BAG, Urteil vom 16.10.2018 – 3 AZR 314/17 – Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Schadensersatz Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und…
KARE600056383 ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR314.17.0 BAG 3. Senat 20181016 3 AZR 314/17 Urteil Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 BesVNG 2, § 280 Abs 1 BGB vorgehend ArbG Lübeck, 11. Mai 2016, Az: 5 Ca 454 b/16, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 22. Februar 2017, Az: 6 Sa 172/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Schadensersatz Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) (juris: BesVNG 2) gewährt einem ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten eines bislang landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers bei einer Statusänderung in einen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Versorgung nach Bundesrecht. Verstößt der Sozialversicherungsträger gegen den in dieser Bestimmung enthaltenen Regelungsauftrag, kommen Schadensersatzansprüche ehemaliger Dienstordnungs-Angestellter in Betracht.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Februar 2017 - 6 Sa 172/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
1 Die Parteien streiten darüber, nach welchen Regelungen sich die Versorgungsbezüge des Klägers im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 richten.
2 Der Kläger war als Dienstordnungs-Angestellter bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und bezieht seit dem 1. Juli 1994 Versorgungsbezüge. Die Beklagte ist aus einer Fusion mehrerer Innungskrankenkassen hervorgegangen.
3 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden DO 2008) bestimmt in ihrem § 26 Abs. 1, dass für die Versorgung der Dienstordnungs-Angestellten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes Schleswig-Holstein entsprechend gelten.
4 Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 stellte das Bundesversicherungsamt gegenüber der Beklagten fest, dass diese nunmehr seiner Aufsicht unterliege. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 27. Juni 2013 (- L 5 KR 14/11 KL -) abgewiesen. Die von der Beklagten eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 10. März 2015 (- B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137) mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte unterstehe seit dem 1. Februar 2011 der Aufsicht des Bundesversicherungsamts, da sie eine bundesunmittelbare Körperschaft sei.
5 Im Laufe des Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht stellte die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Versicherungsaufsicht eine neue Dienstordnung auf (im Folgenden DO 2015), die - wie bereits die vorherige DO 2008 - in § 26 Abs. 1 vorsah, dass für die Versorgung der Dienstordnungs-Angestellten die Vorschriften für Landesbeamte des Landes Schleswig-Holstein entsprechend gelten.
6 Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts leitete die Beklagte das Anhörungsverfahren nach § 355 RVO zur Aufstellung einer neuen Dienstordnung ein und übersandte dem Kläger einen Dienstordnungsentwurf. Diese Dienstordnung wurde am 23. September 2015 vom Vorstand der Beklagten aufgestellt und die Vertreterversammlung stimmte ihr am 29. September 2015 zu. Das Bundesversicherungsamt erteilte am 2. November 2015 die erforderliche Genehmigung. Die Dienstordnung (im Folgenden DO 2016) trat nach § 30 Satz 1 DO 2016 am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie sieht in § 26 Abs. 1 DO 2016 eine Versorgung nach den Vorschriften für Bundesbeamte vor. Eine Regelung für eine rückwirkende Anwendung des Beamtenrechts des Bundes enthält die DO 2016 nicht. Seit dem 1. Januar 2016 gewährt die Beklagte dem Kläger dementsprechend eine Versorgung nach den Bestimmungen für Bundesbeamte.
7 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Versorgungsbezügen nach Bundesrecht bereits für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015. Die Beklagte sei seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmittelbare Körperschaft und müsse deshalb von Gesetzes wegen Versorgungsbezüge nach Bundesrecht gewähren. Die Dienstordnungen 2008, 2015 und 2016 verstießen gegen höherrangiges Recht und seien deshalb insoweit unwirksam. Er habe folglich seit dem 1. Februar 2011 einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsbezüge wie ein Bundesbeamter. Jedenfalls schulde ihm die Beklagte wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufstellung der Dienstordnungen Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der gewährten Versorgung nach schleswig-holsteinischem Landesrecht und der Versorgung nach Bundesrecht.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 1. Februar 2011 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Wege des Schadensersatzes für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 die Differenz zwischen Versorgungsbezügen auf der Grundlage des Bundesbeamtenversorgungsgesetzes und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 1. Februar 2011 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
9 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem erstinstanzlich ausschließlich zur Entscheidung gestellten Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den Hauptantrag abgewiesen und den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag als unzulässige Klageerweiterung in der Berufung angesehen. Mit der Revision verfolgt der Kläger Haupt- und Hilfsantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
11 Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den zulässigen Hauptantrag auf die Berufung der Beklagten zu Recht abgewiesen. Der dem Senat infolge der Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag konnte zwar - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - zulässigerweise in der Berufungsinstanz klageerweiternd in den Rechtsstreit eingebacht werden. Der zulässige Hilfsantrag ist jedoch nicht begründet.
12 I. Die Revision ist nicht deshalb begründet, weil der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO vorliegt.
13 Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund der wortgleichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und der zeitlich früheren Entscheidung einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts sei davon auszugehen, dass sich zumindest die Vorsitzenden beider Kammern abgestimmt hätten, führt dies nicht zu einer nichtordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts. Eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts iSv. § 547 Nr. 1 ZPO liegt zwar vor, wenn ein Richter an dem Urteil mitgewirkt hat, der der Entscheidung zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung nicht beigewohnt hat, § 309 ZPO (vgl. schon BGH 27. Oktober 1955 - II ZR 310/53 - zu A I der Gründe, BGHZ 18, 350; MüKoZPO/Krüger 5. Aufl. § 547 Rn. 8). Allein aus der wörtlichen Übernahme von Teilen der Entscheidungsgründe aus einem früher ergangenen Urteil einer anderen Berufungskammer in einem Parallelrechtsstreit kann jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht geschlossen werden, dass die Vorsitzende Richterin der anderen Berufungskammer an dem später ergangenen, angefochtenen Urteil im Rechtssinne mitgewirkt hat.
14 II. Die Revision hat auch im Übrigen keinen Erfolg.
15 1. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag auf die Berufung der Beklagten zu Recht abgewiesen. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
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28 (a) Gegen eine unmittelbare Anwendung von Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG spricht bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Mit der Formulierung „haben … zu regeln“ wird zum Ausdruck gebracht, dass den bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung eine Verpflichtung auferlegt werden soll, bei der Aufstellung der Dienstordnungen die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen zu regeln.
29 (b) Dieses Verständnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 7/1906 S. 130) ist zu Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG ausgeführt: „Bei der bundesgesetzlichen Regelung sollte der Selbstverwaltung diejenige Handlungsfreiheit belassen werden, deren sie zur eigenverantwortlichen Regelung bedarf. So kann auch die Personalhoheit der Selbstverwaltung erhalten bleiben.“ Dieser Regelungswille zeigt, dass der Bundesgesetzgeber die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungs-Angestellten nicht unmittelbar gestalten wollte.
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Die den ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten - wie dem Kläger - aufgrund der Dienstordnungen gewährten Versorgungsleistungen nach schleswig-holsteinischem Landesrecht stehen den Versorgungsempfängern nach dem Regelungsauftrag aus Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG mindestens zu. Die im Vergleich zum schleswig-holsteinischen Landesrecht höhere Versorgung nach Bundesrecht umfasst auch die geringere Versorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Lediglich die unterlassene Gewährung der höheren Versorgungsansprüche nach Bundesrecht in der jeweiligen Dienstordnung kann rechtswidrig sein. Ein sich aus der unzureichenden Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags ergebendes pflichtwidriges Unterlassen der Beklagten könnte allenfalls geeignet sein, Schadensersatzansprüche zu begründen, nicht jedoch einen mit dem Hauptantrag verfolgten Erfüllungsanspruch.
31 Aus dem vom Kläger angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - BAGE 99, 348) ergibt sich nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall wandte sich der Kläger gegen eine Regelung einer Dienstordnung, die unzulässig in ihm aufgrund des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG iVm. §§ 351, 353 Abs. 1 RVO zustehende Rechte eingegriffen hat. Deshalb konnte der dortige Kläger seine Rechte erfolgreich geltend machen. Das 2. BesVNG gewährt jedoch gerade keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Versorgung entsprechend den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. Auf die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe seinen Vortrag zur angezogenen Entscheidung übergangen, kommt es daher nicht an.
32 2. Der dem Senat nach Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar ist die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - zulässig. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Aufstellung der DO 2016 und der DO 2015 geltend macht, ist unbegründet und insoweit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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42 (a) Die Beklagte hat nicht gegen Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG verstoßen, indem sie in die DO 2016 keine Bestimmung über deren rückwirkendes Inkrafttreten aufgenommen hat; eine Verletzung ihrer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht scheidet deshalb aus. Zwar ist die Beklagte seit dem 1. Februar 2011 eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. BSG 10. März 2015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137). Sie ist deshalb nach Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG verpflichtet, ua. die Versorgung der ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln. Die Regelung soll aber ausweislich der Gesetzesbegründung, der „Selbstverwaltung diejenige Handlungsfreiheit belassen werden, deren sie zur eigenverantwortlichen Regelung bedarf.
So kann auch die Personalhoheit der Selbstverwaltung erhalten bleiben“ (BT-Drs. 7/1906 S. 130). Diese eigenverantwortliche Regelung kommt letztlich nur bei der Frage der Schaffung von Übergangsvorschriften und damit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Dienstordnungen in Betracht. Jedenfalls im Bereich der Innungskrankenkasse ist der Wechsel der Aufsichtsbehörde ein dynamischer Prozess, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Frage, ob eine Innungskrankenkasse der Bundes- oder Landesaufsicht unterliegt, nicht nur von deren Satzung, sondern auch von den geschäftlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder abhängt (BSG 10. März 2015 - B 1 A 10/13 R - aaO). Gerade dort eröffnet sich bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in den Dienstordnungen ein Gestaltungsspielraum, wie ihn der Gesetzgeber in Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG vorgesehen hat.
Mit der DO 2016 hat die Beklagte von dieser vom Gesetzgeber belassenen Handlungsfreiheit Gebrauch gemacht.
43 (b) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die DO 2015 erlassen und in § 26 Abs. 1 DO 2015 noch auf die Versorgung nach schleswig-holsteinischem Landesrecht verwiesen hat. Insoweit liegt ebenfalls kein Verstoß gegen die aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Rücksichtnahmepflicht der Beklagten vor.
44 Zum Zeitpunkt der Aufstellung und dem Inkrafttreten dieser Dienstordnung war das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (27. Juni 2013 - L 5 KR 14/11 KL -) noch nicht beendet. Solange die Beklagte noch mit gut vertretbaren Gründen eine andere gerichtliche Entscheidung erreichen will, ist sie arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, ihre eigene Rechtsposition bereits durch die Übernahme einer gegenläufigen Rechtsauffassung bei der Aufstellung einer neuen Dienstordnung aufzugeben. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt nicht, eine eigene berechtigte Interessenwahrnehmung hintanzustellen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (10. März 2015 - B 1 A 10/13 R - BSGE 118, 137) zeigt, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Bundesversicherungsamt bis dahin höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen zur Entscheidung gestellt hat.
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47 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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