1 SGB IX (juris: SGB 9 2018) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, nicht aber um eine zugunsten der Arbeitnehmer geltende gesetzliche Regelung iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann ein Auskunftsbegehren
VG nicht darauf stützen, er wolle die Durchführung der gesetzlichen Bestimmung
VG überwachen. I. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom
2 Satz 1 SGB IX zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe sowie die Verzeichnisse der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX (idF ab dem
BV 8/15 -) einen Feststellungsantrag des bei der Arbeitgeberin gebildeten Gesamtbetriebsrats rechtskräftig abgewiesen, ihm eine Kopie der an die Bundesagentur für Arbeit gerichteten Kopie sowie der Verzeichnisse
2 Satz 3 SGB IX zu übermitteln. Hingegen hatte es dem weiteren Begehren des Gesamtbetriebsrats, ihm „Auskunft über Namen und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten im Sinne des § 2 SGB IX zu erteilen“ rechtskräftig stattgegeben. In diesem Verfahren sind der antragstellende wie die übrigen Betriebsräte nicht
VG angehört worden. 5 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf Auskunft zu sämtlichen im Betrieb und im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen folge aus § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und aus § 154 SGB IX. Er habe darüber zu wachen, ob die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
komme. Zudem sei er
VG verpflichtet, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müsse er die Namen sowie die Betriebsstätte aller betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen kennen. Darüber hinaus benötige er die für die Bundesagentur bestimmte Anzeige sowie die
1 SGB IX für sämtliche Betriebe zu erstellenden Verzeichnisse der schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und der sonstigen anrechnungsfähigen Personen jeweils in Kopie. Ohnehin habe die Arbeitgeberin ihm diese Unterlagen
der spezialgesetzlichen Regelung des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zur Verfügung zu stellen. 6 Der Betriebsrat hat beantragt,
GG anzuhören. 11 1.
GG sind diejenigen Stellen zu beteiligen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind. Voraussetzung für ein Betroffensein iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 10 ff., BAGE 117, 337). 12 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 13 a) Der Gesamtbetriebsrat ist nicht mehr
GG anzuhören. Aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2015 (- 8 TaBV 8/15 -) steht ihm gegenüber bindend fest, dass ihm der hier begehrte Auskunftsanspruch - vorliegend der Antrag zu 2. - zusteht und ein Vorlageanspruch - hier Antrag zu 3. - nicht besteht. Durch eine Entscheidung des Senats kann in betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen des Gesamtbetriebsrats nicht eingegriffen werden. 14
VG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ein solcher Informationsanspruch setzt daher voraus, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Anhand seiner Angaben kann der Arbeitgeber und im Streitfall das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350). 22 bb) Für sein Auskunftsbegehren kann sich der Betriebsrat nicht auf eine Förderpflicht iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG stützen. Die von ihm begehrte Auskunft lässt keinen entsprechenden Aufgabenbezug erkennen. 23 Der Betriebsrat hat nicht dargelegt, für welche konkrete Aufgabe
VG - die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern - er die Namen der in anderen Betrieben der Arbeitgeberin Beschäftigten bedarf. Sein allgemeiner Hinweis auf eine enge Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Gesamtbetriebsrat
1 SGB IX ist ersichtlich untauglich (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16). Gleiches gilt für das nicht näher ausgeführte Vorbringen, er könne ggf. darauf hinwirken, dass die Beschäftigungsquote
1 Satz 1 SGB IX in dem Betrieb, für den er gewählt wurde, erfüllt oder, wenn sie in anderen Betrieben nicht erreicht werde, sogar übererfüllt werde. Unabhängig davon, ob und inwieweit dieses Anliegen Teil der Förderpflicht des § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ist, bedarf es dazu keiner Auskunft über die einzelnen schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen in allen anderen Betrieben. Es genügt, wenn die Arbeitgeberin über den Umfang der Beschäftigung Auskunft erteilt. 24 cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt ein Anspruch des Betriebsrats auf die geforderte Auskunft nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat keine Schutzvorschrift zugunsten von Arbeitnehmern benannt, deren Einhaltung er zu überwachen hat. 25 Die betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist
dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die „Durchführung“ ua. von Gesetzen gerichtet. „Durchzuführen“ sind Verbote und Gebote (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 32, BAGE 136, 123). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Sd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Sie begründet für den Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Pflicht und führt nicht zu einer rechtlichen Verpflichtung zugunsten einzelner schwerbehinderter Arbeitnehmer oder Stellenbewerber. Die Vorschrift vermittelt diesem Personenkreis keine unmittelbaren subjektiven Rechte (sh. nur Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 71 Rn. 3 mwN; zu § 5 SchwbG aF BAG 1. August 1985 - 2 AZR 101/83 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 49, 214). Darauf hat auch die Erörterungspflicht
1 Satz 7 bis Satz 9 SGB IX keinen Einfluss.
1 Satz 1 SGB IX hat ein Arbeitgeber zunächst zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit einem bei ihm beschäftigten oder einem arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Erfüllt er seine Beschäftigungspflicht gemäß § 154 SGB IX nicht, hat er seine Entscheidung zur Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder Stellenbewerbers mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat zu erörtern (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX). Eine Verletzung des Prüf- und Konsultationsverfahrens
1 SGB IX kann zwar einen Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung
VG bei einer beabsichtigten Einstellung berechtigen (vgl. BAG
die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 106, 111). Das ist hier der Fall. Die Arbeitgeberin hat die begehrte Vorlage in der Vergangenheit verweigert. Daher ist zu besorgen, dass sie dem Betriebsrat ohne gerichtliche Entscheidung auch in Zukunft eine Kopie der geforderten Unterlagen nicht übermittelt. 28 b) Der Antrag ist unbegründet. 29 aa) Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht
der spezialgesetzlich geregelten Vorlagepflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die jährliche Übermittlung einer Kopie der aktuellen unternehmensbezogenen Anzeige nebst den Verzeichnissen für mehrere Betriebe verlangen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht ein solcher Anspruch nicht dem einzelnen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu, sofern im Unternehmen eines Arbeitgebers mehrere Betriebe bestehen. 30
den einschlägigen Gesetzen gebildeten Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwaltschafts- und Präsidialrat besteht. Damit wird nicht zugleich die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der
den betreffenden gesetzlichen Regelungen möglichen Beteiligungsebenen bestimmt. 31
dem Betriebsverfassungsgesetz geregelten Abgrenzung einer Zuständigkeit zwischen der Betriebs- und der Unternehmensebene für die Wahrnehmung eines Überwachungsrechts (dazu BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 ff., BAGE 139, 25) obliegt die spezialgesetzlich geregelte Vorlagepflicht des Arbeitgebers
2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, wenn im Unternehmen mehrere Betriebe bestehen. 32 (a) Bereits der Inhalt der Anzeigepflicht
2 Satz 1 SGB IX ist unternehmensbezogen ausgestaltet. Er dient vor allem der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe
Deren Inhalt wird durch die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit (§ 163 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) näher festgelegt. Dementsprechend sind in der Anzeige
Abs. 2 der Vorschrift die Zahl der Arbeitsplätze
1 SGB IX, die Stellen, die gemäß § 156 Abs. 2 SGB IX nicht als Arbeitsplätze gelten, die Ausbildungsplätze entsprechend § 157 SGB IX und die Zahl der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 158 Abs. 2 SGB IX) sowie etwaige Mehrfachanrechnungen iSd. § 159 SGB IX bezogen auf das gesamte Unternehmen aufzuführen. Beizufügen sind die - für jeden Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) getrennt zu führenden - Verzeichnisse
1 SGB IX, die alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen
2 und Abs. 3 SGB IX sowie die sonstigen anrechenbaren Personen (§ 158 SGB IX) nebst den in den Vordrucken geforderten Angaben zu den einzelnen Personen erfassen. Auf dieser Datengrundlage hat der Arbeitgeber im Wege der Selbstveranlagung zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe für das gesamte Unternehmen zu entrichten ist. 33 (b) Die für das betreffende Unternehmen in § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX geregelte und im Übrigen voraussetzungslose Vorlageverpflichtung an die jeweilige Interessenvertretung richtet sich an den Gesamtbetriebsrat, wenn in diesem mehrere Betriebe bestehen. Der Gesamtbetriebsrat ist - nicht zuletzt aufgrund seiner Zusammensetzung
VG - in der Lage, die vorstehend dargestellten Angaben zur unternehmensbezogen ausgestalteten Beschäftigungspflicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ggf. beim Arbeitgeber auf eine Berichtigung hinzuwirken. Über seine Mitglieder kann er sich erforderliche Kenntnisse über den jeweiligen Betrieb verschaffen. Aufgrund der seit dem Inkrafttreten des SGB IX am
VG verlangen, um die Durchführung der die Arbeitnehmer schützenden Vorschriften iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überwachen zu können. Zur Wahrnehmung seiner weiteren Aufgaben
VG, namentlich derer
VG, ist der Betriebsrat gleichfalls im erforderlichen Umfang durch den Arbeitgeber zu unterrichten. Der Betriebsrat kann dann seiner Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern (§ 176 Satz 1 SGB IX), auf Grundlage der für ihn erforderlichen Unterrichtung
kommen. 35 bb) Ein weiterer spezialgesetzlich geregelter Vorlageanspruch des Betriebsrats folgt auch nicht aus § 176 Satz 2 SGB IX. Dabei muss der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob aus den Überwachungspflichten ein eigenständiger Auskunfts- oder Unterrichtungsanspruch über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber folgt. Ein solcher wäre jedenfalls nicht auf diejenigen Daten gerichtet, die Inhalt der Anzeige
Sd. § 163 Abs. 1 SGB IX sind. 36 cc) Ein betriebsverfassungsrechtlicher Vorlageanspruch des Betriebsrats
2 Satz 1 SGB IX sowie den
1 SGB IX beizufügenden Verzeichnissen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, nicht aber um ein zugunsten einzelner Arbeitnehmer geltendes Gesetz. Diese Beurteilung wird durch § 176 Satz 2 Halbs. 1 SGB IX bestätigt. § 163 SGB IX wird von denjenigen Bestimmungen ausgenommen, auf deren Erfüllung der Betriebsrat durch den Arbeitgeber zu achten hat. Eine etwaige Kontrolle wird über die spezialgesetzlich geregelte Übermittlungspflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ermöglicht (oben II 2 b aa [2]). 38
Vm. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG stützen. Es bleibt
dem Vorbringen des Betriebsrats völlig offen, aus welchen Gründen er die in der Anzeige und den Verzeichnissen enthaltenen Daten (oben II 1 b bb) benötigt. Schmidt K. Schmidt Treber Berg Rose http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055652&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.