den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) in der Fassung vom 21.12.2000. Darüber hinaus gelten die
folgenden Bestimmungen.
Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 stattgegeben wird, kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung befristet werden.“ 4 Die Beklagten bieten Teilzeitbeschäftigungen mit 40 %, 50 % oder mit 74,67 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit an. Dabei ist die Arbeitszeit für eine ¾-Stelle auf 74,67 % und nicht auf 75 % festgelegt, um die Berechnung der täglichen Arbeitszeit (fünf Stunden 45 Minuten bei 74,67 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich) zu vereinfachen. 5 Die Klägerin war zunächst in Vollzeit tätig.
befristeten Verkürzungen der Arbeitszeit vereinbarten die Parteien bei Rückkehr der Klägerin aus der Elternzeit, dass die Klägerin mit 50 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird. 6 Für den Zeitraum vom
dem Arbeitsvertrag der Parteien eine Arbeitszeit von 74,67 % der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit gilt. 10 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Ansicht vertreten, eine Inhaltskontrolle der Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei ausgeschlossen. Die Befristungsabrede sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung, da sie - wie sich aus der E-Mail der Klägerin vom 26. November 2012 ergebe - dem Wunsch der Klägerin entsprochen habe. Die Klägerin habe sich durch ihre Unterschrift mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. November 2014 einverstanden erklärt. Eine Inhaltskontrolle sei außerdem
3 BGB ausgeschlossen, da die Befristung der Arbeitszeiterhöhung auf § 6b Abs. 5 MTV beruhe. Jedenfalls werde die Klägerin durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung nicht unangemessen benachteiligt. Die Arbeitszeitaufstockung habe keinen erheblichen Umfang. Sie sei befristet worden, weil für die Beschäftigung der Klägerin mit erhöhtem Arbeitszeitvolumen nur ein vorübergehender Bedarf bestanden habe. Im Januar 2013 habe festgestanden, dass zum Ende des Jahres 2014 der einmalige Meldedatenabgleich
V), auf den ein erheblicher Teil der an den Prokey-Arbeitsplätzen zu bearbeitenden Post entfalle, abgeschlossen sein werde. Ferner habe im Januar 2013 festgestanden, dass ein Teil der an den Prokey-Arbeitsplätzen zu bearbeitenden Eingangspost aufgrund des zu erwartenden Anstiegs der automatisch klassifizierbaren Eingangspost zum Jahresende 2014 wegfallen werde. Zudem sei geplant gewesen, die sog. Prokey 2-Arbeitsplätze zum großen Teil bis November 2014 an zwei externe Dienstleister auszulagern. 11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Die Beklagten begehren mit ihrer Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. 12 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 13 I. Die Klage ist zulässig. 14 1. Es handelt sich nicht um eine Befristungskontrollklage
BfG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. 15 Die Klägerin macht geltend, die Arbeitszeit mit einem Beschäftigungsumfang von 74,67 % sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, weil die vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung unwirksam sei. Auf die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung findet die besondere Feststellungsklage
BfG keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen ist mit einer Klage
1 ZPO geltend zu machen (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 15; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 140, 191). 16 2. Die Klage erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. 17
1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagten auf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung von 50 % auf 74,67 % der regelmäßigen Arbeitszeit zum
1 BGB nicht stand. 20
1 BGB unterliegt. 21 a) Die Vertragsinhaltskontrolle
dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BAG
3 Nr. 2 BGB auf die Befristungsabrede Anwendung. 23 aa)
3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Verbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsverträge sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 25; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191). 24
1 BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht
3, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen. 26 aa)
3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Vertragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34).
Sd. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art
nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG
3, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen, weil die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung
der tarifvertraglichen Regelung in § 6b Abs. 5 MTV befristet werden kann. 30 (a) Das gilt schon deshalb, weil § 6b Abs. 5 MTV vorliegend keine Anwendung findet. Diese Vorschrift gilt nur für die Verringerung, nicht aber für eine Erhöhung der Arbeitszeit. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117).
5 MTV kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung befristet werden, wenn einem „Antrag auf Teilzeitarbeit
Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 stattgegeben wird“. Aus der Bezugnahme auf § 6b Abs. 2 MTV ergibt sich, dass ein „Antrag auf Teilzeitarbeit“ ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ist. Dieses Verständnis wird durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung bestätigt.
1 MTV richten sich die Grundsätze der Förderung und die Vereinbarung von Teilzeitarbeitsverhältnissen
den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Dabei enthält § 6b MTV ergänzende Regelungen zur Verringerung der Arbeitszeit
BfG. So bestimmt § 6b Abs. 2 MTV, gegenüber wem und in welcher Form der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zu stellen ist. § 6 Abs. 3 MTV stellt klar, dass die betrieblichen Möglichkeiten für die Teilzeitarbeit vor Antragstellung erfragt werden können und dass dadurch die Äußerungsfristen des § 8 Abs. 5 TzBfG nicht in Gang gesetzt werden können. Durch § 6b Abs. 5 MTV wird der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit nicht zeitlich beschränkt, sondern zugunsten des Arbeitnehmers zusätzlich zu dem gesetzlichen Anspruch
BfG die Möglichkeit vorgesehen, die Arbeitszeit für eine begrenzte Dauer zu reduzieren (vgl. BAG
3 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BAG
1 BGB unwirksam ist. 33 a)
1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind
3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG
1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle
BfG. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen
1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG
1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt
BfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Sie können sich bei der Interessenabwägung
1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken (BAG
der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt
BfG rechtfertigen würden. Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang (BAG
- unbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Diese hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird (BAG
kaum noch unterscheiden vom Abschluss eines zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrags, der unmittelbar der Befristungskontrolle
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz unterfällt. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiterhöhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO). 37
BfG sachlich rechtfertigen würden. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Erhöhung der Arbeitszeit von 50 % auf 74,67 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit einen erheblichen Umfang hat. 39
BfG rechtfertigen würden, beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass auch ein gesondert abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag über das erhöhte Arbeitszeitvolumen eines Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG bedürfte. Ein anderer Prüfungsmaßstab könnte in diesen Fällen zu Wertungswidersprüchen führen. Eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang kann deshalb nur angenommen werden, wenn die Arbeitszeiterhöhung ein Volumen erreicht, bei dem üblicherweise auch der Abschluss eines gesonderten befristeten Arbeitsvertrags über eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht gezogen werden könnte. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Aufstockung zumindest die in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG genannte Grenze von zehn Stunden wöchentlich erreicht. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG bestimmt für die Arbeit auf Abruf, dass eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt haben. Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 19, BAGE 128, 351; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, BAGE 122, 280). Ein Arbeitszeitvolumen von zehn Wochenstunden kommt typisierend als Teilzeitarbeitsverhältnis ernsthaft in Betracht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - aaO zu der Frage, ob und ggf. ab welchem Umfang eine Erhöhung der Arbeitszeit als eine
VG mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist). Ausgehend davon, dass unter einem Vollzeitarbeitsverhältnis üblicherweise ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verstanden wird, setzt eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang regelmäßig voraus, dass sich das Aufstockungsvolumen zumindest auf 25 % eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 55, aaO). 40
BfG sachlich rechtfertigen würden, nicht vorliegen, da die Beklagten die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht ausreichend dargelegt haben. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 42
BfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass
dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG
Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO). 43
dem vorgesehenen Vertragsende am 31. Dezember 2014 für die Beschäftigung der Klägerin kein dauerhafter betrieblicher Bedarf im Umfang von 74,67 % der regelmäßigen Arbeitszeit bestehen werde. 45 (b) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von den Beklagten auch nicht angegriffen. Soweit die Beklagten behauptet haben, im Januar 2013 habe festgestanden, dass ein großer Teil der an den Prokey-Arbeitsplätzen zu bearbeitenden Post wegen Abschlusses des einmaligen Meldedatenabgleichs und des Anstiegs der automatisch klassifizierbaren Eingangspost zum Jahresende 2014 wegfallen werde, fehlt es bereits an
vollziehbaren Angaben zum Umfang des zu erwartenden Beschäftigungsbedarfs. Es ist auch nicht
vollziehbar dargelegt, wie sich die behauptete Auslagerung von Prokey 2-Arbeitsplätzen auf den Beschäftigungsbedarf für die Klägerin auswirkt. 46 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Holzhausen Strippelmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055633&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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