rückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 4. Juli 2017 - 3 Ca 2313/16 - unter
rückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5
tragen. 1 Die Parteien streiten über eine tarifliche Auslösung für die Monate Januar bis Juli
7 km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld
r Benutzung des billigsten
r Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt). Erfolgt die An- und Abreise
r bzw. von der Montagestelle - unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle - von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der Entfernung ‚Betriebssitz bis Montagestelle‘. … 2. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis
r Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt: in Zone 1 = 7 - 12 km 7,70 € in Zone 2 = 12 - 20 km 10,80 € in Zone 3 = 20 - 30 km 15,30 € in Zone 4 = 30 - 50 km 19,75 € in Zone 5 = 50 - 85 km 30,90 € in Zone 6 = über 85 km 53,50 € Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auslösung entsprechend Zone 6
zahlen. Übernachtungskosten sind damit abgegolten. Ob am Montageort übernachtet wird, ist betriebsintern
vereinbaren. Im Falle der Übernachtung entsteht der Anspruch auf Erstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine Hin- und Rückfahrt, während die Auslösung für jeden Kalendertag der Montagedauer bei Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit
steht. Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kosten für die verbilligten Wochen- oder Monatsfahrkarten bezahlt. Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer
r Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen
m Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit. Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit
vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung. Fällt nur eine Reisezeit in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so ist diese Reisezeit wie Arbeitszeit und das Fahrgeld
vergüten. Außerdem sind 50 % Aufwandsentschädigung
zahlen. … *) Anmerkung Verband: Die Versteuerung der Auslösungen ist jeweils mit dem Steuerberater des Betriebsinhabers abzuklären, da es von Fall
Fall eine unterschiedliche Besteuerung der Auslösungszahlungen gibt.“ 4 In § 13 des Manteltarifvertrags für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen vom
schlägen und Entschädigungen für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung der ihm nach Lage der Umstände
mutbaren Sorgfalt verhindert war, diese Fristen einzuhalten. …“ 5 Nach Auflösung der Niederlassung der Beklagten in M war ihr Betriebssitz in H die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers, von der aus er als Kundendienstmonteur tätig wurde. Die Beklagte erbringt seit dem 1. Dezember 2014 aufgrund eines
letzt bis
m
können. Das Gelände der E in M sei eine Außenarbeitsstelle iSv. § 6 LTV. Mit der tariflichen Auslösung werde unabhängig von steuerrechtlichen Kriterien der Aufwand für die An- und Abreise
m bzw. vom Arbeitsort pauschal abgegolten. 8 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte
verurteilen, an ihn 970,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 943,50 Euro seit dem 10. Oktober 2016 und aus 26,70 Euro seit dem 5. Dezember 2016
zahlen. 9 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass es sich bei dem Gelände der E in M nicht um eine Außenarbeitsstelle, sondern um die regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte des Klägers im Sinne des Einkommenssteuerrechts handele. Mit dem tariflichen Begriff der Auslösung sei die einkommenssteuerrechtlich bedeutsame Auslöse als pauschaler Ausgleich für Mehrkosten für eine Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gemeint. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstreise iSd. § 6 Ziff. 2 LTV seien nicht erfüllt. Eine solche liege nur bei einer vorübergehenden Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem anderen Ort als seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vor. Auch insoweit seien die Tarifvertragsparteien vom steuerrechtlichen Begriff der Dienstreise ausgegangen. 10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
rückgewiesen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht
gelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 11 Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts
Unrecht in vollem Umfang
rückgewiesen. Die
lässige Klage ist nur
m Teil begründet. 12 I. Der Leistungsantrag ist
lässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist auf Zahlung einer tariflichen Auslösung für insgesamt 89 Tage in den Monaten Januar bis Juli 2016 gerichtet und insoweit als abschließende Gesamtklage
verstehen (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11 f.). Der Kläger hat den jeweiligen Monaten des Streitzeitraums eine konkrete Anzahl an Tagen
geordnet, auf die er seine Ansprüche bezieht. Aus seinem Vorbringen wird deutlich, dass er mit der Klage die Auslösung abschließend für den Streitzeitraum begehrt und es sich nicht um eine Teilbetragsklage handelt, hinsichtlich derer die Angabe konkreter Daten erforderlich wäre (vgl. BAG
r Außenarbeitsstelle mehr als sieben Kilometer in der Luftlinie beträgt und eine Dienstreise vorliegt. Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt ferner die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus (§ 6 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 2 LTV). Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte bei der E in M erfüllt diese Voraussetzungen. 16 a) Das Gelände der E in M stellt eine „Außenarbeitsstelle“ iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV dar. Eine Außenarbeitsstelle ist jeder Arbeitsplatz außerhalb des Betriebssitzes. Einem Anspruch auf Auslösung steht nicht entgegen, dass der außerhalb des Betriebssitzes gelegene Arbeitsplatz als erste Tätigkeitsstätte iSv. § 9 Abs. 4 EStG
qualifizieren ist, weil der Arbeitnehmer ihm dauerhaft
geordnet worden ist. Dies ergibt die Tarifauslegung (vgl.
den Grundsätzen für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33, BAGE 160, 192). 17 aa) Der LTV enthält zwar keine eigenständige Definition des Begriffs „Außenarbeitsstelle“. Jedoch zwingt bereits der Tarifwortlaut
dem Verständnis, dass mit einer Außenarbeitsstelle jeder Arbeitsplatz außerhalb des Betriebssitzes gemeint ist. Die Bestimmung des § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV stellt für den Anspruch auf die Auslösung auf „die Entfernung von der Werkstatt bis
r Außenarbeitsstelle“ ab und bringt damit
m Ausdruck, dass Werkstatt und Außenarbeitsstelle nicht ortsidentisch sein können. Den Begriff „Werkstatt“ definiert § 6 Ziff. 1 Abs. 1 LTV als Betriebssitz. Damit folgt bereits unmittelbar aus dem tariflichen Wortlaut, dass Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz, der sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers selbst befindet, auf einer Außenarbeitsstelle im tariflichen Sinne verrichtet werden. Auch wenn dem in der Überschrift des § 6 LTV und als Leistungsbezeichnung benutzten Begriff „Auslösung“ im Allgemeinen auch eine steuerrechtliche Bedeutung
kommt (vgl. BAG 29. September 2004 - 10 AZR 89/04 -
II 2 c aa der Gründe mwN), lässt sich dem Tarifwortlaut nicht entnehmen, dass der Begriff „Außenarbeitsstelle“ nicht nur den Ort der Arbeitsleistung beschreibt, sondern auch eine ihn in zeitlicher Hinsicht einschränkende Komponente enthält. 18 bb) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Systematik des Tarifvertrags. Ziff. 1 und 2 des § 6 LTV bilden eine Regelungseinheit. § 6 Ziff. 1 LTV begründet einen Anspruch auf Erstattung des tatsächlich aufgewendeten Fahrgelds für „alle“ Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung zwischen dem Betriebssitz und dem Ort der Arbeitsleistung von bis
sieben Kilometern in der Luftlinie. An diese Entfernungsangabe knüpft § 6 Ziff. 2 LTV an, indem er eine Tagesauslösung für Arbeiten außerhalb der Werkstatt mit einer Entfernung von dieser von mehr als sieben Kilometern in der Luftlinie regelt. Der durch die übergreifende Entfernungsstaffel vermittelte innere
sammenhang der Einzelregelungen legt nahe, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff der Außenarbeitsstelle iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV dieselbe inhaltliche Bedeutung beimessen wollten wie der in § 6 Ziff. 1 Abs. 1 LTV verwendeten Bezeichnung „alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt“. Das Wort „alle“ verdeutlicht, dass auch eine nicht nur vorübergehende Außentätigkeit erfasst sein soll. 19 cc) Das Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Auslösung. 20
m Erreichen der Baustelle außerhalb des Betriebssitzes tätigen muss. Bezugspunkt ist der zeitliche Aufwand des Arbeitnehmers, um
m Ort der Erbringung der Arbeitsleistung
gelangen. Die Regelung betrifft die von jeder Arbeitsleistung unabhängige Reisezeit, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit aufgewendet hat (vgl.
Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 27 f.). Dies zeigt die nach Entfernungen gestaffelte Auslösung sowie die in § 6 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 2 LTV geregelte Anspruchsvoraussetzung der Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle. Die Tarifvertragsparteien definieren den tariflichen Begriff „Auslösung“ in der Überschrift des § 6 LTV als „Reise- und Aufwandsentschädigungen“. Voraussetzung für den Anspruch auf die Auslösung ist die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle. Wird die Anreise
r Außenarbeitsstelle von der Betriebsstätte nach bzw. mit Beginn der Arbeitszeit angetreten, liegt die Reisezeit innerhalb der „vollen“ Arbeitszeit und begründet keinen Anspruch auf die Auslösung. Damit stimmt auch überein, dass der Anspruch auf Auslösung entfällt, wenn beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fallen und damit als Arbeitszeit
vergüten sind (§ 6 Ziff. 2 Abs. 5 LTV). Der Zweck, einen pauschalen Ausgleich von Mehraufwendungen für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Reisezeit
m Erreichen der Baustelle außerhalb des Betriebssitzes
gewähren, wird nicht nur bei vorübergehenden auswärtigen Tätigkeiten erreicht, sondern auch bei einem Einsatz auf einer Außenarbeitsstelle von unbestimmter Dauer. 21
binden. Sie haben damit eine Pauschalleistung vorgesehen, die losgelöst von steuerrechtlichen Pauschalbeträgen ist. Die Tarifvertragsparteien stellen mit dem Begriff „Reise- und Aufwandsentschädigungen“ im Kontext mit den Regelungen des § 6 LTV auf Aufwendungen ab, die zwar grundsätzlich entstehen können, aber nicht tatsächlich entstehen müssen (vgl.
Februar 1988 - 7 AZR 36/87 -
III der Gründe, BAGE 58, 1). Der tariflichen Auslösungsregelung liegt die Annahme
grunde, dass sich im Regelfall die Reisezeit mit
nehmender Entfernung erhöht, sodass der Auslösung bei täglicher Heimfahrt
mindest auch Entgeltcharakter
kommt (vgl.
VII des LTV Metall NRW BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 20). 22
Hause verpflegen kann. Für ein solches Verständnis bietet § 6 LTV keine Anhaltspunkte. Ein Verpflegungsmehraufwand ist unabhängig von der Entfernung zwischen Betriebssitz und Außenarbeitsstelle. Er fällt immer und in etwa gleicher Höhe an, wenn der Arbeitnehmer auswärts, dh. mehrere Kilometer vom Betriebssitz oder der Wohnung entfernt, arbeiten muss. Die Staffelung nach der Entfernung der Außenarbeitsstelle vom Betriebssitz verdeutlicht den Zweck der tariflichen Auslösung als Entschädigung für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Reisezeit. Sollte durch sie ein Verpflegungsmehraufwand abgegolten werden, hätte es nahe gelegen, dass die Tarifvertragsparteien auf die zeitliche Dauer des Außeneinsatzes abgestellt hätten (vgl. § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). Die Entfernungsstaffelung lässt sich auch nicht dahin gehend auslegen, dass in der Auslösung ein bestimmter Grundbetrag für alle Zonen als Verpflegungsmehraufwand enthalten ist. Dem steht entgegen, dass bei einer Entfernung der Außenarbeitsstelle vom Betriebssitz bis
sieben Kilometern in der Luftlinie, was in der Regel einer wesentlich größeren tatsächlichen Wegstrecke entspricht, überhaupt keine Auslösung
zahlen ist (§ 6 Ziff. 1 LTV). 23 dd) Auch die Anmerkung des Verbands
LTV erlaubt keine Auslegung, der
folge steuerrechtliche Kriterien maßgeblich sein sollen. Ungeachtet ihrer Rechtsqualität lässt sich der Anmerkung lediglich entnehmen, dass die Versteuerung der Auslösung mit dem Steuerberater abzuklären sei. Dies spricht dafür, dass die Besteuerung der tariflichen Auslösung im Einzelfall
prüfen ist und die Auslösung deshalb gerade nicht als stets steuerfreie Einnahme iSv. § 3 Nr. 16 EStG aufgefasst werden soll. 24 ee) Daran gemessen stellt der Arbeitsplatz des Klägers bei der E eine Außenarbeitsstelle dar. Die Beklagte unterhält dort keinen eigenen Betrieb(ssitz). Nach der allgemein üblichen Definition ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (BAG 2. März 2017 - 2 AZR 427/16 - Rn. 15; 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 -
B II 1 a der Gründe, BAGE 125, 274). Dies setzt einen einheitlichen organisatorischen Einsatz der Sachmittel und Personalressourcen voraus. Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dabei dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden (BAG
gewiesenen Einsatzes auf dem Gelände der E handelte es sich auch um „Dienstreisen“ iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV. Im Gegensatz
r Ansicht der Beklagten ist im Rahmen der Auslegung dieses tariflichen Begriffs nicht auf das steuerrechtliche Begriffsverständnis der früheren Lohnsteuerrichtlinien abzustellen (vgl. BAG
erledigen ist (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 -
B II 2 b aa der Gründe; vgl.
2 BAT: BAG
3 der Gründe; vgl.
1 MTV Stahl BAG 20. Juni 1995 - 3 AZR 842/94 -
1 b aa der Gründe). Hierfür ist unerheblich, ob die Dienstreise von der Wohnung oder vom Betriebssitz aus angetreten wird (vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - aaO). Demgegenüber zieht eine Reise ausschließlich in privaten Angelegenheiten keine Auslösung nach sich (BAG 20. März 1985 - 4 AZR 287/83 -). 27
erreichen, hat der Kläger im dienstlichen Interesse unternommen. Anstatt seine Arbeitsleistung am Betriebssitz der Beklagten und damit am vertraglichen Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses
verrichten, hat der Kläger
r Erfüllung der Leistungspflichten der Beklagten aus deren Vertragsbeziehungen
r E und damit im arbeitgebereigenen Interesse auf einer Außenarbeitsstelle gearbeitet. Da der Kläger nicht als sog. Ortskraft ausschließlich für eine Tätigkeit bei der E in M eingestellt worden ist, muss der Senat nicht entscheiden, ob in diesen Fällen der tägliche Weg
und von der Außenarbeitsstelle keine Dienstreise darstellt (vgl. dazu BAG 20. März 1985 - 4 AZR 287/83 -). 29 c) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Einsatz des Klägers bei der E in M der Entfernungszone 2 iSd. § 6 Ziff. 2 Abs. 1 LTV
zuordnen ist und der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die volle Arbeitszeit an diesem Einsatzort geleistet hat. 30
beachten. Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (st. Rspr., zB BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 154, 252). 33 b) Nach § 13 Ziff. 1 MTV verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mangels anderweitiger Regelung sind Auslösungsansprüche gemäß § 614 Satz 2 BGB nach dem Ablauf des jeweiligen Monats fällig. 34 c)
r Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite
r Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich
m Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN, BAGE 144, 210). 35
berechnen. 37 bb) Mit dem Schreiben vom
m 31. Juli 2016 die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Ansprüche
diesem Zeitpunkt weder entstanden noch fällig waren. 38
verschaffen, mit welchen Ansprüchen er
rechnen hat, durch eine Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht und der Wortlaut des Tarifvertrags die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein ausschließt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 35 mwN; vgl. auch BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29 ff., BAGE 144, 210; 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44 f.). 39
gang des Schreibens vom
r Wahrung der Ausschlussfrist dar. Der Kläger bringt darin nicht
m Ausdruck, dass er sich für den Inhaber eines Anspruchs auf Auslösung hält und auf dessen Erfüllung besteht. Er verlangt darin lediglich Auskunft von der Beklagten, aus welchen Gründen er keine Auslösung erhalte. 41 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB. 42 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Brühler Suckow Zimmermann Frank Neumann-Redlin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055757&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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