Budapest, was den Vorstellungen von K widersprach. Auf Ausschreibungen von K hatten sich in der Vergangenheit neben der G-BV auch andere Unternehmen beworben. 5 K verhandelte jedenfalls ab Ende 2013 parallel mit einem Konkurrenzunternehmen, der ICS AG (ICS). Die Unternehmen vereinbarten die Geheimhaltung ihrer Verhandlungen. Vorstand der ICS war auch Herr T, der von Mitte 2008 bis Ende Juli 2013 Geschäftsführer der G GmbH und weiterer deutscher G-Gesellschaften war. Mehrheitsaktionär der ICS ist die ILS GmbH. Deren alleiniger Gesellschafter war Herr T, ihr Geschäftsführer Herr B, der ebenfalls früher bei Unternehmen der G-Gruppe angestellt war. 6 Am
Streitverkündung durch den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten ist der Nebenintervenient zu deren Unterstützung beigetreten. 10 Die Widerklägerin hat ihre Ansprüche auf schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, insbesondere Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten sowie Hinweis- und Schadensabwendungspflichten, darüber hinaus auf deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie wegen eines zielgerichteten Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt. Der Widerbeklagte, der Drittwiderbeklagte und der Nebenintervenient hätten der ICS aktiv geholfen, ihr den Kunden K abzuwerben. Sie hätten einem „Team K” angehört, das gegenüber dem Management berichtspflichtig gewesen sei. Dieses Team sei in die Angebotsstrukturierung und -kalkulation und die Präsentation eingebunden gewesen. Der Widerbeklagte, der Drittwiderbeklagte und der Nebenintervenient hätten Preiskalkulationen der G-Gruppe an die ICS weitergegeben, parallel für die ICS eine günstigere Preiskalkulation erarbeitet, interne Arbeitsanweisungen zusammengetragen und sich das Know-how gesichert, für die ICS und deren neue Aufgaben Büroräume in Berlin gesucht und eine Präsentation erarbeitet, mit der sich die ICS bei K vorgestellt habe. Über entsprechende Kenntnisse hätten sie verfügt. Es sei festgestellt worden, dass der Widerbeklagte seitens der ICS die Zusage bekommen habe, dort eine maßgebliche Position (Geschäftsführer) zu erhalten, wenn es gelinge, den Kunden K „zu gewinnen”. Er habe den Drittwiderbeklagten für sein Vorhaben rekrutiert, wie sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen ICS und dem Drittwiderbeklagten ergebe. Der Drittwiderbeklagte habe aufgrund seiner Zugangsrechte im Februar 2014 zahlreiche elektronische Dokumente heruntergeladen und gespeichert. Ende Februar 2014 habe er versucht, seine Spuren zu beseitigen. 11 Jedenfalls hätten Widerbeklagter und Drittwiderbeklagter die Widerklägerin pflichtwidrig über die ihnen bekannten Verhandlungen zwischen der ICS und K im Unklaren gelassen. Die entsprechenden Treuepflichten seien vertragsimmanent und ergäben sich auch aus dem Job System Manual 2010. Ausweislich der Forensik-Auswertung habe sich der Widerbeklagte im Dezember 2013 mit dem Geschäftsführer der ICS getroffen. Ende Januar habe er - insoweit unstreitig - eine PowerPoint-Präsentation, mit der sich die ICS bei K habe vorstellen wollen, auf seiner E-Mail-Adresse erhalten. Dem Drittwiderbeklagten sei das Vorgehen der ICS spätestens bekannt gewesen, als ihm am 10. Februar 2014 der Entwurf eines Arbeitsvertrags mit der ICS vorgelegen und er im Februar 2014 Immobilien für die ICS in Berlin gesucht habe. Bei Kenntnis aller verschwiegenen Gesichtspunkte hätte die Widerklägerin ein für K günstigeres Angebot unterbreitet. Es könne zwar nicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargestellt werden”, zu welchem Preis sie ihre Dienste angeboten hätte, wenn ihr die ernsthaften Verhandlungen mit dem Wettbewerber bekannt gewesen wären. Das könne aber nicht zu ihren Lasten gehen. Allein die Kenntnisse der Herren B und T hätten die ICS nicht als ernst zu nehmenden Konkurrenten erscheinen lassen. Die Widerklägerin sei
den Ergebnissen in den Workshops davon ausgegangen, dass eine Übereinstimmung mit K hinsichtlich der Eckpunkte zu erzielen gewesen wäre, insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten dreijährigen Zusammenarbeit. Wettbewerber wären
ihrer damaligen Einschätzung nicht in der Lage gewesen, ein passendes Alternativangebot vorzulegen. 12 Durch den Auftragsverlust sei der G-Gruppe ein auf drei Jahre berechneter Gewinn iHv. 6.477.999,00 Euro entgangen. Die Widerklägerin selbst hätte einen jährlichen Gewinn iHv. 1.391.000,00 Euro erzielt, die G-BV einen solchen iHv. 768.333,00 Euro. Die G-BV habe die Schadensersatzansprüche im Januar 2015 an die Widerklägerin abgetreten. Ein Betrag iHv. 100.000,00 Euro (Schaden wegen entgangenen Gewinns im zweiten Jahr des Auftragsverlusts) sei in Abzug zu bringen, der an die ICT abgetreten worden und Streitgegenstand in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Darmstadt gegen den Nebenintervenienten gewesen sei. Zweitinstanzlich werde noch ein Teil des Schadens iHv. 1.000.000,00 Euro, je hälftig aus eigenem und aus abgetretenem Recht, geltend gemacht. Dabei handle es sich jeweils um den entgangenen Gewinn, der in dem ersten Vertragsverlängerungsjahr, beginnend mit dem am längsten zurückliegenden Monat, erzielt worden wäre. 13 Die Forderung sei nicht verjährt. § 61 HGB finde keine Anwendung, weil § 60 HGB nicht einschlägig sei. Der Anwendungsbereich der Norm erfasse nicht die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen und Betriebsinterna. Konkurrierende Anspruchsgrundlagen müssten sich auf das wettbewerbswidrige Verhalten beziehen. Der Kern der Pflichtverletzungen, um die es hier gehe, sei kein wettbewerbswidriges, sondern ein untreueähnliches Verhalten. Wettbewerbsverstöße durch Unterlassen gebe es nicht. Die Unterstützungshandlungen gegenüber der ICS seien auch kein Auftreten als Wettbewerber am Markt. Jedenfalls habe ein Fristlauf für die Verjährung noch nicht begonnen. Es sei noch nicht rechtskräftig festgestellt, ob das Verhalten strafbar sei. Maßgeblich sei die Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts. 14 Die Widerklägerin hat zuletzt beantragt, den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Widerbeklagter, Drittwiderbeklagter und Nebenintervenient haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Die Klage sei mangels Bestimmtheit bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Aktivlegitimation für Ansprüche der G-BV sei nicht
gewiesen. Pflichtverletzungen des Widerbeklagten, des Drittwiderbeklagten und des Nebenintervenienten lägen nicht vor. Vielmehr habe K mit Schreiben vom 27. Mai 2014 dargelegt, aus welchem Grund die vertragliche Beziehung beendet worden sei. Weder der Widerbeklagte noch der Drittwiderbeklagte oder der Nebenintervenient seien Teil eines „Teams K“ gewesen. Sie seien auch nicht in die Verhandlungen eingebunden gewesen. Hingegen hätten die Herren T und B aufgrund ihrer Tätigkeit im Konzern der Widerklägerin über detaillierte Informationen verfügt. Außerdem habe die ICS Informationen direkt von K erhalten. Jedenfalls seien mögliche Ansprüche aufgrund der vertraglichen Ausschlussfristen verfallen und im Übrigen
2 HGB verjährt. Die Verjährungsfrist habe zu laufen begonnen,
dem die forensischen Untersuchungen abgeschlossen gewesen seien. 16 Das Arbeitsgericht hat die - erstinstanzlich noch auf einen Schadensersatz iHv. 6.379.999,00 Euro gerichtete - Widerklage abgewiesen und die Widerklägerin gleichzeitig verurteilt, an den Widerbeklagten, den Drittwiderbeklagten und den Nebenintervenienten jeweils Schadensersatz in Höhe von deren erstinstanzlichen Anwaltskosten zu leisten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Widerklägerin hinsichtlich eines - hier nicht interessierenden - Bonusanspruchs des Klägers und hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs der Widerklägerin durch zwei Teilurteile zurückgewiesen. Im Übrigen (Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten) hat es den Rechtsstreit im Einvernehmen mit den Parteien zum Ruhen gebracht. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Widerklägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter. 17 Die zulässige Revision ist unbegründet. Etwaige Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht sind
2 HGB verjährt. Auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche der G-BV erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als zutreffend (§ 561 ZPO). 18 I. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nicht schon deshalb der Aufhebung, weil es durch das Teilurteil Nr. 2 über die widerklagend geltend gemachten Schadensersatzansprüche entschieden hat, ohne gleichzeitig über die Ansprüche des Widerbeklagten, Drittwiderbeklagten und Nebenintervenienten auf Ersatz ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten zu entscheiden. 19 1. Das Revisionsgericht ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit der Entscheidung durch Teilurteil zu überprüfen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15). 20 2. Der Erlass eines Teilurteils ist
1 ZPO nur zulässig, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht
Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (st. Rspr., zB BAG
nur geltend gemacht worden seien, um sie zu schädigen. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlagen nicht identisch. Wegen der vorzunehmenden Wertungen besteht aber sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine so enge Verzahnung der Ansprüche, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils jedenfalls abstrakt bestand. Sie hätte sich verwirklicht, wenn sich im Revisionsverfahren die Rechtsauffassung der Widerklägerin durchgesetzt hätte. 22
2 HGB verjährt wären und die Widerklage schon deshalb unbegründet ist. 24 1. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Widerklägerin begehrt zuletzt von dem Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch einen Schadensersatz iHv. noch 1.000.000,00 Euro. Insoweit hat sie ihre Berufung beschränkt. Dieser Anspruch setzt sich
dem Vortrag der Widerklägerin aus jeweils 500.000,00 Euro aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der G-BV zusammen, wobei es sich in beiden Fällen um den entgangenen Gewinn handle, der in dem ersten Vertragsverlängerungsjahr, beginnend mit dem am längsten zurückliegenden Monat, erzielt worden wäre. Damit ist hinreichend bestimmt, welche Forderungen welcher Gesellschaften für welchen Zeitraum geltend gemacht werden. 25 2. Auch wenn zugunsten der Widerklägerin unterstellt wird, dass die Widerbeklagten die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis begangen haben und ihr deshalb dem Grunde
zu Schadensersatz verpflichtet wären, erscheint zweifelhaft, ob die Widerklägerin einen Schaden hinreichend dargelegt hat. 26 a)
1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist
der Differenzhypothese durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen.
BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
den besonderen Umständen, insbesondere
den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. 27
1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände
freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss
pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob
1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu. 28 Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich
dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine strengen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch für den
weis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt. Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 23 ff. mwN; 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 18 ff. mwN, BAGE 143, 165). 29
dem Vortrag der Widerklägerin „vertragsgemäß bezahlt“. Der Auftrag ist auch nicht von der Widerklägerin alleine durchgeführt worden, sondern durch verschiedene Unternehmen der G-Gruppe. Gegenüber verbundenen Unternehmen sei
dem Vortrag der Widerklägerin eine Abrechnung/Verrechnung erfolgt, Gewinnabführungsverträge hätten nicht bestanden. Der Rahmenvertrag habe faktisch mit der G-Gruppe bestanden, es handle sich letztlich um einen „Konzernschaden“. Alle Gewinne der jeweiligen G-Gesellschaften würden „an die B.V.“ ausgeschüttet. Umsätze und Gewinne hat die Widerklägerin im Wesentlichen länderbezogen, nicht gesellschaftsbezogen dargelegt. Zusammenfassend hat sie behauptet, bei den deutschen Gesellschaften sei im letzten Jahr der Zusammenarbeit mit K
vollziehbar, weil gruppeninterne Zahlungsflüsse oder Verrechnungen nicht offengelegt werden. Bei einer Struktur wie der der G-Gruppe hätte es zur Darlegung eines eigenen Schadens des unschwer möglichen Vortrags bedurft, welche Leistungen durch die Widerklägerin gegenüber der G-BV in Bezug auf den Auftrag K abgerechnet worden sind und welchen Gewinn sie damit im Jahr 2013 erzielt hat. Daraus hätte gegebenenfalls auf den entgangenen Gewinn für das streitgegenständliche Folgejahr geschlossen werden können. An solchem Vortrag fehlt es aber. Die von der Widerklägerin behauptete Umstrukturierung in Deutschland, die angeblich zu einem vollständigen Anfallen entsprechender Gewinne bei der Widerklägerin geführt hätte, ist ebenfalls in keiner Hinsicht weiter präzisiert worden und hätte im Übrigen zur Folge gehabt, dass der entsprechende Vortrag auftragsbezogen für alle deutschen Unternehmen hätte erfolgen müssen. Ebenso wenig wurde auf die von den Widerbeklagten aufgeworfene Frage eingegangen, ob es sich um den Gewinn vor oder
Steuern gehandelt hat. Letztlich kann die Frage der hinreichenden Darlegung eines eigenen Schadens offenbleiben, weil die Widerklage aus anderen Gründen erfolglos bleibt. 32 3. Die behaupteten Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht sind - den Tatsachenvortrag der Widerklägerin als wahr unterstellt -
2 HGB verjährt. 33 a)
1 HGB darf ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
1 HGB kann der Prinzipal bei einer Verletzung dieser Verpflichtung Schadensersatz verlangen oder die Herausgabe bzw. die Abtretung der aus Geschäften für fremde Rechnung bezogenen Vergütung. Die Vorschriften der §§ 60, 61 HGB gelten während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise für andere Arbeitnehmer (st. Rspr., BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 12 ff. mwN, BAGE 143, 203); Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten
2 BGB werden dadurch ausgestaltet. 34
teil seines Arbeitgebers untersagt. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer
teiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (st. Rspr., zB BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28 mwN, BAGE 149, 367; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14). 37
HGB nicht darauf beschränkt, dass sich ein Arbeitnehmer selbständig macht oder ein Unternehmen leitet und Geschäfte abschließt. Vielmehr soll der Arbeitgeber durch das Wettbewerbsverbot auch davor geschützt werden, dass ein Arbeitnehmer seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie etwaige Kundenkontakte zugunsten eines Wettbewerbers einsetzt und diesen dadurch fördert. Bereits hierdurch werden die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Maßgebender Anknüpfungspunkt ist eine Konkurrenzsituation zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten, für den der Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen erbringt (BAG 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - zu III 2 c dd der Gründe). Etwas anderes kann gelten, wenn bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug erbracht werden (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 17, BAGE 134, 43). 38
vertragliches Wettbewerbsverbot
HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit
seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten. Ihre Grenze finden solche vorbereitenden Maßnahmen dort, wo die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können. Das ist regelmäßig bei einer
außen wirkenden, werbenden Tätigkeit der Fall. Deshalb stellt sich auch schon der Versuch einer Abwerbung von Geschäftsverbindungen oder Kunden stets als eine Verletzung des Wettbewerbsverbots gemäß § 60 Abs. 1 HGB dar; dh. alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Geschäftsverbindungen des Arbeitgebers zu Kunden, Lieferanten usw. zu beeinträchtigen, sind dem Handlungsgehilfen untersagt (BAG 23. Mai 1985 - 2 AZR 268/84 - zu III 1 a der Gründe). 39 bb) Das Landesarbeitsgericht durfte den Tatsachenvortrag der Widerklägerin zu den behaupteten Pflichtverletzungen ihrer ehemaligen Arbeitnehmer auch als den Vorwurf des Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot werten. 40
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehörte es zum Geschäftsbereich der Widerklägerin, IT-Serviceleistungen für K zu erbringen, die sie
ihrem Vortrag mit der G-BV abrechnete. Damit hatte sie ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen K und der G-BV, unabhängig davon, dass sie nicht unmittelbar Auftragnehmerin war. Durch die den Widerbeklagten vorgeworfenen Handlungen konnte eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Widerklägerin eintreten (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 17, BAGE 134, 43). Die Beeinträchtigung hat sich verwirklicht. Die IT-Serviceleistungen, die früher die Widerklägerin erbrachte, werden nunmehr von der ICS erbracht. 41
der Darstellung der Widerklägerin waren die Tatbeiträge wesentlich für den Wechsel des Kunden. Für die behaupteten Pflichtverletzungen seien dem Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten
dem Vortrag der Widerklägerin als Gegenleistung von der ICS lukrative Stellen in Aussicht gestellt worden; beide sind tatsächlich im Anschluss an ihre Arbeitsverhältnisse bei der Widerklägerin zur ICS gewechselt. Dass das Landesarbeitsgericht bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände annimmt, den Widerbeklagten würden von der Widerklägerin Wettbewerbsverstöße iSd. § 60 HGB vorgeworfen, liegt nahe und ist ohne Rechtsfehler. Weder hat sich der Beitrag der Widerbeklagten
dem Vortrag der Widerklägerin auf eine bloße Vorbereitung des Wechsels des Arbeitgebers noch auf eine untergeordnete Tätigkeit für die ICS beschränkt. Ebenso wenig ging es nur darum, die Widerklägerin zu schädigen (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - zu II 3 c der Gründe). Vielmehr begründen die vorgeworfenen Pflichtverletzungen - unabhängig von weiteren Anspruchsgrundlagen - bei unterstellter Kausalität Schadensersatzansprüche aus § 61 Abs. 1 HGB. 42
dem Vortrag der Widerklägerin letztlich dem Zweck, die Verhandlungsposition der Mitbewerberin ICS zu verbessern. 43
dem Ablauf der kurzen Verjährungsfrist für den vertraglichen Anspruch der Verpflichtete weiter der Gefahr ausgesetzt bliebe, aus dem gleichen Sachverhalt - wenn auch mit einer anderen rechtlichen Begründung - in Anspruch genommen zu werden (BAG
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vertragliche Wettbewerbsbeschränkungen Diss. 2014 S. 47; Wagner Die Besonderheiten beim Arbeitsverhältnis des Handlungsgehilfen Diss. 1992 S. 82; aA Beer Die Grundlagen des vertragsbegleitenden Wettbewerbsverbotes im deutschen Arbeitsrecht Diss. 2016 S. 270 ff.). Auch der Gesetzgeber hat im Zuge der Anpassung der Verjährungsvorschriften des HGB
der Schuldrechtsmodernisierung (Art. 9 Nr. 1 Gesetz vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214) lediglich § 61 Abs. 2 HGB um eine objektiv beginnende Maximalfrist von fünf Jahren ergänzt und im Übrigen keinen Anlass gesehen, den Anwendungsbereich der Norm zu beschränken oder die bewusst kurze Verjährungsfrist zu verlängern (vgl. BT-Drs. 15/3653 S. 12 f., 18). 47
dem Vortrag der Widerklägerin nicht angenommen werden kann. Hiergegen wendet sich die Revision - abgesehen von der Verwendung der Bezeichnung „untreueähnliches Verhalten“ - nicht. 49 d) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind -
dem die Widerbeklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben - mögliche Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht
2 HGB verjährt. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht zu Recht aus. 50 aa)
2 HGB verjähren die Ansprüche in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 51 bb) Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von seinen Feststellungen angenommen, die Widerklägerin habe mit der Kündigung von K, der Untersuchung des Computers des Widerbeklagten und der Freistellung ihrer beiden ehemaligen Arbeitnehmer Ende März 2014 über ausreichende Kenntnisse verfügt, um einen Schadensersatzanspruch gegen den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten geltend zu machen. Deshalb habe die seit Februar 2015 anhängige und seit März 2015 rechtshängige Widerklage die Verjährung nicht mehr unterbrechen können. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Landesarbeitsgerichts wendet sich die Revision nicht; sie sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch mit dem Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wendet die Widerklägerin nicht ein, dass ihr eine frühzeitige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht möglich gewesen wäre. 52 III. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass auch keine Schadensersatzansprüche der Widerklägerin gegen den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten aus abgetretenem Recht der G-BV bestehen, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 561 ZPO). 53 1. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, auch mögliche Schadensersatzansprüche der G-BV
2 HGB seien verjährt, ist dagegen zweifelhaft. Sowohl das Wettbewerbsverbot
2 HGB sind grundsätzlich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft. Weder Widerbeklagter noch Drittwiderbeklagter waren Arbeitnehmer der G-BV. Das dem Arbeitsverhältnis immanente Wettbewerbsverbot erstreckt sich auch nicht ohne Weiteres auf andere, mit dem Arbeitgeber auf irgendeine Art und Weise verbundene (Konzern-)Unternehmen (vgl. zu dem Problemkreis Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 54 Rn. 13). Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen der Parteien zur Reichweite des Wettbewerbsverbots während der laufenden Arbeitsverhältnisse fehlen. Die Arbeitsverträge enthalten lediglich eine - hinsichtlich des Kreises der geschützten Unternehmen wohl intransparente (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - Bestimmung über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Letztlich kann die Beantwortung der Fragen, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen in einer solchen Situation Schadensersatzansprüche verbundener (Konzern-)Unternehmen bestehen können und ob und in welchen Fällen § 61 Abs. 2 HGB auf solche Ansprüche erstreckt werden kann, dahinstehen. Der Widerklägerin stehen solche Ansprüche bereits aus anderem Grund nicht zu. 54 2.
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die aufgrund der Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsprotokolle auch deren Inhalt umfassen, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Aktivlegitimation der Widerklägerin für Ansprüche der G-BV gegen den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten. 55 a)
Satz 1 BGB kann eine Forderung vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Das Verfügungsgeschäft der Abtretung ist grundsätzlich formfrei (Palandt/Grüneberg 77. Aufl. § 398 BGB Rn. 6). Wer den Erwerb einer Forderung auf eine Zession stützt, muss den Abschluss eines Abtretungsvertrags darlegen und bei Bestreiten des Gegners beweisen (vgl. BGH 13. Januar 1983 - III ZR 88/81 - zu II 2 a der Gründe). 56
4 ZPO protokolliert. Daraufhin hat die Widerklägerin mit Schriftsatz vom
der Kündigung ab dem 1. Juli 2015 durch den Ausfall des Auftrags entstanden sei. Dazu hat die Widerklägerin eine Bescheinigung vorgelegt, wonach „im Januar 2014 … Schadensersatzansprüche der [Widerklägerin] gegen [den Nebenintervenienten] an die ICT abgetreten wurden“. Zum anderen wurde vorgetragen, die G-BV habe mündlich im Rahmen der Vorbereitung der Widerklage in erster Instanz im Januar 2014 ihre infolge des Verhaltens des Klägers und Widerbeklagten, des Drittwiderbeklagten und des Nebenintervenienten entstandenen gesamten Schadensersatzansprüche vorprozessual an die Widerklägerin abgetreten. Die Widerklägerin habe die Abtretung angenommen. Dies könnten „die damals für die beteiligten Gesellschaften nun Vertretungsberechtigten, Herr Bu [für die G-BV] und Herr M [für die Widerklägerin], bestätigen“. Herr Bu habe „den Klageentwurf, der die Abtretung enthält und deswegen auch die Abtretung der Ansprüche seinerzeit im Rahmen des monatlichen Review-Gesprächs, welches zwischen der Geschäftsführung der Muttergesellschaft und derjenigen der Beklagten [Widerklägerin] monatlich stattfindet, zum angegebenen Zeitpunkt abgesprochen und vereinbart“. Auch hierüber wurde eine Bescheinigung von der Widerklägerin vorgelegt, zum Beweis hat sie sich auf das Zeugnis des Herrn Bu berufen. 60
vollziehbar, welche handelnden Personen auf welche Weise zu welchem genauen Zeitpunkt welche konkrete Forderung an die Widerklägerin abgetreten haben sollen. Der Vortrag der Widerklägerin ist deshalb auch einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass die Widerklägerin in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat, der Schadensersatzanspruch werde „unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen begrenzt; ein Teil des Schadens wird anderweitig geltend gemacht“. Ob der Hinweis im zweiten Halbsatz zum Ausdruck bringen soll, dass hier nur Ansprüche gegen einzelne Gesamtschuldner abgetreten worden sind (vgl. dazu Palandt/Grüneberg 77. Aufl. § 425 BGB Rn. 9: Zustimmung des Schuldners erforderlich), bleibt unklar. Soweit im Schriftsatz der Widerklägerin vom 6. Juli 2016 Forderungen der GT-Holding erwähnt werden, handelt es sich jedenfalls
dem von der Widerklägerin als Anlage BK 1 zum Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 vorgelegten Organigramm um ein weiteres Unternehmen der G-Gruppe, das nicht mit der G-BV identisch ist. 62 IV. Die von der Widerklägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 63 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Schlünder W. Reinfelder R. Bicknase Schürmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055710&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.