dem 26. September 2018 zu zahlen hat. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. 2 Der Kläger war vom 1. April 1945 bis zum 31. Mai 1993 bei der Beklagten - ein in den deutschen G-Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Juni 1993 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage in seinem Dienstvertrag vom 30. Mai 1975. Dieser lautet ua.: „§ 5 Versorgungsanspruch 1. Der Vertragsinhaber hat für die Dauer einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % sowie bei Vollendung seines 65. Lebensjahres einen Versorgungsanspruch nach den Bestimmungen dieses Vertrages. … 2. Die Höhe der Versorgungsbezüge richtet sich nach der Zahl der Dienstjahre und nach dem durchschnittlichen versorgungsberechtigten Gehalt des letzten Dienstjahres, wobei etwaige Sonderzahlungen unberücksichtigt bleiben. … § 8 Anrechnung auf den Versorgungsanspruch Auf den Versorgungsanspruch werden angerechnet:
gezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger
dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 7.367,39 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 912,42 Euro brutto. 8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm
dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 9 Nr. 1 Dienstvertrag iVm. § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden
) BVW hätten seine Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH angehoben werden müssen.
züglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit
dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 136,23 Euro. Die Regelung in
3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. 9 Der Kläger hat beantragt,
3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach
1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe einer monatlichen Differenz von 136,22 Euro brutto stattgegeben, Zinsen jedoch erst
Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen und die Klage im Übrigen
gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 12 Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. 13 I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG
hängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN). 16 II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach § 9 Nr. 1 Dienstvertrag iVm.
1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in
zug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit
dem
3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in
1 BVW vorgesehenen Anpassung entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt. 17 1. Gemäß § 9 Nr. 1 Dienstvertrag richtet sich die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach
Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305
s. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310
s. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit nichttypische Willenserklärungen handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen
er selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN). 18 a) Schon aus dem Wortlaut von § 9 Nr. 1 Dienstvertrag ergibt sich, dass die betrieblichen Versorgungsansprüche des Klägers nach
Das folgt aus den Worten „gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“. Mit dieser Formulierung ist die in Bezug genommene Versorgungsordnung namentlich bezeichnet. 19 b) Auch Sinn und Zweck von § 9 Nr. 1 Dienstvertrag sprechen für dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner betrieblichen Versorgungsansprüche so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen direkt nach den Bestimmungen der BVW erhalten. Denn die Versorgung des Klägers ist ebenfalls als Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung ausgestaltet. 20 2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Gesamtversorgungsbezüge gemäß
1 und Ziff. 2 BVW zum 1. Juli 2015 entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. 21 a) Die von der Beklagten nach
3 BVW im Jahr 2015 getroffene Anpassungsentscheidung ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW
, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt
3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen vom selben Tag entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. 22 b) Damit verbleibt es bei der in § 9 Nr. 1 Dienstvertrag iVm.
1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum
dem 1. Januar 2016 monatlich eine um 136,22 Euro höhere Pensionsergänzung. Rechenfehler des Landesarbeitsgerichts sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen erst für die Zeit nach Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung und damit
dem 26. September 2018 zu. 23 III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97
s. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Wemheuer Metzner Knüttel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056373&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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