BAG, Beschluss vom 04.09.2018 – 9 AZB 10/18 – Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Amtshaftung - Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1. Auf die Rechtsbeschwerde des…
KARE600056392 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 BAG 9. Senat 20180904 9 AZB 10/18 Beschluss § 48 Abs 1 Nr 2 ArbGG, § 17a Abs 4 GVG, § 2 Abs 1 ArbGG, § 2 Abs 3 ArbGG vorgehend ArbG Nürnberg, 15. November 2017, Az: 4 Ca 4318/17, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg, 14. März 2018, Az: 6 Ta 22/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Amtshaftung - Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. März 2018 - 6 Ta 22/18 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15. November 2017 - 4 Ca 4318/17 - teilweise abgeändert hat, und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15. November 2017 - 4 Ca 4318/17 - wird zurückgewiesen.
1 I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit amtsärztlichen Untersuchungen des Klägers beim Gesundheitsamt der Beklagten über Auskunfts-, Widerrufs-, Unterlassungs-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sowie über die Entfernung von Gesundheitszeugnissen und einer Aktennotiz aus den Akten und deren Vernichtung. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben gerügt.
2 Die Landeshauptstadt München stellte den Kläger zum 8. September 2016 als Tarifbeschäftigten im Lehrdienst ein. Der Arbeitsvertrag nimmt ua. auf den TVöD (VKA) Bezug.
3 Auf Veranlassung der Landeshauptstadt München unterzog sich der Kläger amtsärztlichen Untersuchungen beim Gesundheitsamt der Beklagten. Am 2. Dezember 2016 stellte der Amtsarzt in einem Gesundheitszeugnis und einer Aktennotiz ua. fest, die Eignung des Klägers für den Lehrerberuf sei aufgrund einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis und hierdurch bedingter Tätlichkeiten des Klägers in zwei Fällen nicht gegeben. Die Aktennotiz nimmt ua. auf ein ebenfalls vom Gesundheitsamt der Beklagten erstelltes amtsärztliches Zeugnis vom 11. August 2009 Bezug. Darin wurde dem Kläger attestiert, ihm sei aufgrund einer chronischen psychischen Erkrankung das Absolvieren der schriftlichen Prüfung im Fach Psychologie im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen nicht möglich.
4 Die Landeshauptstadt München stellte den Kläger, nachdem sie das Gesundheitszeugnis vom 2. Dezember 2016 erhalten hatte, zunächst vom Dienst frei. Am 23. Februar 2017 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich innerhalb der Probezeit zum 31. März 2017. Der Kläger erhob gegen die Landeshauptstadt München beim Arbeitsgericht München Kündigungsschutzklage und beanstandete ua. die Personalratsanhörung. Am 5. August 2017 reichte er beim Arbeitsgericht Nürnberg die vorliegende Klage ein. Er ist der Auffassung, die Gesundheitszeugnisse und die Aktennotiz enthielten unzutreffende Feststellungen. Der beschrittene Rechtsweg sei eröffnet, weil zwischen den streitgegenständlichen Ansprüchen und dem Arbeitsverhältnis mit der Landeshauptstadt München ein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Die Datenerhebung, -nutzung und -weitergabe durch die Beklagte sei auf Veranlassung der Landeshauptstadt München für das mit dieser bestehende Arbeitsverhältnis bzw. im Zusammenhang mit diesem erfolgt. Die Beklagte sei nach § 34 BDSG zur Auskunft über die Weitergabe der Gesundheitszeugnisse und der Aktennotiz und des Inhalts derselben verpflichtet, ohne dass es auf die von ihm mit der Auskunft verfolgten Zwecke ankomme.
5 Der Kläger hat folgende Anträge angekündigt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, 1. schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welchen anfragenden Behörden, Arbeitgebern, Arbeitgeberinteressenten und sonstigen Dritten das Gesundheitszeugnis vom 2. Dezember 2016 innerlich Auskunft erteilt oder dieses in Abdruck übersandt, zugänglich gemacht oder sonst zur Kenntnis gebracht wurde;
II.
Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptungen, der Kläger sei „bereits seit Januar 1995 (13. Lebensjahr!) in Behandlung bei Hr. Dr. N aufgrund von Depressionen mit Antriebshemmung, Konzentrationsstörungen, Lustlosigkeit, Kopfschmerzen und aggressiven Durchbrüchen“, „diverse antidepressive Medikamente brachten nicht den gewünschten Erfolg“, „von 2004 - 2005 wurde eine Psychotherapie absolviert, auch danach habe sich der Zustand nicht wesentlich gebessert“ sowie „tätliche Übergriffe habe es v.a. gegen die Schwester und den Vater gegeben“, zu widerrufen.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der unrichtigen Auskünfte nach dem Gesundheitszeugnis vom 2. Dezember 2016, der Aktennotiz vom 2. Dezember 2016 und dem amtsärztlichen Zeugnis vom 11. August 2009 im Hinblick auf Schadensersatz und immaterielle Entschädigung schon jetzt dem Grunde nach haftet.
6 Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge unter Ziff. I und II an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen. Hinsichtlich des Klageantrags unter Ziff. III hat es das Verfahren abgetrennt und an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen. Der sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Rechtsstreit insgesamt an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen. Der Kläger hält mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde am Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen fest. In der Rechtsbeschwerdebegründung teilte der Kläger mit, er habe die Klage mit einem beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Schriftsatz vom 15. Mai 2018 gegen die Landeshauptstadt München erweitert. Er rügt zudem, das Arbeitsgericht sei bei der Nichtabhilfeentscheidung fehlerhaft besetzt gewesen, weil an dieser andere ehrenamtliche Richter mitgewirkt hätten als an der Ausgangsentscheidung.
7 II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und nach § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur Wiederherstellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht hinsichtlich der Klageanträge unter Ziff. I und II an das Verwaltungsgericht Ansbach und hinsichtlich des Klageantrags unter Ziff. III, mit dem der Kläger die Feststellung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten verlangt, nach Abtrennung an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.
8 1. Die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nicht der (teilweisen) Aufhebung, weil der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts nicht in derselben Besetzung der Kammer wie der Ausgangsbeschluss ergangen ist.
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BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 11; 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 13 f. mwN, BAGE 149, 110).
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BAG 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 16, BAGE 149, 110). Dies zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
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13 2. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist.
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BGH 7. Juli 1994 - III ZR 52/93 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 126, 386). Das Gesundheitsamt und die von ihm eingeschalteten Amtsträger hatten bei der Ausübung ihrer Aufgaben die Bestimmungen des Art. 11 GDVG und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Sie waren damit an Rechtsnormen gebunden, die sie als öffentliche Verwaltungsträger mit besonderen Befugnissen ausstatten und besonderen Regeln unterwerfen.
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24 (a) Die Klage nach § 2 Abs. 3 ArbGG muss nicht im selben Rechtsstreit wie die Hauptklage, sondern kann auch als selbstständige Klage erhoben werden (vgl. GK-ArbGG/Schütz Stand September 2018 § 2 Rn. 206). Sie erfordert auch keine Parteiidentität; es genügt, wenn die Partei der Hauptklage auch Partei der Zusammenhangsklage ist (BAG 2. Dezember 1992 - 5 AS 13/92 - BAGE 72, 61). § 2 Abs. 3 ArbGG verlangt jedoch, dass Haupt- und Zusammenhangsklage „bei einem Arbeitsgericht“, dh. demselben Gericht erhoben werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden (BAG 10. Juni 2010 - 5 AZB 3/10 - Rn. 12, BAGE 134, 367).
25 (b) § 2 Abs. 3 ArbGG findet zudem keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindung mit einem Sic-non-Antrag (vgl. hierzu BAG 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - Rn. 7, BAGE 120, 92; vgl. auch BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 165) folgen kann. Werden zusätzlich zu einem Feststellungsantrag, der - wie der vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung der Landeshauptstadt München gerichtete - einen Sic-non-Fall darstellt (vgl. zum Begriffsverständnis: BAG 24. April 2018 - 9 AZB 62/17 - Rn. 14; 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 21 f.), weitere Anträge gestellt, muss für diese die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 ArbGG gesondert festgestellt werden (vgl. hierzu im Einzelnen: BAG 15. Februar 2005 - 5 AZB 13/04 - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 308; 11. Juni 2003 - 5 AZB 43/02 - zu B I 2 und 3 der Gründe, BAGE 106, 273). Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 ArbGG sind für die vorliegende Klage, wie bereits ausgeführt, nicht erfüllt.
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27 (a) Gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 iVm. § 559 ZPO ist das Rechtsbeschwerdegericht bei der Überprüfung des Beschlusses des Beschwerdegerichts an dessen tatsächliche Feststellungen gebunden. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können grundsätzlich weder neue Ansprüche oder Antragserweiterungen angebracht noch neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden (BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 12, BAGE 153, 261). Der Vortrag des Klägers betrifft neue Tatsachen, die nicht Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts sind. Sie sind deshalb nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 11 ff., aaO).
28 (b) Die vom Kläger vorgetragene Klageerweiterung vom 15. Mai 2018 gegen die Landeshauptstadt München ist zudem nicht geeignet, eine Zusammenhangszuständigkeit zu begründen, weil § 2 Abs. 3 ArbGG voraussetzt, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG - die sogenannte Hauptklage - schon anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der nach § 2 Abs. 3 ArbGG erforderliche Zusammenhang besteht nicht, wenn die Zusammenhangsklage zuerst und die Hauptklage - wie hier - erst später anhängig wird. Eine Abweichung hiervon lässt der Wortlaut von § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht aus prozessökonomischen Gründen zu (vgl. ErfK/Koch 18. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 31; aA GMP/Schlewing 9. Aufl. § 2 Rn. 121 mwN). Insofern verbietet sich eine weite Auslegung, denn § 2 Abs. 3 ArbGG darf einer verfassungswidrigen Rechtswegerschleichung nicht Vorschub leisten (BAG 16. April 2014 - 10 AZB 12/14 - Rn. 16; 23. August 2001 - 5 AZB 20/01 - zu II 2 a der Gründe).
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30 (a) § 2 Abs. 3 ArbGG schließt eine Zusammenhangsklage aus, wenn nach anderen Gesetzen für die Geltendmachung des Anspruchs die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 5 AZB 3/10 - Rn. 13 f., BAGE 134, 367). Werden mit einer Zusammenhangsklage mehrere selbstständige Ansprüche erhoben (objektive Klagehäufung), ist dies für jeden prozessual selbstständigen Anspruch gesondert zu prüfen.
31 (b) Der Rechtsstreit betrifft eine Streitigkeit aus dem öffentlichen Recht, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, soweit nicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO kraft ausdrücklicher Zuweisung die Zivilgerichte zuständig sind.
32 (aa) Die vom Kläger mit den Klageanträgen unter Ziff. I und II angestrebte Verurteilung berührt unmittelbar das öffentlich-rechtliche Handeln der Beklagten. Hierüber zu entscheiden ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich den Verwaltungsgerichten zugewiesen (vgl. BGH 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76 - zu II 1 der Gründe; OLG Hamm 30. März 2017 - 1 VAs 1/17 - zu B II der Gründe).
33 (bb) Etwas anderes gilt für den unter Ziff. III zur Entscheidung gestellten Klageantrag. Für ihn ist kraft ausdrücklicher Zuweisung der ordentliche Rechtsweg gegeben (Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Kläger verfolgt mit diesen Anträgen die Feststellung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen die Beklagte dem Grunde nach wegen der behaupteten Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten iSv. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. Art. 34 GG.
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35 3. Für die angekündigten Klageanträge unter Ziff. I und II ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Ansbach zuständig, für den Klageantrag unter Ziff. III gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 18 ZPO das Landgericht Nürnberg-Fürth.
36 4. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Brühler Suckow Weber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056392&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public