BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 7 AZR 181/16 – Befristung nach dem WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Verlängerung - Betreuung eines Kindes in Adoptionspflege Die Revision…
KARE600055627 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 BAG 7. Senat 20180425 7 AZR 181/16 Urteil § 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 2 Abs 1 S 2 Halbs 1 WissZeitVG, § 2 Abs 1 S 3 WissZeitVG vom 12.04.2007 vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 3. März 2015, Az: 4 Ca 4042/14, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Bremen, 23. Februar 2016, Az: 1 Sa 55/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Befristung nach dem WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Verlängerung - Betreuung eines Kindes in Adoptionspflege Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23. Februar 2016 - 1 Sa 55/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat.
2 Die Klägerin absolvierte ab dem Sommersemester 1998 ein Promotionsstudium an der Universität B in den Fächern Ältere und Neuere Germanistik/Sprach- und Kulturwissenschaft/Turkologie. Die mündliche Prüfung im Promotionsverfahren legte die Klägerin am 7. Mai 2003 ab. Das Doktordiplom wurde ihr am 19. Juni 2004 ausgehändigt; seither ist die Klägerin nach der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität B berechtigt, den Titel „Dr. phil.“ zu führen.
3 Nach ihrer Promotion war die Klägerin vom 1. April 2005 bis zum 1. April 2007 an der Universität G, vom 18. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 an der Universität Be und vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2014 bei der beklagten Freien Hansestadt an der Universität Bremen tätig. Dort wurde die Klägerin zunächst als Vertretungsprofessorin und zuletzt ab dem 1. Oktober 2012 auf der Grundlage der befristeten Arbeitsverträge vom 4. September 2012 und vom 13. Januar 2014 als Universitätslektorin für den Aufgabenbereich „Deutsch als Zweitsprache“ beschäftigt. Die Gesamtbeschäftigungszeit nach Abschluss der Promotion bis zum 31. März 2014 betrug sechs Jahre, zehn Monate und 15 Tage.
4 In dem zum 15. Januar 2014 befristeten Arbeitsvertrag vom 4. September 2012 heißt es ua.: „§ 2 Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) …“ 5 In dem zum 31. März 2014 befristeten Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2014, den die Klägerin unter dem Vorbehalt unterzeichnete, „dass nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags vom 4. September 2012“ besteht, heißt es ua.: „§ 2 Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) … in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG (Betreuung von C, geb. 2009) …“ 6 Nach einem Schreiben des Amts für Soziale Dienste - Adoptionsstelle - vom 10. Juni 2011 wurde der Klägerin „das Kind C, (geboren) 2009, am 10. Juni 2011 in Pflege mit dem Ziel der späteren Adoption vermittelt“. Ab diesem Zeitpunkt betreute die Klägerin das Kind in ihrem Haushalt.
7 Mit ihrer am 30. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 5. Februar 2014 zugestellten Klage und mit der am 3. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 7. April 2014 zugestellten Klageerweiterung hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristungen zum 15. Januar 2014 und zum 31. März 2014 gewandt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Befristungen seien wegen Überschreitung der zulässigen Höchstbefristungsdauer unwirksam. Die Höchstbefristungsdauer habe sich nicht wegen der Betreuung des Pflegekindes nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung um zwei Jahre verlängert, da sie für das Pflegekind bis zu der Adoption im Januar 2014 kein Sorgerecht gehabt habe. Auch fehle es an der erforderlichen Vereinbarung, die Befristung auf § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG zu stützen. Außerdem verlängere sich die Höchstbefristungsdauer nur um die tatsächliche Dauer der Kinderbetreuung während der Vertragslaufzeit. Die Befristung sei auch deshalb unwirksam, weil der Dekan ihr im Vorstellungsgespräch zugesagt habe, ihre Stelle als Universitätslektorin vorzeitig zu entfristen.
8 Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 4. September 2012 nicht mit Ablauf des 15. Januar 2014 beendet worden ist;
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung der Arbeitsverträge sei nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt. Der Dekan habe der Klägerin nicht die Entfristung der Stelle, sondern eine zeitnahe Entscheidung über die Entfristung zugesagt. Über Stellenentfristungen könne im Übrigen nicht der Dekan, sondern nur die Universitätsleitung entscheiden.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
11 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet.
12 I. Der mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Befristungskontrollantrag, mit dem sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 4. September 2012 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Januar 2014 wendet, ist unbegründet.
13 1. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht nicht davon ausgehen, dass die im (vorletzten) Arbeitsvertrag der Parteien vom 4. September 2012 vereinbarte Befristung zum 15. Januar 2014 der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt.
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16 2. Der Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, da der Senat aus anderen Gründen eine abschließende Entscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Parteien ihr bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten haben, die zum 15. Januar 2014 vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Befristungskontrollantrag ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) gerechtfertigt ist.
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29 (a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Höchstbefristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Von einer Betreuung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Beschäftigte mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt (BT-Drs. 16/3438 S. 12). In diesem Fall kann unterstellt werden, dass es zu einer betreuungsbedingten Mehrbelastung kommt, der durch eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer Rechnung getragen werden soll (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 51, BAGE 154, 375).
30 (aa) Zu den Kindern iSd. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG gehören auch Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden (Löwisch NZA 2007, 479, 483; Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler/Nebe KSchR 9. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 19; aA Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Juli 2011 WissZeitVG § 2 Rn. 39; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 6a; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 36; APS/Schmidt 4. Aufl. WZVG § 2 Rn. 17; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 30).
31 Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich allerdings nicht eindeutig, ob zu den Kindern iSv. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG nur eigene Abkömmlinge (§§ 1589 ff. BGB) und angenommene Kinder (§§ 1741 ff. BGB) oder auch Kinder gehören, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden (sog. Adoptionspflege, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG). § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG enthält keine eigene Definition für den Begriff „Kind“. Die Vorschrift verweist weder auf die Bestimmungen des BGB noch auf die des BEEG. Der Gesetzessystematik lässt sich ebenfalls nicht eindeutig entnehmen, ob sich der Begriff „Kinder“ iSv. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG nach den Verwandtschaftsregelungen des BGB oder dem Begriff des Kindes im BEEG bestimmt.
Einerseits deutet die Formulierung in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WissZeitVG „Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger“ darauf hin, dass „Kinder“ iSv. § 2 WissZeitVG eine Teilgruppe der dort angesprochenen Angehörigen sein sollen. Andererseits besteht die Möglichkeit zur Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG auch bei einer Inanspruchnahme von Elternzeit wegen der Betreuung eines Kindes, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurde (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BEEG). Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG sprechen jedoch dafür, dass die zulässige Höchstbefristungsdauer sich auch im Fall der Betreuung eines Kindes, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurde, um zwei Jahre verlängert.
Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG wollte der Gesetzgeber der Kinderlosigkeit von Nachwuchswissenschaftlern entgegenwirken (BT-Drs. 16/3438 S. 8). Die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer sollte der Mehrfachbelastung der Nachwuchswissenschaftler durch Kinderbetreuung neben der Arbeit an der Dissertation bzw. Habilitation und der Tätigkeit an der Hochschule Rechnung tragen. Dadurch sollten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ermutigt werden, bereits in der Qualifizierungsphase Familien mit Kindern zu gründen (BT-Drs. 16/3438 S. 9). Bei der Familiengründung durch Annahme eines Kindes besteht eine solche Mehrfachbelastung schon vor der Annahme des Kindes. Die Annahme eines Kindes setzt nach § 1744 BGB regelmäßig voraus, dass der Annehmende das Kind zuvor angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (sog.
Adoptionspflege). Bei einer Adoptionspflege sind die Pflegeeltern zur Betreuung und Erziehung des Kindes verpflichtet. Ihnen kann auch die Vertretung des Kindes in Angelegenheiten des täglichen Lebens übertragen werden (§ 1688 Abs. 1 BGB). Die Betreuung und Erziehung von Kindern im Rahmen der Adoptionspflege ist nach der Wertung des Gesetzgebers typischerweise nicht weniger zeitaufwändig als die Betreuung eigener Kinder, auch wenn den Pflegeeltern nicht das Sorgerecht zusteht. Daher kann bei der Adoptionspflege, bei der es sich um eine „rechtlich verfestigte Familienbeziehung“ handelt (vgl. BT-Drs. 16/1889 S. 19), ein Anspruch auf Elternzeit bestehen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BEEG).
Bei einer Dreifachbelastung mit der Tätigkeit an der Hochschule, der Arbeit an der Dissertation bzw. Habilitation und der Betreuung des mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommenen Kindes benötigen Nachwuchswissenschaftler mehr Zeit für die wissenschaftliche Qualifizierung. Sie befinden sich daher insoweit in einer vergleichbaren Situation wie Nachwuchswissenschaftler, die leibliche oder bereits adoptierte Kinder betreuen. Auch ihnen hilft die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer, die Mehrfachbelastung zu mildern. Damit werden die Nachwuchswissenschaftler zugleich ermutigt, ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufzunehmen und damit die Voraussetzungen für die Familiengründung durch Annahme eines Kindes zu schaffen.
32 Dieses Verständnis wird auch nicht durch die Änderungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG durch das am 17. März 2016 in Kraft getretene 1. WissZeitVG-Änderungsgesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442, WissZeitVG nF) infrage gestellt. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG findet sich seit der Gesetzesnovellierung in § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG nF. Diese Regelung wurde um § 2 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG nF ergänzt. Danach gilt Satz 4 auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorliegen. Das betrifft ua. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BEEG). Mit dieser Ergänzung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung keine Gesetzesänderung, sondern eine Klarstellung in Bezug auf den im WissZeitVG verwandten Begriff des Kindes erfolgen (BT-Drs. 18/6489 S. 1, 8). Um dem in der rechtswissenschaftlichen Kommentarliteratur aufgezeigten Auslegungsproblem abzuhelfen, sollte mit dem neuen Satz 5 klargestellt werden, dass Kinder im Sinne der „familienpolitischen Komponente“ nicht nur leibliche Kinder sind, sondern auch andere Kinder, zu denen eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung besteht, insbesondere Stief- und Pflegekinder (BT-Drs. 18/6489 S. 11). Damit hat der Gesetzgeber deklaratorisch den Begriff des Kindes im WissZeitVG vereinheitlicht und einen Gleichklang zu den Regelungen der Elternzeit im BEEG hergestellt.
33 (bb) Die Verlängerung der zulässigen Höchstbefristungsdauer setzt weder eine Vereinbarung der Parteien, die Befristung auf § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG zu stützen, noch die Kenntnis des Arbeitgebers von der Betreuungssituation voraus. Die zweijährige Verlängerung tritt „bei Betreuung“ eines oder mehrerer Kinder automatisch ein. Damit stellt das Gesetz auf den Umstand der Kinderbetreuung als solchen ab (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 27; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 53, BAGE 154, 375), nicht auf eine Vereinbarung der Parteien. Daher genügt es, dass die Voraussetzung der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren objektiv vorliegt.
34 (cc) Die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG verlängert sich grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Das gilt auch dann, wenn der Betreuungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer auftritt (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 26; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 52, BAGE 154, 375). Der Betreuungsbedarf muss lediglich vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer eingetreten sein. Das folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der Verlängerung. Nach Ablauf der Höchstbefristungsdauer kann es nicht zu deren Verlängerung kommen (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 26; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 53, aaO).
35 (b) Danach hat sich im Streitfall die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer wegen der Betreuung des mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt der Klägerin aufgenommenen minderjährigen Kindes von sechs auf acht Jahre verlängert. Die sechsjährige Höchstbefristungsdauer war bei Beginn der Betreuung am 10. Juni 2011 während des auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten noch nicht abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren auf die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG für die Postdoc-Phase zur Verfügung stehende Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren (72 Monaten) vier Jahre und 24 Tage anzurechnen (24 Monate und ein Tag vom 1. April 2005 bis 1. April 2007, zehn Monate und 13 Tage vom 18. Mai 2009 bis 31. März 2010, 14 Monate und zehn Tage vom 1. April 2010 bis zum 10. Juni 2011).
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39 II. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die im Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2014 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. März 2014 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG gerechtfertigt.
40 1. Das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist auch in Bezug auf die Befristung zum 31. März 2014 eingehalten. Im Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2014 ist angegeben, dass es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG handelt.
41 2. Die im Änderungsvertrag vom 13. Januar 2014 vereinbarte Befristung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ebenso wie die Befristung zum 15. Januar 2014.
42 3. Die Befristung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG. Die Höchstbefristungsdauer von acht Jahren ist nicht überschritten. Die Klägerin stand bis zum 31. März 2014 insgesamt sechs Jahre, zehn Monate und 15 Tage in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnissen.
43 4. Der Wirksamkeit der Befristung steht die Dauer der Vertragslaufzeit nicht entgegen.
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46 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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