BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 7 AZR 82/16 – Befristung - Wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben - Sprachlehre Die Revision der Beklagten gegen das…
KARE600055709 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 BAG 7. Senat 20180425 7 AZR 82/16 Urteil § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 2 Abs 1 WissZeitVG, § 42 HSchulG NW 2006 vorgehend ArbG Paderborn, 5. Juni 2015, Az: 3 Ca 386/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 2. Dezember 2015, Az: 5 Sa 943/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Befristung - Wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben - Sprachlehre Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Dezember 2015 - 5 Sa 943/15 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags.
2 Der Kläger stand seit dem Jahr 2008 in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen zu der Beklagten. Im Anschluss an einen Lehrauftrag im Fachzentrum für Sprachlehre, den er für das Wintersemester 2008/2009 übernommen hatte, war der Kläger ab dem 1. April 2009 als Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 42 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge beschäftigt, zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2015. Nach § 1 dieses Arbeitsvertrags erfolgte die Befristung gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien ua., dass „die Dienstaufgaben … zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung“ dienen.
3 Die Beklagte bietet den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang „International Business Studies“ (IBS) an, der für die Studierenden die Belegung von zwei Fremdsprachen vorsieht. Der Sprachunterricht wird in den Fächern Englisch, Französisch und Spanisch angeboten. Als Lehrkraft für besondere Aufgaben unterrichtete der Kläger im Fach Spanisch. Er führte Lehrveranstaltungen „Español I, II, III und V“ auf der Grundlage von Unterrichtsmodulen durch, deren Gegenstand, Lernziele und Grundsätze der methodischen Umsetzung in einem Modulhandbuch beschrieben sind.
4 Der Kläger wurde am 30. Mai 2014 an der spanischen Universität A promoviert. Seine Dissertation hatte er zum Thema „Lernstrategie für die Erarbeitung und Produktion mündlicher expositiver und narrativer Diskurse im Bereich Spanisch als Fremdsprache“ angefertigt.
5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. März 2015 sei nicht nach § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) gerechtfertigt, da er nicht dem wissenschaftlichen Personal angehöre. Der von ihm im Rahmen des Studiengangs IBS geschuldete fremdsprachliche Unterricht habe weder wirtschafts- noch sprachwissenschaftlichen Zuschnitt. Nach Maßgabe der Module I und II habe seine Aufgabe darin bestanden, Anfängern Vokabeln, Grammatik, Aussprache und schriftliche Kompetenzen der spanischen Sprache zu vermitteln. Der Schwerpunkt des Unterrichts im Modul III habe auf der Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Sprachkenntnisse gelegen.
Im Modul V sei die Lehrveranstaltung darauf ausgerichtet gewesen, die erworbenen Sprachkenntnisse durch Übungen anzuwenden. Neben der reinen Unterrichtszeit von zwölf Semesterwochenstunden sei er im Rahmen seiner Aufgaben damit befasst gewesen, Lektionen vor- und nachzubereiten, Klausuren zu stellen, schriftliche Arbeiten und Übungen zu korrigieren und Sprechzeiten für die Studierenden abzuhalten. Auch während der vorlesungsfreien Zeit sei er verpflichtet gewesen, mindestens zwölf Stunden in der Woche im Büro anwesend zu sein. In dieser Zeit habe er Sprechstunden und Einzelbetreuungen durchgeführt, Arbeiten korrigiert und den Kurs nach Rücksprache mit anderen Dozenten für das jeweils nächste Semester geplant.
Ein Freiraum für wissenschaftliche Weiterqualifizierung sei ihm nicht eingeräumt gewesen.
6 Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 vorgesehenen Befristungsabrede zum 31. März 2015 geendet hat, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31. März 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Dozent für Spanisch, IBS-Sprachbereich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger zähle als Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 42 HG NRW zum wissenschaftlichen Personal. Die fremdsprachlichen Module des Studiengangs IBS seien inhaltlich mit wirtschaftswissenschaftlichen Themen verknüpft und reichten somit über die Vermittlung der Sprache hinaus. Zu den Aufgaben des Klägers habe es gehört, an der Überarbeitung, Aktualisierung und Konzeption der Lehrinhalte mitzuwirken und seine Lehrveranstaltungen einschließlich der Auswahl und Zusammenstellung der Materialien eigenständig vorzubereiten. Dieser Freiraum sei ein typisches Merkmal einer wissenschaftlichen Lehrtätigkeit. Außerdem habe der Kläger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,83 Wochenstunden und einer Lehrverpflichtung von zwölf Semesterwochenstunden mit jeweils 45 Minuten die Möglichkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit gehabt. In der vorlesungsfreien Zeit habe er sich mit Ausnahme von drei Sprechstunden pro Woche vereinbarungsgemäß seiner wissenschaftlichen Weiterqualifizierung widmen können. Diesen Freiraum habe der Kläger zum Abschluss seiner Promotion genutzt. Das Thema der vom Kläger angefertigten Dissertation zeige, dass er die Erfahrungen der Lehrtätigkeit direkt habe verwerten können.
8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 vereinbarten Befristung am 31. März 2015 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. Sie ist nicht nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung gerechtfertigt. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
10 I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 vereinbarte Befristung nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden kann.
11 1. Die Befristung genügt allerdings dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Der Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 nimmt auf § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Bezug.
12 2. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 fällt in den zeitlichen Geltungsbereich des WissZeitVG in der mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossenen, am 18. April 2007 in Kraft getretenen und bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 14; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54).
13 3. Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Die Universität Paderborn ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 HG NRW eine staatliche Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.
14 4. Der Kläger unterfällt aber nicht dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass er nicht zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt. Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten als Lehrkraft für besondere Aufgaben waren nicht wissenschaftlich geprägt.
15
16
17
BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 19; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen.
Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten.
Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt.
Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 19; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23).
18
19
20
21
22
23
Der vom Kläger zu erteilende Unterricht ist nicht deshalb als wissenschaftsgeprägt anzusehen, weil er seine praktischen Erfahrungen aus der Lehre für sein Promotionsvorhaben verwenden und die aus der Arbeit an der Dissertation gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen seines Sprachunterrichts nutzen konnte. Die Arbeit an der Dissertation war nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags. Zwar dienten nach der Anlage zum Arbeitsvertrag die Dienstaufgaben zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung. Eine inhaltliche Verknüpfung des Promotionsvorhabens des Klägers mit seiner Lehrtätigkeit ist jedoch nicht vorgesehen. Der Inhalt des Sprachunterrichts richtet sich vielmehr allein nach dem Modulhandbuch, das die Inhalte und Erwartungen der Beklagten an die geschuldete Tätigkeit konkretisiert.
Abgesehen davon war der Beklagten nach der von ihr nicht bestrittenen Darstellung des Klägers das Thema der Dissertation bei Vertragsschluss nicht bekannt.
24
Allerdings hat die Beklagte nicht mit einer nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO zulässigen Verfahrensrüge aufgezeigt, welchen Vortrag sie in den Vorinstanzen zu den Aufgaben des Klägers während der vorlesungsfreien Zeit genau gehalten hat und wie sich danach bei einer auf das gesamte Jahr bezogenen Berechnung die Anteile für die Arbeit an seinem Promotionsvorhaben und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehre und sonstigen Aufgaben errechneten. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, mit welchem Vorbringen sie dem Vortrag des Klägers zu den sonstigen Tätigkeiten in der vorlesungsfreien Zeit entgegengetreten ist. Es genügt dafür nicht, dass sie darauf verweist, sie habe zum Umfang der Aufgaben und der dem Kläger zur Verfügung stehenden Zeit für eigene wissenschaftliche Tätigkeit ausführlich vorgetragen.
25 II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung „bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens“ gestellt. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig.
26 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl M. Rennpferdt Kiel Holzhausen Strippelmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055709&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public