tarbeitszuschläge für Zeiten, in denen der Kläger nicht gearbeitet hat, weil er ein Mehrarbeitsstundenguthaben in Anspruch genommen hat. 2 Der Kläger arbeitet für die Beklagte als Fluglotse und ist Mitglied des Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ua. der Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV) vom 19. November 2004 in den Fassungen vom 6. Mai 2010 bzw. vom 16. Mai 2012 Anwendung. Die Fassungen sind in den für die Revision erheblichen Teilen wortgleich. 3 Die Arbeitszeit ist
1 Satz 1, Abs. 2 MTV grundsätzlich auf die Arbeitstage Montag bis Freitag der Woche zu verteilen. Es ist aber auch eine Verteilung auf Samstage, Sonntage und Feiertage zulässig.
2 MTV werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch Schichtpläne geregelt. Der Kläger nimmt als Fluglotse an der sog. flexiblen Schichtplanung teil. Für ihn wird ein Arbeitszeitkonto geführt. 4 § 14 MTV lautet auszugsweise: „Monatliche Abrechnung und Übertragung von Arbeitsstunden …
tarbeit eingeteilt war. 6 Hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung nimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 MTV Bezug auf einen Vergütungstarifvertrag und einen Zulagentarifvertrag. § 20 MTV regelt sog. Zeitzuschläge und lautet in Teilen: „Zeitzuschläge
tarbeit in Höhe von neun Euro je Stunde. Treffen mehrere Gründe für die Zahlung eines Zuschlages zusammen, so ist in den Fällen der Buchstaben b), c) und d) jeweils der höhere Zuschlag zu zahlen. Die Zuschläge für Überstunden und für
tarbeit werden zusätzlich gezahlt.
den Buchstaben
tarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.“ 7 Die Beklagte zahlte an den Kläger für die Zeiten des Abbaus von Mehrarbeitsstunden nur die Vergütung
MTV, aber keine Zeitzuschläge
8 Der Kläger hat gemeint, die Beklagte schulde Zeitzuschläge auch für Zeiten der Arbeitsbefreiung zum Abbau von Mehrarbeit. Die Entscheidung über die Freistellung treffe letztlich die Beklagte. Damit verzichte sie gleichzeitig auf ein Angebot der Arbeitskraft und gerate in Annahmeverzug. Unerheblich sei, ob der Arbeitgeber den Zeitausgleich anordne oder einem Antrag des Arbeitnehmers entspreche. In beiden Fällen handle es sich um eine Entscheidung zur Freistellung, die zum Annahmeverzug führe. Ein Angebot der Arbeitsleistung durch den Kläger sei entbehrlich. Sein Leistungswille sei
wie vor vorhanden. Ohne die Freistellung hätte er schichtplanmäßig gearbeitet. Wenn kein Annahmeverzug anzunehmen sei, gelte jedenfalls das Entgeltausfallprinzip. Der Tarifvertrag enthalte keine abweichenden Regelungen hierzu. 9 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zuschläge iHv. 1.205,59 Euro brutto zzgl. gesetzlicher Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des Annahmeverzugs seien nicht gegeben. Weder habe der Kläger seine Arbeitskraft angeboten, noch habe die Beklagte ein solches Angebot abgelehnt oder darauf verzichtet. Dem Kläger fehle schon der erforderliche Leistungswille. Das Entgeltausfallprinzip finde keine Anwendung. Vielmehr sei die Beklagte zum Freizeitausgleich
dem Tarifvertrag verpflichtet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Tarifvertrag beinhalte ein in sich geschlossenes Regelungswerk. § 14 MTV regle die Zuschläge nicht. Die Zuschlagsregelung sei unmittelbar in § 20 MTV enthalten. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Die vom Kläger verlangten Zeitzuschläge seien nur für „geleistete“ Arbeit zu zahlen. Sonst würden Fehlanreize für Arbeitnehmer geschaffen, Mehrarbeit gezielt in den in § 20 MTV genannten Zeiten abzubauen. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 12 I. Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass ihm keine Ansprüche auf tarifliche Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und
tarbeitszuschläge für Zeiten zustehen, in denen er wegen Abbaus von Mehrarbeitsstunden nicht gearbeitet hat. 13
BGB stützen. Die Beklagte war mit der Annahme der Dienste des Klägers nicht in Verzug. Auf die Frage eines Leistungswillens des Klägers oder eines Angebots seiner Arbeitskraft kommt es nicht an. Weder bestand für ihn eine Pflicht zur Arbeitsleistung noch für die Beklagte eine Beschäftigungspflicht. 14 a)
Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gerät. Das setzt
BGB voraus, dass der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung nicht annimmt. Ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit, schuldet er dem Arbeitgeber keine Dienste. Er kann sie dem Arbeitgeber nicht anbieten; dem Arbeitgeber obliegt keine Mitwirkungshandlung iSv. § 296 BGB. Er braucht dem Arbeitnehmer in dieser Zeit keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Für die Dauer des Urlaubs oder während einer anderen rechtswirksamen Freistellung von der Arbeit ist dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung iSv. § 297 BGB vorübergehend rechtlich unmöglich. Der Arbeitgeber kann nicht in Gläubigerverzug geraten (BAG
Ablauf von mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit bei vereinbarter bezahlter Freistellung eines Arbeitnehmers bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist. Hier erfolgt die Freistellung zum Abbau von Mehrarbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto auf Grundlage einer (tarif-)vertraglichen Regelung, die eine Arbeitspflicht für diese Zeiten von vornherein ausschließt. 17 bb) Bei einem Arbeitszeitkonto, bei dem Plus- und Minusstunden angesammelt werden können, steht als vertragsgemäße Arbeitszeit von Anfang an nur die Gesamtdauer bzw. - bei flexibler vertraglicher Arbeitszeitdauer - nur deren Mindestumfang fest; im Einzelnen muss die vertragsgemäße Arbeitszeit vom Arbeitgeber oder, je
Vereinbarung, vom Arbeitnehmer festgelegt werden. Annahmeverzug kann deshalb nur eintreten, wenn bis zum Ende des Ausgleichszeitraums oder des Arbeitsverhältnisses nicht die vereinbarte Gesamtdauer abgerufen wurde (vgl. Hanau/Hoff NZA 2015, 1169; ErfK/Preis
5 MTV Mehrarbeitsstundenabbau verlangt und erhalten. Damit war er von seiner Arbeitspflicht befreit. Umgekehrt schuldete die Beklagte keine Zuweisung von Tätigkeit. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass die Beklagte ihm bis zum Ablauf eines Ausgleichszeitraums eine zu geringe Arbeitsmenge zugewiesen habe. Damit handelt es sich von vornherein nicht um einen Fall des Annahmeverzugs iSd. §§ 615, 293 ff. BGB, ohne dass es auf die Leistungsbereitschaft des Klägers und die von ihm initiierte Freistellung ankäme. 20 2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 611 Abs. 1 BGB iVm. §§ 14, 20 MTV stützen. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus den Regelungen zum Arbeitszeitkonto noch aus der tarifvertraglichen Zuschlagsregelung selbst. 21 a) Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht
B § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17 mwN, BAGE 155, 310). Ein nicht ausgeglichenes Arbeitszeitkonto weist bei einer verstetigten Arbeitsvergütung, je
Stand, Vorleistungen der einen oder der anderen Seite aus (BAG
besonderen Regelungen höher (zB Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) oder niedriger (zB Bereitschaftsdienst) bewertet werden, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht (BAG
5 Unterabs. 3 MTV erfolgt der Abbau von Mehrarbeitsstunden „nur in ganzen Tagen und im Zusammenhang mit anderen Freizeitblöcken“. Auch aus der Protokollnotiz zu § 10 Abs. 3 MTV geht hervor, dass die Tarifvertragsparteien arbeitsfreie Zeit als „Freizeit“ bezeichnen. Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinn das Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bedeutet, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen bezahlte Freizeit zu erhalten (BAG
1 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet hat oder einer der Tatbestände erfüllt war, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (BAG
steht dem Kläger aber durch „Umbuchung“ seines Guthabens aus dem Arbeitszeitkonto zu. Dabei trifft § 14 MTV keine eigenständige Regelung, in welcher Höhe der Vergütungsanspruch entsteht, so dass er den allgemeinen Vergütungsregelungen folgt. 25 e) Soweit der Kläger Ansprüche auf die tarifvertraglichen Zuschläge geltend macht, muss er die Voraussetzungen des § 20 MTV erfüllen. Das ist nicht der Fall. Die Zuschläge werden
1 Buchst. b bis Buchst. e für geleistete Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und
tarbeit gezahlt. Das trifft auf den Kläger nicht zu. 26 Er hat in den der Klage zugrunde liegenden Zeiträumen keine zuschlagspflichtige Arbeit geleistet. Allein der Umstand, dass er im Schichtplan ursprünglich für Arbeit zu zuschlagspflichtigen Zeiten eingeteilt war, hiervon aber zum Zweck des Abbaus von Mehrarbeitsstunden wieder befreit wurde, reicht nicht aus. 27 aa) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 8. November 2017 - 10 AZR 501/16 - Rn. 16 mwN), spricht deutlich für ein solches Verständnis. 28
Das betrifft die Arbeitsunfähigkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 MTV) und den Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 7 Satz 2 MTV). Dort wird eine Zahlung
dem Durchschnitt der tatsächlichen Werte, die in den zwölf vorangegangenen Kalendermonaten abgerechnet wurden, angeordnet. § 23 Abs. 1 Satz 2 MTV regelt ferner, dass Zeitzuschläge
MTV im Übrigen nicht von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, wie schon die Regelung über „Arbeitsbefreiung aus besonderem Anlass“ in § 32 MTV zeigt. Dort ist die Fortzahlung der Vergütung anlässlich der verschiedenen Freistellungsgründe ausdrücklich (nur) bezogen auf die Vergütung
1 Satz 2 MTV und damit nicht auf etwaige Zuschläge
Ferner ist die Zahlung der für den Erholungsurlaub in § 30 Abs. 7 Satz 2 MTV geregelten Zeitzuschläge für den Zusatzurlaub
Bei Zusatzurlaubstagen, die für je 100 Arbeitsstunden in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr erworben werden, wird das in § 31 Abs. 1 Satz 2 MTV ausdrücklich geregelt. Bei Zusatzurlaub für Wechselschichtdienst bezieht § 31 Abs. 2 MTV den Fortzahlungsanspruch allein auf die Vergütung
5 Satz 1 MTV sieht § 12 Abs. 5 Satz 3 MTV nur die (zusätzliche) Zahlung der Zeitzuschläge für Überstunden
1 Buchst. a MTV vor. Die Bestimmung erwähnt die anderen, hier interessierenden Zeitzuschläge
MTV von der Regel „Ohne Arbeit kein Lohn“ abgewichen sind und einen Anspruch auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung begründet haben. Für den Fall der Entgeltfortzahlung haben sie die Abweichungen von der Regel wieder mit Einschränkungen versehen. Der Tarifvertrag sieht für den Fall des Abbaus von Mehrarbeitsstunden
5 MTV keine Zuschlagspflicht vor. Das passt in die Systematik des Tarifvertrags, der beispielsweise auch für Zusatzurlaubstage
35 cc) Sinn und Zweck der Regelung bestätigen diese Auslegung. Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und
tarbeitszuschläge sollen besondere Erschwernisse ausgleichen, die durch ungünstige Arbeitszeiten entstehen (vgl. zu § 3 des Manteltarifvertrags für die Düren - Jülich - Euskirchener Textilindustrie vom
tarbeitszuschläge ist § 6 Abs. 5 ArbZG, der einen anderen Streitgegenstand bilden würde, nicht zu prüfen, weil sich der Kläger nicht darauf beruft. Angesichts der bestehenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelung bleibt ohnehin kein Anwendungsbereich für die Norm. 37 4. Einen Anspruch
VG macht der Kläger nicht geltend. Das hat er im Revisionsverfahren ausdrücklich bestätigt. 38 Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines „Entgeltfortzahlungsprinzips“ gleichwohl auf eine zu § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stützt (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 13), kommt dem keine Bedeutung zu. Der Abbau von Mehrarbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto
tarifvertraglichen Regeln ist ein hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen anderer Vorgang als die Arbeitsbefreiung zum Ausgleich von Betriebsratstätigkeit
VG. Dort ist das Entgeltfortzahlungsprinzip, auf das sich der Kläger beruft, ausdrücklich gesetzlich angeordnet. Hier fehlt es dagegen an einer solchen Regelung. 39 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Brune Schlünder A. Effenberger Klein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056096&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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