BAG, Urteil vom 30.05.2018 – 10 AZR 780/16 – Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung - Abtretung 1. Die Revision der Beklagten und…
KARE600055710 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 BAG 10. Senat 20180530 10 AZR 780/16 Urteil § 17 UWG 2004, § 60 HGB, § 61 Abs 1 HGB, § 61 Abs 2 HGB, § 266 StGB, § 287 Abs 1 ZPO, § 301 Abs 1 ZPO, § 823 Abs 2 BGB, § 249 Abs 1 BGB vorgehend ArbG Berlin, 17. Juni 2015, Az: 56 Ca 14174/14, Teilurteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 14. Juli 2016, Az: 26 Sa 2070/15, 26 Sa 2071/15, Teilurteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung - Abtretung 1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Teilurteil Nr. 2 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2016 - 26 Sa 2070/15 und 26 Sa 2071/15 - wird zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Interesse - über Schadensersatzansprüche der Beklagten und Widerklägerin (Widerklägerin) gegen den Kläger und Widerbeklagten (Widerbeklagter) sowie gegen den Drittwiderbeklagten.
2 Die Widerklägerin gehört zur „G-Gruppe“. Diese erbringt weltweit IT-Serviceleistungen. Obergesellschaft ist die GT B.V. Die IT-Serviceleistungen für Großkunden werden von unterschiedlichen Tochtergesellschaften erbracht. Dazu gehörten - auch über Deutschland hinaus - ua. die gesamten Serviceleistungen für die Fotoautomaten „Foto-Shop” von K, die in zahlreichen Einzelhandelsunternehmen zu finden sind. Vertragspartnerin von K war ab dem Jahr 2007 die G B.V. (G-BV) mit Sitz in A. Erbracht wurden die Leistungen für K teilweise durch die G-BV selbst, teilweise auch durch Tochter- und Schwesterunternehmen wie die Widerklägerin oder die ICT GmbH (ICT).
3 Der Widerbeklagte war bei der Widerklägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2003 beschäftigt, zuletzt als „Project Manager“. Er war Gruppenleiter und verantwortlich für mehrere Kundenteams bzw. das „Help-Desk-Team” und damit ua. zuständig für den Kunden K. Ob er auch für das Kostenmanagement und die Rechnungslegung gegenüber den Kunden verantwortlich war, ist streitig. Der Drittwiderbeklagte war bei der Widerklägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2000 als Systemadministrator tätig. Als solcher hatte er Zugriffsrechte auf Betriebsinterna und vertrauliche Daten der Widerklägerin. Die Arbeitsverträge von Widerbeklagtem und Drittwiderbeklagtem enthalten Geheimhaltungsverpflichtungen auch zugunsten „anderer Unternehmen der G-Gruppe“, Nebentätigkeitsverbote und Ausschlussfristenregelungen. Der Nebenintervenient war bei der ICT als sog. Client Director beschäftigt.
4 Ab Ende 2013 wurde unter Führung eines Managementteams mit K darüber verhandelt, unter welchen Bedingungen das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden könnte. Die G-BV strebte eine Verlängerung des Vertrags um drei Jahre und eine Preiserhöhung an. Die Widerklägerin begründet das damit, dass die Verhandlungsführer der G-BV davon ausgegangen seien, auf dem Markt den einzigen Anbieter zu vertreten, der die Dienstleistungen hätte erbringen können. In der Diskussion war auch eine Verlagerung des Call-Centers nach Budapest, was den Vorstellungen von K widersprach. Auf Ausschreibungen von K hatten sich in der Vergangenheit neben der G-BV auch andere Unternehmen beworben.
5 K verhandelte jedenfalls ab Ende 2013 parallel mit einem Konkurrenzunternehmen, der ICS AG (ICS). Die Unternehmen vereinbarten die Geheimhaltung ihrer Verhandlungen. Vorstand der ICS war auch Herr T, der von Mitte 2008 bis Ende Juli 2013 Geschäftsführer der G GmbH und weiterer deutscher G-Gesellschaften war. Mehrheitsaktionär der ICS ist die ILS GmbH. Deren alleiniger Gesellschafter war Herr T, ihr Geschäftsführer Herr B, der ebenfalls früher bei Unternehmen der G-Gruppe angestellt war.
6 Am 28. Februar 2014 kündigte K den Vertrag mit der G-BV zum 30. Juni 2014. Zeitgleich kündigten der Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte ihre Arbeitsverträge ordentlich, der Nebenintervenient bereits im Januar 2014.
7 Angesichts der Parallelität der Ereignisse wurde eine Untersuchung eingeleitet, insbesondere durch Befragung des Management-Teams. Im März 2014 führte die auf Wirtschaftskriminalität spezialisierte Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Widerklägerin eine Untersuchung durch. Es erfolgte ua. eine forensische Untersuchung und Sichtung der Dienstlaptops und dienstlicher E-Mail-Accounts. Außerdem wurden Arbeitnehmer befragt. Am 26. März 2014 stellte die Widerklägerin den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten von der Arbeitspflicht frei. Auch der Nebenintervenient wurde suspendiert. Die Freistellungen wurden damit begründet, dass es Anzeichen dafür gebe, dass die Arbeitnehmer gemeinsam durch manipulative und rechtswidrige Tätigkeiten zielgerichtet dafür Sorge getragen hätten, dass sich der Kunde K von G gelöst habe und zur ICS wechsle. Im April 2014 erstattete die Widerklägerin Strafanzeige wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 17 UWG und § 266 StGB. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
8 Seit Mitte 2014 betreut die ICS K. Der Widerbeklagte wechselte zum 1. Juni 2014 zur ICS, der Drittwiderbeklagte jedenfalls ab dem 1. Juli 2014.
9 Mit ihrer am 25. Februar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten am 5. bzw. 6. März 2015 zugestellten Widerklage vom 24. Februar 2015 hat die Widerklägerin Schadensersatzansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht geltend gemacht. Nach Streitverkündung durch den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten ist der Nebenintervenient zu deren Unterstützung beigetreten.
10 Die Widerklägerin hat ihre Ansprüche auf schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen, insbesondere Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten sowie Hinweis- und Schadensabwendungspflichten, darüber hinaus auf deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie wegen eines zielgerichteten Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt. Der Widerbeklagte, der Drittwiderbeklagte und der Nebenintervenient hätten der ICS aktiv geholfen, ihr den Kunden K abzuwerben. Sie hätten einem „Team K” angehört, das gegenüber dem Management berichtspflichtig gewesen sei. Dieses Team sei in die Angebotsstrukturierung und -kalkulation und die Präsentation eingebunden gewesen.
Der Widerbeklagte, der Drittwiderbeklagte und der Nebenintervenient hätten Preiskalkulationen der G-Gruppe an die ICS weitergegeben, parallel für die ICS eine günstigere Preiskalkulation erarbeitet, interne Arbeitsanweisungen zusammengetragen und sich das Know-how gesichert, für die ICS und deren neue Aufgaben Büroräume in Berlin gesucht und eine Präsentation erarbeitet, mit der sich die ICS bei K vorgestellt habe. Über entsprechende Kenntnisse hätten sie verfügt. Es sei festgestellt worden, dass der Widerbeklagte seitens der ICS die Zusage bekommen habe, dort eine maßgebliche Position (Geschäftsführer) zu erhalten, wenn es gelinge, den Kunden K „zu gewinnen”. Er habe den Drittwiderbeklagten für sein Vorhaben rekrutiert, wie sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen ICS und dem Drittwiderbeklagten ergebe.
Der Drittwiderbeklagte habe aufgrund seiner Zugangsrechte im Februar 2014 zahlreiche elektronische Dokumente heruntergeladen und gespeichert. Ende Februar 2014 habe er versucht, seine Spuren zu beseitigen.
11 Jedenfalls hätten Widerbeklagter und Drittwiderbeklagter die Widerklägerin pflichtwidrig über die ihnen bekannten Verhandlungen zwischen der ICS und K im Unklaren gelassen. Die entsprechenden Treuepflichten seien vertragsimmanent und ergäben sich auch aus dem Job System Manual 2010. Ausweislich der Forensik-Auswertung habe sich der Widerbeklagte im Dezember 2013 mit dem Geschäftsführer der ICS getroffen. Ende Januar habe er - insoweit unstreitig - eine PowerPoint-Präsentation, mit der sich die ICS bei K habe vorstellen wollen, auf seiner E-Mail-Adresse erhalten. Dem Drittwiderbeklagten sei das Vorgehen der ICS spätestens bekannt gewesen, als ihm am 10. Februar 2014 der Entwurf eines Arbeitsvertrags mit der ICS vorgelegen und er im Februar 2014 Immobilien für die ICS in Berlin gesucht habe.
Bei Kenntnis aller verschwiegenen Gesichtspunkte hätte die Widerklägerin ein für K günstigeres Angebot unterbreitet. Es könne zwar nicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargestellt werden”, zu welchem Preis sie ihre Dienste angeboten hätte, wenn ihr die ernsthaften Verhandlungen mit dem Wettbewerber bekannt gewesen wären. Das könne aber nicht zu ihren Lasten gehen. Allein die Kenntnisse der Herren B und T hätten die ICS nicht als ernst zu nehmenden Konkurrenten erscheinen lassen. Die Widerklägerin sei nach den Ergebnissen in den Workshops davon ausgegangen, dass eine Übereinstimmung mit K hinsichtlich der Eckpunkte zu erzielen gewesen wäre, insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten dreijährigen Zusammenarbeit.
Wettbewerber wären nach ihrer damaligen Einschätzung nicht in der Lage gewesen, ein passendes Alternativangebot vorzulegen.
12 Durch den Auftragsverlust sei der G-Gruppe ein auf drei Jahre berechneter Gewinn iHv. 6.477.999,00 Euro entgangen. Die Widerklägerin selbst hätte einen jährlichen Gewinn iHv. 1.391.000,00 Euro erzielt, die G-BV einen solchen iHv. 768.333,00 Euro. Die G-BV habe die Schadensersatzansprüche im Januar 2015 an die Widerklägerin abgetreten. Ein Betrag iHv. 100.000,00 Euro (Schaden wegen entgangenen Gewinns im zweiten Jahr des Auftragsverlusts) sei in Abzug zu bringen, der an die ICT abgetreten worden und Streitgegenstand in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Darmstadt gegen den Nebenintervenienten gewesen sei. Zweitinstanzlich werde noch ein Teil des Schadens iHv. 1.000.000,00 Euro, je hälftig aus eigenem und aus abgetretenem Recht, geltend gemacht. Dabei handle es sich jeweils um den entgangenen Gewinn, der in dem ersten Vertragsverlängerungsjahr, beginnend mit dem am längsten zurückliegenden Monat, erzielt worden wäre.
13 Die Forderung sei nicht verjährt. § 61 HGB finde keine Anwendung, weil § 60 HGB nicht einschlägig sei. Der Anwendungsbereich der Norm erfasse nicht die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen und Betriebsinterna. Konkurrierende Anspruchsgrundlagen müssten sich auf das wettbewerbswidrige Verhalten beziehen. Der Kern der Pflichtverletzungen, um die es hier gehe, sei kein wettbewerbswidriges, sondern ein untreueähnliches Verhalten. Wettbewerbsverstöße durch Unterlassen gebe es nicht. Die Unterstützungshandlungen gegenüber der ICS seien auch kein Auftreten als Wettbewerber am Markt. Jedenfalls habe ein Fristlauf für die Verjährung noch nicht begonnen. Es sei noch nicht rechtskräftig festgestellt, ob das Verhalten strafbar sei. Maßgeblich sei die Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts.
14 Die Widerklägerin hat zuletzt beantragt, den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.000.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15 Widerbeklagter, Drittwiderbeklagter und Nebenintervenient haben die Abweisung der Widerklage beantragt. Die Klage sei mangels Bestimmtheit bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Aktivlegitimation für Ansprüche der G-BV sei nicht nachgewiesen. Pflichtverletzungen des Widerbeklagten, des Drittwiderbeklagten und des Nebenintervenienten lägen nicht vor. Vielmehr habe K mit Schreiben vom 27. Mai 2014 dargelegt, aus welchem Grund die vertragliche Beziehung beendet worden sei. Weder der Widerbeklagte noch der Drittwiderbeklagte oder der Nebenintervenient seien Teil eines „Teams K“ gewesen. Sie seien auch nicht in die Verhandlungen eingebunden gewesen. Hingegen hätten die Herren T und B aufgrund ihrer Tätigkeit im Konzern der Widerklägerin über detaillierte Informationen verfügt. Außerdem habe die ICS Informationen direkt von K erhalten. Jedenfalls seien mögliche Ansprüche aufgrund der vertraglichen Ausschlussfristen verfallen und im Übrigen nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt. Die Verjährungsfrist habe zu laufen begonnen, nachdem die forensischen Untersuchungen abgeschlossen gewesen seien.
16 Das Arbeitsgericht hat die - erstinstanzlich noch auf einen Schadensersatz iHv. 6.379.999,00 Euro gerichtete - Widerklage abgewiesen und die Widerklägerin gleichzeitig verurteilt, an den Widerbeklagten, den Drittwiderbeklagten und den Nebenintervenienten jeweils Schadensersatz in Höhe von deren erstinstanzlichen Anwaltskosten zu leisten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Widerklägerin hinsichtlich eines - hier nicht interessierenden - Bonusanspruchs des Klägers und hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs der Widerklägerin durch zwei Teilurteile zurückgewiesen. Im Übrigen (Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten) hat es den Rechtsstreit im Einvernehmen mit den Parteien zum Ruhen gebracht. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Widerklägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.
17 Die zulässige Revision ist unbegründet. Etwaige Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht sind nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt. Auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche der G-BV erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als zutreffend (§ 561 ZPO).
18 I. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nicht schon deshalb der Aufhebung, weil es durch das Teilurteil Nr. 2 über die widerklagend geltend gemachten Schadensersatzansprüche entschieden hat, ohne gleichzeitig über die Ansprüche des Widerbeklagten, Drittwiderbeklagten und Nebenintervenienten auf Ersatz ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten zu entscheiden.
19 1. Das Revisionsgericht ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit der Entscheidung durch Teilurteil zu überprüfen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15).
20 2. Der Erlass eines Teilurteils ist nach § 301 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht. Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (st. Rspr., zB BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 41 mwN, BAGE 159, 316). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn es um das Verhältnis von Klage und Widerklage geht (BGH 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - zu 5 der Gründe).
21 3. Danach bestand bei Erlass des Teilurteils Nr. 2 im Hinblick auf den noch beim Landesarbeitsgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Dort verlangen der Widerbeklagte, der Drittwiderbeklagte und der Nebenintervenient auf Grundlage von § 826 BGB die (ausnahmsweise) Erstattung ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten in Bezug auf die vorliegende Widerklage. Dabei werfen sie der Widerklägerin vor, dass die Schadensersatzansprüche völlig substanzlos seien und dem Grunde und insbesondere der Höhe nach nur geltend gemacht worden seien, um sie zu schädigen. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlagen nicht identisch. Wegen der vorzunehmenden Wertungen besteht aber sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine so enge Verzahnung der Ansprüche, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils jedenfalls abstrakt bestand. Sie hätte sich verwirklicht, wenn sich im Revisionsverfahren die Rechtsauffassung der Widerklägerin durchgesetzt hätte.
22 4. Grundsätzlich führt ein solcher Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zu einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). Davon kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn bei Aufrechterhaltung des Teilurteils weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht noch der Verfahrensfehler weiter vertieft wird (BAG 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 20). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (BGH 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13 - Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben, weil das Landesarbeitsgericht den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits im Einvernehmen mit den Parteien durch Beschluss vom 24. April 2017 zum Ruhen gebracht hat und die Revision der Widerklägerin ohne Erfolg bleibt.
23 II. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass mögliche Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt wären und die Widerklage schon deshalb unbegründet ist.
24 1. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Widerklägerin begehrt zuletzt von dem Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch einen Schadensersatz iHv. noch 1.000.000,00 Euro. Insoweit hat sie ihre Berufung beschränkt. Dieser Anspruch setzt sich nach dem Vortrag der Widerklägerin aus jeweils 500.000,00 Euro aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der G-BV zusammen, wobei es sich in beiden Fällen um den entgangenen Gewinn handle, der in dem ersten Vertragsverlängerungsjahr, beginnend mit dem am längsten zurückliegenden Monat, erzielt worden wäre. Damit ist hinreichend bestimmt, welche Forderungen welcher Gesellschaften für welchen Zeitraum geltend gemacht werden.
25 2. Auch wenn zugunsten der Widerklägerin unterstellt wird, dass die Widerbeklagten die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis begangen haben und ihr deshalb dem Grunde nach zu Schadensersatz verpflichtet wären, erscheint zweifelhaft, ob die Widerklägerin einen Schaden hinreichend dargelegt hat.
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27 Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu.
28 Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine strengen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweisschwierigkeiten gibt. Greifbare Anknüpfungstatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der Geschädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 23 ff. mwN; 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 18 ff. mwN, BAGE 143, 165).
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32 3. Die behaupteten Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht sind - den Tatsachenvortrag der Widerklägerin als wahr unterstellt - nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt.
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Dem Widerbeklagten wird außerdem vorgeworfen, den Drittwiderbeklagten für sein Vorhaben rekrutiert zu haben und K bei der Kündigung des Rahmenvertrags unterstützt zu haben. Nach der Darstellung der Widerklägerin waren die Tatbeiträge wesentlich für den Wechsel des Kunden. Für die behaupteten Pflichtverletzungen seien dem Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten nach dem Vortrag der Widerklägerin als Gegenleistung von der ICS lukrative Stellen in Aussicht gestellt worden; beide sind tatsächlich im Anschluss an ihre Arbeitsverhältnisse bei der Widerklägerin zur ICS gewechselt. Dass das Landesarbeitsgericht bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände annimmt, den Widerbeklagten würden von der Widerklägerin Wettbewerbsverstöße iSd. § 60 HGB vorgeworfen, liegt nahe und ist ohne Rechtsfehler.
Weder hat sich der Beitrag der Widerbeklagten nach dem Vortrag der Widerklägerin auf eine bloße Vorbereitung des Wechsels des Arbeitgebers noch auf eine untergeordnete Tätigkeit für die ICS beschränkt. Ebenso wenig ging es nur darum, die Widerklägerin zu schädigen (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - zu II 3 c der Gründe). Vielmehr begründen die vorgeworfenen Pflichtverletzungen - unabhängig von weiteren Anspruchsgrundlagen - bei unterstellter Kausalität Schadensersatzansprüche aus § 61 Abs. 1 HGB.
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Ausgenommen sind hingegen Ansprüche, deren Entstehung nicht auf dem Wettbewerbsverstoß beruht, wie beispielsweise pflichtwidrige Vermögensverfügungen oder andere Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers ohne Wettbewerbsbezug (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - zu II 3 c der Gründe). Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich - ebenso wie der des § 60 HGB - auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer, nicht nur auf Handlungsgehilfen (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 511/06 - Rn. 17, BAGE 124, 133).
45 Diese Erstreckung auf konkurrierende Ansprüche wurde vor allem damit begründet, dass § 61 Abs. 2 HGB eine schnelle Klärung und Bereinigung der sich aus der Wettbewerbstätigkeit ergebenden Rechtsfolgen erreichen soll. Der Berechtigte soll zur baldigen Entscheidung veranlasst werden, ob er Ansprüche aus der Vertragsverletzung ableiten will. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn nach dem Ablauf der kurzen Verjährungsfrist für den vertraglichen Anspruch der Verpflichtete weiter der Gefahr ausgesetzt bliebe, aus dem gleichen Sachverhalt - wenn auch mit einer anderen rechtlichen Begründung - in Anspruch genommen zu werden (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 131/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 94, 199 unter Hinweis auf RG 6. April 1937 - II 257/36 -). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder solche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. einem Schutzgesetz, wie zB § 17 UWG, handelt (vgl. dazu die Fallgestaltung in BAG 11. Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 -). Ebenso ist unerheblich, welche Handlungen der Arbeitnehmer die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes begründen.
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Vesper Indirekte nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen Diss. 2014 S. 47; Wagner Die Besonderheiten beim Arbeitsverhältnis des Handlungsgehilfen Diss. 1992 S. 82; aA Beer Die Grundlagen des vertragsbegleitenden Wettbewerbsverbotes im deutschen Arbeitsrecht Diss. 2016 S. 270 ff.). Auch der Gesetzgeber hat im Zuge der Anpassung der Verjährungsvorschriften des HGB nach der Schuldrechtsmodernisierung (Art. 9 Nr. 1 Gesetz vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214) lediglich § 61 Abs. 2 HGB um eine objektiv beginnende Maximalfrist von fünf Jahren ergänzt und im Übrigen keinen Anlass gesehen, den Anwendungsbereich der Norm zu beschränken oder die bewusst kurze Verjährungsfrist zu verlängern (vgl. BT-Drs. 15/3653 S. 12 f., 18).
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52 III. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass auch keine Schadensersatzansprüche der Widerklägerin gegen den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten aus abgetretenem Recht der G-BV bestehen, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 561 ZPO).
53 1. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, auch mögliche Schadensersatzansprüche der G-BV nach § 61 Abs. 2 HGB seien verjährt, ist dagegen zweifelhaft. Sowohl das Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB als auch die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB sind grundsätzlich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft. Weder Widerbeklagter noch Drittwiderbeklagter waren Arbeitnehmer der G-BV. Das dem Arbeitsverhältnis immanente Wettbewerbsverbot erstreckt sich auch nicht ohne Weiteres auf andere, mit dem Arbeitgeber auf irgendeine Art und Weise verbundene (Konzern-)Unternehmen (vgl. zu dem Problemkreis Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 54 Rn. 13). Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen der Parteien zur Reichweite des Wettbewerbsverbots während der laufenden Arbeitsverhältnisse fehlen. Die Arbeitsverträge enthalten lediglich eine - hinsichtlich des Kreises der geschützten Unternehmen wohl intransparente (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - Bestimmung über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Letztlich kann die Beantwortung der Fragen, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen in einer solchen Situation Schadensersatzansprüche verbundener (Konzern-)Unternehmen bestehen können und ob und in welchen Fällen § 61 Abs. 2 HGB auf solche Ansprüche erstreckt werden kann, dahinstehen. Der Widerklägerin stehen solche Ansprüche bereits aus anderem Grund nicht zu.
54 2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die aufgrund der Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsprotokolle auch deren Inhalt umfassen, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Aktivlegitimation der Widerklägerin für Ansprüche der G-BV gegen den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten.
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Dazu hat die Widerklägerin eine Bescheinigung vorgelegt, wonach „im Januar 2014 … Schadensersatzansprüche der [Widerklägerin] gegen [den Nebenintervenienten] an die ICT abgetreten wurden“. Zum anderen wurde vorgetragen, die G-BV habe mündlich im Rahmen der Vorbereitung der Widerklage in erster Instanz im Januar 2014 ihre infolge des Verhaltens des Klägers und Widerbeklagten, des Drittwiderbeklagten und des Nebenintervenienten entstandenen gesamten Schadensersatzansprüche vorprozessual an die Widerklägerin abgetreten. Die Widerklägerin habe die Abtretung angenommen. Dies könnten „die damals für die beteiligten Gesellschaften nun Vertretungsberechtigten, Herr Bu [für die G-BV] und Herr M [für die Widerklägerin], bestätigen“.
Herr Bu habe „den Klageentwurf, der die Abtretung enthält und deswegen auch die Abtretung der Ansprüche seinerzeit im Rahmen des monatlichen Review-Gesprächs, welches zwischen der Geschäftsführung der Muttergesellschaft und derjenigen der Beklagten [Widerklägerin] monatlich stattfindet, zum angegebenen Zeitpunkt abgesprochen und vereinbart“. Auch hierüber wurde eine Bescheinigung von der Widerklägerin vorgelegt, zum Beweis hat sie sich auf das Zeugnis des Herrn Bu berufen.
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62 IV. Die von der Widerklägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
63 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gallner Schlünder W. Reinfelder R. Bicknase Schürmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055710&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public