kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen
einem Betriebsübergang. 2 Die Klägerin ist seit dem
stehende Vertrag geschlossen: § 1 Frau S tritt ab 01.01.93 als Krankenschwester in den Dienst der/des L-Hospital gGmbH An mit 100 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters. … § 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind als Anlage beigefügt. ...“ 3 Die L-Hospital gGmbH gründete später mit der C Diakoniewerk gGmbH, die ein Krankenhaus in U betrieb, die beklagte Gesellschaft. Diese firmierte damals als „Kliniken An-U g.GmbH“ und trat dem Diakonischen Werk in der Pommerschen Evangelischen Kirche bei. Sie übernahm zum
MVG - EKD aus, längstens jedoch bis 6 Monate
dem Stichtag. Innerhalb dieser Zeit sind in der Gesellschaft Betriebsratswahlen
dem BetrVG vorzubereiten und durchzuführen. Dazu wird die Mitarbeitervertretung der C Diakoniewerk g.GmbH einen Wahlvorstand berufen, der die Wahl vorbereitet und durchführt. … § 4 Stichtag Stichtag im Sinne dieses Vertrages ist der 01.04.
sorge Angebote im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich zu vermitteln. 6 Am
Anlage 14 AVR und der Zahlung von Urlaubsgeld werden durch Nebenabrede mit den Mitarbeitenden für die Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung ausgesetzt. Mitarbeiter mit AVR-Verträgen, die diese Nebenabrede unterschreiben, erhalten ab 01.01.2007 zusätzlich zur monatlichen Vergütung 75,- Euro brutto pro Monat. … Mitarbeitende mit AVR-Verträgen erhalten ab 01.01.2008 eine 1 % Erhöhung und ab 01.01.2009 eine weitere 1 % Erhöhung der monatlichen Grundvergütung und des OZ-Grundbetrages. ... § 5 GELTUNGSDAUER Diese Betriebsvereinbarung tritt in Kraft, wenn 85 % der Mitarbeitenden mit AVR-Verträgen eine entsprechende Nebenabrede (dieser Betriebsvereinbarung als Anlage 1 beigefügt - Muster) bis zum 17.11.2006 unterschrieben haben, dann allerdings mit Wirkung zum 01.11.2006 ggf. rückwirkend auf diesen Zeitpunkt. Die Betriebsvereinbarung ist gültig bis zum 31.12.2009 und entfaltet keine
wirkung. ...“ 7 Unter Bezugnahme auf diese Regelung vereinbarten die Parteien am
folgenden zukünftigen Arbeitsbedingungen gelten. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung wird die Geschäftsführung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Nebenabrede (Anlage 1) zum bestehenden Dienstvertrag anbieten, um die Umsetzung dieser Vereinbarung zu gewährleisten. Mit In-Kraft-Treten dieser Regelungsabrede wird für den Zeitraum bis zum 31.12.2012 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit AVR-Verträgen zugesichert, dass deren Arbeitsverhältnisse nicht durch betriebsbedingte Beendigungskündigungen vor dem 31.12.2012 gekündigt werden. Die Betriebsparteien kommen überein, dass hinsichtlich der Vergütung die Regelungsabrede vom 15.10.2006 auch weiterhin gelten soll, d.h., die monatliche Vergütung - Stand Dezember 2009 - soll fortgelten und ist Ausgangsbasis für die
folgenden Erhöhungen. Zuwendung
Anlage 14 AVR und Urlaubsgeld sind für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung, einschließlich einer eventuellen
wirkung, aufgehoben. Die Betriebsparteien haben sich auf folgende Steigerungsraten für alle Mitarbeiter auf die derzeitige monatliche Grundvergütung, den Ortszuschlag und die Allgemeine Zulage sowie die vereinbarten, bisherigen Steigerungsraten gemäß der Betriebsvereinbarung vom 15.10.2006 bzw. den Festbetrag (jeweils Stand Dezember 2009) verständigt: ○ ab 01.01.2010 um EURO 50,-- monatlich sowie ab 01.07.2010 um weitere EURO 50,-- ... ○ zusätzlich zum 01.01.2011 und zum 01.01.2012 um jeweils 1 % ... § 4 GELTUNGSDAUER Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens 80 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ‚AVR-Verträgen‘ der Kliniken An-U g.GmbH diese Vereinbarung akzeptieren. Mit Erreichen dieser Quote gilt diese Vereinbarung dann allerdings für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Geltungsbereich und ist dann gültig bis zum 31.12.2012 und entfaltet danach
wirkung, ausgenommen von der
wirkung ist die Regelung zum Kündigungsschutz. …“ 9 Vor diesem Hintergrund trafen die Parteien unter dem 4./18. Dezember 2009 folgende Nebenabrede (Nebenabrede II): „NEBENABREDE ZUM BESTEHENDEN DIENSTVERTRAG ... Der mit dem Mitarbeiter abgeschlossene Dienstvertrag wird wie folgt mit Wirkung vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 ergänzt: ○ Die dem Mitarbeiter gemäß der Regelungsabrede vom 15.10.2006 zustehende monatliche fixe Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeine Zulagen sowie die bisherigen Steigerungen gemäß der Betriebsvereinbarung vom 15.10.2006) - Stand Dezember 2009 - wird dauerhaft statisch vereinbart. Zuwendung
Anlage 14 AVR und Urlaubsgeld sind für die Geltungsdauer dieser Nebenabrede aufgehoben. ○ Zusätzlich werden folgende Steigerungsraten vereinbart: ▪ ab 01.01.2010 um Euro 50,-- monatlich sowie ab 01.07.2010 um Euro 50,-- monatlich (bei unter 35 Stunden jeweils zeitanteilig, bei 35 Stunden ist von 100 % auszugehen) ▪ zusätzlich zum 01.01.2011 und zum 01.01.2012 wird die erreichte Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage sowie die vereinbarten Steigerungsraten) um jeweils 1 % erhöht. ○ Die derzeitige vereinbarte Stundenzahl bleibt hiervon unberührt. ○ Des Weiteren werden folgende Ansprüche der Mitarbeiter in einer Betriebsvereinbarung geregelt: ▪ jährlich einen zusätzlichen Urlaubstag, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Kalenderjahr weniger als 5 Tage krankheitsbedingt abwesend sind; ▪ sofern Sie Ihre Kinder in der A Kindertagesstätte ‚M ‘ betreuen lassen, erhalten Sie auf den Elternbeitrag eine Ermäßigung von 20 %; ▪ im Falle einer stationären Behandlung im A Diakonie-Klinikum erstattet der Arbeitgeber die gesetzliche Zuzahlung des Mitarbeiters und dessen Familienangehörigen bei Krankhausaufenthalt in voller Höhe. ○ Diese Nebenabrede ist bis zum 31.12.2012 gültig. Im Falle der
wirkung verlängert sich diese Nebenabrede um die
wirkungszeit der zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Regelung zur Vergütung vom 04.12.
Vergütungsgruppe K5A Stufe 9 AVR-DW EKD in der am
Entgeltgruppe 9 Erfahrungsstufe 2 AVR-DW EKD verlangt.
dem Auslaufen der Nebenabrede II zum
den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Der zum 1. April 2003 erfolgte Betriebsübergang habe die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung nicht abgeändert. Die Nebenabreden I und II seien jeweils befristet gewesen. Sie habe damit nicht dauerhaft auf eine dynamische Vergütung
den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien verzichtet. Die Nebenabrede II wirke auch nicht
. Die in ihr getroffene
wirkungsvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle
dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand. Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob, wie lange und mit welchem Inhalt die Regelung
wirken solle. 16 Hieraus folge der Anspruch auf Vergütung
Entgeltgruppe 9 Erfahrungsstufe 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin sei im Eingruppierungskatalog der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD als Richtbeispiel angeführt. Zumindest sei eine Vergütung
Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD zu leisten. Dies belege das hierzu angeführte Richtbeispiel der Gesundheits- und Krankenpflegerin. 17 Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2013 Vergütung
der Entgeltgruppe 9, Erfahrungsstufe 2 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2013 Vergütung
der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Monate Januar 2013 bis Januar 2015 einschließlich der Jahressonderzahlungen in Höhe von insgesamt 33.824,75 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 18 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die AVR-DW EKD seien
dem Betriebsübergang im Jahr 2003 nur noch statisch anwendbar. Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk habe bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs nur formal bestanden, tatsächlich hätten die satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk mangels hinreichender Verbundenheit zur Kirche nicht vorgelegen. Die vertragliche Inbezugnahme der AVR-DW EKD habe daher mit dem Betriebsübergang ihre Dynamik verloren. Mangels möglicher Einflussnahme auf die Fortentwicklung der Arbeitsvertragsrichtlinien verletze eine dynamische Weitergeltung der AVR-DW EKD bzw. AVR-DD die unionsrechtlich durch Art. 16 GRC gewährleistete unternehmerische Freiheit. 19 Jedenfalls sei mit der Nebenabrede II ausdrücklich eine „dauerhaft statische“ Geltung der AVR-DW EKD vereinbart worden. Die ursprünglich vereinbarte Dynamik sei damit über den 31. Dezember 2012 hinaus abbedungen worden. Ohnehin gelte die gesamte Nebenabrede II im Wege der vereinbarten
wirkung weiter. Die diesbezügliche Vertragsklausel sei nicht intransparent. Eine die Regelungsabrede vom
Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD beanspruchen. 21 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und die mit dem Hauptantrag zu
den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD verlangen. Für die Beurteilung ihrer Eingruppierung und Stufenzuordnung fehlt es jedoch an hinreichenden Tatsachenfeststellungen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 I. Die Klage ist teilweise unzulässig. 24 1. Den als Haupt- und Hilfsantrag gestellten Feststellungsanträgen fehlt das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit sie sich für die Zeit vom
2 ZPO zulässig (BAG
1 ZPO zulässig. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Vergütung der Klägerin beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG
den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD in der jeweils gültigen Fassung. Die
der Nebenabrede II zum
wirkung geendet. 28 a)
März 1993 gelten die AVR-DW EKD in der jeweils gültigen Fassung. Diese bedingungslos dynamische Inbezugnahme blieb gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Betriebsübergang auf die Beklagte zum 1. April 2003 auch dann unberührt, wenn die Beklagte trotz ihrer damals formal noch bestehenden Mitgliedschaft mangels Erfüllung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen nicht dem Diakonischen Werk hätte zugerechnet werden können. Eine dynamische Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gilt auch
einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber weiter. Auch wenn die Präambel des Arbeitsvertrags vom
G erreichen kann (vgl. BAG
einem Betriebsübergang abschließend geklärt hat (EuGH 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22 f.). Hierunter fällt auch die vertragliche Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen, so dass eine Vorlage an den EuGH
A Seel öAT 2018, 48, 51). 29 b) Im Falle der Klägerin hat sich die Beklagte nicht auf eine Abänderung der Verweisungsklausel im Wege einer Änderungskündigung berufen. Eine einvernehmliche Vertragsänderung kam durch die Nebenabreden I und II zwar zustande. Sie führten aber nicht zu einem über den
wirkung der Abrede an. 30 aa) Bei der Nebenabrede II handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen (vgl. BAG
4 Satz 1 BGB der AGB-Kontrolle, weil es sich bei der Vereinbarung II nur um eine Regelungsabrede handelte, die keine normative Wirkung entfaltete (vgl. Kreft in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht § 310 Rn. 43; vgl. zur Anwendbarkeit des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB bei Übereinstimmung mit einer Betriebsvereinbarung BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 35, BAGE 122, 197). 31 bb) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist
einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Abzustellen ist dabei auf den typischerweise bei Arbeitsverträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmer (vgl. BAG
dem eindeutigen Wortlaut dieses Satzes wird der bestehende Arbeitsvertrag „mit Wirkung vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 ergänzt“. Ein durchschnittlicher Vertragspartner kann diese Formulierung nur dahin gehend verstehen, dass in den
dem Doppelpunkt aufgezählten Gliederungspunkten lediglich eine zeitlich befristete Änderung des Vertragsinhalts erfolgen soll. Dementsprechend kann sich die im ersten Gliederungspunkt verwendete Formulierung „dauerhaft statisch“ nur auf die Laufzeit der Vereinbarung vom
Anlage 14 AVR und Urlaubsgeld“ auf die „Geltungsdauer dieser Nebenabrede“ abstellt. Letztlich regeln beide Sätze des ersten Gliederungspunkts der Nebenabrede II anknüpfend an die Kollektivregelung vom
wirkung dieser Vergütungsregelung über den 31. Dezember 2012 hinaus fand nicht statt. Die im zweiten Satz des letzten Gliederungspunkts vorgesehene Vereinbarung einer
wirkung ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB unwirksam. Es kann daher offenbleiben, ob eine die Vereinbarung II ablösende Kollektivvereinbarung zustande kam. 34
wirkung im zweiten Satz des letzten Gliederungspunkts der Nebenabrede II genügt diesen Anforderungen nicht. Die Vertragsklausel lässt für die Klägerin als Vertragspartnerin wesentliche Umstände hinsichtlich des ab dem
wirkungszeit der zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Regelung zur Vergütung vom 04.12.2009“. Die Nebenabrede II enthält damit keine eigenen Bedingungen für eine
wirkung im Sinne einer Fortgeltung über den 31. Dezember 2012 hinaus. Sie setzt vielmehr einen „Fall der
wirkung“ voraus. Eine
wirkung kann sich folglich nur daraus ergeben, dass die in Bezug genommene Kollektivvereinbarung
wirkt und dies auch die Fortgeltung der Nebenabrede II für die
wirkungszeit der Kollektivvereinbarung zur Folge haben soll. 37 (b) Die Kollektivvereinbarung ist konkret bezeichnet, so dass die erforderliche Bestimmbarkeit des Bezugnahmeobjekts gegeben ist (vgl. hierzu BAG
wirkung nicht einschätzen kann. Insbesondere verschleiert die harmlos wirkende Vertragsgestaltung (vgl. hierzu Staudinger/Coester
wirkung, insbesondere den Umstand, dass über die Vereinbarung der
wirkung eine für den Arbeitnehmer überwiegend negative Vertragsregelung entgegen der im Einleitungssatz und im ersten Satz des letzten Gliederungspunkts der Nebenabrede II hervorgehobenen Befristung im Ergebnis unbefristet für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses gelten könnte. 38 (aa) Der Arbeitnehmer hat als Vertragspartner mit Abschluss der Nebenabrede II zunächst für einen befristeten Zeitraum auf seine Vergütungsansprüche aus den AVR-DW EKD in der jeweils aktuellen Fassung verzichtet und damit unstreitig im Ergebnis eine niedrigere Vergütung akzeptiert.
dem Wortlaut der Nebenabrede II hat er hierfür bezugnehmend auf eine Betriebsvereinbarung nur einen zusätzlichen Urlaubstag bei krankheitsbedingter Abwesenheit von jährlich weniger als fünf Tagen sowie bestimmte Vergünstigungen bei Nutzung der Kindertagesstätte und bei einer stationären Behandlung erhalten. Der in der Vereinbarung II vorgesehene Sonderkündigungsschutz findet sich in der Nebenabrede II nicht. Selbst wenn unterstellt wird, dass dieser Sonderkündigungsschutz als Gesamtzusage zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurde und inhaltlich über den in § 30 Abs. 3, § 31 AVR-DW EKD vorgesehenen Sonderkündigungsschutz hinausging, so wäre er
der Vereinbarung II von der
wirkung ausdrücklich ausgenommen. Folglich blieben dem Arbeitnehmer im Falle der
wirkung ab dem 1. Januar 2013 nur die für ihn überwiegend negativen Inhalte der Nebenabrede II, dh. ein nahezu kompensationsloser Einkommensverzicht. 39 (bb) Dieser Vertragsstatus könnte auf unbegrenzte Zeit fortdauern, denn die
wirkungszeit ist nicht kalendermäßig befristet. Eine Beendigung der Fortgeltung der Nebenabrede II könnte nur durch eine ersetzende Vereinbarung erfolgen. Eine solche könnte der Arbeitnehmer nicht einseitig herbeiführen. Verweigerte die Beklagte eine einzelvertragliche Neuregelung, könnte der Arbeitnehmer
der vertraglichen Konstruktion nur abwarten, bis die Beklagte mit dem Betriebsrat eine die Vereinbarung II ablösende Vereinbarung schließt, welche die
wirkungszeit beendet. Käme eine solche Vereinbarung nicht zustande, bestünde auch die Nebenabrede II unbefristet fort. Diese Abhängigkeit seiner Entgeltansprüche von den Betriebsparteien ist für einen rechtsunkundigen Arbeitnehmer nicht hinreichend absehbar und hätte bei der Vertragsgestaltung der Nebenabrede II verdeutlicht werden können. Diese suggeriert stattdessen im Einleitungssatz eine zeitliche Beschränkung des Einkommensverlusts, wie es bei der Nebenabrede I als Vorgängervereinbarung der Fall war. In der Gesamtschau der Regelungen erweist sich die
wirkungsvereinbarung daher als intransparent und damit unwirksam. 40 (cc) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung II überhaupt wirksam ein Betriebsrat gebildet war. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn die Beklagte damals gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG vom Geltungsbereich des staatlichen Betriebsverfassungsrechts ausgenommen gewesen wäre (zur Problematik der Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 29 ff., BAGE 125, 100). Ferner kann offenbleiben, ob die Vereinbarung II als Regelungsabrede betriebsverfassungsrechtlich überhaupt eine
wirkung entfalten konnte (vgl. BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 53/91 -; zum Streitstand bzgl. der
wirkung von Regelungsabreden Fitting BetrVG
wirkungsvereinbarung richtet sich die Geltungsdauer der Nebenabrede II
den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Gemäß § 163 BGB findet die für die auflösende Bedingung geltende Vorschrift des § 158 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. Demnach endigt mit dem Endtermin die Wirkung des Rechtsgeschäfts, es tritt mit diesem Zeitpunkt der frühere Rechtszustand wieder ein. Für die Wirkung der Nebenabrede II wurde der
den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD verlangen. Dabei gelten die jeweils aktuellen Regelungen der AVR-DW EKD bzw. AVR-DD und nicht die AVR-DW EKD, wie sie auf Grundlage der Nebenabrede II bis zum
den bisherigen Tatsachenfeststellungen kann jedoch noch nicht entschieden werden, ob der Klägerin der begehrte Anspruch auf Vergütung
Entgeltgruppe 9 Erfahrungsstufe 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD zusteht. Der Rechtsstreit ist insoweit weder bzgl. der im Hilfsverhältnis gestellten Feststellungsanträge noch hinsichtlich der Leistungsklage entscheidungsreif. Das Berufungsurteil war daher vollumfänglich aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 43 a) Die Eingruppierung der Klägerin seit dem 1. Januar 2013 steht noch nicht fest. 44 aa)
2 Satz 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD erfolgt die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG
den zum
dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit (so noch BAG
Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD hat, weil ihre Tätigkeit unter das in der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD zur Entgeltgruppe 9 angeführte Richtbeispiel „Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin“ falle. Die Aufgaben im Sozialdienst prägten die Tätigkeit und seien unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags. Dies ergebe sich schon aus der mehrjährigen ausschließlichen Beschäftigung im Sozialdienst. Soweit die Klägerin daneben auch Aufgaben als Krankenschwester, welche der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD zuzuordnen seien, wahrgenommen habe, stünden diese nicht im Vordergrund. Die Klägerin sei nicht durchgängig als Krankenschwester eingesetzt gewesen. Im Sozialdienst sei sie jedoch fortlaufend beschäftigt gewesen. 46 cc) Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Es spricht zwar viel dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin im Sozialdienst unter das in der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD zur Entgeltgruppe 9 angeführte Richtbeispiel „Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin“ fällt und die Klägerin demzufolge während ihrer ausschließlich im Sozialdienst ausgeübten Tätigkeit
dieser Entgeltgruppe zu vergüten war. Es kann jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit im Sozialdienst wegen ihrer mehrjährigen alleinigen Ausübung die Tätigkeit der Klägerin noch prägt, obwohl sie seit „Anfang/Mitte 2014“ mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit mit anderen Tätigkeiten im Funktionsbereich beschäftigt wird. Die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit ist für die Vergütung im jeweils aktuellen Abrechnungszeitraum ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, welche Tätigkeitsmerkmale welcher Entgeltgruppe die Klägerin nunmehr erfüllt und wie die Tätigkeit geprägt ist. Hierüber kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden. Derzeit steht noch nicht einmal fest, zu welchem konkreten Zeitpunkt sich die Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2014 verändert hat. 47 b) Zudem kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aufgrund des bisher erfolgten Tatsachenvortrags nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bereits seit dem 1. Januar 2013 eine Vergütung
Erfahrungsstufe 2 der in Betracht kommenden Entgeltgruppen 9 oder 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD verlangen kann. 48 aa) Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren angeführt, die
AVR-DD in Verbindung mit Anlage 2 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD insgesamt zehnjährige Stufenlaufzeit bis zum Erreichen der Erfahrungsstufe 2 sei nicht erfüllt. Die Klägerin hat diesbezüglich keinen Vortrag erbracht. Sie geht ohne nähere Begründung von einem Anspruch auf Vergütung
Erfahrungsstufe 2 aus. Beide Seiten lassen jedoch unberücksichtigt, dass sich die Stufenzuordnung für die am 30. September 2012 bereits Beschäftigten nicht
dem in § 15 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD geregelten regulären Stufenaufstieg richtet, sondern
der Überleitungsregelung zu § 15 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD. Hierauf sind die Parteien durch die Vorinstanzen nicht gemäß § 139 ZPO hingewiesen worden. 49 bb) Das Vergütungssystem der AVR-DW EKD wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 abgeändert. 50
September 2012 geltenden Fassung bemaß sich das Grundentgelt
drei Stufen. Zunächst war in der sog. Einarbeitungsstufe ab Entgeltgruppe 5 eine Verweildauer von 24 Monaten zu absolvieren. Anschließend war ab Entgeltgruppe 5 eine Basisstufe mit einer Verweildauer von 72 Monaten zu durchlaufen. Danach bestand ein Anspruch auf Vergütung
der sog. Erfahrungsstufe. 51
der unverändert 24-monatigen Einarbeitungsstufe eine Basisstufe mit einer Verweildauer von nur noch 48 Monaten vor. Anschließend folgt in diesen Entgeltgruppen die Erfahrungsstufe 1 mit einer Verweildauer von ebenfalls 48 Monaten und danach die neu geschaffene Erfahrungsstufe 2. 52
der Überleitungsregelung zu § 15 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am
dem bisherigen Vergütungssystem
Durchlaufen der 24-monatigen Einarbeitungsstufe seit dem
neuem Recht eine Basisstufe von 48 Monaten durchlaufen müssen, bis sie die neue Erfahrungsstufe 1 erreicht hätte (vgl. Scheffer/Mayer AVR-Kommentar
der Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD zu vergüten gewesen wäre. Hierfür wäre Voraussetzung, dass ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin für ihre Gesamttätigkeit prägend gewesen wäre. Dies unterstellt, hätte sie sich seit dem 1. März 2007
Absolvierung der Einarbeitungsstufe in der Basisstufe befunden. Zum 30. September 2012 wären dies mehr als 48 Monate gewesen. Sie wäre
der Überleitungsregelung deshalb zum 1. Oktober 2012 bereits in die Erfahrungsstufe 1 eingereiht worden. Folglich hätte sie die Erfahrungsstufe 2
einer Verweildauer von 48 Monaten bereits zum 1. Oktober 2016 erreicht. 56 dd) Mangels hinreichender Feststellungen kann der Senat auch hierüber nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien vor einer Entscheidung im fortgesetzten Berufungsverfahren zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben. Spelge Heinkel Krumbiegel Lorenz Kammann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600055902&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.