KARE600056202 ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR1.17.0 BAG 7. Senat 20181024 7 ABR 1/17 Beschluss § 95 S 4 ArbGG, § 83a Abs 2 ArbGG, § 5 Abs 3 BetrVG vorgehend ArbG Bochum, 26. April 2016, Az: 2 BV 2/16, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 22. November 2016, Az: 7 TaBV 67/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - erledigendes Ereignis - Antragsbefugnis - Rechtsschutzinteresse Das Verfahren wird eingestellt. 1 A. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in W einen als „Fachcentrum“ bezeichneten Baumarkt mit ca. 80 Beschäftigten. Der Beteiligte zu 3. war der Geschäftsleiter dieses Fachcentrums. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen war er - ebenso wie der stellvertretende Geschäftsleiter des Fachcentrums - bevollmächtigt, selbständig Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern der Niederlassung vorzunehmen, Abmahnungen zu erteilen und sonstige Personalentscheidungen der Niederlassung zu treffen. Der Beteiligte zu 3. unterzeichnete in der Vergangenheit zahlreiche Arbeitsverträge. 2 Der zur Durchführung einer Betriebsratswahl bestellte, zu 1. beteiligte Wahlvorstand hat beantragt festzustellen, dass der Arbeitnehmer P nicht leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG ist. 3 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. 4 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Wahlvorstands entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter. 5 Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wurde in dem Fachcentrum am 24. April 2017 eine Betriebsratswahl durchgeführt. Der Betriebsrat konstituierte sich am 2. Mai 2017. Zwischenzeitlich wurde der Beteiligte zu 3. zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin bestellt. Im Hinblick auf diese Entwicklungen hat der Wahlvorstand das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt. Die Arbeitgeberin hat der Erledigungserklärung widersprochen. 6 B. Das Verfahren ist auf die einseitige Erledigungserklärung des Wahlvorstands in entsprechender Anwendung von § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. 7 I. Nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist das der Fall, ist das Verfahren einzustellen. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war (grundlegend BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 65, 105; vgl. auch BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 14, BAGE 159, 111; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8 und 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10). 8 II. Vorliegend hat der Wahlvorstand als Antragsteller das Verfahren einseitig für erledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist zum einen deshalb eingetreten, da die Amtszeit des Wahlvorstands mit der Konstituierung des Betriebsrats geendet hat; zum anderen hat das Verfahren seine Erledigung gefunden, weil der Beteiligte zu 3. zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Arbeitgeberin bestellt worden ist. Aufgrund dieser Umstände müsste der Statusfeststellungsantrag jedenfalls nunmehr als unzulässig abgewiesen werden. 9 1. Der Wahlvorstand ist aufgrund der Beendigung seiner Amtszeit nicht (mehr) antragsbefugt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.