dem die am
dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren erfolgen. Die Antragsteller waren mit der beschlossenen Vorgehensweise nicht einverstanden. Bei der gleichwohl durchgeführten Freistellungswahl entfielen bei der Gruppe der Arbeitnehmer 19 Stimmen auf den Wahlvorschlag ver.di, drei Stimmen auf den Wahlvorschlag CGPT und zwei Stimmen auf den Wahlvorschlag DPVKOM. Dementsprechend erhielt der Wahlvorschlag ver.di sechs Freistellungen, der Wahlvorschlag CGPT eine Freistellung, auf den Wahlvorschlag DPVKOM entfiel keine Freistellung. Damit wurden - einschließlich der beiden gesondert gewählten Beamtenvertreter - die Beteiligten zu 6. bis 14. als freizustellende Betriebsratsmitglieder gewählt. 4 Die Antragsteller haben geltend gemacht, die Freistellungswahl vom 5. März 2015 sei ungültig. Die Freistellungswahl müsse
VG in einem Wahlvorgang durchgeführt werden. Eine Gruppenwahl sei nicht zulässig. Ein anderes Ergebnis folge nicht aus § 26 PostPersRG. Die Norm sei auf die Freistellungswahl weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. 5 Die Beteiligten zu
den im Betrieb vorhandenen Gruppen, hier den Arbeitnehmern und Beamten, zu wählen,
den im Betrieb vorhandenen Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten zu wählen sind, sondern in einem gemeinsamen einheitlichen Wahlgang. 6 Der Betriebsrat und die Beteiligten zu
GG erforderliche Erledigungserklärung der Antragsteller nicht vorliegt. 11 II. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu
GG am Verfahren beteiligt ist (BAG
welchen Grundsätzen eine Freistellungswahl durchzuführen ist. 14 III. Die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Beteiligten zu
ist er auf die Feststellung gerichtet, dass es unzulässig ist und gegen § 38 Abs. 2 BetrVG verstößt, die freizustellenden Betriebsratsmitglieder getrennt
Gruppen zu wählen. Wörtlich verstanden hätte der Antrag kein
1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand, sondern wäre auf die gerichtliche Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet, wozu die Gerichte nicht berufen sind. Aus dem Vorbringen der Antragsteller und unter Berücksichtigung ihrer wohlverstandenen Interessenlage ergibt sich jedoch, dass diese die Feststellung der Verpflichtung des Betriebsrats begehren, die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder künftig in einem einheitlichen Wahlgang - und nicht in getrennten Wahlgängen
Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten - durchzuführen. 20
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beteiligten über das Verfahren bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats streiten und der Betriebsrat seine von den Antragstellern abweichende Rechtsauffassung bislang nicht aufgegeben hat. Zwar erfolgte die
der Betriebsratswahl im Mai 2018 zuletzt durchgeführte Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in einem einheitlichen Wahlgang. Dies hatte seinen Grund aber darin, dass die Beamten entsprechend § 26 Nr. 1 PostPersRG auf den Minderheitenschutz verzichtet hatten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte der Betriebsrat auch diese Wahl in zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt. 23
wie vor Mitglieder des Betriebsrats sind, antragsbefugt. Sie machen geltend, durch die Durchführung einer Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen für Beamte und Arbeitnehmer in ihren Rechten als Mitglieder einer „Minderheitenfraktion“ verletzt zu sein, weil sie meinen, dass diese Vorgehensweise die Erfolgsaussichten ihres Wahlvorschlags für die Freistellungswahl und die Wahrscheinlichkeit der eigenen Freistellung schmälert. Der behauptete Eingriff in eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition erscheint nicht von vornherein aussichtslos. 26 2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Hauptfeststellungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. begründet ist. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in einem einheitlichen Wahlgang und nicht getrennt
den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten durchzuführen. Eine Berücksichtigung etwaiger im Betriebsrat vertretener Gruppen findet bei der Freistellungswahl
VG nicht statt. Anderes folgt für Betriebsräte, die - wie der Beteiligte zu
VG ist es nicht zulässig, die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats in getrennten Wahlgängen
Arbeitnehmern und Beamten durchzuführen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 28 aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut von § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG.
VG werden die freizustellenden Betriebsratsmitglieder
Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und
den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl
den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 38 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Das Gesetz verwendet den Begriff „Wahl“ im Singular und erwähnt die Möglichkeit mehrerer Wahlgänge nicht. Dies spricht dafür, dass die Wahl in einem einheitlichen Wahlgang durchgeführt wird. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass auch in §§ 14 ff. BetrVG bei der Wahl des Betriebsrats der Begriff „Wahl“ verwendet wird, in Postnachfolgeunternehmen iSd. § 38 Abs. 1 PostPersRG gleichwohl die Durchführung der Betriebsratswahl in getrennten Wahlgängen für Beamte und Arbeitnehmer zulässig ist. Die Zulässigkeit getrennter Wahlgänge bei der Betriebsratswahl ergibt sich insoweit nicht aus § 14 BetrVG, sondern aus der für Postnachfolgeunternehmen anzuwendenden Sondervorschrift des § 26 Nr. 1 und Nr. 3 PostPersRG. 29 bb) Zudem erfordern Sinn und Zweck der Anordnung der Verhältniswahl in § 38 Abs. 2 BetrVG die Durchführung eines einheitlichen Wahlgangs. 30
VG erfolgte durch das am
den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen. Die Arbeitnehmer einer Minderheitengruppe haben nämlich ein erhebliches Interesse daran, unter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern eine Person ihres Vertrauens zu finden.“ An den Grundsätzen der Verhältniswahl bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder wurde auch im Rahmen des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) aus Gründen des Minderheitenschutzes festgehalten. Dadurch sollte gewährleistet werden, dass auch kleineren Gewerkschaften angehörige Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit einer Freistellung haben (BT-Drs. 14/6352 S. 42). Die zunächst vorgeschlagene Aufgabe der Verhältniswahl (BT-Drs. 14/5741 S. 41) wurde aus Gründen des Minderheitenschutzes abgelehnt (BT-Drs. 14/6352 S. 15, 41, 42). 31
Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer widerspräche dem mit der Anordnung der Verhältniswahl verfolgten Zweck, gewerkschaftliche Minderheiten im Betriebsrat stärker zu schützen. Denn bei der Durchführung der Freistellungswahl in
Beschäftigtengruppen getrennten Wahlgängen würden die Stimmen der Minderheit an Gewicht verlieren. Im Extremfall - dh. bei einer Aufteilung der Wahl in so viele Wahlgänge wie Freistellungen vorzunehmen sind - führte dies - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - dazu, dass die Freistellungswahl im Ergebnis eine reine Mehrheitswahl wäre. Minderheiten erhielten in diesem Fall keine Freistellungen. Das wäre mit dem durch § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bezweckten Minderheitenschutz nicht vereinbar. 32 cc) Auch die Gesetzesgeschichte des § 38 BetrVG spricht gegen die Zulässigkeit der Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen
den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten. 33 In § 38 Abs. 2 BetrVG war bis zur Änderung der Norm durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz im Jahr 2001 der Gruppenschutz für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten bei der Freistellungswahl verankert.
VG in der Fassung vom 23. Dezember 1988 (aF) waren die Gruppen dabei entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Gehörte jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so wählte jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG aF). Durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz 2001 wurde dieser Gruppenschutz aufgegeben.
der Gesetzesbegründung war die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten überholt. Die Aufgabe des Gruppenprinzips diente der Erreichung einer Entbürokratisierung sowohl der Wahl zum Betriebsrat als auch der Wahlen innerhalb des Betriebsrats (BT-Drs. 14/5741 S. 36, 41). Es sollte ein einfacheres und überschaubareres Wahlverfahren zur Vermeidung zeitintensiver interner Klärungen und gerichtlicher Auseinandersetzungen erreicht werden (BT-Drs. 14/5741 S. 23, 24, 26). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass das BetrVG für die Freistellungswahl einen Gruppenschutz für Beamte in Postnachfolgeunternehmen vorsehen wollte, ohne dies ausdrücklich anzuordnen. 34 b) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats kann die Zulässigkeit der Freistellungswahl in getrennten Wahlgängen
Arbeitnehmern und Beamten für den im Betrieb der Arbeitgeberin als Postnachfolgeunternehmen gebildeten Betriebsrat nicht auf § 26 PostPersRG gestützt werden. 35 aa) § 26 PostPersRG enthält keine Regelung über das Verfahren der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in Betrieben von Postnachfolgeunternehmen.
PersRG findet in den Postnachfolgeunternehmen das BetrVG Anwendung, soweit im PostPersRG nichts anderes bestimmt ist.
PersRG finden die Vorschriften des BetrVG über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats mit der Maßgabe Anwendung, dass die in den Betrieben der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat eine eigene Gruppe bilden, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtet.
PersRG müssen Arbeitnehmer und Beamte entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. § 26 Nr. 3 Satz 1 PostPersRG regelt, dass die Arbeitnehmer und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen vor der Wahl in getrennten, geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die Bestimmung normiert lediglich Maßgaben für die Anwendung der Vorschriften des BetrVG über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder, nicht hingegen über die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. § 26 PostPersRG enthält keine von § 38 Abs. 2 BetrVG abweichende Sonderregelung für die Freistellungswahl. 36 bb) Das in § 26 PostPersRG geregelte Gruppenwahlverfahren für Beamte und Arbeitnehmer bei der Wahl zum Betriebsrat kann auf die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in Betrieben von Postnachfolgeunternehmen nicht analog angewandt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Es fehlt bereits an einer dafür notwendigen planwidrigen Regelungslücke. 37
PersRG findet § 38 Abs. 2 BetrVG Anwendung. Danach ist die Freistellungswahl nicht in getrennten Wahlgängen
Arbeitnehmern und Beamten durchzuführen. 38
PersRG aF fanden die Vorschriften des BetrVG über die Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie über seine Ersatzmitglieder mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 24 Abs. 2 PostPersRG aF die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat neben den Gruppen der Arbeiter und Angestellten eine eigene Gruppe bildeten, es sei denn, dass die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in geheimer Abstimmung hierauf verzichtete. Die §§ 10, 12 und 14 Abs. 2 BetrVG galten entsprechend (§ 26 Nr. 1 Satz 2 PostPersRG aF).
PersRG aF galten die Vertreter der Beamten im Betriebsrat entsprechend ihrer Zuordnung
PersRG als Mitglieder der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten. Dies galt nicht für die in § 28 PostPersRG genannten beamtenspezifischen Angelegenheiten (§ 27 Satz 2 PostPersRG aF). 40 (b) Damit bestand bereits vor Inkrafttreten des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes kein gesonderter Gruppenschutz für Beamte bei der Freistellungswahl (ebenso die damals einhellige Auffassung im Schrifttum, vgl. etwa Engels/Mauß-Trebinger RdA 1997, 217, 230 f.; Fitting 20. Aufl. § 38 Rn. 44, § 10 Rn. 18; DKK/Wedde 7. Aufl. § 38 Rn. 38; Wiese GK-BetrVG 6. Aufl. § 38 Rn. 40). Zwar bezogen sich die Regelungen in § 38 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 BetrVG aF
ihrem Wortlaut nicht nur auf die Gruppen von Arbeitern und Angestellten, sondern generell auf „Gruppen“. Darunter fiel jedoch nicht die Gruppe der Beamten. Vielmehr folgte aus § 24 Abs. 2, § 27 PostPersRG aF, dass die Vertreter der Beamten im Betriebsrat - abgesehen von den in § 28 PostPersRG geregelten beamtenspezifischen Angelegenheiten - als Mitglieder der Gruppen der Arbeitnehmer oder Angestellten galten und keine eigene Gruppe bildeten. Dies entspricht auch der Begründung im Gesetzesentwurf des Postneuordnungsgesetzes (BT-Drs. 12/6718 S. 102). Dort heißt es, dass für die Betriebsräte die
PersRG (im späteren Gesetz § 26 PostPersRG) als eigene Gruppe gewählten Vertreter der Beamten entsprechend ihrer Zuordnung
PersRG (im späteren Gesetz § 24 Abs. 2 PostPersRG) Mitglieder der Gruppe der Arbeiter oder Angestellten sind. Lediglich in den in § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG genannten Angelegenheiten der Beamten, in denen ausschließlich die Vertreter der Beamten
gemeinsamer Beratung im Betriebsrat zur Beschlussfassung berufen sind (sodann § 28 PostPersRG), entfalle die Zuordnung zu den Gruppen der Arbeiter und Angestellten. Sie sollten in diesen Fällen ausschließlich als Vertreter der Beamten gelten. 41 (c)
Aufhebung des Gruppenprinzips für Arbeiter und Angestellte in §§ 10, 38 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrVG aF durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz 2001 blieb zwar der Gruppenschutz der Beamten bei der Betriebsratswahl in § 26 Nr. 1 PostPersRG erhalten (vgl. BT-Drs. 14/5741 S. 54). Dies beruht darauf, dass das PostPersRG den Beamten für beamtenspezifische Angelegenheiten in § 28 PostPersRG ein von § 33 BetrVG abweichendes eigenes Beschlussrecht einräumt. Dazu war sicherzustellen, dass Beamte grundsätzlich im Betriebsrat vertreten sind (BT-Drs. 14/5741 S. 54). Eine Freistellung
VG wurde hierzu jedoch nicht angeordnet. 42 (d) Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass die Nichtberücksichtigung des Gruppenschutzes für Beamte bei der Freistellungswahl im PostPersRG nicht unabsichtlich erfolgte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist durch die im Rahmen des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes erfolgten Gesetzesänderungen insoweit keine Regelungslücke entstanden. In Bezug auf die Freistellungwahl trat für die Gruppe der Beamten durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz keine Änderung ein, vielmehr bestand bereits zuvor insoweit kein Gruppenschutz für Beamte. Die durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz vorgenommenen Änderungen, insbesondere die Streichung von § 38 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrVG aF, tangierte die Gruppe der Beamten im Hinblick auf die Freistellungswahl nicht. 43 3. Soweit das Landesarbeitsgericht dem Hauptfeststellungsantrag der Beteiligten zu 3. entsprochen hat, hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats Erfolg. Der Hauptfeststellungsantrag der Beteiligten zu 3. ist im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens unzulässig geworden. Die Beteiligte zu 3. hat für die begehrte Feststellung ihre Antragsbefugnis verloren, weil sie
den Angaben der Beteiligten bei der Anhörung vor dem Senat seit der Neuwahl des Betriebsrats im Mai 2018 nicht mehr Mitglied des Betriebsrats ist. Sie kann mithin durch die begehrte Feststellung nicht mehr in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein. Der damit dem Senat zur Entscheidung anfallende Hilfsfeststellungsantrag der Beteiligten zu 3. ist aus dem gleichen Grund unzulässig. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Willms Holzhausen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056046&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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