den jeweils geltenden tariflichen Regelungen der TgDRV. Dies bedeutet, dass
der Vereinbarung mit den Gewerkschaften ver.di und GdS vom
Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich zwei vom Hundert der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich zwei vom Hundert des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 6Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz beziehungsweise in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. … § 26 Höhergruppierungen
dem TV EntgO-DRV eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich
DRV ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum
dem Inkrafttreten des TV EntgO-DRV eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung
Absatz 2 bis 5 unberücksichtigt. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am
den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TV-TgDRV in der bis zum
Satz 1 - in den Entgeltgruppen 1 bis 8 - vom
der Entgeltgruppe 7. Der zeitversetzt in der Freistellungsphase zu erfüllende Vergütungsanspruch sei nicht auf die Vergütungshöhe während der Arbeitsphase begrenzt.
RV iVm. § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-TgDRV sei eine Höhergruppierung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit vorzunehmen. Innerhalb der Entgeltgruppe 7 bemesse sich ihre tarifliche Vergütung
der Stufe 6 zuzüglich des anteiligen Garantiebetrags gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-TgDRV in der bis zum
der Entgeltgruppe 7 des TV-TgDRV iVm. dem TVÜ-TgDRV und iVm. dem TV EntgO-DRV zu vergüten. 10 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Rechtsstandpunkt vertreten, dass
den tariflichen Bestimmungen eine Höhergruppierung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht vorzunehmen sei. Die Höhergruppierung
DRV setze gemäß § 12 Abs. 2 TV-TgDRV voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich eine Tätigkeit ausübe. Dies treffe auf die Klägerin während der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht zu. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Auf
frage des Senats hat die Klägerin bestätigt, sie begehre mit ihrem Antrag die Feststellung, dass die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30. September 2018 Vergütung
der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-TgDRV zuzüglich des hälftigen Garantiebetrags iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-TgDRV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung an sie zu zahlen habe. 12 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 I. Die Klage ist bei der gebotenen Auslegung als Eingruppierungsfeststellungsklage
1 ZPO zulässig. 14 1. Das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. 15 a) Dieses ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die rechtskräftige Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Dies ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage in der hier gewählten Form nur dann der Fall, wenn zB über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, wie etwa die Einstufung in einer Vergütungstabelle des öffentlichen Dienstes
Stufen, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren, kein Streit besteht. Ist dagegen nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne - die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen - streitig, sondern auch die Einstufung in der Vergütungstabelle, kann und muss auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht so weit abschließend klärt, dass die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien
einem unstreitigen Verfahren selbst gelöst werden kann (st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240). 16 b) Der Feststellungsantrag bezieht sich seinem Wortlaut
lediglich auf eine Verpflichtung zur Vergütungszahlung
der Entgeltgruppe 7 des TV-TgDRV iVm. dem TVÜ-TgDRV und dem TV EntgO-DRV, obwohl die zwischen den Parteien streitige Berechnung der Altersteilzeitvergütung der Klägerin von zwei Faktoren - Entgeltgruppe und -stufe - abhängt. Er ist jedoch im Wege der Auslegung dahin zu interpretieren, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. September 2018 Vergütung
der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-TgDRV, TVÜ-TgDRV und TV EntgO-DRV zuzüglich des hälftigen Garantiebetrags iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-TgDRV in der bis zum
der Entgeltgruppe 7 zwar ein geringeres Entgelt als unter Berücksichtigung der bisherigen Eingruppierung in der Entgeltgruppe 6 Stufe 6+ (individuelle Endstufe), ihr stünden jedoch ab dem
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Entscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entscheidet. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 18 mwN). 19 b) Diesen Anforderungen genügt der Feststellungsantrag. Er benennt die Eingruppierungsordnung, anhand deren der Anspruch auf die begehrte Eingruppierung festgestellt werden soll, sowie die Entgeltgruppe und die im Wege der Auslegung zu ermittelnde Entgeltstufe. Anhand dieser Angaben kann die Beklagte bei Obsiegen der Klägerin das dieser zustehende Entgelt ohne Weiteres berechnen. 20 II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30. September 2018
der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-TgDRV zuzüglich des hälftigen Garantiebetrags iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-TgDRV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vergütet. Höhergruppierungen
DRV sind zwar auch in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vorzunehmen. Dies ergibt die Auslegung des § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgRV. Im Falle einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 könnte die Klägerin jedoch nicht eine Zuordnung in die Stufe 6 zuzüglich des anteiligen Garantiebetrags beanspruchen. Dies führt zur Abweisung der Klage insgesamt. 21 1. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme in § 4 des Altersteilzeitarbeitsvertrags der TV ATZ-TgRV anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ-TgRV erhält der Arbeitnehmer als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. 22 2.
RV iVm. § 26 Abs. 1 TVÜ-TgDRV und § 12 TV-TgDRV ist ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht von einer Höhergruppierung ausgeschlossen, weil er aktuell keine Tätigkeit mehr ausübt. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnormen (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 17). 23 a)
der Rechtsprechung des Senats hat der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht und damit ein Zeitguthaben. Die Berechnung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase zu zahlenden Entgelte hat „zeitversetzt” zu erfolgen. Die Teilzeitvergütung ist während des Zeitraums der Freistellungsphase auszuzahlen, der in seiner Lage dem Zeitraum der Arbeitsphase entspricht. Kommt es in der Freistellungsphase zu Lohnerhöhungen, einem Einfrieren oder einer Kürzung von Zuwendungszahlungen, ist (mindestens) das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat (st. Rspr., zB BAG 17. November 2015 - 9 AZR 509/14 - Rn. 30 mwN; 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 26 mwN). 24
DRV sind die Beschäftigten - sofern sich
dem TV EntgO-DRV eine höhere Entgeltgruppe ergibt - auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich
DRV ergibt. § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-TgDRV bestimmt, dass sich die Eingruppierung der Beschäftigten
dem TV EntgO-DRV richtet, wobei der Beschäftigte
DRV in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dass die Klägerin die
DRV geforderte Tätigkeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit tatsächlich nicht erbringt, steht der von ihr begehrten Höhergruppierung nicht entgegen, weil
RV die fingierte Arbeitsleistung „entsprechender Teilzeitkräfte“ maßgeblich ist. 27
DRV auszunehmen. Für den Fall eines ruhenden Arbeitsverhältnisses haben die Tarifvertragsparteien in § 26 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-TgDRV ausdrücklich eine eigenständige Regelung getroffen, der zufolge die Jahresfrist zur Geltendmachung der Höhergruppierung mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit verknüpft wird. Eine entsprechende Sondervorschrift für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell existiert nicht. Aus § 26 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-TgDRV lässt sich auch nicht der Wille der Tarifvertragsparteien ableiten, dass für eine Höhergruppierung generell eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Die Tarifnorm ist spezifisch auf den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zugeschnitten, bei dem die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien, dh. auch die Pflicht zur Entgeltzahlung, suspendiert sind. Dies trifft auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell während der Freistellungsphase, in der weiterhin die Altersteilzeitvergütung zu leisten ist, nicht zu. 29 3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Klägerin bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Voraussetzungen des TV EntgO-DRV für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 erfüllt, weil ihre (fingierte) Tätigkeit als Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistung erfordert. Selbst wenn die Klägerin höherzugruppieren wäre, hätte sie keinen Anspruch auf Vergütung
der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 zuzüglich des hälftigen Garantiebetrags iSv. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-TgDRV in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. 30 a) In den Fällen der Höhergruppierung
DRV richtet sich
Abs. 2 der Tarifnorm die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe
den Regelungen für Höhergruppierungen. Hierzu verweist die Vorschrift auf § 17 Abs. 4 TV-TgDRV in der bis zum
der Stufe 6 zuzüglich des anteiligen Garantiebetrags, sondern
der individuellen Endstufe iSv. § 6 Abs. 4 TVÜ-TgDRV zu vergüten. Die Altersteilzeitvergütung der Klägerin
der Entgeltgruppe 6 mit der individuellen Endstufe betrug am 1. Januar 2015 unter Außerachtlassung des Aufstockungsbetrags 1.456,07 Euro brutto. Die Altersteilzeitvergütung (ohne Aufstockungsbetrag) der Klägerin in der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 beliefe sich auf 1.444,25 Euro brutto (2.888,50 Euro ./. 2). Das Tabellenentgelt der Klägerin
der Entgeltgruppe 7 Stufe 6 unterschritte mithin ihr Entgelt
der bisherigen individuellen Endstufe, sodass die Klägerin in der höheren Entgeltgruppe der individuellen Endstufe zuzuordnen wäre. 32 4. Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung. Der Senat ist nicht befugt, der Klage - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - (teilweise) stattzugeben und festzustellen, dass eine Vergütung
der Entgeltgruppe 7 mit der individuellen Endstufe
DRV zu zahlen ist. Eine solche Eingruppierung war nicht Streitgegenstand. 33
der Entgeltgruppe 7 mit der individuellen Endstufe
DRV verlangt. Diese ist auch nicht als „Minus“ in ihrem Klageantrag enthalten. Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TV-TgDRV zuzüglich des Garantiebetrags und in die Entgeltgruppe 7 mit der individuellen Endstufe des § 6 Abs. 4 TVÜ-TgDRV unterliegen unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und schließen sich gegenseitig aus. Die Verneinung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Stufe 6 zuzüglich des Garantiebetrags führt auch nicht zwangsläufig zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 mit der individuellen Endstufe
DRV. 35 5. Einer teilweisen Klagestattgabe durch Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, eine Vergütung
der Entgeltgruppe 7 zu zahlen, unter Abweisung der Klage im Übrigen steht entgegen, dass ein Urteilsspruch mit diesem Inhalt die Beklagte nicht in die Lage versetzte, die Vergütung der Klägerin abschließend zu berechnen, da der Senat keine positive Entscheidung über die Entgeltstufe träfe und wegen § 308 Abs. 1 ZPO auch nicht treffen darf (sh. Rn. 33). 36 6. Ein erstmals in der Revisionsinstanz gestellter Antrag der Klägerin als Revisionsbeklagte auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung
der Entgeltgruppe 7 mit der individuellen Endstufe des TV-TgDRV wäre unzulässig gewesen. Ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz erfordert, dass der Kläger Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 ZPO - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen - nicht in Betracht (BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 12). 37 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Brühler Suckow Zimmermann Starke Martin Lücke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056369&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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