rückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision
tragen. 1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und in diesem
sammenhang darüber, ob ihre Elternzeit „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ vorzeitig beendet worden ist. 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes beanspruchte sie Elternzeit vom 11. Oktober 2015 bis
m
m
m
. Diese lehnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Schreiben vom
m
m 12. Oktober 2016 beendet worden. Die Vorschrift knüpfe nicht an die tatsächliche Geburt, sondern bereits an die vorausgehende Schwangerschaft an. 6 Die Klägerin hat
letzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit vom 12. Oktober 2016 bis
m 31. März 2017 die Vergütungsdifferenz zwischen einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD (VKA) bei der Leistung von 39 Wochenstunden und der Leistung von 24 Wochen-stunden
zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Rechtsstandpunkt vertreten, die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG stelle auf das Ereignis der Geburt eines weiteren Kindes ab. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht
rückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 9 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin
Recht
rückgewiesen. Die
lässige Klage ist unbegründet. 10 I. Die Klage ist
lässig. 11 1. Die Klägerin verlangt mit ihrem Feststellungsantrag eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD (VKA) auf der Grundlage einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden abzüglich der ihr für 24 Wochenstunden gezahlten Vergütung. Sie begehrt damit vergütungsmäßig so gestellt
werden, als wäre ihre Elternzeit vorzeitig mit Wirkung
m 12. Oktober 2016 beendet worden mit der Folge, dass sie bis
m
m 31. März 2017 beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen
vermeiden. Die Parteien streiten ausschließlich über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit und das daraus folgende Wiederaufleben eines Beschäftigungsanspruchs der Klägerin im Umfang von 39 Wochenstunden. Über die Berechnung eines dem Grunde nach festgestellten Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung besteht kein Streit. Auch die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die nach einer Verurteilung erforderliche Differenzberechnung weitere Streitigkeiten auslösen könnte. Die Höhe der Vergütung lässt sich anhand der jeweiligen Tabellenwerte bestimmen. Die bereits geleisteten Zahlungen sind der Beklagten bekannt, sodass sie die Höhe der noch
leistenden Differenzvergütung auf der Grundlage einer 39-Stunden-Woche ermitteln kann. 14 II. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht die begehrte Differenzvergütung nicht
. Sie hat keine Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB. 15 1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Diese bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung
erbringen, und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen (BAG
m 31. März 2017 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden
beschäftigen. Die Eltern(teil)zeit der Klägerin wegen ihres ersten Kindes endete nicht vor dem
stimmt. Auf die
stimmung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, denn die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere seine für die Elternzeit getroffenen Dispositionen stehen einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ohne seine
stimmung grundsätzlich entgegen (vgl.
GG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 20, BAGE 130, 225). Die danach erforderliche
stimmung hat die Beklagte nicht erteilt. 18 b) Die Klägerin konnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch nicht durch Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG (vgl.
GG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 19 ff., BAGE 130, 225) bewirken. Das Recht auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ setzt tatbestandlich voraus, dass das weitere Kind entbunden ist. Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BEEG kann nicht mit Wirkung
einem Zeitpunkt herbeigeführt werden, der noch in der Schwangerschaft mit dem weiteren Kind liegt. Dies ergibt die Auslegung der Norm. 19 aa) Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, dass erst die in die Elternzeit fallende Geburt eines weiteren Kindes das Recht auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit auslöst. Die Präposition „wegen“ stellt ein ursächliches Verhältnis zwischen der Geburt des weiteren Kindes und der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit her. Ihr kommt der Bedeutungsgehalt „aufgrund von, infolge“
(vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „wegen“). Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit kann somit erst „infolge“ der Geburt des weiteren Kindes eintreten. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass sie auf die Geburt folgen muss. 20 bb) Diese Auslegung wird auch durch die systematische Stellung der Norm und deren Sinn und Zweck bestätigt. Aus der Regelungssystematik der §§ 15 und 16 BEEG ergibt sich, dass durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG erreicht werden soll, die Überschneidung mehrerer Elternzeiten für verschiedene Kinder
vermeiden und die Elternzeit für jedes Kind nach Möglichkeit voll auszuschöpfen. Daraus folgt, dass eine zeitliche Kongruenz zwischen dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BEEG und der Möglichkeit, für das weitere Kind Elternzeit in Anspruch
nehmen, besteht. 21
r Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG kann ein Anteil von bis
24 Monaten - ohne
stimmung des Arbeitgebers - zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Insgesamt kann jeder Elternteil seine Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit
stimmung des Arbeitgebers möglich. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume der Elternzeit überschneiden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG). Soweit sich die Zeiträume der einzelnen Elternzeiten überschneiden, führt dies nicht
einer Verlängerung der gesamten Elternzeit. 22
rückkehren. Damit geht der noch nicht verbrauchte Anteil der Elternzeit nicht unter. Eine solche Rechtsfolge enthält § 16 Abs. 3 BEEG nicht. Das Recht
r vorzeitigen Beendigung soll lediglich die Bindungswirkung der bereits festgelegten Elternzeit für besondere Fälle aufheben (vgl.
24 Monate der ersten Elternzeit an die zweite Elternzeit (wegen des weiteren Kindes) anzuhängen, um die Belastung, die mit der höheren Anzahl der Kinder wächst, abzumildern (vgl.
GG BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 40, BAGE 130, 225 unter Verweis auf BT-Drs. 15/1502 S. 36). Ansonsten würde sich die Gesamtelternzeit von drei Jahren für jedes Kind um den Zeitraum der Überschneidung verkürzen. Denn durch die Geburt eines weiteren Kindes wird die laufende Elternzeit nicht automatisch unterbrochen. Die Elternzeit für das weitere Kind kann deshalb erst mit Ende der Elternzeit für das jüngere Kind beginnen und über die Vollendung des dritten Lebensjahres des weiteren Kindes hinaus übertragen werden. Damit wird erreicht, dass von der Zeit, in der sich die ersten drei Lebensjahre der Kinder überschneiden, ein Anteil gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BEEG übertragen wird (vgl.
verschieben und dadurch die Gesamtelternzeit
verlängern. Mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes sollte mit Rücksicht auf die geänderte Lebenssituation der Eltern die Bindungswirkung der in Anspruch genommenen Elternzeit gelockert werden. Die in die Elternzeit fallende Geburt eines weiteren Kindes führt häufig dazu, dass die Eltern ihre Elternzeit neu planen müssen (vgl. BT-Drs. 14/3553 S. 23). Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann die durch die vorzeitige Beendigung frei gewordene Restelternzeit erneut unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16 BEEG in Anspruch nehmen mit der Folge, dass sich der Gesamtzeitraum, für den Elternzeit beansprucht werden kann, nicht dadurch verkürzt, dass sich die Elternzeiten für verschiedene Kinder überschneiden. Die Überschneidung mehrerer Elternzeiten für verschiedene Kinder ist erst nach der Geburt des weiteren Kindes denkbar.
r Erreichung der vom Gesetzgeber intendierten Möglichkeit, die erste Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig
beenden, um die Elternzeiten für beide Kinder voll ausschöpfen
können, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Recht
r vorzeitigen Beendigung der Elternzeit an die Entbindung des weiteren Kindes geknüpft wird. Ein Recht, die Elternzeit bereits während der Schwangerschaft
beenden, ist dazu nicht nötig. 26 c) Anderweitige Tatbestände einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihre Elternzeit endete damit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG wegen der Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG in der bis
m
tragen. Brühler Suckow Zimmermann Frank Neumann-Redlin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055725&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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