AVR Caritas
des Vertrags gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese regelten in der bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Fassung die Vergütung der Beschäftigten auszugsweise wie folgt: „Anlage 1: I Eingruppierung (a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich
den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütung
der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. (b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. … … Ic Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Vergütungsgruppe eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe aus, ohne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei einer Höhergruppierung (Abschnitt Ia der Anlage 1 zu den AVR) eine Vergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlage 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR) vorgeschrieben, eingruppiert, sofern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. … Anlage 2d: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst … Vergütungsgruppe 6b … Vergütungsgruppe 5c … 11 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe … 14 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen … Vergütungsgruppe 5b … 11 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 … 14 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen
vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 …“ 4 § 4 des Dienstvertrags des Klägers vom
Anhang B Anlage 33 AVR in die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 AVR.
2 Satz 2 Anlage 33 AVR in der Fassung des Korrekturbeschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 31. März 2011 finden ua. Abschnitt Ic der Anlage 1 und die Anlage 2d AVR keine Anwendung. Bezüglich der Überleitung in das neue Vergütungssystem enthält Anlage 33 AVR auszugsweise folgende Regelungen: „Anlage 33 - Anhang D Überleitungs- und Besitzstandsregelung … § 1 Geltungsbereich
Anlage 33 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären. … Anlage 33 - Anhang E Zuordnungstabelle … Vergütungsgruppe (AVR) alt Entgeltgruppe (SuE) Anlage 2d Anhang B zur Anlage 33 … … 6b mit Aufstieg
5c 6b mit Aufstieg
5c + Vergütungsgruppenzulage S6 … … 5c mit Aufstieg
5b S8 …“ 7 Ausgehend von der bisherigen Eingruppierung des Klägers (Vergütungsgruppe 5c
Aufstieg aus Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR) nahm der Beklagte zum
Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR. Dies lehnte der Beklagte ab. 8 Durch Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
Entgeltgruppe S 7 Anlage 33 AVR. 11 Er hat die Ansicht vertreten, ihm habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 eine Vergütung
Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR zugestanden. Seit dem 1. Januar 2016 habe er Anspruch auf eine Vergütung
Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR. 12 Bereits die erstmalige Eingruppierung sei unzutreffend erfolgt. Dies habe eine fehlerhafte Eingruppierung auch im Rahmen der beiden Überleitungen zur Folge. Seine Tätigkeit bestehe aus zwei Teiltätigkeiten. Er sei als Gruppenleiter und als Arbeitserzieher tätig. Diese Teiltätigkeiten bildeten zwei Arbeitsvorgänge im Sinne der Eingruppierungsregelungen, wobei die außerhalb der Gruppenleitung erfüllten Aufgaben zeitlich überwögen. Diese erfüllten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 Anlage 2d AVR mit Bewährungsaufstieg zum
Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR zu vergüten. 13 Dies gelte auch dann, wenn man von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR mit Aufstieg in die Vergütungsgruppe 5b Ziffer 14 Anlage 2d AVR ausgehen würde. Zwar sei er kein Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung. Die daraus im ursprünglichen Eingruppierungssystem gemäß Abschnitt Ic Anlage 1 AVR erfolgte Herabsetzung um eine Entgeltgruppe finde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR jedoch keine Anwendung mehr. Die Überleitung in die neue Entgeltgruppe habe daher ohne Berücksichtigung des Abschnitts Ic Anlage 1 AVR stattfinden müssen. Andernfalls sei eine Eingruppierung im neuen System nicht möglich, weil Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung im neuen Entgeltgruppenkatalog nicht vorgesehen seien. Jedenfalls ergebe sich die vorgenannte Auslegung unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. 14 Folglich sei er jedenfalls von der Vergütungsgruppe 5b Ziffer 14 Anlage 2d AVR zunächst in die Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR übergeleitet worden. Zum
der Anlage 33 AVR anwendbar, könne aber bei der Überleitung nicht außer Betracht gelassen werden. Zutreffend sei der Kläger daher mit Wirkung ab 1. Januar 2016 von der Entgeltgruppe S 6 in die Entgeltgruppe S 7 Anlage 33 AVR übergeleitet worden. 18 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 19 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 I. Die Klage ist zulässig. Das
1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Eingruppierung des Klägers in den verschiedenen Zeitabschnitten beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Die Klage weist auch den erforderlichen Gegenwartsbezug auf (vgl. BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 24 f.). 21 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 eine Vergütung
Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR zu zahlen. Dem Kläger steht auch keine Vergütung
Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR ab dem
Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR vor. Hierfür wäre Voraussetzung, dass er mit Inkrafttreten der Anlage 33 AVR im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2011 aufgrund der Überleitungsbestimmungen der Anhänge D und E Anlage 33 AVR in die Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR eingruppiert gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. 24 a)
Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR werden die Mitarbeiter so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren,
Anlage 33 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären. Anhang E Anlage 33 AVR enthält eine Zuordnungstabelle, in welcher den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anlage 2d AVR die neuen Entgeltgruppen der Anlage 33 AVR zugeordnet werden. Diese Zuordnungstabelle regelt die Überleitung konstitutiv und ist nicht lediglich eine unverbindliche Arbeitshilfe (ebenso KAGH
der in § 3 Anhang D Anlage 33 AVR vorgesehenen Besitzstandsregelung sowie den Vorgaben des § 2 Satz 2 und Satz 3 Anhang D Anlage 33 AVR zur Stufenzuordnung. Diese Wahrung des Besitzstands entspricht § 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR. 25 b) Der Kläger ist im Sozial- und Erziehungsdienst beschäftigt und wurde unmittelbar vor der Überleitung am 1. Januar 2011 entsprechend § 4 des Arbeitsvertrags vom 30. April 2010
Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR vergütet. Entgegen der Auffassung der Revision ergab sich diese Eingruppierung aus den bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Eingruppierungsregelungen der Anlage 2d iVm. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR. Folglich war der Kläger
Vm. Anhang E Anlage 33 AVR ab dem
Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR beanspruchen. 26 aa) Im Ausgangspunkt geht der Kläger allerdings zutreffend davon aus, dass es sich bei den Regelungen in § 4 der Arbeitsverträge vom
Kirchenrecht vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 36 ff.).
dem Wortlaut von § 4 der Arbeitsverträge soll der Kläger „in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 2d/1 zu den AVR“ eingruppiert sein. Zudem wird angeführt, die Zusammensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergebe sich aus den AVR. Damit wird deutlich gemacht, dass sich die Vergütung einschließlich der Eingruppierung allein aus den in Bezug genommenen AVR ergeben soll. Die im Arbeitsvertrag genannte Vergütungsgruppe soll offenkundig nur das bei Vertragsschluss von dem Beklagten angenommene Ergebnis der Anwendung der AVR deklaratorisch wiedergeben und damit der Vorgabe in Abschnitt I (
zum Überleitungszeitpunkt fehlerhafte Eingruppierung auch bezogen auf Ansprüche rügen, welche sich als Konsequenz einer solch fehlerhaften Eingruppierung
den Überleitungsregelungen ergeben würden. 28
den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2d AVR, welche bis zu diesem Zeitpunkt die Gruppenzuordnung für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst allein bestimmte. Die Anlage 2d AVR enthält Sonderregelungen für die Eingruppierung von Gruppenleitern in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die den Regelungen für Mitarbeiter in sonstigen Einrichtungen der Behindertenhilfe vorgehen und deren Anwendung ausschließen. Dies ergibt die Auslegung der Anlage 2d AVR (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 27 mwN). 30 (a) Der Revision ist zwar zuzugestehen, dass eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht nur
dem allgemeinen, sondern auch dem juristischen Sprachgebrauch eine Einrichtung der Behindertenhilfe ist.
1 Satz 1 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ist eine Werkstatt für behinderte Menschen eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (vgl. auch §§ 4, 5 WVO). Die Bezeichnung als „Einrichtung der Behindertenhilfe“ stellt einen Oberbegriff dar, welcher auch die Werkstatt für behinderte Menschen umfasst. Daneben stehen zB Einrichtungen der Rehabilitation oder der Berufsbildung. 31 (b) Der Arbeitsrechtlichen Kommission blieb es bei Schaffung der Eingruppierungsregelungen jedoch unbenommen, die Eingruppierung der in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätigen Beschäftigten gesondert und abschließend zu regeln, um den spezifischen Anforderungen an eine Tätigkeit in dieser Form der Behindertenhilfe gerecht zu werden. Davon hat sie Gebrauch gemacht. Das belegen die Regelungen in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 und 14 Anlage 2d AVR, welche beide die Eingruppierung von Arbeitserziehern betreffen und eine Vergütung
derselben Vergütungsgruppe vorsehen. Ziffer 14 betrifft dabei nur Arbeitserzieher, welche als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen als besondere Einrichtung der Behindertenhilfe tätig sind. Es handelt sich mithin um eine tätigkeits- und einrichtungsbezogene Spezialregelung, welche nur einen Teil der in der Behindertenhilfe tätigen Arbeitserzieher betrifft. Die Formalqualifikation des jeweiligen Arbeitserziehers ist für die Abgrenzung zwischen Ziffer 11 und 14 Anlage 2d AVR ohne Bedeutung. Arbeitet ein Arbeitserzieher ohne staatliche Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen, greift Abschnitt Ic Anlage 1 AVR, wonach er eine Vergütungsgruppe niedriger, dh. in Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR, einzugruppieren ist. Damit entstehen auch keine Wertungswidersprüche bezüglich der Bewertung von Formalqualifikationen. Wäre die Auffassung der Revision zutreffend, wonach ein Arbeitserzieher ohne staatliche Anerkennung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in jeder Einrichtung der Behindertenhilfe, dh. auch in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 Anlage 2d AVR zu vergüten wäre, würde er trotz fehlender staatlicher Anerkennung und ohne die Belastung einer Gruppenleitung einen höheren Verdienst erzielen als ein Gruppenleiter ohne staatliche Anerkennung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat bei der Beschäftigung von Arbeitserziehern - egal ob mit oder ohne staatlicher Anerkennung - strikt zwischen der Tätigkeit in Einrichtungen der Behindertenhilfe und als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen unterschieden und damit eine rein tätigkeitsbezogene Abgrenzung vorgenommen. 32 (c) Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch andere Sonderregelungen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen. Diese Regelungen trennen bei Leitungsfunktionen ebenfalls strikt
Einrichtungen der Behindertenhilfe und Werkstätten für behinderte Menschen. Unterschieden wird nur
den Verantwortungsbereichen und der Größe der Einrichtungen. So wird der Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen ohne nähere Eingrenzung
Vergütungsgruppe 4b Ziffer 21 Anlage 2d AVR vergütet. Ziffer 17 derselben Vergütungsgruppenregelung der Anlage 2d AVR sieht die Vergütungsgruppe 4b Anlage 2d AVR in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vor, wenn mindestens drei Teilbereiche geleitet werden. Differenzierungen finden sich auch bezüglich Vergütungsgruppe 4a Anlage 2d AVR. Der Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen wird
Vergütungsgruppe 4a Ziffer 18 Anlage 2d AVR vergütet. Dieselbe Vergütung erhalten
Vergütungsgruppe 4a Ziffer 14b Anlage 2d AVR in Einrichtungen ua. der Behindertenhilfe der Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens zwölf Gruppen. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen ua. in Einrichtungen der Behindertenhilfe erhalten eine Vergütung
Vergütungsgruppe 2 Ziffer 1a Anlage 2d AVR
sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 5b Anlage 2d AVR. Ebenso
Vergütungsgruppe 2 Anlage 2d AVR werden
deren Ziffer 2 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen
sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 8 Anlage 2d AVR vergütet. Hieraus ergibt sich, dass die Richtliniengeberin bezüglich der Eingruppierung der Beschäftigten ein sich im Anwendungsbereich der Spezialregelungen generell ausschließendes Verständnis von Einrichtungen der Behindertenhilfe und Werkstätten für behinderte Menschen zugrunde gelegt hat. 33 (d) Dem steht nicht entgegen, dass die Anlage 2d AVR, worauf die Revision hingewiesen hat, als besondere Einrichtung auch noch Heime der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdeten- bzw. Jugendhilfe kennt (vgl. Vergütungsgruppe 4b Ziffer 13, Anmerkung Ziffer 11 Anlage 2d AVR). Dies belegt vielmehr die ausgeprägte Diversifizierung der Eingruppierungsregelungen
der Art der Einrichtungen, in denen die Tätigkeit zu erbringen ist. 34 (e) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher nicht darauf an, ob ein Arbeitserzieher in einer Werkstatt für behinderte Menschen zeitlich mindestens zur Hälfte mit dem Arbeitsvorgang der Gruppenleitung betraut ist (vgl. hierzu BAG
der Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Ziffer 14 Anlage 2d iVm. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Ziffer 11 Anlage 2d AVR kam aus den gennannten Gründen nicht in Betracht. Mangels staatlicher Anerkennung als Arbeitserzieher war der Kläger zunächst gemäß Abschnitt Ic Anlage 1 AVR in Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR eingruppiert. Seit dem 1. Mai 2010 wurde er infolge des Bewährungsaufstiegs zutreffend
Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR vergütet. 36 dd) Hiervon ausgehend war der Kläger zum 1. Januar 2011
Anhang E Anlage 33 AVR in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR überzuleiten. Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Überleitung die bis zum 31. Dezember 2010 zutreffende Eingruppierung maßgeblich, dh. es verbleibt insoweit bei der Geltung des Abschnitts Ic Anlage 1 AVR, welcher die Reduzierung der Vergütung des Klägers um eine Vergütungsgruppe wegen der nicht erfüllten Ausbildungsvoraussetzung einer staatlichen Anerkennung als Arbeitserzieher angeordnet hat. 37
2 Satz 2 Anlage 33 AVR auf Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst keine Anwendung mehr findet. Dies betrifft aber nur die Eingruppierung
den ab dem 1. Januar 2011 geltenden Eingruppierungsregelungen der Anlage 33 AVR. § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR ist kein Bestandteil des Überleitungsrechts. Dies entspricht auch dem Wortlaut des Abschnitts Ic Anlage 1 AVR, wonach die qualifikationsbedingt niedrigere Eingruppierung nur „bei der Einstellung … bzw. bei einer Höhergruppierung“ stattfinden soll. 38
den Anhängen D und E Anlage 33 AVR. Diese knüpfen an die bis einschließlich
der Anlage 2d AVR iVm. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR. Nur das damit erreichte Vergütungsniveau sollte durch die Überleitungsvorschriften gesichert werden. Die Revision missversteht die Systematik des Überleitungsrechts, wenn sie meint, die Arbeitsrechtliche Kommission hätte den Ausschluss der Anwendbarkeit des Abschnitts Ic Anlage 1 AVR ausdrücklich auf Anhang A bis C Anlage 33 AVR begrenzen können und aus dieser Nichtbegrenzung im Wege eines argumentum e contrario schließt, Abschnitt Ic Anlage 1 AVR sei auf die Überleitungsregelungen der Anhänge D und E Anlage 33 AVR nicht anwendbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Abschnitt Ic Anlage 1 AVR anlässlich der Überleitung seine Rechtswirkung einbüßen und damit für die von dieser Regelung erfassten Mitarbeiter eine Vergütungserhöhung bewirkt werden sollte. Dies widerspräche dem Zweck der Besitzstandswahrung, der mit den Anhängen D und E Anlage 33 AVR verfolgt wird. Entgegen der Revision kann dies auch aus der Überforderungsklausel in § 4 Anhang D Anlage 33 AVR nicht gefolgert werden. Diese bezieht sich nur auf einen Vergleich der Gesamtpersonalkosten der jeweiligen Einrichtung. Es besteht auch kein Widerspruch zum neuen Eingruppierungsrecht, sondern eine klare Trennung zwischen der Bestimmung des bis einschließlich 31. Dezember 2010 bestehenden status quo und der daran anknüpfenden, zukunftsgerichteten Überleitung in das neue Recht. 39 ee) An diesem Auslegungsergebnis bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Zweifel iSd. § 305c Abs. 2 BGB. Es kann daher unentschieden bleiben, ob diese Unklarheitenregel bei der
tariflichen Maßstäben vorzunehmenden Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen überhaupt zur Anwendung kommen kann (vgl. zur Auslegung von AVR BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 27 mwN). 40 3. Da sich die Tätigkeit des Klägers
den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit dem 1. Januar 2011 nicht in eingruppierungsrelevanter Weise geändert hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Höhergruppierung
den ab dem
Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR ab dem 1. Januar 2016 zu. 42 a) Er war zwar
Anhang F Anlage 33 AVR zum 1. Januar 2016 in das ab diesem Zeitpunkt geltende Eingruppierungssystem überzuleiten.
dieser „Zuordnungsregelung für Bestandsmitarbeiter“ werden jedoch nur die Mitarbeiter der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppen 1, 5, 6, 7 und 8 in die Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR höhergruppiert. Der Kläger war jedoch vor dieser erneuten Überleitung in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR eingruppiert und wurde daher zutreffend zum 1. Januar 2016 in die neue Entgeltgruppe 7 Anlage 33 AVR übergeleitet. 43 b) Eine Höhergruppierung war seit der Überleitung nicht veranlasst. Der Kläger erfüllt bei unveränderter Tätigkeit unstreitig nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fallgruppe der Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR. Spelge Heinkel Krumbiegel Klapproth Steinbrück http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KARE600056524&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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