er die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Besitzstandszulagen für die Monate Juli, August und September 2016 begehrt. 4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB drei Pauschalen iHv. jeweils 40,00 Euro zu. Die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB getroffene Neuregelung zähle zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts; sie sei mangels einer Bereichsausnahme auch im Arbeitsrecht anwendbar. 5 Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung des anderen Teils ist (vgl. BGH
sich die Besitzstandszulagen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers darstellen. 14 3. Der Kläger ist auch „Gläubiger“ von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 15 a) Aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts steht rechtskräftig fest,
die Beklagte dem Kläger (auch) für die Monate Juli bis September 2016 Besitzstandszulagen iHv. insgesamt 384,69 Euro brutto schuldet. 16 b) Aus dem Umstand,
der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB den Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (im Folgenden Richtlinie 2011/7/EU) umgesetzt hat (BT-Drs. 18/1309 S. 19), ergeben sich im Hinblick auf die Person des Gläubigers keine weitergehenden Anforderungen. 17 aa) Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU hat den folgenden Wortlaut: „
in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 EUR hat.
der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist.
der Anwendungsbereich der Richtlinie auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein und
die Richtlinie ua. nicht Geschäfte mit Verbrauchern umfassen sollte. 19 cc) Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB die Richtlinie 2011/7/EU überschießend umgesetzt. Danach verbleibt es zwar dabei,
Schuldner einer Entgeltforderung iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nur ein Nichtverbraucher sein kann, Gläubiger iSd. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann demgegenüber auch ein Verbraucher sein. Da der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 13 BGB ist, kann er auch Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sein (vgl. st. Rspr. zu § 310 Abs. 3 BGB: BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V 1 b dd der Gründe, BAGE 115, 19). 20
Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch ein Verbraucher sein kann, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach Schuldner der Entgeltforderung nur sein kann, wer nicht Verbraucher ist, während eine entsprechende Einschränkung für den Gläubiger nicht besteht. Dies entspricht zudem dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist. Während der Gesetzgeber das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in der
Verbraucher, die Gläubiger von Nichtverbrauchern sind, gegenüber Nichtverbrauchern schlechter gestellt werden.“ 21 c) Hinreichende Anhaltspunkte dafür,
der Gesetzgeber Arbeitnehmer aus dem Kreis der Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bewusst ausnehmen und insoweit bewusst zwischen unterschiedlichen Gruppen von Gläubigern, dh. hier Verbrauchern differenzieren wollte, sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus der Systematik der Bestimmung noch aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere hat eine Bereichsausnahme für Arbeitsverhältnisse keinen Anklang im Wortlaut der Bestimmung gefunden (zu diesen Kriterien vgl.: BVerfG
Juli 2014 geltenden Fassung auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden ist, soweit die Gegenleistung nach dem
sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten ausschließt (vgl. etwa BAG
jeder Erstattungsanspruch - und nicht nur ein prozessualer - ausgeschlossen sein soll. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG trifft insoweit eine pauschale Anordnung und differenziert nicht nach der Rechtsnatur der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (so ausdrücklich Schleusener/Kühn NZA 2008, 147, 148). 27 b) Ein solches Verständnis von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entspricht auch der Entstehungsgeschichte der Norm. 28 § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wurde durch die Arbeitsgerichtsnovelle 1979 in das Gesetz eingefügt und hat den früheren § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 ohne inhaltliche Änderungen übernommen. Diese Bestimmung wiederum entsprach wortgleich der im Arbeitsgerichtsgesetz 1926 getroffenen Regelung, die ihrerseits auf einen Beschluss des sozialpolitischen Ausschusses des Reichstags zurückging. Die von der Reichsregierung im damaligen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Regelung, wonach der obsiegenden Partei die Versäumnis- und Vertretungskosten insoweit erstattet werden sollten, als dies der Billigkeit entspräche, ist nicht Gesetz geworden. § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden,
die der Partei erwachsenen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (vgl. hierzu etwa BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 73, 314; 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - zu III 3 der Gründe, BAGE 70, 191). 29
sie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten von einer gerichtlichen Verfolgung bestehender Ansprüche absehen. Allerdings gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aus Gründen der gebotenen Parität auch für den Arbeitgeber oder eine sonstige Partei, die vor dem Arbeitsgericht unterliegt (zur Vorgängerregelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 vgl. BAG 23. September 1960 - 5 AZR 258/59 - zu 3 b der Gründe, BAGE 10, 39). Danach soll keine Partei damit rechnen können und müssen,
ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder
ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden. 31
es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt, die entsprechende Erstattung zu versagen. Wie unter Rn. 30 ausgeführt, soll mit der in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Regelung vermieden werden,
Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wegen des Kostenrisikos von einer gerichtlichen Durchsetzung bestehender Ansprüche absehen. Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist es aber nicht, die Arbeitnehmer zu einer Inanspruchnahme arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzes zu veranlassen. Ein solcher Effekt würde allerdings eintreten, wenn Arbeitnehmer im Fall einer außergerichtlichen vergleichsweisen Streitbeilegung, die häufig vorkommt, ggf. Kostenerstattungsansprüchen der Gegenseite ausgesetzt wären. Im Übrigen zeigt auch die Erfahrung,
Vergleiche leichter zustande kommen, wenn die Frage der Erstattung der Anwaltskosten nicht erörtert werden muss (so zur Vorgängerfassung des § 12a Abs. 1 ArbGG, BAG
das soziale Argument seit dem Erlass des Gesetzes im Jahre 1953 zwar schwächer geworden sein möge, allerdings habe es für die Masse der Arbeitnehmer weiterhin seine Berechtigung.
sich die in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Bestimmung unter Umständen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken könne, sei nicht von Belang, da es nichts daran ändere,
das Kostenrisiko durch § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG überschaubarer werde, weil jede Partei von vornherein wisse,
sie an außergerichtlichen Kosten immer und äußerstenfalls nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwendet (BVerfG
vorprozessuale Anwaltskosten seit dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) am 1. Juli 2004 keine (potentiellen) Kosten des Rechtsstreits mehr sind, keine Veranlassung, die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu modifizieren oder gar aufzugeben. Durch diesen Umstand wird die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten überschaubar zu halten, nicht in Frage gestellt. Die Frage des Anfalls und der Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren hat keinerlei Auswirkung auf die Frage, ob und von wem diese Gebühren zu erstatten sind (BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 8). 36 3. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus (so auch Diller NZA 2015, 1095, 1096; ErfK/Koch 18. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 1; Palandt/Grüneberg 77. Aufl. § 288 Rn. 15; Ulrici jurisPR-ArbR 8/2018 Anm. 7; aA MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 843; GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2017 § 12a Rn. 18a; Schwab/Weth/Vollstädt 5. Aufl. ArbGG § 12a Rn. 27b; Weigert NZA-RR 2017, 337, 339). 37
jede Partei von vornherein weiß,
sie an bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz angefallenen Beitreibungskosten stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gilt es zu respektieren. Sie darf grundsätzlich nicht durch Zubilligung materiell-rechtlicher Kostenerstattungspflichten unterlaufen werden (vgl. etwa GMP/Germelmann/Künzl 9. Aufl. § 12a Rn. 8 mwN). Ausnahmen sind nur dort geboten, wo Sinn und Zweck von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Ausschluss der Kostenerstattung nicht rechtfertigen (vgl. GMP/Germelmann/Künzl aaO). 39
die Parteien über Entgeltansprüche des Arbeitnehmers streiten, hatte der Gesetzgeber mit dem in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG angeordneten Ausschluss jedweder Kostenerstattung im Auge (vgl. BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 73, 314). 41 bb) Zudem schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Erstattung der im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten typischerweise entstehenden und wirtschaftlich bedeutsamen externen sowie internen Beitreibungskosten aus. Deshalb kann gegen einen Ausschluss eines auf § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gestützten Anspruchs nicht mit Erfolg eingewendet werden,
in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht sämtliche Beitreibungskosten, sondern ausdrücklich nur die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis genannt sind (so aber P. Stein AuR 2017, 13, 17; aA Ulrici jurisPR-ArbR 8/2018 Anm. 7). Hierdurch wird die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten,
jede Partei von vornherein weiß,
sie an Beitreibungskosten, die bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstehen, stets und maximal nur das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet, nicht in Frage gestellt. 42
GG eine Erstattung von Auslagen der Prozesspartei wie Portokosten, Sachaufwendungen oder Fotokopien sowie der Kosten, die der Partei für die Wahrnehmung des Gerichtstermins tatsächlich entstehen, nicht ausschließt, und
auch in dem Fall,
eine Partei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet, die hierdurch entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig sind (vgl. hierzu BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 14), führt zu keiner anderen Bewertung. Durch diese Ausnahmen wird die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten - wie unter Rn. 30 ausgeführt - überschaubar zu halten, nicht in Frage gestellt. Deshalb ist es auch unerheblich, ob § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch die Erstattung von Auslagen, die der Partei für die außergerichtliche Geltendmachung entstehen, ausschließt, was von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt wurde (vgl. hierzu auch GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2017 § 12a Rn. 19 - 21 mwN; Ulrici jurisPR-ArbR 8/2018 Anm. 7). 44 cc)
GG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB entgegensteht, kann auch nicht erfolgreich mit dem Argument angegriffen werden, bei dem Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB handele es sich um einen Anspruch „sui generis“, der unabhängig davon bestehe, ob Beitreibungskosten überhaupt entstanden seien und der (deshalb) im Wesentlichen Strafcharakter habe bzw. - wie auch der Kläger meint - zumindest schwerpunktmäßig der Prävention diene (zu den Zwecken von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB vgl. etwa: Dornis JURA 2015, 887, 890 f.; ders. JZ 2018, 327, 330; Lembke NZA 2016, 1501, 1504; Richter ArbRAktuell 2016, 229, 231; P. Stein AuR 2017, 13, 15 f.; Tonikidis FA 2017, 8, 9; Weller/Harms WM 2012, 2305, 2312). Der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist kein Anspruch „sui generis“, der seinerseits als spezialgesetzliche Regelung der in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Regelung vorginge. 45
der Gesetzgeber im Rahmen einer Regelung über die zivilrechtliche Haftung des Schuldners an dessen Verzug die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes knüpft. Unionsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Die Richtlinie 2011/7/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einen Strafschadensersatz zu schaffen, sondern sieht in Art. 6 ausschließlich eine Entschädigung für Beitreibungskosten vor. Zudem heißt es im Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2011/7/EU,
„eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten“ erforderlich sei und
in den Beitreibungskosten „zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein“ sollten. 46
es dem Gesetzgeber um Schadenskompensation ging, wird auch durch die Neufassung der Überschrift des § 288 BGB in „Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden“ bestätigt. Hierdurch „soll berücksichtigt werden,
der im Entwurf vorgeschlagene § 288 Absatz 5 mit der Pauschale nunmehr eine weitere gesetzliche Form des Verzugsschadens neben den Verzugszinsen kennt“ (BT-Drs. 18/1309 S. 19). Darüber hinaus bestimmt § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB,
die geschuldete Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitreibungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU unionsrechtskonform dahin auszulegen ist,
er einen Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrages nur für interne Beitreibungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich ggf. daraus im Hinblick auf die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pauschale auf externe Beitreibungskosten ergeben (zu dieser Problematik vgl. BGH 18. Januar 2018 - III ZR 174/17 -). Unabhängig von der Frage, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB getroffene Regelung den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU gerecht wird, hat der Gesetzgeber auch mit dieser Bestimmung bestätigt,
es ihm mit der Pauschale in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB um die Kompensation eines Verzugsschadens geht. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung: „Absatz 5 Satz 3 regelt den Fall,
der Gläubiger einen weiteren Verzugsschaden geltend macht“ (BT-Drs. 18/1309 S. 19). 50
der Gesetzgeber mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB die Durchsetzung eines Verzugsschadens vereinfachen und erleichtern will, § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB mithin insoweit der vereinfachten Schadenskompensation dient, steht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 6 Abs. 2 iVm. Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher,
der in Abs. 1 genannte Pauschalbetrag als Entschädigung für Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist. Auch in den Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU ist jeweils von einer „Entschädigung für … Beitreibungskosten“ bzw. einem „Ersatz der … Beitreibungskosten“ die Rede. 51 (b) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zudem - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie - den Zweck, den Schuldner unter dem Druck einer andernfalls folgenden Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschale zur fristgerechten Leistung anzuhalten. Insoweit hat § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB präventiven, dh. verhaltenssteuernden Charakter. Die Richtlinie 2011/7/EU bestimmt ihrerseits in ihrem Erwägungsgrund 19,
eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten erforderlich sei, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. 52 (
einem der vorgenannten Zwecke ein Vorrang vor anderen zukommen soll, lassen sich weder der Richtlinie 2011/7/EU noch § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB entnehmen. 54 dd) Dem durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Ausschluss eines Anspruchs auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden,
GG einen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nicht ausschließt und
5 Satz 1 BGB dem Gläubiger „außerdem“ einen Anspruch auf die dort geregelte Pauschale einräumt. Zwar sind sowohl der Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch darauf gerichtet, den Schuldner zur Vertragstreue anzuhalten (vgl. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2011/7/EU). Allerdings sind beide Ansprüche nicht untrennbar miteinander verknüpft, sondern bestehen unabhängig voneinander. Sowohl die Richtlinie 2011/7/EU als auch - dieser folgend - der deutsche Gesetzgeber, wie bereits aus der Überschrift von § 288 BGB ersichtlich, unterscheiden genau zwischen Zinsansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz der Beitreibungskosten. Insbesondere zeigt die Regelung in § 288 Abs. 4 BGB, wonach die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen ist,
der Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB neben den sonstigen Schadensersatzansprüchen besteht. Dies entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU. Insoweit heißt es in Erwägungsgrund 19,
für die Beitreibungskosten ein pauschaler Mindestbetrag vorgesehen werden sollte, „der mit Verzugszinsen kumuliert werden kann“. Allein der Umstand,
sowohl der Anspruch aus § 288 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB pauschalierte Schadensersatzansprüche sind, ändert nichts daran,
es sich um unterschiedliche Ansprüche handelt. 55 ee) Dem durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewirkten Ausschluss auch materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche kann letztlich auch nicht erfolgreich mit dem Argument begegnet werden, es fehle seit dem Inkrafttreten von § 288 Abs. 5 BGB insoweit an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (so GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2017 § 12a Rn. 18a). Wie bereits unter Rn. 25 ausgeführt, ist die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - ebenso wie die Vorgängerregelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dahin auszulegen,
sie nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Beitreibungskosten ausschließt. Zudem lässt sich § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG - wie unter Rn. 30 ausgeführt - die gesetzgeberische Grundentscheidung entnehmen, das Kostenrisiko in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten dadurch überschaubar zu halten,
jede Partei von vornherein weiß,
sie an bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten stets und maximal das zu tragen hat, was sie selbst aufwendet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in unmittelbarer Anwendung,
insoweit für eine Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB kein Raum ist, so
sich die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Analogie nicht stellt. 56 d) Da dem Gesetzgeber bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sowie die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt waren, wäre es nach alledem Sache des Gesetzgebers gewesen, ausdrücklich klarzustellen,
GG durch § 288 Abs. 5 BGB eingeschränkt werden soll. Eine derartige Einschränkung ist hingegen nicht erfolgt. 57 Im Gegenteil spricht nach der Entstehungsgeschichte von § 288 Abs. 5 BGB viel dafür,
GG nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 288 Abs. 5 BGB gerade keine Einschränkung erfahren sollte. So heißt es in der Gesetzesbegründung: „… Wie schon unter Geltung der Richtlinie 2000/35/EG hat der Gläubiger als Verzugsschaden Anspruch auf Entschädigung für so genannte Beitreibungskosten. Diese umfassen, wie Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2011/7/EU klarstellt, unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen. Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten …“ (BT-Drs. 18/1309 S. 19). Ferner wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen,
der Anspruch auf Ersatz dieser durch den Zahlungsverzug des Schuldners hervorgerufenen Beitreibungskosten in Deutschland bereits durch die Regelungen in § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB gewährleistet werde, hingegen sei der pauschale Zahlungsanspruch dem deutschen Recht bislang unbekannt (BT-Drs. 18/1309 S. 11). Da dem Gesetzgeber - wie unter Rn. 56 ausgeführt - bei der Schaffung von § 288 Abs. 5 BGB die Regelung in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bekannt waren, wusste er auch,
diese Beitreibungskosten, soweit sie bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstehen würden, gerade nicht nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB erstattungsfähig waren, weshalb sich der Hinweis auf die geltende Rechtslage insoweit nicht auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten über die fristgerechte Zahlung von Entgelt beziehen konnte. Daraus ergibt sich im Übrigen auch,
die mit der überschießenden Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU bewirkte Erweiterung des Kreises der Gläubiger iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB um die „Verbraucher“ nicht speziell dem Arbeitnehmerschutz dienen konnte. 58 e) Der durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für Arbeitnehmer bewirkte Ausschluss eines Anspruchs nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierdurch werden Arbeitnehmer gegenüber den übrigen Verbrauchern, die ihre Entgeltansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend machen müssen, nicht entgegen den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG ohne sachlichen Grund benachteiligt. 59 Den Arbeitnehmern steht mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ein effizienterer und kostengünstigerer Weg zur Beitreibung ihrer Entgeltansprüche zur Verfügung, so
sie des in den Erwägungsgründen 12 und 33 der Richtlinie 2011/7/EU geforderten Schutzes vor einem langsamen und nicht wirksamen Beitreibungsverfahren, das dem Arbeitgeber als Schuldner finanzielle Vorteile brächte, nicht in gleichem Maße bedürfen wie die übrigen Verbraucher. So sind ausweislich der einschlägigen Kostenverzeichnisse nicht nur die Gerichtskosten in arbeitsgerichtlichen Verfahren niedriger als im Zivilprozess. Die klagende Partei - und damit typischerweise der Arbeitnehmer - ist zudem nach § 11 GKG von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses befreit. Es kommt hinzu,
der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 ArbGG den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht - unabhängig vom Streitwert - selbst führen kann. Zudem kann er sich ua. nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG kostengünstig von (s)einer Gewerkschaft vertreten lassen. Er kann seine Klage darüber hinaus - auch ohne die Hilfe eines Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen zu müssen - auf der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erheben, § 7 Abs. 1 ArbGG (GMP/Prütting 9. Aufl. § 7 Rn. 22; ausf. Hermann Die Arbeitsgerichtsbarkeit FS zum 100jährigen Bestehen des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes 1994 S. 265, 275 f.). Erscheint der Arbeitgeber im Gütetermin nicht und ist die Klage schlüssig, ergeht sehr zeitnah ein Versäumnisurteil, § 54 Abs. 4 ArbGG, das einer verkürzten Einspruchsfrist von einer Woche unterliegt, § 59 Satz 1 ArbGG. Erstreitet der Arbeitnehmer seinen Zahlungstitel im Kammertermin durch streitiges Urteil, ist dieses Urteil kraft Gesetzes - ohne Sicherheitsleistung - für ihn vorläufig vollstreckbar, § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Schlewing Vogelsang Roloff von Schuckmann N. Reiners http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056444&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.