KARE600055887 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR386.17.0 BAG 3. Senat 20180731 3 AZR 386/17 Urteil § 551 ZPO, § 72 Abs 5 ArbGG vorgehend ArbG Frankfurt, 22. Juni 2016, Az: 23 Ca 1411/16, Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Juni 2017, Az: 17 Sa 1485/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Revision Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2017 - 17 Sa 1485/16 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Zeit nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren. 2 Der im Oktober 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 12. Dezember 1970 bis zum 30. September 2000 als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das bei der Beklagten für das Cockpitpersonal jeweils geltende Tarifrecht Anwendung. 3 Der Kläger ist seit März 2000 dauerhaft flugdienstuntauglich. Die Beklagte gewährte ihm vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Oktober 2014 nach den Bestimmungen des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 1. Oktober 1989 (im Folgenden TV ÜV 1989) eine Flugdienstuntauglichkeitsrente von zuletzt 8.959,86 Euro brutto monatlich. Seit November 2014 erhält der Kläger eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (im Folgenden TV Betriebsrente) iHv. 4.366,13 Euro brutto monatlich. Seit dem 1. Februar 2015 bezieht er zusätzlich eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 4 Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm aufgrund einer ergänzenden Auslegung des TV ÜV 1989 bzw. des nachfolgenden Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 15. Mai 2000 (im Folgenden TV ÜV 2000) Leistungen in Höhe der Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Monate November 2014 bis Januar 2015. 5 Er hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.468,62 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 8 Die Revision ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. 9 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 10 mwN). 10 2. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. 11
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