dem
er erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. auch mit
schlägen oder eine mit ihr vergleichbare Leistung (Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, wenn sie von der Versicherungspflicht befreit ist, sowie Knappschaftsausgleichsleistungen und ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art) in Anspruch nehmen kann, eine monatliche Rente in Höhe von 1.436,89 EURO brutto. Diese Rente wird in der Folge nach den jeweils maßgebenden betrieblichen Versorgungsregelungen angepasst.“ 4 Der Kläger trat nach der Vollendung seines
gezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner günstiger war, wurde die dem Kläger nach § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag zustehende Betriebsrente iHv. 1.436,89 Euro entsprechend um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger
dem 1. Juli 2015 eine Betriebsrente iHv. 1.444,07 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungskasse iHv. 661,43 Euro brutto. 8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm
dem 1. Juli 2015 eine höhere Betriebsrente zahlen. Nach § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag iVm. § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden
) BVW hätte jedenfalls seine Betriebsrente zu diesem Zeitpunkt um 2,09717 vH angehoben werden und die Beklagte ihm monatlich weitere 22,99 Euro zahlen müssen. Die Regelung in
3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. 9 Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn
dem
dem
3 BVW erfolgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach
1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht vertretbar. 11 Das Arbeitsgericht hat der Klage - nach Rücknahme eines weiteren Antrags und einer Beschränkung der Zahlungsanträge - in der Hauptsache stattgegeben, jedoch Zinsen erst
der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten lediglich einen monatlichen Differenzbetrag iHv. 22,95 Euro brutto zuerkannt und hinsichtlich des übersteigenden Teils (0,04 Euro monatlich) die Klage
gewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 12 Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. 13 I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung
hängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN). 14 II. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers iHv. 1.436,89 Euro nach § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag iVm.
1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH zu erhöhen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit
dem 1. Juli 2015 eine um 22,95 Euro monatlich höhere betriebliche Rente. Der Kläger ist hinsichtlich der Anpassung seiner Rente so zu behandeln, wie die den BVW unmittelbar unterfallenden Versorgungsberechtigten. Dies folgt aus § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag. Die Beklagte hat keine wirksame Anpassungsentscheidung iSd.
3 BVW getroffen. Daher verbleibt es - auch für den Kläger - bei der in
1 BVW vorgesehenen Anpassung. 15 1. Die Anpassung der betrieblichen Rente des Klägers nach § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag richtet sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach
BVW; seine betriebliche Rente ist so anzupassen wie die Gesamtversorgung der direkt unter
Das ergibt die Auslegung von § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305
s. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310
s. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen
er selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN). 16
schluss des Frühpensionierungsvertrags haben die Vertragsparteien allerdings in § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag vereinbart, dass der Kläger unabhängig von einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Versorgungskassenrente eine in ihrer Ausgangshöhe festgelegte Betriebsrente erhält. Damit haben die Vertragsparteien ausdrücklich bestimmt, dass dem Kläger keine Gesamtversorgung mehr zustehen soll. § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag sieht eine entsprechende Änderung für die Erhöhung der Betriebsrente dagegen nicht vor, sondern verweist auf die sonst maßgebenden Versorgungsregelungen. Daraus folgt, dass es für die Anpassung der Betriebsrente bei der bisherigen Zusage und damit bei der Anwendung der Anpassungsregelungen in den BVW bleiben soll. 18 c) Auch Sinn und Zweck von § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag tragen dieses Verständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner nach § 9 Satz 1 Frühpensionierungsvertrag ermittelten Betriebsrente so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen nach den BVW erhalten; dies erfolgt, indem die Betriebsrente des Klägers um denselben Steigerungssatz erhöht wird, wie die Gesamtversorgung nach den BVW. 19 2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Betriebsrente zum 1. Juli 2015 entsprechend dem für die Gesamtversorgung geltenden Steigerungssatz nach
1 BVW angepasst wird. 20 a) Die von der Beklagten im Jahr 2015 nach
3 BVW getroffene Anpassungsentscheidung ist unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde.
3 BVW berechtigt die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen vom selben Tag entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. 21 b) Damit verbleibt es bei der in § 9 Satz 2 Frühpensionierungsvertrag iVm.
1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum
dem 1. März 2017 monatlich eine um 22,95 Euro höhere Betriebsrente. Rechenfehler des Landesarbeitsgerichts sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen erst für die Zeit nach Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung und damit
dem 26. September 2018 zu. 22 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
s. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Metzner Knüttel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056379&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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