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 aus. 30 dd) Die Wiedergabe der Regelung zum Zusammentreffen mehrerer Zuschläge (§ 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970) in der Protokollnotiz zu § 5 Ziff. 5 MTV 1978 gebietet entgegen der Annahme des Klägers nicht das Verständnis, wonach der MTV 1978 ein Zusammentreffen von
tarbeits- und
tschichtzuschlägen ermöglicht. Sie war vielmehr aufgrund der Verweise auf die Protokollnotiz in § 5 Ziff. 2 Satz 1 und Ziff. 5 Satz 2 MTV 1978 erforderlich, um auch hinsichtlich der Zuschläge „für
tarbeit“ das Zusammentreffen mit den in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 genannten Mehrarbeits- sowie Sonn- und Feiertagszuschlägen zu regeln. 31
tarbeits- und der
tschichtzuschlag beim Zusammentreffen mit den anderen, nun in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 geregelten Zuschlägen Berücksichtigung finden. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien damit auch das Zusammentreffen von
tarbeitszuschlägen mit dem
tschichtzuschlag ermöglichen wollten, fehlen entsprechende Anhaltspunkte. 33 ee) Dieses Tarifverständnis ist auch vor dem Hintergrund stimmig, dass die Tarifvertragsparteien in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 2 MTV 1970 ausdrücklich festgelegt haben, der
tschichtzuschlag solle nicht durch einen höheren Zuschlag überlagert werden.
dem Tarifverständnis des Klägers müssten die in § 5 Ziff. 1 und Ziff. 3 MTV 1978 vorgesehenen Zuschläge für Mehr- und Sonntagsarbeit nie gezahlt werden. Die besonders hohen Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen (§ 5 Ziff. 3 Buchst. b MTV 1978: 120 %) und an Festtagen (§ 5 Ziff. 3 Buchst. c MTV 1978: 150 %) wirkten sich auf die Vergütung für
tschichtarbeitnehmer nur teilweise aus. 34 ff) Dass es sich bei der Leistung von
tarbeit im Rahmen einer (
t-)Schicht nicht um eine mit
tarbeit außerhalb von Schichtsystemen gleichzustellende Erschwernis handelte, entsprach zumindest in der Vergangenheit einem in der Tariflandschaft - nicht nur in der Textilindustrie - weit verbreiteten Verständnis (vgl. Däubler/Winter/Zimmer TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 436). 35 c) Die Tarifgeschichte bestätigt das Auslegungsergebnis, dass
tarbeitszuschläge nicht mit dem
tschichtzuschlag zusammentreffen können. 36 aa) Durch den Ansatz des
tarbeitszuschlags mit 50 % (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970) des Stundenlohns bewerteten die Tarifvertragsparteien des MTV 1970 diese Erschwernis als belastender als die
1 Satz 1 MTV 1970 „tunlichst zu vermeidende“ Mehrarbeit (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. a MTV 1970). Sie maßen ihr denselben Stellenwert bei wie der Sonntagsarbeit (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. c MTV 1970, § 5 Ziff. 3 Buchst. a MTV 1978), die auch der Gesetzgeber als besondere Erschwernis betrachtet (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 44). Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Tarifvertragsparteien unter „
tarbeit“ die - mit erheblichen Belastungen verbundene - unregelmäßige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers außerhalb der geschuldeten Arbeitszeit verstanden (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 23, BAGE 147, 33). 37 bb) Demgegenüber sahen die Tarifvertragsparteien „bei Schichtarbeit“ in § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 einen Zuschlag allein „für die
tschicht“ vor. Um den Zuschlagstatbestand zu erfüllen, mussten mindestens sechs Stunden der
tschicht „in die
t“ fallen. In diesem Fall war der Zuschlag zwar für die gesamte Schicht, dh. auch für nicht in die Zeitspanne von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (§ 3 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1970) fallende Schichtstunden, zu zahlen. Mit 15 % „für die ganze Schicht“ unterschritt der Zuschlag
3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 den fünfzigprozentigen
tarbeitszuschlag des § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 jedoch deutlich: Für eine achtstündige
tschicht belief er sich auf höchstens 120 % des
4 Satz 1 und Satz 2 MTV 1970 zu berechnenden Verdienstes für eine Stunde (8 x 15 %), selbst wenn die gesamte
tschicht in die
tarbeitszeit fiel. Für acht Stunden
tarbeit waren demgegenüber 400 % (8 x 50 %) eines Stundenverdienstes zu zahlen. 38 cc)
dem MTV 1970 war ein genereller Schichtzuschlag nicht vorgesehen. Damit hielten sich die Tarifvertragsparteien innerhalb ihres Gestaltungsspielraums. Tarifvertragsparteien steht es frei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie den Anspruch auf eine Zulage an die Verrichtung von Schichtarbeit knüpfen (BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 70/09 - Rn. 20). 39 dd) Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien des MTV 1970 mit dem
tschichtzuschlag (§ 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970) eine
ihrer Vorstellung gegebene spezifische - von der reinen
tarbeit zu unterscheidende - Erschwernis ausgeglichen haben, die mit der Leistung von
tarbeit „bei Schichtarbeit“ einhergeht. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den
tschichtzuschlag und der im Vergleich zur
tarbeit erheblich niedrigere Zuschlagssatz lassen darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, ein Schichtarbeitnehmer könne sich auf die
tarbeit einstellen und seinen Tagesablauf entsprechend einrichten, weshalb sie für ihn weniger belastend sei (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22 mwN, BAGE 147, 33).
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die tarifvertragsschließende Gewerkschaft im Rahmen der Verhandlungen über den MTV 1978 selbst vorgeschlagen, für ständige
tschicht Zuschläge von 30 % und für
tarbeit bei Arbeit in Wechselschicht/Doppelschicht Zuschläge von 25 % vorzusehen, während die Zuschläge für
tarbeit 50 % betragen sollten. 40 ee) Das Auslegungsergebnis, wonach ein Zusammentreffen von
tarbeitszuschlägen mit dem
tschichtzuschlag ausscheidet, entspricht der vom Landesarbeitsgericht festgestellten langjährigen Tarifpraxis (zu deren Berücksichtigung im Rahmen der Auslegung BAG
tarbeits- und Wechselschichtzuschlägen. Der Senat hat aus der Systematik der Zuschlagsregelungen in dem dortigen Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 23. April 2001 abgeleitet, dass der
tarbeitszuschlag gleichberechtigt neben dem Wechselschichtzuschlag steht und diesen nicht verdrängt (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe). Die Zuschlagsregelungen in diesem Manteltarifvertrag sind
Wortlaut und Systematik nicht identisch mit den im Streitfall einschlägigen Regelungen des MTV 1978. 42 II. Der Kläger macht jedoch mit Recht geltend, dass die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für
tarbeit einerseits (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970) und für
tschichtarbeit andererseits (§ 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
tschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen
tarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechtergestellt. Dem Gleichheitssatz kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kläger für die im Streitzeitraum im Rahmen von
tschichten geleistete
tarbeit ebenso wie ein
tarbeitnehmer iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 behandelt wird. Er hat daher ergänzend zu dem bereits gezahlten
tarbeitszuschlag von 15 % Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 35 % zu seinem jeweiligen Stundenlohn. 43
denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG
tarbeitszuschläge vorgenommenen Gruppenbildung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, indem sie für eine Gruppe von Normadressaten ohne sachlichen Grund eine erheblich weniger günstige Zuschlagsregelung geschaffen haben als für eine vergleichbare Gruppe. Zwischen den
tschichtarbeitnehmern und den Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen
tarbeit leisten, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine derart unterschiedliche
tarbeitsvergütung rechtfertigen. Die Zuschlagsregelung für
tschichtarbeitnehmer verringert sach- und gleichheitswidrig das Entgelt für die mit der Erschwernis
tarbeit verbundene Arbeitsleistung im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die
tarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten. 46 a) Die Gruppe der Arbeitnehmer, die - wie der Kläger -
tarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leistet, ist mit der Gruppe der Arbeitnehmer vergleichbar, die außerhalb von Schichtsystemen
tarbeit leistet. Beide Arbeitnehmergruppen erbringen ihre Arbeitsleistung innerhalb eines Zeitraums, der in § 4 Ziff. 4 MTV 1978 als
tarbeit gekennzeichnet ist und sich dadurch von Arbeit zu anderen Zeiten unterscheidet. In § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie die Arbeitsleistung in dem von § 4 Ziff. 4 MTV 1978 definierten Zeitraum als Erschwernis betrachten, die durch einen Lohnzuschlag zu kompensieren ist. 47 b)
Vm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 sind unterschiedlich hohe Zuschläge je
dem zu zahlen, ob die
tarbeit im Rahmen von Schichtarbeit geleistet wird oder nicht. Der Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn für eine
tarbeitsstunde
3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970, mit dem erkennbar die mit
tarbeit verbundenen herausgehobenen Belastungen abgegolten werden sollen (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 42), ist um mehr als das Dreifache höher als der in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 für
tarbeit im Schichtbetrieb geregelte Zuschlag von 15 %. Während der Zuschlag für
tarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 bereits ab der ersten Stunde ausgelöst wird, sieht § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 vor, dass im Rahmen einer
tschicht geleistete
tarbeit von weniger als sechs Stunden zuschlagsfrei bleibt. Überdies ist der tarifliche
tarbeitszeitraum für Schichtarbeitnehmer in Mehrschichtsystemen zwei Stunden und im Zwei-Schicht-System vier Stunden kürzer als für
tarbeitnehmer iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 (vgl. § 4 Ziff. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 MTV 1978). 48 c) Für die aus § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970 folgende deutliche Schlechterstellung der
tarbeit leistenden Schichtarbeitnehmer bei der Bezahlung der
tarbeit im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die
tarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten, besteht vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit kein sachlich vertretbarer Grund. 49 aa)
tarbeit ist
gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 39 mwN). Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt
bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen
tarbeit geleistet wird. Die Anzahl der aufeinanderfolgenden
tschichten sollte daher möglichst gering sein, auch wenn viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf und mehr hintereinanderliegenden
tschichten arbeiten, subjektiv den - objektiv unzutreffenden - Eindruck haben, dass sich ihr Körper der
tschicht besser anpasst. Insgesamt ist anerkannt, dass
tarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17 mwN, BAGE 153, 378). Die „Verteuerung“ der
tarbeit durch Zuschlagsregelungen wirkt sich zwar nicht unmittelbar, aber zumindest mittelbar auf die Gesundheit der
tarbeit leistenden Arbeitnehmer aus. Zugleich entschädigt der Zuschlag in gewissem Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 43 mwN). 50 bb) Für die im MTV 1978 vorgenommene Differenzierung bei den Zuschlägen für
tarbeit in § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b und Buchst. e MTV 1970 besteht vor diesem Hintergrund kein sachlicher Grund. 51
tarbeit in Schichtarbeit an. Die Tarifvertragsparteien haben also nicht nur einen Ausnahmefall geregelt. 52
tarbeit einhergehende Gesundheitsgefährdung, sondern auch die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben sind Aspekte, die alle
tarbeitnehmer unabhängig davon betreffen, ob sie
tarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten oder nicht. Ein den niedrigeren Zuschlag für
tschichtarbeit rechtfertigender Umstand ist schon deshalb nicht erkennbar, weil die Gesundheit von
tschichtarbeitnehmern, die regelmäßig
tarbeit leisten,
derzeitigem Kenntnisstand jedenfalls nicht in geringerem Maß gefährdet ist als die Gesundheit von Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen nur unregelmäßig zur
tarbeit herangezogen werden. Für die Teilhabe am sozialen Leben gilt nichts anderes. 53
tschichtarbeit sachlich gerechtfertigt sein könnte, wenn die mit ihr einhergehende Belastung im Vergleich zur
tarbeit außerhalb eines Schichtsystems geringer ist, etwa weil in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 29 mwN, BAGE 153, 378 zu § 6 Abs. 5 ArbZG). Dafür, dass die
tschichtarbeit in der Textilindustrie im Tarifbereich Düren mit einer geringeren Arbeitsbelastung verbunden sein könnte als außerhalb von Schichtsystemen geleistete
tarbeit, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. in diesem Sinn bereits BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe). Keine Rechtfertigung ist zudem dafür erkennbar, dass für weniger als sechs Stunden
tarbeit im Rahmen von Schichtarbeit überhaupt kein Zuschlag vorgesehen ist, während
tarbeit iSv. § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 bereits ab der ersten Stunde zuschlagspflichtig ist. 54
tarbeit leisteten. Deswegen blieb die dortige Einschätzung der Tarifvertragsparteien, die im Übrigen eine geringere Vergütungsdifferenz vorsah, noch unbeanstandet. Dies kann für die dem MTV 1978 unterfallenden Betriebe, wie bereits das Beispiel der Beklagten zeigt, nicht angenommen werden und ist von der Beklagten nicht behauptet worden. 55
träglich lückenhaft gewordenen Regelungen ist sie nur zulässig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen. Andernfalls würde in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie eingegriffen. 57 b) Selbst wenn eine unbewusste Regelungslücke oder eine
träglich lückenhaft gewordene Regelung im MTV 1978 unterstellt wird, fehlen mit Blick auf ihren Gestaltungsspielraum Anhaltspunkte dafür, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke hätten schließen wollen. 58 5. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Klägers, der
tarbeit im Rahmen von
tschichten geleistet hat, kann für die im Streit stehende Vergangenheit nur durch eine Anpassung „
oben“ beseitigt werden (vgl. BAG
tzeit auf den
tarbeitszuschlag in Höhe von 50 %
Vm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. b MTV 1970 ausschließt, bleibt die Regelung unangewandt, um den gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen. Zugleich entfällt für diese
tarbeitszeitstunden der Anspruch auf den
tschichtzuschlag von 15 % aus § 5 Ziff. 2 Satz 1 MTV 1978 iVm. § 3 Ziff. 3 Satz 1 Buchst. e MTV 1970. 60 b) Der Kläger hätte für die im streitigen Zeitraum geleisteten
tarbeitsstunden anstelle des Zuschlags von 15 % einen Zuschlag von insgesamt 50 % zum jeweiligen Stundenlohn erhalten. Da die Beklagte einen Zuschlag von 15 % bereits gezahlt hat, stehen dem Kläger weitere 35 % seines jeweiligen Stundenlohns als Zuschlag zu. Dies entspricht in der Summe 70 % seiner rechnerisch unbestrittenen Forderung gegen die Beklagte. Einen weiter gehenden Ausgleich kann er nicht verlangen. 61 6. Eine Anrechnung des von der Beklagten zusätzlich gezahlten Betrags von 0,56 Euro brutto pro
tstunde kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass diese Zahlung dem Ausgleich der Differenz zwischen dem tariflichen
tschicht- und dem
tarbeitszuschlag diene. Sie hat insoweit auch nicht hilfsweise die Erfüllung des Klageanspruchs eingewandt. 62 C. Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mangels abweichender Bestimmungen im Arbeitsvertrag und im MTV 1978 wurde sein Vergütungsanspruch jeweils
dem Ablauf eines Monats fällig (§ 611 Abs. 1, § 614 Satz 2 BGB). Die Verzinsungspflicht begann
B BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.