2 Satz 1 SGB IX zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe sowie die Verzeichnisse der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX (idF ab dem
. Währenddessen hatte das Landesarbeitsgericht München mit Beschluss vom 17. Juni 2015 (- 8 TaBV 8/15 -) einen Feststellungsantrag des bei der Arbeitgeberin gebildeten Gesamtbetriebsrats rechtskräftig abgewiesen, ihm eine Kopie der an die Bundesagentur für Arbeit gerichteten Anzeige sowie der Verzeichnisse
2 Satz 3 SGB IX zu übermitteln. In diesem Verfahren sind der antragstellende wie die übrigen Betriebsräte nicht
VG angehört worden. 4 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er benötige die für die Bundesagentur bestimmte Anzeige sowie die
1 SGB IX für sämtliche Betriebe zu erstellenden Verzeichnisse der schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und der sonstigen anrechnungsfähigen Personen jeweils in Kopie. Ohnehin habe die Arbeitgeberin ihm diese Unterlagen
der spezialgesetzlichen Regelung des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zur Verfügung zu stellen. Sein Anspruch ergebe sich auch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und aus § 154 SGB IX. Er habe darüber zu wachen, ob die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
komme. Zudem sei er
VG verpflichtet, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müsse er die Namen sowie die Betriebsstätte aller betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen kennen und über die geforderten Unterlagen verfügen. 5 Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm einmal jährlich bis spätestens zum 31. März eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe iSd. § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. 6 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. 7 Das Arbeitsgericht hat - neben einem Auskunftsersuchen über alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen - dem Antrag stattgegeben. Der auf die Stattgabe des Vorlageantrags beschränkten Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht mit der einschränkenden Maßgabe stattgegeben, dass dem Betriebsrat neben der Anzeige
Sd. § 163 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu übermitteln ist, für den er gewählt worden ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter, auch die Verzeichnisse für die anderen Betriebe zu erhalten. 8 B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag jedenfalls insoweit zutreffend abgewiesen. 9 I. Der Gesamtbetriebsrat und die anderen Betriebsräte sind nicht
GG anzuhören. 10 1.
GG sind diejenigen Stellen zu beteiligen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind. Voraussetzung für ein Betroffensein iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 10 ff., BAGE 117, 337). 11 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 12 a) Der Gesamtbetriebsrat ist nicht mehr
GG anzuhören. Aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom
der spezialgesetzlich geregelten Vorlagepflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die jährliche Übermittlung einer Kopie der Verzeichnisse
1 SGB IX für die weiteren Betriebe verlangen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Anspruch
2 Satz 3 SGB IX nicht dem einzelnen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu, sofern im Unternehmen eines Arbeitgebers mehrere Betriebe bestehen. 16 a) Der Betriebsrat ist nicht schon aufgrund des Wortlauts von § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX anspruchsberechtigt. Mit der Formulierung „Betriebsrat“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Übermittlungspflicht gegenüber dem
den einschlägigen Gesetzen gebildeten Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwaltschafts- und Präsidialrat besteht. Damit wird nicht zugleich die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der
den betreffenden gesetzlichen Regelungen möglichen Beteiligungsebenen bestimmt. 17 b) Abweichend von der
dem Betriebsverfassungsgesetz geregelten Abgrenzung einer Zuständigkeit zwischen der Betriebs- und der Unternehmensebene für die Wahrnehmung eines Überwachungsrechts (dazu BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 ff., BAGE 139, 25) obliegt die spezialgesetzlich geregelte Vorlagepflicht des Arbeitgebers
2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, wenn im Unternehmen mehrere Betriebe bestehen. 18 aa) Bereits der Inhalt der Anzeigepflicht
2 Satz 1 SGB IX ist unternehmensbezogen ausgestaltet. Er dient vor allem der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe
Deren Inhalt wird durch die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit (§ 163 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) näher festgelegt. Dementsprechend sind in der Anzeige
Abs. 2 der Vorschrift die Zahl der Arbeitsplätze
1 SGB IX, die Stellen, die gemäß § 156 Abs. 2 SGB IX nicht als Arbeitsplätze gelten, die Ausbildungsplätze entsprechend § 157 SGB IX und die Zahl der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 158 Abs. 2 SGB IX) sowie etwaige Mehrfachanrechnungen iSd. § 159 SGB IX bezogen auf das gesamte Unternehmen aufzuführen. Beizufügen sind die - für jeden Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) getrennt zu führenden - Verzeichnisse
1 SGB IX, die alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen
2 und Abs. 3 SGB IX sowie die sonstigen anrechenbaren Personen (§ 158 SGB IX) nebst den in den Vordrucken geforderten Angaben zu den einzelnen Personen erfassen. Auf dieser Datengrundlage hat der Arbeitgeber im Wege der Selbstveranlagung zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe für das gesamte Unternehmen zu entrichten ist. 19 bb) Die für das betreffende Unternehmen in § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX geregelte und im Übrigen voraussetzungslose Vorlageverpflichtung an die jeweilige Interessenvertretung richtet sich an den Gesamtbetriebsrat, wenn in diesem mehrere Betriebe bestehen. Der Gesamtbetriebsrat ist - nicht zuletzt aufgrund seiner Zusammensetzung
VG - in der Lage, die vorstehend dargestellten Angaben zur unternehmensbezogen ausgestalteten Beschäftigungspflicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ggf. beim Arbeitgeber auf eine Berichtigung hinzuwirken. Über seine Mitglieder kann er sich erforderliche Kenntnisse über den jeweiligen Betrieb verschaffen. Aufgrund der seit dem Inkrafttreten des SGB IX am
VG verlangen, um die Durchführung der die Arbeitnehmer schützenden Vorschriften iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überwachen zu können. Zur Wahrnehmung seiner weiteren Aufgaben
VG, namentlich derer
VG, sind dem Betriebsrat gleichfalls
VG die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Betriebsrat kann dann seiner Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern (§ 176 Satz 1 SGB IX), auf Grundlage der für ihn erforderlichen Unterlagen
kommen. 21 2. Ein weiterer spezialgesetzlich geregelter Vorlageanspruch des Betriebsrats folgt auch nicht aus § 176 Satz 2 SGB IX. Dabei muss der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob aus den Überwachungspflichten ein eigenständiger Auskunfts- oder Unterrichtungsanspruch über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber folgt. Ein solcher wäre jedenfalls nicht auf diejenigen Daten gerichtet, die Inhalt der Anzeige
Sd. § 163 Abs. 1 SGB IX sind. 22 3. Ein betriebsverfassungsrechtlicher Vorlageanspruch des Betriebsrats besteht nicht. 23 a) Ein solcher folgt nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. 24 aa)
VG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm
Satz 2 der Bestimmung auf Verlangen die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, wenn überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350). 25 bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt ein Anspruch des Betriebsrats auf die geforderten Unterlagen nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat keine Schutzvorschrift zugunsten von Arbeitnehmern benannt, zu deren Überwachung er die verlangten Unterlagen benötigt. 26
dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die „Durchführung“ ua. von Gesetzen gerichtet. „Durchzuführen“ sind Verbote und Gebote (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 32, BAGE 136, 123). 27
2 Satz 1 SGB IX sowie den
1 SGB IX beizufügenden Verzeichnissen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, nicht aber um ein zugunsten einzelner Arbeitnehmer geltendes Gesetz. Diese Beurteilung wird durch § 176 Satz 2 Halbs. 1 SGB IX bestätigt. § 163 SGB IX wird von denjenigen Bestimmungen ausgenommen, auf deren Erfüllung der Betriebsrat durch den Arbeitgeber zu achten hat. Eine etwaige Kontrolle wird über die spezialgesetzlich geregelte Übermittlungspflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ermöglicht (oben II 1 b). 28
1 Satz 7 bis Satz 9 SGB IX keinen Einfluss.
1 Satz 1 SGB IX hat ein Arbeitgeber zunächst zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit einem bei ihm beschäftigten oder einem arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Erfüllt er seine Beschäftigungspflicht gemäß § 154 SGB IX nicht, hat er seine Entscheidung zur Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder Stellenbewerbers mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat zu erörtern (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX). Eine Verletzung des Prüf- und Konsultationsverfahrens
1 SGB IX kann zwar einen Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung
VG bei einer beabsichtigten Einstellung berechtigen (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - Rn. 29, BAGE 135, 57). Das begründet aber keinen subjektiven Anspruch zugunsten betroffener schwerbehinderter Menschen. 29 b) Für sein Vorlagebegehren kann sich der Betriebsrat schließlich nicht auf eine Förderpflicht iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG stützen. Die von ihm begehrte Vorlage von Unterlagen lässt keinen entsprechenden Aufgabenbezug erkennen. 30 Der Betriebsrat hat nicht dargelegt, für welche konkrete Aufgabe
VG - die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern - er die Vorlage einer Kopie der Anzeige
Sd. § 163 Abs. 1 SGB IX bedarf. Sein allgemeiner Hinweis auf eine enge Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Gesamtbetriebsrat
1 SGB IX ist ersichtlich untauglich (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16). Gleiches gilt für das nicht näher ausgeführte Vorbringen, er könne ggf. darauf hinwirken, dass die Beschäftigungsquote
1 Satz 1 SGB IX in dem Betrieb, für den er gewählt wurde, erfüllt oder, wenn sie in anderen Betrieben nicht erreicht werde, sogar übererfüllt werde. Unabhängig davon, ob und inwieweit dieses Anliegen Teil der Förderpflicht des § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ist, bedarf es dazu keiner Vorlage der noch geforderten Unterlagen. Es genügt, wenn die Arbeitgeberin über den Umfang der Beschäftigung Auskunft erteilt. Schmidt K. Schmidt Treber Berg Rose http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055647&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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