KARE600056108 ECLI:DE:BAG:2018:290818.U.7AZR144.17.0 BAG 7. Senat 20180829 7 AZR 144/17 Urteil § 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 1 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a ZPO, Art 12 Abs 1 GG, § 13 Abs 2 S 1 BG BE 2009 vorgehend ArbG Berlin, 4. März 2015, Az: 60 Ca 7633/14, Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 20. Oktober 2016, Az: 26 Sa 637/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung - Angriff jeder selbständig tragenden Erwägung Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2016 - 26 Sa 637/15 - wird als unzulässig verworfen. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes geendet hat. 2 Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit 1994 als Sozialarbeiterin beschäftigt, zuletzt beim Bezirksamt F. Während der Elternzeit studierte sie Sonderpädagogik und schloss das Studium mit der Ersten Staatsprüfung ab. Mit Schreiben vom 18. November 2013 beantragte die Klägerin Sonderurlaub für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. Februar 2016, um ihren Vorbereitungsdienst für das Amt einer Lehrerin für Sonderpädagogik an Sonderschulen ableisten zu können. Das beklagte Land stimmte einer Beurlaubung aus dienstlichen Gründen nicht zu mit der Begründung, der Vorbereitungsdienst werde im Rahmen eines Beamtenverhältnisses absolviert und § 13 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für Berlin (LBG) bestimme, dass ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlösche. Nach der Aushändigung der Ernennungsurkunde trat die Klägerin am 3. Februar 2014 den Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf an. 3 Am 7. Februar 2014 wurde das Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz - LBiG) verabschiedet. Das Gesetz trat am 20. Februar 2014 in Kraft. Es eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 10 Abs. 4 Satz 2 LBiG) oder berufsbegleitend (§ 12 LBiG) durchzuführen. 4 Das Bezirksamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2014 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes durch die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 2. Februar 2014 erloschen sei. 5 Die Klägerin hat mit der am 4. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 17. Februar 2014 zugestellten Klage die Bewilligung von Sonderurlaub für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. Februar 2016 begehrt, hilfsweise hat sie sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gewandt. 6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, § 13 Abs. 2 LBG erfasse die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht. Die Vorschrift sei in diesem Sinne verfassungskonform einschränkend auszulegen, weil durch die gesetzlich angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit eingegriffen werde. Durch die Gewährung von Sonderurlaub könne eine Kollision zwischen den Pflichten aus dem vorübergehend bestehenden Beamtenverhältnis und den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vermieden werden. 7 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 2. Februar 2014 hinaus fortbesteht. 8 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlich gestellten, auf Gewährung von Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts für die Zeit vom 3. Februar 2014 bis zum 2. Februar 2016 gerichteten Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht den Hauptantrag abgewiesen, weil der Zeitraum, für den die Klägerin Sonderurlaub begehrt hatte, bereits abgelaufen war. Im Übrigen hat es die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und nach dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag der Klägerin erkannt. Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land die Abweisung der Klage auch in Bezug auf den Feststellungsantrag. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 I. Die Revision des beklagten Landes ist unzulässig. Die Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. 11 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. zur st. Rspr. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 12, BAGE 160, 133). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsbegründung muss, ihre Berechtigung unterstellt, geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung mit einer der selbständig tragenden Erwägungen nicht auseinander, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. zur st. Rspr. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 14 ff.; 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13, BAGE 122, 293; 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 14). 12 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.